Abtei lung II B-6260/2008 {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 4 . Februar 2009 Einzelrichter Hans Urech, Gerichtsschreiber Thomas Reidy. A._______, vertreten durch Maître Alec Crippa, r&associés avocats, Grand-Chêne 8, c.p. 7283, 1002 Lausanne, Beschwerdeführerin, gegen B._______, vertreten durch Dr. Michael Widmer, Baker & McKenzie Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 225, Postfach, 8034 Zürich, Beschwerdegegnerin, Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Widerspruchsverfahren Nr. 9266 CH 498 528 IPOD / CH 560 779 podplay (fig.). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
B-6260/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig ist (Art. 31 f. und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum mit Entscheid vom 28. August 2008 den Widerspruch Nr. 9266 der Beschwerdegegnerin in Bezug auf bestimmte Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 gutgeheissen und die Schweizer Marke Nr. 560 779 „podplay“ (fig.) der Beschwerdeführerin im entsprechenden Umfang widerrufen hat, dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid mit Beschwerde vom 29. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 20. Januar 2009 die Beschwerde zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann, da die Beschwerde ohne erheblichen Aufwand für das Gericht erledigt werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 33b Abs. 5 VwVG), dass bei diesem Verfahrensausgang von der Ausrichtung einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, zumal die Parteien gemäss Rückzugsschreiben der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2009 auf eine allfällige Parteientschädigung verzichten (Art. 7 Abs. 4 VGKE), dass gegen dieses Urteil keine Beschwerde ans Bundesgericht offen steht (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), und dieses somit rechtskräftig ist. B-6260/2008 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren B-6260/2008 wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beschwerdebeilage zurück) - die Beschwerdegegnerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Thomas Reidy Versand: 5. Februar 2009 Seite 3