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Bundesverwaltungsgericht 03.11.2021 B-603/2021

3 novembre 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,345 parole·~17 min·1

Riassunto

Anerkennung Abschluss/Ausbildung | Zulassung als Begleitperson Anpassungslehrgang Physiotherapie

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-603/2021

Zwischenentscheid v o m 3 . November 2021 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK), Anerkennung Ausbildungsabschlüsse, Vorinstanz.

Gegenstand Zulassung als Begleitperson Anpassungslehrgang Physiotherapie.

B-603/2021 Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) erlangte im Jahr 1981 ein Diplom als Physiotherapeutin in Polen. Am 20. Januar 1993 wurde die Beschwerdeführerin vom Schweizerischen Roten Kreuz (im Folgenden: Vorinstanz) als diplomierte Physiotherapeutin registriert. Sie führt seit 1998 eine Physiotherapiepraxis in der Schweiz. Im Jahr 2015 beurteilte die Beschwerdeführerin als begleitende Fachperson den Anpassungslehrgang einer Physiotherapeutin (B._______) mit einem in Deutschland erworbenen Diplom. Mit Verfügung vom 2. März 2016 anerkannte die Vorinstanz diesen Ausbildungsabschluss. Vom 1. Februar bis 31. Juli 2019 beurteilte die Beschwerdeführerin als begleitende Fachperson den Anpassungslehrgang von C._______, einem Physiotherapeuten mit einem in Italien erworbenen Diplom. Mit Entscheid vom 18. September 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch von C._______ um Anerkennung dieses Anpassungslehrgangs ab, mit der Begründung, die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen an eine geeignete Begleitperson nicht. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz mit E-Mail vom 26. September 2019 um Überprüfung der Anerkennungsgesuche von zwei ihrer Angestellten, die sich derzeit im Anerkennungsverfahren befänden. Mit E-Mail vom 8. Oktober 2019 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie könne auch aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht als Begleitperson für einen Anpassungslehrgang akzeptiert werden. Die Grundvoraussetzungen für eine Begleitung des Anpassungslehrgangs seien die Berechtigung, den geschützten Titel "Bachelor of Science" in der entsprechenden Fachrichtung zu führen, der Besitz eines schweizerischen Diploms mit nachträglichem Titelerwerb oder der Besitz der entsprechenden Anerkennungsverfügung der Vorinstanz auf dem Niveau Fachhochschule (im Folgenden auch: FH). Die Beschwerdeführerin erfülle keines dieser Kriterien. Sie habe die Möglichkeit, eine Anerkennung auf Niveau Fachhochschule zu beantragen. Mit E-Mail vom 8. Oktober 2019 wandte die Beschwerdeführerin ein, der Vorwurf, ihre Nachweise würden den Erwerb von Kenntnissen im wissenschaftlichen Arbeiten nicht belegen, sei angesichts ihres Masterstudiums

B-603/2021 an einer staatlichen Universität in Polen unzutreffend, und ersuchte um eine Neubeurteilung. Mit E-Mail vom 11. Oktober 2019 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, anhand der von ihr eingereichten Nachweise sei der Erwerb von Kenntnissen des wissenschaftlichen Arbeitens nicht nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit E-Mail vom 24. Oktober 2019 um eine erneute Prüfung. Mit E-Mail vom 1. November 2019 wies die Vorinstanz erneut auf ihre Anforderungen an die Begleitperson für einen Anpassungslehrgang hin. Sie sei bereit, auf Anfrage und "sur Dossier" zu prüfen, ob die Anforderungen erfüllt seien, auch wenn die Beschwerdeführerin nicht über den geschützten Schweizer Titel "Bachelor of Science" oder über eine Anerkennung auf der FH-Stufe verfüge oder im Besitz eines schweizerischen Diploms mit nachträglichem Titelerwerb sei. Mit E-Mail vom 15. November 2019 wandte die Beschwerdeführerin ein, sie erachte es aus Sicht der Rechtssicherheit als problematisch, dass ihr die von der Vorinstanz vorgenommene Praxisänderung nicht kommuniziert worden sei. Mit E-Mail vom 26. November 2019 gestand die Vorinstanz zu, dass der durch die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 begleitete Anpassungslehrgang mangels konsequenter Überprüfung akzeptiert worden sei, obwohl die Beschwerdeführerin die damals gültigen Bedingungen ebenfalls nicht erfüllt habe. Mit E-Mail vom 20. September 2020 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr anlässlich des Anpassungslehrgangs von Frau B._______ im Jahr 2015 von der Vorinstanz telefonisch zugesichert worden sei, dass sie aufgrund ihrer im Hochschulstudium verfassten Masterarbeit und dem im Jahr 2002 erfolgreich abgeschlossenen Nachdiplomstudium die Anforderungen eines Praxisbegleiters erfülle und befugt sei, die wissenschaftliche Arbeit von Frau B._______ zu begleiten. Sie habe inzwischen ein zweites Nachdiplomstudium im Umfang von 350 Lektionen abgelegt und eine wissenschaftliche Arbeit geschrieben. Die Vorinstanz informierte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 23. September 2020 darüber, dass sie die Möglichkeit habe, ihre Diplome und Zer-

B-603/2021 tifikate sowie die Ausbildungsbestätigungen der von ihr absolvierten Weiterbildungen einzureichen, damit die Vorinstanz prüfe, ob die Anforderungen an die Kompetenzen in wissenschaftlichem Arbeiten erfüllt seien. Falls dies der Fall sei, könne sie die Beschwerdeführerin "sur Dossier" als Begleitperson zulassen. Die Beschwerdeführerin könne aber auch ein neues Anerkennungsverfahren auf der Stufe Fachhochschule beantragen. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz um "Anerkennung auf dem Niveau Fachhochschule. Zulassung 'sur dossier' als Begleitperson" und reichte Unterlagen zu von ihr absolvierten Weiterbildungen ein. B. Mit Schreiben vom 20. November 2020 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Aufnahme als Begleitperson für Anpassungslehrgänge auf dem Niveau FH ab. Zur Begründung führte sie aus, während der Ausgleichsmassnahmen müssten Gesuchstellende im Anerkennungsverfahren in der Regel Lücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens kompensieren. Dabei müsse die begleitende und beurteilende Fachperson insbesondere im gleichen Unternehmen arbeiten, im Besitz eines Schweizer Titels "Bachelor of Science" in der entsprechenden Fachrichtung, eines Schweizer Diploms der entsprechenden Fachrichtung mit nachträglichem Titelerwerb oder eines ausländischen Diploms der entsprechenden Fachrichtung mit Anerkennung durch die Vorinstanz auf Niveau Fachhochschule sein. Die Beschwerdeführerin könne dieses Profil nicht nachweisen, weshalb die Vorinstanz die von ihr eingereichten Fort- und Weiterbildungsnachweise geprüft habe. Leider habe sie in den Unterlagen keine vergleichbaren Inhalte im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens gefunden, die Kenntnisse und Fähigkeiten umfassten, wie sie an den schweizerischen Studiengängen in Physiotherapie vermittelt würden. C. Mit E-Mail vom 30. November 2020 erkundigte sich die Beschwerdeführerin, bei welcher Instanz und innert welcher Frist sie gegen den negativen Entscheid der Vorinstanz rekurrieren könne. Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 4. Dezember 2020 mit, die Zulassung "sur dossier" sei keine Dienstleistung im Rahmen des gesetzlich geregelten Anerkennungsverfahrens. Sie erbringe diesen

B-603/2021 Mehraufwand freiwillig und kostenfrei, zudem bestehe kein Anspruch auf Zulassung. Daher existiere weder die Möglichkeit, gegen den Entscheid Beschwerde einzulegen, noch gebe es eine zuständige Instanz. D. Mit Eingabe vom 17. Januar 2021 erhebt die Beschwerdeführerin beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 20. November 2020, welche am 9. Februar 2021 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wird. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz habe ihren negativen Entscheid einzig damit begründet, dass die Beschwerdeführerin nicht 10 ECTS-Punkte im wissenschaftlichen Arbeiten nachweisen könne. Dies sei doppelt so viel, wie von Personen mit Schweizer Diplomen ohne Bachelortitel erwartet werde. Sie rügt, ihre zwei Nachdiplomstudien seien nicht akzeptiert und die wissenschaftlichen Arbeiten aus ihrem Masterstudium und Nachdiplomstudium nicht berücksichtigt worden. Sie erachte das Vorgehen und den Entscheid der Vorinstanz als willkürlich und diskriminierend. E. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 9. April 2021, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin sei nicht zur Beschwerde legitimiert. Die Vorinstanz verzichte daher darauf, sich zu den materiellen Vorbringen (Willkür, Diskriminierung) zu äussern und hole dies nach, falls das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde eintreten sollte. Zur Begründung führt sie aus, seit dem 1. Januar 2014 werde die Physiotherapeutenausbildung bundesweit ausschliesslich auf Fachhochschulniveau angeboten. Seither würden in allen Ausbildungen die Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens vermittelt. Die Vorinstanz habe am 1. Mai 2017 ihre Praxis geändert. Seither könnten nur noch Physiotherapeuten als "qualifizierte Berufsangehörige" für die Begleitung eines Anpassungslehrgangs gelten, die selber über ausreichend Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens verfügten. Im Falle des Anerkennungsverfahrens von C._______ habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift im Qualifikationsbogen fälschlicherweise bestätigt, dass sie die Anforderungen an die begleitende beziehungsweise beurteilende Fachperson erfülle.

B-603/2021 Sie verfüge aber nur über eine Anerkennung als diplomierte Physiotherapeutin aus dem Jahr 1993 und erfülle damit die auf dem Merkblatt und auf dem Qualifikationsbogen ausdrücklich aufgeführten Voraussetzungen nicht. Es existiere kein Zulassungsverfahren für Begleitpersonen. Die Vorinstanz prüfe im Einzelfall "sur dossier" und gestützt auf die aktuelle Gesetzgebung und interne Praxis, ob eine Person als qualifizierte Fachperson für die Begleitung eines Anpassungslehrgangs im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG in Frage komme. Sie habe mehrfach versucht, der Beschwerdeführerin darzulegen, dass sie keine "Anerkennung als Begleitperson" durchführe, dass die Anerkennung der Beschwerdeführerin zusammen mit der von dieser absolvierten Weiterbildung für die Begleitung von Anpassungslehrgängen auf Niveau Fachhochschule nicht genüge und dass für Personen mit anerkannter ausländischer Ausbildung die Rechtsgrundlage für den nachträglichen Titelerwerb nicht anwendbar seien. Herr C._______ habe seine Anerkennung in der Zwischenzeit erhalten. In Bezug auf jenes Anerkennungsverfahren fehle daher ein praktischer Nutzen, den die Beschwerdeführerin aus der Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen könnte. Auch könnte sie den angestrebten Erfolg, die Begleitung von Anpassungslehrgängen im Anerkennungsverfahren von Physiotherapeuten, auf anderem Weg erreichen. Entsprechend sei auf ihre Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. F. Die Beschwerdeführerin beantragt mit Replik vom 9. Mai 2021 die Aufhebung des Entscheids vom 20. November 2020. Sie rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte, weil die Vorinstanz ihr jegliche Beschwerdemöglichkeit verweigert habe. Das Verfahren "sur dossier" verletze die verwaltungsrechtlichen Grundrechte und ermögliche eine willkürliche Beurteilung. Die Anforderungen, welche an sie gestellt würden, seien höher als diejenigen an Personen mit gleichwertigen Schweizer Diplomen im Rahmen des nachträglichen Titelerwerbs. Sie bestreite, dass ihre Anerkennung zusammen mit ihrer Weiterbildung nicht für die Begleitung von Lehrgängen genüge. Auch sei sie zur Beschwerde legitimiert. Ihre Beschwerde beziehe sich auf den Entscheid vom 20. November 2020, mit welchem ihr Gesuch vom 8. Oktober 2020 abgelehnt worden sei. Sie habe ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids, da ihr darin die Aufnahme als Begleitperson für Anpassungslehrgänge auf dem Niveau FH verweigert worden sei. Als Verfügungsadressatin sei sie stärker betroffen als ein beliebiger Dritter, weshalb nicht von einer Popularbeschwerde gesprochen

B-603/2021 werden könne. Auch stelle die Vorinstanz den praktischen Nutzen eines positiven Entscheids zu Unrecht in Frage. Als Praxisinhaberin und -leiterin sei es von existentieller Bedeutung, dass sie Therapeuten mit ausländischen Diplomen in ihrem Anpassungslehrgang betreuen könne. G. Mit Duplik vom 9. Juni 2021 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Nichteintreten fest. Sie beantragt eventualiter, sich zu den aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen äussern zu können, falls das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdelegitimation bejahen sollte. H. Auf die weiteren Eingaben der Parteien wird in den Erwägungen eingegangen, soweit sie relevant sind.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten im vorliegenden Fall ist das Schreiben der Vorinstanz vom 20. November 2020, mit dem diese das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2020 (recte: 8. Oktober 2020) um Zulassung als Begleitperson Anpassungslehrgang Physiotherapie Niveau Fachhochschule ablehnte. Die Vorinstanz beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerde legitimiert sei. Eventualiter beantragt sie, sich zu den materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerin erst äussern zu können, falls das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde eintreten sollte. Sinngemäss beantragt sie damit einen gesonderten Zwischenentscheid zur Eintretensfrage. 1.1. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nicht gesondert über die Prozessvoraussetzungen, sondern erst im Rahmen des Entscheids in der Sache. Es kann sich jedoch aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigen, über diese Frage in einem selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid zu befinden. Werden die Eintretensvoraussetzungen verneint, führt dies sofort zu einem Endentscheid. Werden sie dagegen

B-603/2021 bejaht, kann der entsprechende Zwischenentscheid selbständig beim Bundesgericht anfechtbar sein, sofern die Gutheissung der Beschwerde dagegen sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 93 N. 19 ff.). Ob diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, erscheint zwar als fraglich, doch ist es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, darüber zu entscheiden, ob die Eintretensvoraussetzungen für eine Beschwerde an das Bundesgericht gegeben sind oder nicht. Dass diejenige Partei, welche das Nichteintreten beantragt, einen selbständigen Zwischenentscheid wünscht, reicht daher aus, um einem entsprechenden Begehren nachzukommen. 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) (Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.3]). Als Verfügungen gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Bst. a); Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (Bst. b); Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder das Nichteintreten auf ein solches Begehren (Bst. c). Die Vorinstanz hat das angefochtene Schreiben vom 20. November 2020 nicht ausdrücklich als Verfügung bezeichnet. Das Schreiben trägt die Überschrift "Gesuch um Zulassung sur Dossier als Begleitperson Anpassungslehrgang Physiotherapie Niveau Fachhochschule", bezieht sich in der Begründung dann ausdrücklich auf das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2020 (recte: 8. Oktober 2020) und endet mit der Aussage: "Aus diesem Grund müssen wir Ihr Gesuch um Aufnahme als Begleitperson für Anpassungslehrgänge auf dem Niveau FH ablehnen". Das Schreiben trägt weiter die Unterschrift der Leiterin Expertise Anerkennung Ausbildungsabschlüsse der Vorinstanz. Die Vorinstanz ist zuständig für die Anerkennung von ausländischen Diplomen (Art. 10 Abs. 3 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September

B-603/2021 2016 [GesBG, SR 811.21] i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Gesundheitsberufeanerkennunsgverordnung vom 13. Dezember 2019 [GesBAV, SR 811.214]), gegebenenfalls unter der Bedingung von zuerst absolvierten Ausgleichsmassnahmen (Art. 10 Abs. 4 GesBG). Die Vorinstanz ist daher auch zuständig für den Entscheid darüber, welchen Anforderungen derartige Ausgleichsmassnahmen zu genügen haben, beispielsweise in Bezug auf die begleitende und beurteilende Fachperson. Die Ablehnung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Zulassung als derartige Begleitperson stellt insofern eine autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnung der für die betreffende Anordnung zuständigen Behörde dar und ist daher als Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG einzustufen. Verfügungen sind als solche zu bezeichnen und den Adressaten schriftlich, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zu eröffnen (Art. 34 f. VwVG). Formvorschriften sind allerdings nicht Voraussetzung für die Einstufung eines Entscheids als Verfügung, sondern deren Folge; wird eine Verfügung zu Unrecht nicht als solche bezeichnet, so stellt dies einen Formfehler dar, hat aber keine Auswirkung auf die Qualifikation als Verfügung. Dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung nicht als solche bezeichnet und sie auch nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, sondern auf konkrete Anfrage der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eines Rechtsmittels verneint hat, ist daher in diesem Zusammenhang nicht relevant. 1.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz (Art. 33 Bst. h VGG; vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-1813/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2.2.4). 1.4. Die Vorinstanz bestreitet die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Diese habe ein schriftliches Gesuch um Zulassung "sur Dossier" als Begleitperson Anpassungslehrgang Physiotherapie Niveau Fachhochschule gestellt und darauf einen negativen Entscheid erhalten. Indessen existiere gar kein Zulassungsverfahren für Begleitpersonen. Die Vorinstanz prüfe im Einzelfall ("sur dossier") und gestützt auf die aktuelle Gesetzgebung und interne Praxis, ob eine Person als qualifizierte Fachperson für die Begleitung eines Anpassungslehrgangs im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30. September 2005) in Frage komme. Die Prüfung im Einzelfall ("sur dossier") sei immer an ein konkretes Anerkennungsverfahren – vorliegend

B-603/2021 an das Anerkennungsverfahren von C._______ – gekoppelt. Insofern handle es sich im vorliegenden Fall um eine Beschwerde eines Dritten, der nicht Verfügungsadressat sei. In einem derartigen Fall müsse der Drittbeschwerdeführer neben der spezifischen Beziehungsnähe auch einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen können. Dies könne die Beschwerdeführerin aber nicht. C._______ habe seine Anerkennung in der Zwischenzeit erhalten. In Bezug auf dessen Anerkennungsverfahren fehle daher ein praktischer Nutzen, den die Beschwerdeführerin aus der Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen könnte. Sie könnte den angestrebten Erfolg (Begleitung von Anpassungslehrgängen im Anerkennungsverfahren von Physiotherapeuten) auf anderem Weg erreichen. 1.4.1. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und zudem ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4.2. Zwar ist unbestritten, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 2020 durch die von der Vorinstanz verweigerte Anerkennung des Anpassungslehrgangs von C._______ ausgelöst wurde. Begleitperson dieses Lehrgangs war die Beschwerdeführerin gewesen, was von der Vorinstanz als Grund für die Verweigerung der Anerkennung angeführt worden war. Angefochten ist im vorliegenden Fall indessen nicht die an C._______ adressierte Verfügung vom 18. September 2019, mit der die Vorinstanz die Anerkennung seines Anpassungslehrgangs verweigert hatte, sondern, wie dargelegt, die Verfügung der Vorinstanz vom 20. November 2020, mit der diese das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2020 (recte: 8. Oktober 2020) um Zulassung als Begleitperson Anpassungslehrgang Physiotherapie Niveau Fachhochschule ablehnte. Adressatin dieser Verfügung war die Beschwerdeführerin, nicht C._______. Von einer Drittbeschwerdeführung kann daher keine Rede sein. 1.4.3. Als Gesuchstellerin, die mit ihren Anträgen vor der Vorinstanz nicht durchgedrungen ist, ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung offensichtlich besonders berührt. Sie macht auch konkret geltend, dass sie ein wirtschaftliches Interesse daran habe, bereits im Voraus zu wissen, dass Anpassungslehrgänge, welche sie in ihrer Praxis begleite, anschliessend auch von der Vorinstanz anerkannt würden. Dieses Inter-

B-603/2021 esse wird von der Vorinstanz nicht bestritten und ist nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hat insofern auch ein schutzwürdiges Interesse an einer Änderung der angefochtenen Verfügung. 1.4.4. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.5. Die Beschwerde wurde zwar erst kurz nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 22a Abs. 1 VwVG). Zu berücksichtigen ist indessen, dass die angefochtene Verfügung nicht nur keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, sondern dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf deren diesbezügliche Anfrage hin mit E-Mail vom 4. Dezember 2020 noch die unzutreffende Auskunft erteilte, es existiere weder die Möglichkeit, gegen den Entscheid Beschwerde einzulegen, noch gebe es dafür eine zuständige Instanz. Nach dem Prinzip von Treu und Glauben kann eine Vertrauensgrundlage beachtlich sein, wie sie unter anderem durch eine falsche Rechtsmittelbelehrung entstehen kann, so dass dem Rechtssuchenden daraus kein Nachteil entstehen darf. Voraussetzung ist, dass die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung von der zuständigen Stelle ausging und die Partei die Unrichtigkeit auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht erkennen konnte (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1, BGE 138 I 49 E. 8.3). Im vorliegenden Fall sind keine Umstände ersichtlich, aus denen die nicht rechtskundige und rechtlich nicht vertretene Beschwerdeführerin noch vor Mitte Januar hätte erkennen müssen, dass entgegen der unzutreffenden Auskunft der Vorinstanz eine Anfechtung möglich war. Die Beschwerdeerhebung erst am 17. Januar 2021 ist daher als fristgerecht einzustufen. 1.6. Die Formvorschriften sind gewahrt (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.7. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Über die Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid ist mit dem Entscheid in der Hauptsache zu befinden.

B-603/2021 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird eingetreten. 2. Über die Kostenfolgen des vorliegenden Zwischenentscheides wird mit dem Entscheid in der Hauptsache befunden. 3. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann

B-603/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, soweit die Voraussetzungen von Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 5. November 2021

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