Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung II B-6237/2011
Urteil v o m 3 . April 2012 Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
S._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
B-6237/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 14. Oktober 2011 das Leistungsbegehren von S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2011 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben liess, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen und anschliessenden Neubeurteilung beantragen liess, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 13. März 2012 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der IV-Stelle Wallis vom 8. März 2012 beantragt hat, die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Verwaltung zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die IV-Stelle Wallis in ihrer Stellungnahme vom 8. März 2012 ausgeführt hat, dass gemäss dem ärztlichen Dienst der Vorinstanz ergänzende Abklärungen im Sinne einer pluridisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers notwendig seien,
B-6237/2011 dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2012 der Beurteilung der IV-Stelle Wallis angeschlossen hat, dass die Vorinstanz sich damit der Meinung des Beschwerdeführers anschliesst, dass die Verfügung vom 14. Oktober 2011 auf einer mangelhaft ermittelten tatbestandlichen Grundlage beruhe und die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen notwendig seien, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen diese übereinstimmende Auffassung sprechen würden, dass vorliegend von der Anordnung eines Gerichtsgutachtens abzusehen ist, da im vorinstanzlichen Verfahren trotz der medizinischen Aktenlage die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens unterlassen wurde und somit wichtige medizinische Fragen ungeklärt geblieben sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass somit dem Verfahren im jetzigen Standpunkt die Entscheidungsreife mangelt und es sich deshalb rechtfertigt, die Streitsache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere zur Durchführung der erforderlichen fachärztlichen Begutachtungen, und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass eine derartige Rückweisung in Bezug auf die Kostenfrage praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu betrachten ist (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem vertretenen Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes – eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 1'300.– auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.310.2]).
B-6237/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2011 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung ergänzender medizinischer Sachverhaltsabklärungen, insbesondere zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Bianca Spescha
B-6237/2011 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 4. April 2012