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Bundesverwaltungsgericht 04.07.2018 B-620/2018

4 luglio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·596 parole·~3 min·5

Riassunto

Öffentliches Beschaffungswesen | Öffentliches Beschaffungswesen, Projekt "(17007) 620 (Ersatz Kuvertiersysteme)", SIMAP-Meldungsnummer 1001943, SIMAP-Projekt-ID 157001

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-620/2018

Abschreibungsentscheid v o m 4 . Juli 2018 Besetzung Einzelrichter Ronald Flury, Gerichtsschreiber Thomas Ritter.

Parteien X._______ AG, vertreten durch die Rechtsanwälte Lukas Bühlmann und Dr. iur. Michael Reinle, Meyerlustenberger Lachenal AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, KBB / Rechtsdienst, vertreten durch lic. iur. Julia Bhend, Rechtsanwältin, Probst Partner AG, Bahnhofplatz 18, 8401 Winterthur, Vergabestelle.

Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen, Projekt "(17007) 620 (Ersatz Kuvertiersysteme)", SIMAP-Meldungsnummer 1001943, SIMAP-Projekt-ID 157001.

B-620/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Bauten und Logistik BBL (nachfolgend: Vergabestelle) betreffend das Projekt "(17007) 620 (Ersatz Kuvertiersysteme)" am 8. Januar 2018 der Y._______ AG (nachfolgend: Zuschlagsempfängerin) den Zuschlag erteilt hat, dass die Vergabestelle diese Zuschlagsverfügung am 10. Januar 2018 auf der Internetplattform SIMAP publiziert hat (Meldungsnummer 1001943), dass die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Zuschlagsverfügung mit Beschwerde vom 29. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenentscheid vom 13. Juni 2018 das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 26. Juni 2018 die Beschwerde vom 29. Januar 2018 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32]), dass die Verfahrenskosten grundsätzlich jener Partei aufzuerlegen sind, die ein Verfahren durch Rückzug der Beschwerde zur Erledigung bringt und die demzufolge als unterliegende Partei zu betrachten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Beschwerdeführerin zudem im Zwischenentscheid vom 13. Juni 2018 in Bezug auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung vollständig unterlegen ist, dass ein Zwischenentscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung in der Regel (wie auch vorliegend) erheblichen Aufwand verursacht, weshalb im Fall eines Rückzugs, der erst nach diesem Zwischenentscheid erfolgt, die Spruchgebühr praxisgemäss nicht erlassen, sondern nur reduziert wird (vgl. PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER,

B-620/2018 Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, 2013, Rz. 1433 m.H.), dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin reduzierte Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3'500.– aufzuerlegen sind, dass eine Parteientschädigung bei diesem Ausgang des Verfahrens ausser Betracht fällt (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE).

B-620/2018 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 3'500.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 10ʹ000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 6'500.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vergabestelle (Gerichtsurkunde) – die Zuschlagsempfängerin Y._______ AG, (A-Post)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Thomas Ritter

B-620/2018 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110), soweit sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand: 10. Juli 2018

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