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Bundesverwaltungsgericht 03.10.2008 B-5804/2008

3 ottobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·641 parole·~3 min·1

Riassunto

Öffentliches Beschaffungswesen | Öffentliches Beschaffungswesen (MISTRA Verkehrsunfälle, Leitung Realisierung)

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-5804/2008/stm/sai {T 1/2}

Abschreibungsverfügung v o m 3 . Oktober 2008 Besetzung

Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiberin Miriam Sahlfeld.

Parteien

X._______ AG, vertreten durch Dr. iur. Peter Galli, Bahnhofplatz 9, Geschäftshaus Viktoria, 8001 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Strassen (ASTRA), Abteilung Strassenverkehr, Bereich ZHS, Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen, Vergabestelle,

und

Y._______ AG, Zuschlagsempfängerin,

Gegenstand

Öffentliches Beschaffungswesen (MISTR Verkehrsunfälle, Leitung Realisierung).

B-5804/2008 Der Einzelrichter hat in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) nach Einsicht in: - die Beschwerde der X._______ AG vom 10. September 2008 gegen den Zuschlag des Bundesamtes für Strassen (ASTRA), Abteilung Strassenverkehr, vom 8. August 2008 im freihändigen Verfahren betreffend Management Informationssystem Strasse und Strassenverkehr (MISTRA) Verkehrsunfälle, Leitung Realisierung (SHAB Nr. 161 vom 21. August 2008); - die Verfügung vom 12. September 2008 betreffend die superprovisorische Untersagung eines Vertragsschlusses; - die Verfügung vom 15. September 2008 unter anderem betreffend Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme der Vergabestelle in Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und den von der Beschwerdeführerin zu leistenden Kostenvorschuss von Fr. 3'000.--; - das Schreiben der Vergabestelle vom 25. September 2008, wonach das Ausschreibungsverfahren mit der Begründung, die in Frage stehenden Arbeiten würden durch das Amt selbst erbracht, abgebrochen, der Zuschlag widerrufen und um Abschreibung des vorliegenden Verfahrens ersucht wird; - die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29. September 2008, ebenfalls lautend auf Abschreibung des Verfahrens;

in Erwägung, dass: - das hängige Beschwerdeverfahren durch Abbruch der Ausschreibung und Widerruf des Zuschlages gegenstandslos geworden ist; - die Vergabestelle die Gegenstandslosigkeit verursacht hat (Art. 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) und aufgrund der unterlassenen Begründung in Bezug auf die seitens der Be-

B-5804/2008 schwerdeführerin gerügte, gestützt auf Art. 13 Abs. 1 lit. c der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB, SR 172.056.11) erfolgte freihändige Vergabe wohl ohnehin als unterliegend anzusehen wäre; - in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG (Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, VwVG, SR 172.021) i.V.m. Art. 5 und 6 lit. a VGKE keine Verfahrenskosten zu erheben sind; - der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 5 und 15 VGKE eine Parteientschädigung zulasten der Vergabestelle zuzusprechen ist, deren Höhe mit separater Verfügung festzusetzen ist.

verfügt: 1. Das Beschwerdeverfahren B-5804/2008 wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses entfällt. 4. Die Vergabestelle hat der Beschwerdeführerin ihre Parteikosten in richterlich noch zu genehmigender Höhe zu ersetzen. 5. Diese Verfügung geht an: – die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Einschreiben, vorab per Fax) – die Vergabestelle (Einschreiben, vorab per Fax) – die Zuschlagsempfängerin (A-Post, vorab per Fax)

B-5804/2008 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Marc Steiner Miriam Sahlfeld

Versand: 3. Oktober 2008

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