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Bundesverwaltungsgericht 27.05.2014 B-5961/2013

27 maggio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,578 parole·~8 min·1

Riassunto

Internationale Amtshilfe | Internationale Amtshilfe

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-5961/2013

Abschreibungsentscheid v o m 2 7 . M a i 2014 Besetzung

Einzelrichter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.

Parteien

X._______ B.V., vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Widmer, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz.

Gegenstand

Internationale Amtshilfe.

B-5961/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Securities and Exchange Commission of Pakistan (nachfolgend: SECP) die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA, nachfolgend: Vorinstanz) mit Schreiben vom 11. Juli 2012 unter Verweis auf das IOS- CO-MMoU (Multilateral Memorandum of Understanding Concerning Consultation and Cooperation and the Exchange of Information der International Organisation of Securities Commission) um Amtshilfe wegen Verdachts auf einen möglichen Verstoss gegen das pakistanische Insiderhandelsverbot im Zusammenhang mit dem Handel von Aktien der Y._______ Ltd. ersucht hat, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 dem Amtshilfeersuchen der SECP vollumfänglich entsprochen und die Verfahrenskosten von Fr. 8'000.– der X._______ B.V. auferlegt hat, dass die betroffene Bankkundin X._______ B.V. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und im Hauptantrag beantragt hat, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Amtshilfe an die SECP sei zu verweigern, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde im Wesentlichen damit begründet hat, dass die SECP keine angemessen funktionierende Behörde sei und diese die Einhaltung des Spezialitäts- und Vertraulichkeitsprinzips nicht gewährleisten könne, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 11. November 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 2. Dezember 2013 an ihren Anträgen festgehalten hat, u.a. unter Verweis auf verschiedene Zeitungsberichterstattungen, die belegen würden, dass bei der SECP Amtsgeheimnisverletzungen begangen würden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 die Replik der Vorinstanz zu Kenntnis gebracht und sie aufgefordert hat, innert Frist eine Duplik einzureichen und dabei insbesondere zum allfälligen Erfordernis von Zusicherungen des ersuchenden Staates, namentlich hinsichtlich der Einhaltung des Datenschutzes und des Schutzes des ehemaligen wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin in

B-5961/2013 Bezug auf die von ihm geltend gemachte Bedrohungslage, Stellung zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 eine Ergänzung zu ihrer Replik eingereicht hat, in der sie darlegt, eine interne E-Mail der SECP sei dem ehemaligen wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin von einem Journalisten (…) übermittelt worden (die Beschwerdeführerin legte ihrer Eingabe einen Ausdruck der fraglichen E- Mail bei), dass die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2013 erneut eine ergänzende Eingabe eingereicht und darin ausgeführt hat, ihrem ehemaligen wirtschaftlich Berechtigten seien am 19. Dezember 2013 wiederum interne Dokumente der SECP durch einen Journalisten (…) zugespielt worden; dabei handle es sich um die E-Mail-Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und der SECP betreffend das vorliegende Beschwerdeverfahren (Ausdrucke der E-Mails legte die Beschwerdeführerin ihrer Eingabe bei), dass beide Eingaben der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 19. und 20. Dezember 2013 der Vorinstanz zur Kenntnis zugestellt worden sind unter gleichzeitiger Fristerstreckung für die Einreichung einer Duplik, dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 10. Januar 2014 beantragt hat, das Beschwerdeverfahren sei bis zum Erlass einer neuen Verfügung (teilweise Wiedererwägung) zu sistieren, da sie gedenke, angesichts der neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung (teilweise) in Wiedererwägung zu ziehen, dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2014 antragsgemäss sistiert hat, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Mai 2014 auf ihren Entscheid vom 3. Oktober 2013 zurückgekommen ist und wiedererwägungsweise verfügt hat, dass der SECP auf ihr Gesuch vom 11. Juli 2012 keine Amtshilfe geleistet werde; das entsprechende Amtshilfeverfahren werde ohne Übermittlung von Informationen oder Unterlagen abgeschlossen, dass die Vorinstanz den wiedererwägungsweisen getroffenen Entscheid damit begründet hat, dass dadurch, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des Beschwerdeverfahrens an die gestützt auf das IOSCO-MMoU

B-5961/2013 absolut vertraulich zu behandelnde Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und der SECP gelangt sei, als erwiesen gelten müsse, dass die Erklärungen der SECP momentan keine Gewähr für die Einhaltung der Prinzipien der Vertraulichkeit und Spezialität bieten würden, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin gleichzeitig die Verfahrenskosten von Fr. 8'000.– auferlegt hat, dass die Vorinstanz mit der Einreichung der wiedererwägungsweise getroffenen Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht beantragt hat, das Beschwerdeverfahren sei ohne Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin als gegenstandslos abzuschreiben, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 5. Mai 2014 die Beschwerdeführerin ersucht hat, innert Frist mitzuteilen, ob durch die wiedererwägungsweise getroffene Verfügung der Vorinstanz vom 1. Mai 2014 ihren Anträgen vollumfänglich entsprochen worden und das Beschwerdeverfahren demzufolge als gegenstandlos geworden abzuschreiben sei, oder ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie an der Beschwerde festhalte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Mai 2014 erklärt hat, durch die wiedererwägungsweise getroffene Verfügung der Vorinstanz sei ihren Anträgen vollumfänglich entsprochen worden und das Beschwerdeverfahren könne demnach als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden, unter Auflage der Verfahrenskosten an die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig ersucht hat, es sei auf eine Veröffentlichung des Abschreibungsentscheids zu verzichten; sollte der Abschreibungsentscheid dennoch veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden, bitte man das Gericht, die Namen der Beschwerdeführerin und der wirtschaftlich Berechtigten sowie alle zu ihrer Identifikation geeigneten Details zu anonymisieren, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der börsengesetzlichen internationalen Amtshilfe vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 38 Abs. 5 des Börsengesetzes vom 24. März 1995 [BEHG, SR 954.1] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),

B-5961/2013 dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass eine Wiedererwägung durch die Vorinstanz praxisgemäss bis zum Abschluss des Schriftenwechsels möglich ist, wobei nicht nur die erste Vernehmlassung der Vorinstanz, sondern auch jede weitere Stellungnahme im Sinne von Art. 57 Abs. 2 VwVG gemeint ist, zu der diese von der Beschwerdeinstanz eingeladen worden ist, und die Befugnis der Vorinstanz zur Wiedererwägung demnach spätestens nach Ablauf der Frist zur letztmals ermöglichten Stellungnahme endet (BVGE 2011/30 E. 5.3.1 m.H.), dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde nur fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Beschwerdeführerin erklärt hat, ihren Anträgen sei mit dem Wiedererwägungsentscheid der Vorinstanz vollumfänglich entsprochen worden, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Beschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nicht bewirkt hat und daher vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der Beschwerdeführerin der am 25. Oktober 2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– zurückzuerstatten ist,

B-5961/2013 dass das Bundesverwaltungsgericht bei gegenstandslos gewordenen Verfahren prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist und für deren Festsetzung sinngemäss die Regelung von Art. 5 VGKE zu berücksichtigen hat (Art. 15 VGKE), dass die Beschwerdeführerin ihren ausdrücklichen Verzicht auf die Zusprechung einer Parteientschädigung erklärt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht Abschreibungsentscheide praxisgemäss nicht in der elektronischen Entscheiddatenbank publiziert (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 2 des Informationsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [SR 173.320.4], nachfolgend: Informationsreglement) und akkreditierte Journalisten nur materielle Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts erhalten (Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie für die Kommunikation der Rechtsprechung vom 9. Juni 2011, abrufbar unter <http://www.bvger.ch> Medien > Rechtliche Grundlagen, besucht am 20. Mai 2014), dass davon abgewichen werden kann, wenn ein Prozessentscheid für die Öffentlichkeit von Interesse ist (Art. 6 Abs. 2 Informationsreglement), dass der vorliegende Abschreibungsentscheid für die Öffentlichkeit von Interesse ist, weil er das Vorgehen der Vorinstanz bei schwerwiegenden organisatorischen Mängeln einer ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörde aufzeigt, dass deshalb dem Antrag der Beschwerdeführerin, es sei auf eine Veröffentlichung des Abschreibungsentscheids zu verzichten, nicht entsprochen werden kann, dass aber ihrem Eventualantrag, die Namen der Beschwerdeführerin und der wirtschaftlich Berechtigten sowie alle zu ihrer Identifikation geeigneten Details zu anonymisieren, der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht, dass der vorliegende Entscheid deshalb antragsgemäss in der Datenbank und für allfällige Abgaben an Dritte zu anonymisieren sein wird.

B-5961/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– wird der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der vorliegende Entscheid wird im Sinne der Erwägungen anonymisiert und wird Dritten nur in anonymisierter Form abgegeben. 5. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Doppel Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2014; Vorakten zurück)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger Astrid Hirzel

Versand: 27. Mai 2014

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