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Bundesverwaltungsgericht 04.10.2016 B-565/2015

4 ottobre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·12,851 parole·~1h 4min·1

Riassunto

Stiftungsaufsicht | Aufsichtsverfügungen vom 8. und 23. Januar 2015. Entscheid bestätigt durch BGer.

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 13.06.2018 (5A_856/2016 und 5A_865/2016)

Abteilung II B-565/2015, B-812/2015

Urteil v o m 4 . Oktober 2016 Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Agnieszka Taberska.

Parteien 1. Stiftung für Kunst, Kultur und Geschichte, c/o Stefanini Bruno, Marktgasse 47, 8400 Winterthur, vertreten durch die Advokaten Dr. iur. Christoph Degen und Dr. Roman Baumann Lorant, Dufour Advokaten Notariat, Dufourstrasse 49, 4010 Basel, 2. Bruno Stefanini, Marktgasse 47, 8400 Winterthur, vertreten durch lic. iur. Daniel Christe, Rechtsanwalt, Christe & Isler Rechtsanwälte, Obergasse 32, Postfach 1663, 8402 Winterthur, Beschwerdeführende A und Beschwerdegegner B,

gegen

1. Bettina Stefanini, 8 Middle Mountjoy Street, Phibsboro, IE- Dublin 7, 2. Vital Stefanini, Wurmbühlstrasse 16, 8405 Winterthur, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Oliver Arter und Daniel Bloch, Froriep, Bellerivestrasse 201, Postfach 3084, 8034 Zürich, Beschwerdegegner A und Beschwerdeführende B,

Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Generalsekretariat GS-EDI, Eidgenössische Stiftungsaufsicht, Inselgasse 1, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Aufsichtsverfügungen vom 8. und 23. Januar 2015.

B-565/2015, B-812/2015 Sachverhalt: A. Mit öffentlicher Urkunde vom 24. Dezember 1980 und Eintragung vom 29. Dezember 1980 im Handelsregister des Kantons Zürich errichtete Bruno Stefanini (nachfolgend: Stifter) die Stiftung für Kunst, Kultur und Geschichte (SKKG; nachfolgend: Stiftung) mit Sitz in Zürich. Zweck der Stiftung ist gemäss Art. 3 der Urkunde "die Pflege der abendländischen, insbesondere der schweizerischen Kunst-, Kultur- und Geschichtswerte. Die Stiftung fördert die Besinnung auf dieselben sowie ihre Erhaltung und trägt dazu bei, diese Werte der Öffentlichkeit zu vermitteln." B. B.a Am 25. September 2013 unterbreitete die Stiftung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (nachfolgend: Vorinstanz) einen Entwurf der geänderten Stiftungsurkunde mitsamt Organisationsreglement, welche die Stiftungsurkunde vom 24. Dezember 1980 ersetzen sollte. Die Änderungen betrafen insbesondere Art. 5 der Urkunde, der wie folgt lautet: Die Stiftung wird von einem Stiftungsrat geleitet. Er besteht aus höchstens sieben Mitgliedern, wobei, wenn möglich, mindestens ein Mitglied der Familie des Stifters im Stiftungsrat vertreten sein soll. (…) Der Stifter bezeichnet die Mitglieder des Stiftungsrates. Kann er aus gesundheitlichen oder anderen Gründen diese Befugnis nicht mehr ausüben, kommt sie primär seinen Nachkommen (Blutsverwandte in absteigender Linie), subsidiär seinen übrigen gesetzlichen Erben zu (…). Gemäss geänderter Urkunde sollte das Ernennungsrecht der Nachkommen durch ein System der Kooptation (Selbstwahl des Stiftungsrats) ersetzt und zudem der Passus in Art. 5 gestrichen werden, wonach mindestens ein Familienmitglied des Stifters im Stiftungsrat einsitzen soll. Die Vorinstanz brachte mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 Änderungsvorschläge an und forderte den Stiftungsrat auf, die überarbeitete Endfassung zur Genehmigung einzureichen. Zur Änderung von Art. 5 der Stiftungsurkunde äusserte sie sich nicht. B.b Am 3. Dezember 2013 beantragten die Nachkommen des Stifters, Bettina und Vital Stefanini (nachfolgend: Nachkommen), dem Stiftungsrat der SKKG den Beitritt in den Stiftungsrat gestützt auf Art. 5 der Stiftungsurkunde und setzten die Vorinstanz darüber gleichentags in Kenntnis.

B-565/2015, B-812/2015 B.c Mit Schreiben vom 10. Januar 2014 stellte die Stiftung der Vorinstanz die überarbeitete Stiftungsurkunde und ein Organisationsreglement vom 9./10. Januar 2014 zur Genehmigung zu. B.d Mit gesonderten Eingaben vom 13. und 20. Januar 2014 reichten die Nachkommen des Stifters bei der Vorinstanz Stiftungsaufsichtsbeschwerden ein mit den gleichlautenden Rechtsbegehren, die beantragte Änderung der Stiftungsurkunde, insbesondere betreffend deren Art. 5, sei zu verweigern. Mit weitgehend übereinstimmender Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, das Protokoll vom 9. Januar 2014, mit welchem die Statutenänderung beschlossen worden sei, sei unwirksam, da der Stiftungsrat Bruno Stefanini anlässlich der besagten Sitzung nicht mehr handlungsfähig und in der Lage gewesen sei, einen rechtsgültigen Entscheid zu treffen. Die Voraussetzungen für eine Organisationsänderung nach Art. 85 ZGB seien nicht erfüllt, ausserdem greife die beantragte Änderung der Urkunde, welche die Berechtigung der Familienmitglieder des Stifters auf Einsitznahme in den Stiftungsrat abschaffe, in Drittrechte ein. Die Stiftung beantragte mit Stellungnahme vom 28. April 2014 die Abweisung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde und die Gutheissung der beantragten Änderung der Stiftungsurkunde mit der Begründung, der Beweis für die Urteilsunfähigkeit des Stifters sei nicht erbracht. Die Nachkommen seien zur Ernennung der Stiftungsratsmitglieder nicht geeignet. Das in Art. 5 Abs. 2 der Stiftungsurkunde verankerte Ernennungsrecht sei nicht mehr zeitgemäss und das Wahlsystem der Kooptation eigne sich am besten dazu, eine fachlich hinreichende und unabhängige Besetzung des Stiftungsrats zu gewährleisten. Die beantragte Urkundenänderung sei deshalb notwendig für die langfristige Funktionsfähigkeit der Stiftung. B.e Die Vorinstanz gewährte den Beschwerden der Nachkommen mit Verfügungen vom 21. Januar und 3. März 2014 die aufschiebende Wirkung und führte einen zweifachen Schriftenwechsel sowie ein Mediationsverfahren durch. Anlässlich einer Besprechung vom 23. Oktober 2014 einigten sich die Parteien auf die Sistierung des Verfahrens, um übereinkommend die künftige Besetzung des Stiftungsrats festzulegen. In der Folge konnte jedoch keine Einigung erzielt werden. B.f Am 2. Dezember 2014 ersuchte die Stiftung die Vorinstanz um Aufhebung der Sistierung und stellte ihr am 12. Dezember 2014 das Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 9. Dezember 2014, anlässlich derer weitere

B-565/2015, B-812/2015 Änderungen der Stiftungsurkunde beschlossen worden waren, zur Genehmigung zu. Die Vorinstanz informierte die Parteien am 12. Dezember 2014, das Verfahren bleibe einstweilen sistiert. B.g Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 benachrichtigte Bettina Stefanini die Vorinstanz, der Stiftungsrat sei am 17. Dezember 2014 von den Nachkommen des Stifters für eine Amtsdauer vom 25. Dezember 2014 bis 24. Dezember 2015 neu ernannt worden und bestehe nun aus Bettina und Vital Stefanini, A.___, B.___ sowie C.___. Die bisherigen Stiftungsratsmitglieder seien nicht wiedergewählt worden. Sie erklärte, die Stiftung ziehe das Gesuch des bisherigen Stiftungsrats vom 10. Januar 2014 um Änderung der Statuten und des Organisationsreglements zurück, und beantragte die Abschreibung des Genehmigungsverfahrens sowie des damit zusammenhängenden Beschwerdeverfahrens. Dem Schreiben lagen der beglaubigte Registerauszug des Handelsregisteramts des Kantons Zürich vom 5. Januar 2014 betreffend Eintragung des neu ernannten Stiftungsrats sowie das Protokoll der Wahlsitzung vom 17. Dezember 2014 bei. B.h Die Vorinstanz erliess am 8. Januar 2015 eine superprovisorische Verfügung, mit der sie das Handelsregisteramt Zürich anwies, die Änderung im Handelsregister vom 5. Januar 2015 mitsamt SHAB-Eintrag vom 8. Januar 2015 betreffend die neu eingetragenen Stiftungsräte zu löschen, die bisherigen Stiftungsräte wieder einzutragen und das Handelsregister für alle künftigen Einträge betreffend die SKKG zu sperren. Zur Begründung führte sie aus, es sei nicht zweifelsfrei erwiesen, ob der Stifter noch für die Stiftung handeln und von seinem Ernennungsrecht Gebrauch machen könne, sodass noch nicht beurteilt werden könne, ob das Ernennungsrecht auf seine Nachkommen übergegangen sei. Die Frage bilde Gegenstand des hängigen Beschwerdeverfahrens, entsprechende Abklärungen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) seien am Laufen. Im Übrigen ende die Amtsdauer des bisherigen Stiftungsrats gemäss Protokoll vom 23. Januar 2014 erst nach dem 23. Januar 2015. B.i Mit gesonderten Schreiben vom 12. Januar 2015 beantragten die Nachkommen der Vorinstanz, das Verfahren betreffend die Änderung der Stiftungsstatuten abzuschreiben, da der Stiftungsrat das Änderungsgesuch am 8. Januar 2015 zurückgezogen habe und ein materieller Entscheid über die beantragte Statutenänderung hinfällig sei. Sie erklärten, die Beschwerde gegen die Statutenänderung werde aufrecht erhalten, sollte das Verfahren nicht abgeschrieben werden.

B-565/2015, B-812/2015 B.j Am 16. Januar 2015 erbat die Vorinstanz mit Hinblick auf das nahende Ende des Amtsjahrs des Stiftungsrats sowohl die Nachkommen als auch den Stiftungsrat der SKKG um Informationen zum Gesundheitszustand des Stifters. Die Nachkommen postulierten in ihrer Antwort vom 20. Januar 2015 eine Verpflichtung der Vorinstanz, Beweise im Rahmen der Offizial- und Untersuchungsmaxime selbst zu erheben. Im Übrigen verwiesen sie auf die Akten der KESB und die Tatsache, dass sich der Stifter während des gesamten Verfahrens weder mündlich noch schriftlich habe vernehmen lassen. Daraus ergebe sich, dass er nicht mehr in der Lage sei, seine Geschäfte persönlich zu besorgen. Der Stiftungsrat teilte am 22. Januar 2015 mit, die Frage nach der Urteilsfähigkeit des Stifters lasse sich nicht beantworten, ein entsprechendes ärztliches Attest liege nicht vor. Der Stifter habe letztmals am 4. Juni 2014 an einer Stiftungsratssitzung teilgenommen und sei seither nicht mehr aktiv in Geschäftstätigkeiten und Entscheidungsprozesse involviert. Ob er die Ernennung des Stiftungsrats noch vornehmen könne, lasse sich nicht beantworten. Es stelle sich die Frage, ob Stiftungsrätin D.___ das Ernennungsrecht gestützt auf die vom Stifter ausgestellte Generalvollmacht vom 28. August 2007 an dessen Stelle ausüben könne. B.k Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 hob die Vorinstanz die Sistierung des Verfahrens auf Änderung der Urkunde auf (Ziff. 1). Der Antrag des Stiftungsrats vom 10. Januar 2014 auf Änderung der Urkunde und Genehmigung des Organisationsreglements mitsamt dem ergänzenden Antrag vom 9. Dezember 2014 wurde abgewiesen (Ziff. 2). Die Beschwerdeverfahren der Nachkommen wurden infolge Rückzugserklärungen vom 8. und 12. Januar 2015 abgeschrieben (Ziff. 3). Es wurde festgestellt, dass der Gesundheitszustand von Bruno Stefanini diesem nicht mehr erlaube, weiterhin das Amt sowie das Ernennungsrecht des Stiftungsrats persönlich auszuüben, womit das Recht, den Stiftungsrat zu ernennen, auf die Nachkommen übergehe (Ziff. 4). Der neue Stiftungsrat wurde unter Vorbehalt weiterer aufsichtsrechtlicher Massnahmen aufgefordert, bis 31. März 2015 ein Geschäftskonzept einzureichen (Ziff. 5). Die superprovisorische Verfügung vom 8. Januar 2015 wurde per 26. Januar 2015 aufgehoben (Ziff. 6) und das Handelsregisteramt des Kantons Zürich ersucht, die Mutationen vom 5. Januar 2015 (Tagesregister) respektive vom 8. Januar 2015 (SHAB) wieder aufzuschalten und die entsprechenden Einträge im Handelsregister zu veranlassen (Ziff. 7).

B-565/2015, B-812/2015 Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest, die von der Stiftung beantragte Änderung von Art. 5 der Stiftungsurkunde sei nicht als unwesentliche Änderung im Sinne von Art. 86b ZGB zu qualifizieren, da sie das Ernennungsrecht der Nachkommen aufheben und somit in Drittrechte eingreifen würde. Art. 85 ZGB falle als Grundlage für die beantragten Änderungen ebenfalls nicht in Betracht, da das Ernennungsrecht der Nachkommen weder zu einer Gefährdung des Stiftungsvermögens führe noch den Stiftungszweck beeinträchtige. Der Stiftungsrat lasse sich auch bei einem Ernennungsrecht der Nachkommen mit fachlich qualifizierten Personen besetzen. Für die Wahrung des Stiftungszwecks und die Erhaltung des Stiftungsvermögens sei die beantragte Urkundenänderung somit nicht erforderlich. Gemäss Auskunft der Stiftung könne der Stifter infolge seines Gesundheitszustands nicht mehr von seinem Ernennungsrecht Gebrauch machen. Die Generalvollmacht zu Gunsten von D.___ umfasse das Ernennungsrecht des Stifters nicht, da somit eine verbindliche Regelung der Stiftungsurkunde ohne behördlich verfügte Änderung umgangen würde. Im Ergebnis sei der Antrag auf Änderung der Stiftungsurkunde sowie Genehmigung des Organisationsreglements abzuweisen und bleibe die Urkunde in der Fassung von 1980 bis auf Weiteres in Kraft. Gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Urkunde sei es Aufgabe der Nachkommen, die Mitglieder des Stiftungsrats für den Zeitraum nach Ablauf der Amtszeit der bisherigen Stiftungsräte zu ernennen. C. C.a Mit Eingabe vom 27. Januar 2015 erhoben die bisherigen Stiftungsräte für die Stiftung (Beschwerdeführerin A1 und Beschwerdegegnerin B1) vertreten durch die Dufour Advokatur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Geschäfts-Nr. B-565/2015) und beantragten, die Dispositivziffern 2 sowie 4-8 der Verfügung der Vorinstanz vom 23. Januar 2015 seien aufzuheben und der Antrag des Stiftungsrats vom 9./10. Januar 2014 (mit Ergänzung vom 9. Dezember 2014) auf Änderung der Stiftungsurkunde und Genehmigung des Organisationsreglements sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der nachgereichten Beschwerdebegründung vom 18. Februar 2015 rügten sie die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes von Treu und Glauben, die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Verletzung von Art. 85 und Art. 86b ZGB. Zur Begründung führten sie aus, die Voraussetzungen für eine Organisationsänderung seien erfüllt, da das Ernennungsrecht von

B-565/2015, B-812/2015 Art. 5 der Stiftungsurkunde nicht mehr zeitgemäss sei, das Kooptationssystem sich am besten für eine fachlich hinreichende und unabhängige Besetzung des Stiftungsrats eigne und die Nachkommen zur Ernennung des Stiftungsrats nicht qualifiziert seien. C.b Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 erhob der Stifter (Beschwerdeführer A2 und Beschwerdegegner B2), vertreten durch seine Generalbevollmächtigte und Stiftungsrätin D.___, gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Januar 2015 ebenfalls Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Geschäfts-Nr. B-1160/2015) mit im Wesentlichen gleich lautenden Rechtsbegehren. Er liess ausführen, die beantragte Änderung der Stiftungsurkunde hinsichtlich Regelung des Ernennungsrechts sei dringend erforderlich, um Stiftungszweck und Stifterwillen zu wahren. Die angefochtene Verfügung verletze neben Art. 85 ZGB den Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör. C.c Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 wurden die Verfahren B-565/2015 und B-1160/2015 vereinigt und unter der Geschäftsnummer B-565/2015 weitergeführt. C.d Die Vorinstanz ernannte Stephan Herren mit Verfügung vom 30. Januar 2015 zum Sachwalter der Stiftung mit Einzelzeichnungsberechtigung und beauftragte ihn mit der Sicherung des Vermögens sowie der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Organisation der Stiftung. Den bisherigen Stiftungsräten F.___, G.___, D.___, Bruno Stefanini, H.___ und I.___ entzog sie das Zeichnungsrecht und untersagte ihnen, ohne Zustimmung des Sachwalters Handlungen im Namen der Stiftung zu tätigen. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich wurde angewiesen, die Zeichnungsberechtigung der bisherigen Stiftungsräte mit sofortiger Wirkung aus dem Register zu löschen. C.e Mit Stellungnahme vom 25. Februar 2015 bestritt die Vorinstanz die Legitimation der bisherigen Stiftungsräte, für die Stiftung Beschwerde im Verfahren B-565/2015 zu führen. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin A1 sei folglich nicht einzutreten. D. D.a Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 erhoben die Nachkommen des Stifters (Beschwerdeführende B und Beschwerdegegner A) Beschwerde an

B-565/2015, B-812/2015 das Bundesverwaltungsgericht (Geschäfts-Nr. B-812/2015) und stellten folgende Rechtsbegehren: 1. Die "superprovisorische Verfügung" vom 8. Januar 2015 sei aufzuheben. 2. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 23. Januar 2015 sei aufzuheben. 3. In Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 23. Januar 2015 sei festzustellen, a. dass der Gesundheitszustand von Bruno Stefanini ihm schon seit Anfang 2014 und jedenfalls im Dezember 2014 nicht mehr erlaubt hatte, das Recht, den Stiftungsrat zu ernennen, persönlich auszuüben; b. dass seine Nachkommen somit das Recht hatten, am 17. Dezember 2014 den Stiftungsrat der SKKG per 25. Dezember 2014 neu zu wählen; c. dass der Stiftungsrat demnach seit 25. Dezember 2014 aus Bettina Stefanini, Vital Stefanini, A.___, B.___ und C.___ besteht. 4. Das Verfahren betreffend Änderung der Stiftungsurkunde und Genehmigung des Organisationsreglements sei infolge Rückzug des Gesuchs abzuschreiben. Eventualiter sei (in Bestätigung der Verfügung vom 23. Januar 2015, Dispositiv-Ziffer 2) der Antrag auf Änderung der Stiftungsurkunde und Genehmigung des Organisationsreglements abzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner. Sie beantragten ferner, das Verfahren B-565/2015 zu sistieren, bis über die Legitimation des neuen Stiftungsrats entschieden sei. Zudem stellten sie das Massnahmebegehren, Bettina Stefanini, Vital Stefanini, A.___, B.___ und C.___ seien unverzüglich wieder als Stiftungsräte im Handelsregister einzutragen, wenn auch einstweilen ohne Zeichnungsberechtigung.

B-565/2015, B-812/2015 Sie brachten vor, die Rechtsnatur der von der Vorinstanz als "superprovisorisch" bezeichneten Verfügung vom 8. Januar 2015 sei unklar, zudem sei diese nicht verhältnismässig. Sodann hätte die Vorinstanz nicht die Beschwerdeverfahren der Nachkommen, sondern das Statutenänderungsverfahren infolge Rückzugs abschreiben müssen. Das Ernennungsrecht sei nicht erst mit Feststellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2015 auf die Nachkommen übergegangen, sondern der Stifter sei bereits am 17. Dezember 2014 gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen, das Ernennungsrecht auszuüben. Die Ernennung des neuen Stiftungsrats durch die Nachkommen am 17. Dezember 2014 sei folglich gültig, der vom neuen Stiftungsrat am 8. Januar 2015 erklärte Rückzug des Statutenänderungsgesuchs zu beachten und das Änderungsverfahren infolge Rückzugs abzuschreiben. Sollte das Gericht Zweifel am Gesundheitszustand des Stifters haben, werde die Einholung eines medizinischen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Stifters im Hinblick auf die Ausübung des Ernennungsrechts beantragt. D.b Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2015 wurde der Sistierungsantrag der Beschwerdeführenden B gutgeheissen und das Verfahren B-565/2015 sistiert. Mit gleicher Verfügung wurde ihr Massnahmebegehren abgewiesen. D.c Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2015 fest, bei der Prüfung des Antrags auf Statutenänderung seien das Ernennungsrecht und der Gesundheitszustand des Stifters zentral und bis vor dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2015 nicht genügend klar erstellt gewesen. D.d Der Beschwerdegegner B2 beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2015, auf die Beschwerde B-812/2015 sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen; es sei festzustellen, dass die von den Beschwerdeführenden B am 17. Dezember 2014 vorgenommene Wahl des Stiftungsrats unwirksam sei; es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden B nicht zur Wahl des Stiftungsrats befugt seien; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden B. Er liess zur Begründung ausführen, die Beschwerdeführenden B seien zur Beschwerde nicht legitimiert, da die Vorinstanz allen ihren Anträgen mit Verfügung vom 23. Januar 2015 entsprochen habe und es ihnen folglich an jeglicher Beschwer fehle. Auch materiell wären ihre Anträge abzuweisen. Die Wahl des Stiftungsrats vom 17. Dezember 2014 sei ungültig, da die

B-565/2015, B-812/2015 Nachkommen zur Wahl nicht befugt gewesen seien und die Wahl zudem während laufender Amtszeit der amtierenden Stiftungsräte erfolgt sei. D.e Die Beschwerdegegnerin B1 beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2015, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen; unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden B. Sie bestritt die Legitimation der Beschwerdeführenden B mit dem Argument, die Vorinstanz habe ihren Anträgen in der angefochtenen Verfügung 23. Januar 2015 entsprochen, weshalb sie nicht beschwert seien. Auch inhaltlich wäre ihre Beschwerde abzuweisen, da kein Beweis dafür vorliege, dass der Stifter zur Ausübung des Ernennungsrechts gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen sei. Unabhängig vom Gesundheitszustand des Stifters sei die Neuwahl des Stiftungsrats durch die Nachkommen am 17. Dezember 2014 noch während laufender Amtszeit der amtierenden Stiftungsratsmitglieder ohne deren vorherige Abwahl erfolgt, weshalb die Wahl nichtig sei. D.f Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 wurden die Parteien informiert, dass ein Gutachten zum Gesundheitszustand des Stifters im Hinblick auf die Ausübung des Ernennungsrechts gemäss Art. 5 Abs. 2 der Stiftungsurkunde eingeholt werde. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, Einwände gegen die Sachverständige sowie allfällige Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu den vorgesehenen Fragen einzureichen. Im Anschluss an die Stellungnahmen der Beschwerdeführenden B, des Beschwerdegegners B2 sowie der Vorinstanz wurde mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2015 Dr. med. J.___, stellvertretende Chefärztin, Kantonale psychiatrische Dienste in K.___, als Sachverständige eingesetzt. Sie wurde mit der Beantwortung folgender Fragen beauftragt: 1. Bestehen Anzeichen aus medizinischer Sicht, dass Herr Bruno Stefanini gegenwärtig aus gesundheitlichen oder andern Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Mitglieder des Stiftungsrats der Stiftung für Kunst, Kultur und Geschichte (KKG) zu bezeichnen? 2. Sofern solche Anzeichen bestehen: Haben diese Anzeichen auch bereits am 17. Dezember 2014 bestanden? Am 31. Oktober 2015 traf das Gutachten der Sachverständigen ein. Im Ergebnis beantwortete es die gestellten Fragen dahingehend, aus medizinischer Sicht bestünden Anzeichen dafür, dass der Stifter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, neue Mitglieder als Stiftungsrat der SKKG zu bezeichnen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit hätten diese Anzeichen bereits am 17. Dezember 2014 bestanden.

B-565/2015, B-812/2015 D.g Die Beschwerdegegner B reichten mit Eingaben vom 21. und 23. Dezember 2015 Stellungnahmen zum Gutachten ein. Sie brachten vor, aus dem Gutachten lasse sich schliessen, dass der Stifter in der Lage gewesen sei, sein Ernennungsrecht am 17. Dezember 2014 durch Bestätigung der bisherigen Stiftungsräte auszuüben. D.h Am 8. Januar 2016 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt, wobei den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, zum Gutachten vom 31. Oktober 2015 Stellung zu nehmen und die Sachverständige zu befragen. D.i Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 legitimierte sich Rechtsanwalt Daniel Christe als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers A2. D.j Mit Replik vom 11. Februar 2016 hielten die Beschwerdeführenden B an ihren Anträgen fest, wobei sie Antrag 3c dahingehend ergänzten, es sei festzustellen, dass der Stiftungsrat heute aus Bettina und Vital Stefanini, A.___, B.___, L.___ sowie M.___ bestehe. Zudem stellten sie den Verfahrensantrag, bis zum Vorliegen einer aktuellen, durch das momentan zuständige Organ der Stiftung erteilten Vollmacht seien die bisherigen und allfällige künftige Eingaben der Dufour Advokatur nicht zu beachten und aus dem Recht zu weisen. Sie begründeten die eigene, von den Beschwerdegegnern B und der Vorinstanz bestrittene Beschwerdelegitimation damit, die Vorinstanz habe ihren Anträgen in der Verfügung vom 23. Januar 2015 nur teilweise entsprochen. In materieller Hinsicht sei mit dem Gutachten der Beweis erbracht, dass der Stifter bereits am 17. Dezember 2014 gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen sei, das Ernennungsrecht auszuüben. D.k Mit Duplik vom 18. April 2016 hielt die Beschwerdegegnerin B1 an ihren Anträgen und Ausführungen fest, wonach die Nachkommen zur Beschwerde nicht legitimiert seien und ihre Wahl des Stiftungsrats vom 17. Dezember 2014 nichtig gewesen sei. Sie verlangte darüber hinaus die Abweisung des von den Nachkommen gestellten Verfahrensantrags, sämtliche Eingaben der Anwälte bis zum Vorweisen einer Vollmacht aus dem Recht zu weisen, da diese gültig bevollmächtigt seien. D.l Der Beschwerdegegner B2 hielt mit Duplik vom 18. April 2016 ebenfalls an seiner Ansicht fest, die Nachkommen seien nicht beschwerdelegitimiert. Er liess ausführen, aus dem Gutachten gehe hervor, dass der Stifter noch immer in der Lage sei, den bisherigen Stiftungsrat zu bestätigen und somit

B-565/2015, B-812/2015 das Ernennungsrecht wahrzunehmen. Es dränge sich auf, die Sistierung des Verfahrens B-565/2015 aufzuheben und zunächst über die beantragte Urkundenänderung zu entscheiden, bevor die Wahl des Stiftungsrats durch die Nachkommen geprüft werde. D.m Die Stiftungsräte D.___ und G.___ beantragten mit unaufgeforderten Eingaben vom 18. und 28. April 2016, auf die Beschwerde B-812/2015 der Beschwerdeführenden B sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die Sistierung des Verfahrens B- 565/2015 sei wieder aufzuheben, damit materiell über die Änderung der Stiftungsurkunde entschieden werden könne. E. E.a Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 wurde die Sistierung des Verfahrens B-565/2015 aufgehoben und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. E.b Die Vorinstanz brachte mit Stellungnahme vom 11. Juli 2016 vor, die Stiftungsurkunde in der ursprünglichen Fassung vom 24. Dezember 1980 sei nach wie vor in Kraft. Den von den Beschwerdeführenden A vorgebrachten Vorwurf der Gehörsverletzung wies sie zurück. Zudem bestritt sie das Vorbringen der Beschwerdeführenden A, wonach das Ernennungsrecht gemäss geltender Statuten nicht mehr zeitkonform sei. E.c Die Beschwerdeführerin A1 stellte sich in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2016 auf den Standpunkt, die Voraussetzungen von Art. 85 ZGB zur beantragten Änderung von Art. 5 Abs. 2 der Stiftungsurkunde seien erfüllt. Die Beschwerdegegner A seien als Wahlorgan sowie Stiftungsratsmitglieder ungeeignet und der Gefahr der Fremdsteuerung ausgesetzt. E.d Der Beschwerdeführer A2 stellte mit Eingabe vom 13. Juli 2016 die Anträge, die Dispositivziffern 2 sowie 4-8 der Verfügung der Vorinstanz vom 23. Januar 2015 seien aufzuheben; der Antrag des Stiftungsrats vom 9./10. Januar 2014 auf Änderung der Stiftungsurkunde und Genehmigung des Organisationsreglements sei gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; es sei festzustellen, dass der Stiftungsrat der KKG bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Änderung der Stiftungsurkunde aus Bruno Stefanini, D.___, G.___, F.___ und H.___ bestehe; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las-

B-565/2015, B-812/2015 ten der Beschwerdegegner A. Er hielt an seinen Ausführungen fest, wonach die Voraussetzungen für die Genehmigung der vom Stiftungsrat beantragten Urkundenänderung gemäss Art. 85 ZGB erfüllt seien. E.e Die Beschwerdegegner A beantragten mit Stellungnahme vom 13. Juli 2016, die Beschwerden der Beschwerdeführenden A vom 23. und 25. Februar 2015 seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden A. Der Stellungnahme legten sie eine Tonaufnahme der Stiftungsratssitzung vom 9. Januar 2014 mitsamt Abschrift bei. Zur Begründung brachten sie vor, auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin A1 sei aufgrund fehlender Legitimation ihrer Rechtsvertretung sowie eines Konflikts der Interessen von Stiftung und bisherigem Stiftungsrat nicht einzutreten. Auch auf die Beschwerde des Beschwerdeführers A2 sei infolge Interessenkonflikts nicht einzutreten. Die Voraussetzungen einer wesentlichen Organisationsänderung seien nicht erfüllt, was durch die Tonaufnahme der Stiftungsratssitzung vom 9. Januar 2014 bestätigt werde. E.f Die Stiftungsräte der SKKG D.___, G.___, F.___ und H.___ reichten am 13. Juli 2016 unaufgefordert eine Stellungnahme ein, in welcher sie das Vorgehen der Nachkommen scharf kritisierten. Vom Gericht aufgefordert, zu bezeichnen, ob die Eingabe im eigenen Namen oder für den Beschwerdeführer A2 erfolgt sei, da den bisherigen Stiftungsräten im Verfahren keine Parteistellung zukomme, antworteten D.___ und G.___ am 21. Juli 2016, die Eingabe sei einerseits als Generalbevollmächtigte des Beschwerdeführers A2 im Sinne einer Ergänzung der Stellungnahme von dessen Rechtsvertreter Daniel Christe vom 13. Juli 2016 erfolgt. Andererseits handle es sich um eine eigene Stellungnahme der Stiftungsräte, welche die Interessen der Stiftung verträten. Mit erneuter Eingabe vom 29. Juli 2016 ersuchten D.___ und G.___, die unaufgefordert eingereichten Eingaben sämtlichen Verfahrensbeteiligten zuzustellen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Rechtsanwalt Daniel Christe äusserte sich auf Anfrage des Gerichts mit Eingabe vom 8. August 2016 dahingehend, er sei zwar eigentlicher formeller Parteivertreter des Beschwerdeführers A2, weitere Eingaben der Generalbevollmächtigten des Stifters in dessen Namen seien jedoch als Ergänzung zu seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2016 zu berücksichtigen, da eine Mehrfachvertretung zulässig sei. Daraufhin wurden die unaufgeforderten Eingaben sämtlichen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt.

B-565/2015, B-812/2015 E.g Die Beschwerdeführerin A1 reichte am 24. August 2016 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein, worin sie ausführte, die Abschrift der Tonaufnahme vom 9. Januar 2014 durch die Nachkommen enthalte unsachliche sowie sinnentstellende Interpretationen und Wertungen. Im Übrigen hielt sie an ihren bisherigen Ausführungen fest. E.h Der Beschwerdeführer A2 reichte mit Eingabe vom 31. August 2016 ebenfalls eine unaufgeforderte Stellungnahme ein, in welcher er sich zur von den Beschwerdegegnern A eingereichten Tonaufnahme der Stiftungsratssitzung vom 9. Januar 2014 sowie den Umständen der Urkundenänderung äusserte. Er hielt an seiner Ansicht fest, wonach der Stiftungszweck durch das Ernennungsrecht der hierzu nicht geeigneten Nachkommen gefährdet sei. E.i Mit unaufgeforderter Eingabe vom 7. September 2016 reichten die Stiftungsräte der SKKG D.___ und G.___ einen Auszug aus dem Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 23. Januar 2014 betreffend die Wiederwahl der Stiftungsräte der SKKG sowie ein Schreiben vom 13. Februar 2014 an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich ein, woraus sich der Wille des Stifters bezüglich der Zusammensetzung des Stiftungsrats ergebe. Der Beschwerdeführer A2 reichte zu diesen Unterlagen am 9. September 2016 unaufgefordert eine Stellungnahme ein, wobei er ebenfalls die Ansicht vertrat, die Wahl der bisherigen Stiftungsräte sowie die Nichtberücksichtigung der Nachkommen am 23. Januar 2014 habe dem klaren Willen des Stifters entsprochen, der sich im urteilsfähigen Zustand befunden habe. E.j Mit unaufgeforderter Eingabe vom 24. September 2016 liessen die Stiftungsräte der SKKG D.___, G.___, F.___ und H.___ dem Gericht in Kopie eine Stellungnahme zum Schreiben der Beschwerdegegner A vom 15. September 2016 an die KESB Winterthur zukommen, worin sie sich mit deren Forderung des Entzugs der Generalvollmacht von D.___ und G.___ sowie der Ausdehnung der Beistandschaft auseinandersetzten. F. Die Parteien verzichteten stillschweigend auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. G. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

B-565/2015, B-812/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, soweit sich diese auf öffentliches Recht des Bundes stützen. Die staatliche Aufsicht über die Stiftungen hat ihre rechtliche Grundlage im Privatrecht (vgl. Art. 84 ZGB). Gleichwohl bilden die Bestimmungen des ZGB, welche die Aufsichtsbehörden über Stiftungen zum Eingreifen ermächtigen, materiell öffentliches Bundesrecht. Das Verhältnis zwischen Stiftung und Aufsichtsbehörde ist damit vorwiegend öffentlich-rechtlicher Natur (BGE 107 II 385 E. 2; Urteil des BVGer B-3867/2007 vom 29. April 2008 E. 1.1). Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind u.a. zulässig gegen Verfügungen der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG), somit auch gegen Verfügungen der Vorinstanz, welche die Aufsicht über die dem Bund unterstehenden gemeinnützigen Stiftungen ausübt (Art. 3 Abs. 2 Bst. a der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern vom 28. Juni 2000 [OV-EDI], SR 172.212.1). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. 1.2 Stehen mehrere Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang oder sind sie identisch und stellen sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen, rechtfertigt es sich in sinngemässer Anwendung von Art. 24 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1997 (SR 273) BZP i.V.m. Art. 4 VwVG, getrennt eingereichte Beschwerden in einem Verfahren zu vereinigen. Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten. Die instruierende Behörde verfügt in dieser Frage über einen grossen Ermessensspielraum und kann die Vereinigung in jedem Stadium des Verfahrens anordnen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17; vgl. BGE 131 V 59 E. 1; 129 V 237 E. 1; Urteile des BVGer B-4710/2014 vom 15. März 2016 E. 1.2; A-4832/2012 und A-4875/2012 vom 1. Mai 2013 E. 1). 1.3 Die Beschwerden in den Verfahren B-565/2015, B-1160/2015 und B-812/2015 richten sich gegen dieselbe Verfügung der Vorinstanz, stehen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang und erfordern die Prüfung

B-565/2015, B-812/2015 ähnlicher oder identischer Rechts- und Tatfragen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren zu vereinigen und über die Beschwerden in einem gemeinsamen Urteil zu befinden. 2. 2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Voraussetzungen des besonderen Berührtseins und des schutzwürdigen Interesses lassen sich nicht klar voneinander trennen. Sie sind erfüllt, wenn die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Entscheid stärker als die Allgemeinheit betroffen ist, in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht sowie aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides unmittelbar einen praktischen Nutzen ziehen würde. Das Anfechtungsinteresse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein und besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 139 II 279 E. 2.2; 133 II 400 E. 2.2; Urteile des BGer 1C_56/2015 vom 18. September 2015 E. 3.1; 2C_73/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.1; BVGE 2007/20 E. 2.4.1). Das Interesse muss nach ständiger Praxis im Urteilszeitpunkt zudem noch aktuell und praktisch sein, indem der mit der angefochtenen Verfügung verbundene strittige Nachteil noch besteht und mit Urteil behoben werden kann. Ausnahmsweise wird auf das Erfordernis des aktuellen Interesses verzichtet, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 141 II 14 E. 4.4; 139 I 206 E. 1.1; BVGE 2013/33 E. 1.4; 2013/21 E. 3.1). Wird den Begehren des Adressaten in der Verfügung vollumfänglich entsprochen, ist die materielle Beschwer nicht gegeben (VERA MARANTELLI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 48 N. 15; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 333). 2.2 Einem Feststellungsbegehren ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Der Begriff des schutzwürdigen Interesses ist im gleichen Sinne auszulegen wie bei der Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG (BGE

B-565/2015, B-812/2015 139 V 143 E. 3: 114 V 202 E. 2c; BVGE 2010/12 E. 2.3). Somit ist ein rechtliches oder tatsächliches, aktuelles und praktisches Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nachzuweisen. Das Rechtsschutzinteresse besteht darin, dass ein Nachteil durch die Feststellungsverfügung abgewendet werden kann, der Gesuchsteller mithin Dispositionen nicht treffen kann oder ungerechtfertigterweise unterlassen muss, sofern die feststellende Verfügung nicht ergeht (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., S. 121 ff.; ISABELLE HÄNER, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 25 N. 17; BGE 108 Ib 540 E. 3). Zudem wird verlangt, dass dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (sog. Subsidiarität der Feststellungsverfügung; BGE 137 II 199 E. 6.5; 126 II 300 E. 2c; Urteil des BGer 2C_726/2009 vom 20. Januar 2010 E. 1.3). Dieses Erfordernis gilt allerdings nicht absolut. Kann das schutzwürdige Interesse mit einer Feststellungsverfügung besser gewahrt werden als mit einer rechtsgestaltenden Verfügung, ist dies ausreichend (Urteile des BVGer A-1300/2015 vom 30. März 2016 E. 1.3; A-1421/2015 vom 23. September 2015 E. 2.2.2; BGE 137 II 199 E. 6.5; 135 III 378 E. 2.2). 2.3 Die Nachkommen des Stifters als Beschwerdeführende B im Verfahren B-812/2015 haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind Adressaten der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2015, womit sie formell beschwert sind. Indessen bestreiten die Vorinstanz und die Beschwerdeführenden A ihre materielle Beschwer, da ihren Beschwerdeanträgen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich entsprochen worden sei. 2.3.1 Mit Aufsichtsbeschwerden vom 13./20. Januar 2014 an die Vorinstanz stellten die Beschwerdeführenden B die im Wesentlichen gleich lautenden Anträge, die vom Stiftungsrat beantragte Änderung insbesondere von Art. 5 der Stiftungsstatuten betreffend das Sonderrecht der Nachkommen sei zu verweigern. Diesen Anträgen hat die Vorinstanz entsprochen, indem sie mit Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung den Antrag des Stiftungsrats vom 10. Januar/9. Dezember 2014 auf Änderung der Stiftungsurkunde sowie des Organisationsreglements abwies. Inwiefern die Beschwerdeführenden B durch die angefochtene Verfügung somit noch materiell beschwert sein sollen, ist nicht ersichtlich. So beantragen sie in ihrer Beschwerde zunächst die Aufhebung der superprovisorischen Verfügung vom 8. Januar 2015, mit welcher die Vorinstanz die von ihnen veranlasste Eintragung des neu gewählten Stiftungsrats im Handelsregister vom http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_726%2F2009&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-II-300%3Ade&number_of_ranks=0#page300

B-565/2015, B-812/2015 5. Januar 2015 rückgängig gemacht und die Wiedereintragung des bisherigen Stiftungsrats angeordnet hat. Die Vorinstanz hat die superprovisorische Verfügung jedoch mit Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 23. Januar 2015 bereits aufgehoben und das Handelsregisteramt mit Dispositivziffer 7 angewiesen, die einstweilen rückgängig gemachten Mutationen im Handelsregister wieder aufzuschalten. Auch das Argument der Beschwerdeführenden B, wonach die Anordnungen der Vorinstanz aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, vermag keine Beschwer darzulegen; im Gegenteil hemmt gerade die Beschwerde die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung. Auf das Begehren Ziff. 1 der Beschwerdeführenden B ist folglich nicht einzutreten. 2.3.2 Mit Begehren Ziff. 2 verlangen die Beschwerdeführenden B, Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 23. Januar 2015 sei aufzuheben, mit welcher die Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz in Folge Rückzugs abgeschrieben wurden. Sie führen aus, sie hätten ihre Stiftungsaufsichtsbeschwerden nie zurückgezogen, weshalb keine Abschreibung hätte erfolgen dürfen. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführenden B mit Eingabe vom 12. Januar 2015 an die Vorinstanz nicht ihre Beschwerden, sondern – im Namen des von ihnen bestimmten Stiftungsrats – das Urkundenänderungsgesuch des bisherigen Stiftungsrats zurückgezogen haben. Mit Eingabe vom 8. Januar 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin B1 die Vorinstanz indessen um Abschreibung nicht nur des Statutenänderungsverfahrens, sondern auch der damit zusammenhängenden Aufsichtsbeschwerden. Darüber hinaus erwächst den Beschwerdeführenden B aus Dispositivziffer 3 kein Nachteil, da die Vorinstanz ihre Beschwerden im Ergebnis gutgeheissen hat. Sie verfügen über kein praktisches und aktuelles Interesse an der Aufhebung von Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung, weshalb auf das Begehren Ziff. 2 ebenfalls nicht einzutreten ist. 2.3.3 Mit Begehren Ziff. 3 verlangen die Beschwerdeführenden B, in Ergänzung von Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung sei festzustellen, dass der Gesundheitszustand von Bruno Stefanini diesem schon seit Anfang 2014 und jedenfalls im Dezember 2014 nicht mehr erlaubt habe, das Ernennungsrecht persönlich auszuüben, dass seine Nachkommen folglich das Recht hatten, den Stiftungsrat am 17. Dezember 2014 neu zu wählen, und dass der Stiftungsrat demnach seit 25. Dezember 2014 aus den von ihnen gewählten Personen bestehe. Die Vorinstanz hat in Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung bereits festgestellt, der Gesundheitszustand des Stifters erlaube ihm nicht mehr, weiterhin das Amt des

B-565/2015, B-812/2015 Stiftungsrats und das Ernennungsrecht des Stiftungsrats persönlich auszuüben, womit das Ernennungsrecht auf die Nachkommen übergehe. Mit Dispositivziffer 7 hat sie zudem das Handelsregisteramt angewiesen, die von den Nachkommen veranlassten Mutationen vom 5. Januar 2015 betreffend den von ihnen ernannten Stiftungsrat wieder aufzuschalten und die entsprechenden Einträge im Handelsregister zu veranlassen. Damit hat die Vorinstanz die Wahl des Stiftungsrats durch die Nachkommen vom 17. Dezember 2014 im Ergebnis für gültig erklärt. Ein Nachteil, der nur mit der von den Beschwerdeführenden B beantragten Feststellung abgewendet werden könnte, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden B verfügen somit über kein Feststellungsinteresse. Auf ihr Begehren Ziff. 3 ist nicht einzutreten. 2.3.4 Mit Begehren Ziff. 4 verlangen die Beschwerdeführenden B, das Urkundenänderungsverfahren sei infolge Rückzugs des Gesuchs abzuschreiben, eventualiter sei der Antrag des bisherigen Stiftungsrats auf Änderung der Stiftungsurkunde abzuweisen. Die Vorinstanz hat den entsprechenden Antrag in Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung bereits aufgehoben. Damit hat sie den im Aufsichtsbeschwerdeverfahren gestellten Begehren der Nachkommen entsprochen. Es mutet widersprüchlich an, wenn die Beschwerdeführenden B vor Bundesverwaltungsgericht einen Nachteil aufgrund der Gutheissung des von ihnen im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Begehrens behaupten. Auch in Bezug auf Begehren Ziff. 4 fehlt es den Beschwerdeführenden B an der materiellen Beschwer, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 2.3.5 Im Ergebnis sind die Beschwerdeführenden B durch die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Januar 2015 nicht beschwert und verfügen über kein schützenswertes Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Damit fehlt es ihnen an der Beschwerdelegitimation und ist auf ihre Beschwerde im Verfahren B-812/2015 nicht einzutreten. 2.4 Der Stifter der SKKG, Bruno Stefanini, ist Beschwerdeführer A2 im Verfahren B-1160/2015. 2.4.1 Nach Art. 6 VwVG gelten als Parteien Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Ob die für die Parteistellung vorausgesetzte Partei- und Prozessfähigkeit vorliegen, wird von Amtes wegen geprüft. Sie richten sich auch im Verwal-

B-565/2015, B-812/2015 tungsverfahren nach dem Zivilrecht. Die Parteifähigkeit entspricht der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit (Art. 11 ZGB), während die Prozessfähigkeit das prozessuale Pendant zur Handlungsfähigkeit darstellt (Art. 12 ff. ZGB; RENÉ RHINOW et. al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014). Urteilsunfähige Personen sind prozessunfähig und müssen Prozesshandlungen, mit Ausnahme der Geltendmachung höchstpersönlicher Rechte, durch einen Vertreter geltend machen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., S. 154). Vorliegend ist die Urteilsfähigkeit und damit die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers A2 strittig. Infolge Rechtsvertretung ist ihm jedoch die Parteistellung nach Art. 6 VwVG zuzuerkennen. 2.4.2 Die Beschwerdegegner A sind der Ansicht, auf die im Namen des Beschwerdeführers A2 von der bisherigen Stiftungsrätin und Generalbevollmächtigten D.___ erhobene Beschwerde sei nicht einzutreten, da diese in einem Interessenkonflikt stehe. Worin der Interessenkonflikt bestehen soll, wurde jedoch nicht ausgeführt und kann ohnehin offen bleiben, da der Beschwerdeführer A2 seit 11. Februar 2016 durch Rechtsanwalt Daniel Christe vertreten wird. 2.4.3 Der Beschwerdeführer A2 gehört als ehemaliger Stiftungsrat der SKKG zu den Adressaten der angefochtenen Verfügung. Da die Vorinstanz ihm in der angefochtenen Verfügung das Ernennungsrecht aufgrund seines Gesundheitszustands abgesprochen und den Antrag des Stiftungsrats auf Änderung der Urkunde sowie des Organisationsreglements abgewiesen hat, ist er durch die Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Die Anforderungen an Form und Frist der Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) sind im Übrigen gewahrt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. Nicht einzutreten ist demgegenüber auf das mit Stellungnahme vom 12. Juli 2016 im Verfahren B-565/2015 nachträglich gestellte Rechtsbegehren 4, es sei festzustellen, dass der Stiftungsrat der SKKG bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Änderung der Stiftungsurkunde aus Bruno Stefanini, D.___, G.___, F.___ und H.___ besteht. Zum einen können die Begehren einer Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht erweitert, sondern höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelassen werden (Urteil des BGer 2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 1.2.2; BVGE 2011/54 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-8435/2007 vom 4. August 2008 E. 3.1). Zum andern ist kein Feststellungsinteresse ersichtlich, sind die bisherigen Stiftungsräte doch nach wie vor im Handelsregister eingetragen, wenn auch einstweilen – aufgrund Verfügung der Vorinstanz vom 30. Januar 2015 – ohne Zeichnungsberechtigung.

B-565/2015, B-812/2015 2.5 Der Stiftungsrat hat im Verfahren B-565/2015 im Namen der Stiftung (Beschwerdeführerin A1) Beschwerde erhoben. 2.5.1 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegner A bestreiten die rechtsgenügliche Bevollmächtigung der von der Stiftung mandatierten Rechtsvertretung, da die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Januar 2015 einen Sachwalter als einzelzeichnungsberechtigtes Organ über die Stiftung eingesetzt habe. Damit wäre es am Sachwalter, einen geeigneten Rechtsvertreter für die Stiftung zu beauftragen. Zudem bestehe wegen eines gegen gewisse Stiftungsratsmitglieder eingeleiteten Strafverfahrens die Gefahr eines Interessenkonflikts. Indessen erfolgte die Beschwerdeanhebung durch den Stiftungsrat für die Stiftung am 27. Januar 2015 und somit noch vor Einsetzung des Sachwalters durch die Vorinstanz. Eine von der Stiftung zuhanden der Rechtsvertretung ausgestellte Vollmacht vom 27. Januar 2014 liegt im Recht. Der Sachwalter hat den Rechtsvertretern weder die Vollmacht entzogen noch die Beschwerde im Namen der Stiftung zurückgezogen. Die Vollmacht besteht fort, unabhängig davon, ob der damalige Stiftungsrat weiterhin im Amt ist (BGE 78 II 369 E. 2b; Urteil des BGer 4C.399/2001 vom 21. November 2002 E. 2.2). Die Rechtsvertreter sind somit gültig von der Stiftung bevollmächtigt. Was den angeblichen Interessenkonflikt des Stiftungsrats angeht, so wurde das von den Beschwerdegegnern A gegen einen Teil des bisherigen Stiftungsrats eingeleitete Strafverfahren wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Falschbeurkundung von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Verfügung vom 20. Mai 2016 eingestellt. Damit ist auch dem Verdacht eines Interessenkonflikts der Boden entzogen. 2.5.2 Die Stiftung ist als juristische Person des Privatrechts parteifähig (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., S. 153), hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, da die Vorinstanz ihren Antrag auf Änderung der Stiftungsurkunde sowie des Organisationsreglements abgewiesen und die Neubesetzung des Stiftungsrats durch die Nachkommen gutgeheissen hat. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten. 2.6 Nicht einzutreten ist auf die mit unaufgeforderter Eingabe vom 18. April 2016 gestellten Begehren der Stiftungsräte D.___ und G.___, da diese nicht ausdrücklich im Namen des Beschwerdeführers A2 gestellt wurden

B-565/2015, B-812/2015 und darüber hinaus weit über 30 Tage nach Eröffnung der Verfügung der Vorinstanz, und somit verspätet, erfolgt sind (Art. 50 Abs. 1 VwVG). 2.7 Zusammenfassend ist einzutreten auf die Beschwerde B-565/2015 der Beschwerdeführerin A1 vom 18. Februar 2015, die Beschwerde B-1160/2015 vom 25. Februar 2015 des Beschwerdeführers A2 sowie auf dessen im Wesentlichen gleichlautende Anträge 1, 2, 3 und 5 in der Eingabe vom 13. Juli 2016 im nunmehr vereinigten Verfahren B-525/2015, nicht jedoch auf die Beschwerde B-812/2015 der Beschwerdeführenden B, den ergänzenden Antrag 4 des Beschwerdeführers A2 im Verfahren B-525/2015 sowie die Anträge der Stiftungsräte D.___ und G.___ vom 18. April 2016. 3. 3.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden A zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz, da diese die angefochtene Verfügung ungenügend begründet habe. Sie habe sich nicht mit den zahlreichen Argumenten der Beschwerdeführenden A auseinandergesetzt und ihre Verfügung auf dogmatische bzw. generelle Gründe gestützt. An die Begründungspflicht der Vorinstanz seien umso höhere Anforderungen zu stellen, als es sich bei der Beschwerdeführerin A1 um eine Stiftung mit herausragender gesellschaftlicher Bedeutung für die Schweiz handle, die Verfügung einschneidend in ihre Rechtsposition eingreife und ein grosses öffentliches Interesse am Verfahren bestehe; zudem habe die Vorinstanz am 28. Oktober 2013 einen anderslautenden Vorbescheid erlassen. Die Begründung in der angefochtenen Verfügung beschränke sich auf Art. 5 der Stiftungsurkunde, obwohl die beantragte Urkundenänderung integral abgewiesen worden sei. Sodann habe die Vorinstanz den Anspruch der Parteien auf Orientierung verletzt, indem sie der Beschwerdeführerin A1 die Rückzugserklärungen der Beschwerdegegner A vom 8. und 12. Januar 2015 vor Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht zugestellt habe. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV [SR 101]) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be-

B-565/2015, B-812/2015 weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Dabei muss die Begründung einer Verfügung – im Sinne einer Minimalanforderung – so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über deren Tragweite Rechenschaft geben und sie sachgerecht anfechten kann. Es sind wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügend hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen (vgl. BGE 129 I 232 E. 3; 112 Ia 107 E. 2b; Urteile des BVGer A-3593/2014 vom 13. April 2015 E. 3.2; A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 3.3). Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des BGer 9C_257/2011 vom 25. August 2011 E. 5.1; Urteil des BVGer C-4400/2014 vom 26. Mai 2016 E. 3.2). An die Begründung sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, je grösser der Ermessensspielraum der Behörde ist und je komplexer die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Betätigung des Ermessens berücksichtigt werden müssen (BGE 129 I 232 E. 3.3; 112 Ia 107 E. 2b; 104 Ia 201 E. 5g). 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs geheilt werden, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und soll die Heilung die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3; 126 V 130 E. 2b; 126 I 68 E. 2). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt. Von einer Rückweisung der Sache http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2015&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F112-IA-107%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page107 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2015&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F104-IA-201%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page201

B-565/2015, B-812/2015 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; Urteile des BVGer C-884/2010 vom 18. Oktober 2012 E. 4 ff.; C-7060/2013 vom 23. Mai 2016 E. 4.2). 3.4 Die rechtliche Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2015 ist mit drei Seiten in Kleinschrift verhältnismässig umfangreich. Aus ihr ergibt sich transparent, welche Argumente für die Vorinstanz letztlich entscheidend waren. Es wird festgehalten, dass organisatorische Statutenänderungen entweder gestützt auf Art. 86b oder Art. 85 ZGB genehmigt werden können und dass Art. 86b ZGB vorliegend nicht als Grundlage für die beantragte Urkundenänderung in Frage komme, da diese das Ernennungsrecht der Nachkommen aufhebe und damit in Drittrechte eingreife. Weiter führt die Vorinstanz aus, die Voraussetzungen für eine Statutenänderung gestützt auf Art. 85 ZGB seien nicht erfüllt, da keine ausreichenden Gründe vorgebracht worden seien, inwiefern die Ausübung des Ernennungsrechts durch die Nachkommen zu einer Gefährdung von Stiftungszweck oder –vermögen führen würde. Das Ernennungsrecht der Nachkommen sei nicht dabei hinderlich, den Stiftungsrat mit geeigneten und fachlich qualifizierten Personen zu besetzen. Schliesslich stellt die Vorinstanz fest, der Stifter könne – der Auskunft der Stiftung zufolge – von seinem Ernennungsrecht aufgrund seines Gesundheitszustands nicht mehr Gebrauch machen, weshalb das Ernennungsrecht nach Ablauf der Amtszeit der bisherigen Stiftungsräte auf die Nachkommen übergehe. Dem Vorwurf, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt auseinandergesetzt, sondern sich auf Erwägungen allgemeiner Natur beschränkt, kann damit nicht gefolgt werden. Vielmehr hat sie die rechtlich relevanten Bestimmungen auf den konkreten Sachverhalt angewendet. Zur Auseinandersetzung mit für die rechtliche Beurteilung des Falls irrelevanten und an den wesentlichen Kernfragen vorbeizielenden Vorbringen der Parteien war sie nicht verpflichtet. Auch für die integrale Abweisung der beantragten Urkundenänderung findet sich eine Erklärung in der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz führt aus, dass organisatorische Änderungen in der Stiftungsurkunde zwar angezeigt seien, es jedoch dem neuen Stiftungsrat obliege, diese umzusetzen. Es leuchtet ein, dass die übrigen Änderungen nicht genehmigt bzw. geprüft wurden, da die

B-565/2015, B-812/2015 Änderung der Stiftungsurkunde in die Kompetenz des neu ernannten Stiftungsrats fällt. Den Beschwerdeführenden A waren die wesentlichen Argumente der Vorinstanz somit bekannt, wodurch sie in die Lage versetzt wurden, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Was schliesslich den Vorwurf angeht, die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin A1 die Rückzugserklärungen der Beschwerdegegner A vom 8. und 12. Januar 2015 nicht vor Eröffnung der angefochtenen Verfügung zugestellt, so erachtete die Vorinstanz die Beschwerdegegner A gemäss eigenen Ausführungen erst ab dem 23. Januar 2015 als zum Rückzug der Beschwerden berechtigt. Der Vorinstanz kann darum weder eine Verletzung der Orientierungspflicht noch der Begründungspflicht vorgeworfen werden. Doch selbst falls ein Mangel in der Begründung vorläge, wären alle Voraussetzungen für die Heilung eines allfälligen Mangels vorliegend erfüllt. Dem Bundesverwaltungsgericht steht gegenüber der angefochtenen Verfügung eine Ermessenskontrolle zu, es verfügt über volle Kognition (vgl. Art. 49 Bst. a und c VwVG). Das Interesse der Parteien an einem raschen Entscheid würde es erfordern, den allfälligen Verfahrensmangel im Beschwerdeverfahren zu beheben, während eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen würde. Schliesslich hat das Bundesverwaltungsgericht von der Vorinstanz in sämtlichen Verfahren Vernehmlassungen eingeholt und diese den Parteien zugestellt. Dadurch haben diese Kenntnis von den massgeblichen Entscheidgründen erhalten und wurde ihnen im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit zu Gegenbemerkungen gegeben. Die Rüge erweist sich damit als nicht stichhaltig. 4. 4.1 Weiter machen die Beschwerdeführenden A eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben geltend. Die Vorinstanz habe der Stiftung am 28. Oktober 2013 im Rahmen einer Vorprüfung mitgeteilt, die neue Stiftungsurkunde erfülle ihre Vorgaben weitgehend. Die empfohlenen Änderungen seien untergeordneter Natur gewesen, namentlich habe die Vorinstanz nichts gegen die beantragte Änderung von Art. 5 der Stiftungsurkunde eingewendet. Damit habe sie insgesamt einen positiven Vorbescheid erlassen. Indem sie mit der angefochtenen Verfügung vom Vorbescheid abgewichen sei, habe sie sich widersprüchlich verhalten und das berechtigte Vertrauen der Beschwerdeführenden A verletzt, die Urkundenänderung werde wie beantragt gutgeheissen.

B-565/2015, B-812/2015 4.2 Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden. Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben sowohl Behörden wie auch Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Für Behörden im Verhältnis zu Privaten bedeutet dies insbesondere, dass sie einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt nicht ohne sachlichen Grund wechseln dürfen. Wenn die Privaten auf das ursprüngliche Verhalten der Behörden vertraut haben, stellt ein widersprüchliches Verhalten dieser Behörden eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips dar. Die Behörde darf nur unter bestimmten Voraussetzungen auf eine durch ihr ursprüngliches Verhalten geschaffene Vertrauensgrundlage zurückkommen oder an die von ihr selbst veranlasste Vertrauensbetätigung eines Privaten Nachteile knüpfen (vgl. THOMAS GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 190 ff.; HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2006, Rz. 622 f., 707 f.). Die erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz setzt allerdings voraus, dass sich der Betroffene auf eine formelle Vertrauensgrundlage stützen kann, mithin auf einen Rechtsakt oder eine Handlung eines staatlichen Organs, welche(r) bei ihm bestimmte Erwartungen weckt. Mündliche oder schriftliche Auskünfte und Zusicherungen einer (zuständigen oder gutgläubig für zuständig gehaltenen) Verwaltungsbehörde bilden eine Vertrauensgrundlage, wenn sie sich auf eine konkrete, den Betroffenen berührende Angelegenheit beziehen. Weiter wird verlangt, dass dieser berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte, gestützt darauf Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und dass die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung. Schliesslich darf das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegen (BGE 137 II 182 E. 3.6.2; 131 II 627 E. 6.1; 117 Ia 285 E. 2b; 116 Ib 185 E. 3c; Urteile des BVGer C-6969/2013 vom 1. Mai 2015 E. 5.3; A-4990/2013 vom 20. März 2014 E. 3.1). 4.3 Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 teilte die Vorinstanz dem Stiftungsrat mit, der ihr unterbreitete Entwurf der geänderten Statuten sowie des Organisationsreglements erfülle ihre Anforderungen weitgehend, und bat den Stiftungsrat, ihre Änderungsvorschläge bei der Überarbeitung zu berücksichtigen und zur Genehmigung der Statutenänderung weitere Un-

B-565/2015, B-812/2015 terlagen einzureichen. Zur Aufhebung des Ernennungsrechts der Nachkommen durch Änderung von Art. 5 der Stiftungsurkunde äusserte sie sich nicht. Das Schreiben der Vorinstanz bezieht sich zwar auf eine konkrete, die Beschwerdeführenden A berührende Angelegenheit. Indessen haben die Beschwerdeführenden A nicht dargelegt, welche nicht ohne Nachteil rückgängig zu machenden Dispositionen sie gestützt auf dieses Schreiben getätigt haben. Solche sind auch weder für die beschwerdeführende Stiftung noch für den beschwerdeführenden Stifter ersichtlich. Sodann durften die Beschwerdeführenden A nach Erhebung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde durch die Nachkommen am 13. und 20. Januar 2014 nicht berechtigterweise darauf vertrauen, die Behörde werde an ihrer vorläufigen, in Unkenntnis der von den Nachkommen vorgebrachten Argumente gebildeten Einschätzung festhalten. Mithin konnten sie sich nicht gutgläubig darauf verlassen, mit der Auskunft der Vorinstanz sei das Ergebnis des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens vorweggenommen (vgl. BGE 117 Ia 285 E. 3e). Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf Treu und Glauben sind somit nicht erfüllt. Der Vorinstanz kann weder widersprüchliches Verhalten noch die Verletzung eines berechtigten Vertrauens der Beschwerdeführenden A vorgeworfen werden. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden A rügen weiter eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Diese habe dem Stifter die Fähigkeit abgesprochen, sein statutarisches Ernennungsrecht auszuüben, ohne den rechtserheblichen Sachverhalt ordnungsgemäss abzuklären. Sie habe ihren Entscheid mit dem Schreiben der Stiftung vom 22. Januar 2015 begründet, worin diese ihr mitgeteilt haben soll, der Stifter sei nicht mehr in der Lage, sein Ernennungsrecht auszuüben. Das Schreiben sei jedoch falsch zitiert worden, womit die Vorinstanz ihrer Verfügung einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt habe. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt auch nicht durch fachkundige Stellen wie Ärzte oder die KESB zu erstellen versucht und kein Beweisverfahren durchgeführt, womit sie die Vorschriften über das Beweisverfahren sowie das rechtliche Gehör der Parteien verletzt habe (Art. 12 ff. VwVG). Die Beweiswürdigung sei sachlich nicht haltbar und damit willkürlich. Zudem habe sie die bundesrechtlichen Vorschriften über die Beweislast (Art. 8 ZGB) verletzt, da die Nachkommen beweisbelastet seien und keinen Beweis für die Urteilsunfähigkeit des Stifters erbracht hätten. Die Verfügung sei deshalb aufzuheben, eventualiter sei die Sache zwecks Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

B-565/2015, B-812/2015 5.2 Unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien hat die Vorinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Untersuchungsmaxime, Art. 12 f. VwVG). Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen, etwa durch das Einholen von Gutachten (BVGE 2009/60 E. 2.1.1; 2010/11 E. 3; KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, a.a.O., Rz. 456). Grundsätzlich hat die Behörde alle zumutbaren und rechtlich zulässigen Möglichkeiten der Sachaufklärung auszuschöpfen, wobei der Aufwand für die Sachverhaltsermittlung verhältnismässig sein muss. Dabei darf sie sich nicht mit Parteivorbringen begnügen, insbesondere dürfen diese nicht ungesehen als erwiesen betrachtet werden (KRAUS- KOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 12 N. 33 f., 83; BGE 100 Ib 358 E. 1). 5.3 Gemäss Art. 49 Bst. b VwVG können mit der Beschwerde eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, nicht alle entscheidrelevanten Gesichtspunkte geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Als unvollständig gilt sie, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt oder eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, jedoch nicht gewürdigt wurde (Urteile des BVGer A-282/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.1; A-7116/2013 vom 2. September 2014 E. 3.4; BVGE 2012/21 E. 5.1). Das Gericht überprüft die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung mit voller Kognition. Deuten die Akten darauf hin, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz unrichtig oder unvollständig erhoben wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht kraft Untersuchungsgrundsatzes befugt, zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 VwVG N. 36; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1044). Die mangelhafte Sachverhaltsfeststellung kann zur Rückweisung an die Vorinstanz führen (Art. 61 Abs. 1 VwVG; Urteil des BVGer B-7420/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 4.1). Das verfassungsrechtliche Gebot, im Rahmen eines fairen Verfahrens innert angemessener Frist einen wirksamen Rechtsschutz zu gewähren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK), kann vom Gericht indessen auch verlangen, die Sache so rasch wie möglich zu einem Endentscheid zu führen, indem es die erforderlichen Abklärungen selber an die Hand nimmt (Urteil des BGer 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.3; BVGE 2015/1 E. 4.8; Urteil des BVGer C-3769/2011 vom 6. Oktober 2014 E. 4.8).

B-565/2015, B-812/2015 5.4 Im Verwaltungsverfahren vor erstinstanzlichen Bundesverwaltungsbehörden und Beschwerdeinstanzen gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP). Danach sind Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Alle Beweismittel sind, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen (BGE 137 II 266 E. 3.2). Ist für eine rechtserhebliche Tatsache der volle Beweis zu erbringen (sog. Regelbeweismass), darf die entscheidende Behörde diese nur als bewiesen betrachten, wenn sie nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn sie an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 II 321 E. 3.2; Urteil des BVGer A-282/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140 ff.). Als Ausnahme vom Regelbeweismass wird eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet. Die Behörde kann derjenigen Sachverhaltsdarstellung folgen, welche als die wahrscheinlichste aller Möglichkeiten erscheint. Die Beweiserleichterung setzt eine "Beweisnot" voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Eine Beweisnot liegt aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen (BGE 130 II 321 E. 3.2; 128 III 271 E. 2b/aa; Urteil des BGer 5C.184/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.2). Zu den Tatsachen, die mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen sind, gehört namentlich das Fehlen der Urteilsfähigkeit (BGE 124 III 5 E. 1b; Urteil des BGer 5C.33/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 3.2.2). 5.5 Der Vorwurf des Beschwerdeführers A2, die Vorinstanz habe die Vorschriften über die Beweislast (Art. 8 ZGB) verletzt, da die beweisbelasteten Nachkommen keinen Beweis für die Urteilsunfähigkeit des Stifters erbracht hätten, erweist sich als unbegründet. Anders als im Zivilprozessrecht gibt es im öffentlichen Prozessrecht nämlich keine subjektive Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast, da der Untersuchungsgrundsatz Anwendung findet. Es ist Sache der verfügenden Behörde, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Unhttp://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-III-271%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page271 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=5A_727%2F2009&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-III-5%3Ade&number_of_ranks=0#page5

B-565/2015, B-812/2015 gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 222 E. 6; 117 V 261 E. 3b; Urteil des BGer 8C_663/2009 vom 27. April 2010 E. 2.2). Die Beschwerdegegner hätten den Nachweis der Urteilsunfähigkeit des Stifters nur mittels Arztbericht oder Gutachten erbringen können. Einem von den Parteien eingeholten Gutachten wäre gegenüber einem von der Vorinstanz oder dem Gericht eingeholten Gutachten jedoch von vornherein ein geringerer Beweiswert zugekommen, da Ersteres nicht nach den Vorgaben des VwVG erstellt worden wäre (BGE 125 V 353 E. 3b/dd; BVGE 2013/9 E. 3.8.1; vgl. E. 7.3 nachstehend). Ob die Vorinstanz allein gestützt darauf die Urteilsunfähigkeit des Stifters hätte bejahen können, ist fraglich. Sodann geht aus den Entscheiden der KESB Winterthur vom 23. September 2014 und 27. Oktober 2015 hervor, dass der Stifter bzw. die ihn vertretenden Stiftungsräte sich im vorinstanzlichen Verfahren lange Zeit weigerten, die behandelnden Ärzte des Stifters gegenüber der KESB sowie dem von ihr beauftragten Gutachter Dr. N.___ vom Arztgeheimnis zu entbinden und ärztliche Dokumente herauszugeben. Es mutet widersprüchlich an, wenn der Beschwerdeführer A2 die Beweiserhebung durch die Vorinstanz und die Gegenpartei einerseits erschwert bzw. verunmöglicht, andererseits die Beschwerdegegner A auf ihre Beweislast zu behaften versucht. Die Frage kann jedoch offenbleiben, da sich die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ohnehin als unvollständig erweist. 5.6 In der angefochtenen Verfügung hatte die Vorinstanz nicht nur über die vom bisherigen Stiftungsrat beantragte Urkundenänderung zu befinden, sondern auch zu beurteilen, ob die Nachkommen dazu berechtigt waren, mit Wahl vom 17. Dezember 2014 Mitglieder des Stiftungsrats zu ernennen. Gemäss Art. 5 der Stiftungsurkunde geht das Ernennungsrecht auf die Nachkommen des Stifters über, wenn dieser aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht mehr in der Lage ist, von diesem Gebrauch zu machen. Der von der Vorinstanz abzuklärende Sachverhalt bezog sich somit namentlich auf den Gesundheitszustand des Stifters. Mit Schreiben vom 16. Januar 2015 bat die Vorinstanz den Stiftungsrat sowie die Nachkommen um Hinweise zum Gesundheitszustand des Stifters. Sie verwies dabei unter anderem auf den Entscheid der KESB vom 23. September 2014, welcher keine abschliessenden Rückschlüsse auf die Urteilsfähigkeit des Stifters erlaube. Der Stiftungsrat antwortete mit Schreiben vom 22. Januar 2015, der Stifter liege im Bett und sei in den letzten Wochen selten aufgestanden. Er habe zuletzt am 4. Juni 2014 an einer Stiftungsratssitzung teilgenommen und sei seither nicht mehr aktiv in den Geschäftstätigkeiten und Entscheidungsprozesse der Stiftung involviert. Eine neue Amtsdauer des http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2016&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-261%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page261

B-565/2015, B-812/2015 Stifters sei für den Stiftungsrat nicht notwendig, grundsätzlich sei er aber derzeit für die Ernennung der Stiftungsratsmitglieder zuständig. Ob er hierzu im heutigen Zeitpunkt in der Lage sei, könne nicht beantwortet werden, selbst die involvierten Fachärzte hätten hierzu keine Stellungnahme abgegeben; auf jeden Fall sei kein ärztliches Attest einer Urteilsunfähigkeit bekannt. Es stelle sich die Frage, ob seine Generalbevollmächtigte D.___ diese Funktion an seiner Stelle ausüben könne. Gestützt auf diese Parteiauskunft stellte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, der Stifter könne von seinem Ernennungsrecht infolge seines Gesundheitszustands nicht mehr Gebrauch machen. Damit hat sie einerseits das Schreiben des Stiftungsrats falsch zitiert, da dieser die Frage nicht verneint, sondern offen gelassen hatte. Zudem hat sie es versäumt, die Parteiauskünfte der jeweils anderen Partei zur Stellungnahme zukommen zu lassen. Ihr lag neben den Parteiauskünften lediglich der Entscheid der KESB vom 23. September 2014 vor. Dieser äussert Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Stifters und bejaht dessen Schutzbedürfnis, da der Stifter nicht mehr in der Lage sei, seine Angelegenheiten in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, administrative Angelegenheiten sowie Einkommens- und Vermögensverwaltung vollumfänglich zu besorgen. Die Verbeiständung erfolgte aufgrund zeitlicher Dringlichkeit ohne das Abwarten eines ärztlichen Attests. Damit hat sich die KESB nicht abschliessend zum Gesundheitszustand des Stifters äussern können. Allein gestützt auf den Entscheid der KESB vom 23. September 2014 sowie die Auskünfte der Parteien, die keine konkreten Hinweise enthielten, konnte die Vorinstanz den Sachverhalt nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt betrachten. Zur Beantwortung der Frage der Urteilsfähigkeit des Stifters hätte sie ein ärztliches Gutachten einholen müssen. Somit hat sie sich bei der angefochtenen Verfügung auf einen unvollständig abgeklärten Sachverhalt gestützt und das rechtliche Gehör der Parteien verletzt. 5.7 Die Vorinstanz verfügt als Aufsichtsbehörde über Stiftungen weder über spezifische Fachkenntnisse hinsichtlich der Beurteilung der Urteilsfähigkeit natürlicher Personen, noch ist sie mit dieser Materie besonders vertraut, sodass ein medizinisches Gutachten gleicherweise vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt werden kann. Eine Rückweisung würde die Verfahrensdauer zudem übermässig verlängern, weshalb es aus prozessökonomischen Gründen angezeigt ist, dass das Bundesverwaltungsgericht die nötigen Sachverhaltsabklärungen selbst vornimmt und die Sache zügig zu einem Endentscheid führt, anstatt sie an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Die Gehörsverletzung kann im vorliegenden

B-565/2015, B-812/2015 Verfahren durch das vom Gericht eingeholte Gutachten vom 31. Oktober 2015 geheilt werden, zumal den Parteien ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, zu diesem Stellung zu nehmen. Die Eventualanträge der Beschwerdeführenden A, die Sache zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sind deshalb abzuweisen. 6. Im Streit liegt einerseits der Antrag des Stiftungsrats der KKG vom 9./10. Januar 2014 auf Änderung der Stiftungsurkunde, mit welchem insbesondere der in Art. 5 der Stiftungsurkunde vorgesehene Übergang des Ernennungsrechts auf die Nachkommen im Falle gesundheitlich oder anderweitig bedingten Unvermögens des Stifters abgeschafft und durch ein Kooptationsrecht des Stiftungsrats ersetzt werden soll. Andererseits ist strittig, ob das Recht, Stiftungsräte zu ernennen, infolge des Gesundheitszustands des Stifters bereits auf die Nachkommen übergegangen ist und die von ihnen vorgenommene Wahl des Stiftungsrats vom 17. Dezember 2014 gültig war. Beide Sachverhalte haben das Ernennungsrecht der Nachkommen zum Gegenstand und stehen in enger zeitlicher Nähe, sind jedoch unabhängig voneinander zu beurteilen. Da die Vorinstanz den Beschwerden der Nachkommen gegen die vom Stiftungsrat beantragte Urkundenänderung mit Verfügungen vom 21. Januar und 3. März 2014 aufschiebende Wirkung gewährt und die Änderung in der angefochtenen Verfügung abgewiesen hat, ist nach wie vor die Stiftungsurkunde in der ursprünglichen Fassung vom 24. Dezember 1980 in Kraft. Bevor über eine allfällige Änderung der Stiftungsurkunde zu entscheiden ist, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Nachkommen in Anwendung der geltenden Statuten dazu berechtigt waren, die Ernennung des Stiftungsrats anstelle des Stifters vorzunehmen, mithin ob dessen Gesundheitszustand diesem zum Zeitpunkt der Wahl vom 17. Dezember 2014 nicht mehr erlaubte, das Ernennungsrecht selbst auszuüben. Erst in einem zweiten Schritt ist die vom bisherigen Stiftungsrat beantragte Urkundenänderung zu prüfen. 7. 7.1 Art. 5 Abs. 1 und 2 der Stiftungsurkunde vom 24. Dezember 1980 lauten wie folgt: Die Stiftung wird von einem Stiftungsrat geleitet. Er besteht aus höchstens sieben Mitgliedern, wobei, wenn möglich, mindestens ein Mitglied der Familie des Stifters im Stiftungsrat vertreten sein soll. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Bei Ersatzwahlen tritt das neue Mitglied in die Amtsdauer des Vorgängers ein.

B-565/2015, B-812/2015 Der Stifter bezeichnet die Mitglieder des Stiftungsrates. Kann er aus gesundheitlichen oder anderen Gründen diese Befugnis nicht mehr ausüben, kommt sie primär seinen Nachkommen (Blutsverwandte in absteigender Linie), subsidiär seinen übrigen gesetzlichen Erben zu. Wenn solche fehlen oder nicht willens sind, diese Aufgabe zu übernehmen, ergänzt sich der Stiftungsrat selbst. Sollte auch dies nicht möglich sein, ernennt die Aufsichtsbehörde die Stiftungsräte. Mit Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2015 stellte die Vorinstanz fest, dass der Gesundheitszustand von Bruno Stefanini diesem nicht mehr erlaube, weiterhin das Amt sowie das Ernennungsrecht des Stiftungsrats persönlich auszuüben und somit das Recht, den Stiftungsrat zu ernennen, auf die Nachkommen übergehe. Mit Dispositivziffer 7 ersuchte sie das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, die von den Beschwerdegegnern veranlassten Mutationen vom 5. Januar 2015 (Tagesregister) respektive 8. Januar 2015 (SHAB) betreffend die Neubesetzung des Stiftungsrats (mit Bettina und Vital Stefanini, A.___, B.___ und C.___) durch die Nachkommen wieder aufzuschalten und die entsprechenden Einträge im Handelsregister zu veranlassen. Die superprovisorische Verfügung vom 8. Januar 2015, mit der sie die Mutationen im Handelsregister superprovisorisch rückgängig gemacht hatte, hob sie mit Dispositivziffer 6 auf. Damit hat die Vorinstanz die Wahl des Stiftungsrats durch die Nachkommen vom 17. Dezember 2014 bestätigt und die Ansicht bekräftigt, der Stifter sei an diesem Datum aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, das Ernennungsrecht auszuüben. Während die Beschwerdegegner A ebenfalls davon ausgehen, der Stifter sei spätestens zum Zeitpunkt der Wahl vom 17. Dezember 2014 nicht mehr urteilsfähig gewesen, stellen sich die Beschwerdeführenden A auf den Standpunkt, der Beweis hierfür sei nicht erbracht und der Stifter sei zum besagten Zeitpunkt sehr wohl in der Lage gewesen, sein Ernennungsrecht durch Bestätigung der bisherigen Stiftungsräte auszuüben. 7.2 Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB). Handlungsfähig ist nach Art. 13 ZGB, wer volljährig und urteilsfähig ist. Urteilsfähig ist gemäss Art. 16 ZGB ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits als intellektuelle Voraussetzung die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung einsehen und abwägen zu können; andererseits ein

B-565/2015, B-812/2015 Willens- bzw. Charakterelement in Form der Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten. Die Urteilsfähigkeit ist nicht abstrakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beurteilen. Es ist denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzusprechen ist (BGE 134 II 235 E. 4.3.2; 124 III 5 E. 1a; 117 II 231 E. 2a; Urteil des BGer 5C.32/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.3.1). Die Urteilsfähigkeit kann somit je nach Art und Tragweite des konkreten Rechtsaktes und je nach der zu einem bestimmten Zeitpunkt gegebenen persönlichen Situation variieren, wobei die geistigen Anforderungen für Geschäfte des täglichen Lebens geringer sind als für komplexe Vorrichtungen (BIGLER-EGGEN- BEGER/FANKHAUSER, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. Basel 2014, Art. 16 ZGB N 36; BGE 124 III 5 E. 1a; 117 II 231 E. 2a). Je bedeutender die Auswirkungen einer Handlung sind, desto höhere Anforderungen sind an die Urteilsfähigkeit zu stellen (HAUS- HEER/AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 3. Aufl. Bern 2012, S. 55 Rz. 06.52). Wer urteilsunfähig ist, vermag durch seine Handlungen oder Unterlassungen, unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen, keine Rechtswirkungen herbeizuführen (Art. 18 ZGB). Von Urteilsunfähigen vorgenommene Handlungen sind folglich nichtig und können jederzeit aufgehoben werden (BIGLER-EGGENBEGER/FANKHAUSER, a.a.O., Art. 16 ZGB N 44; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., S. 73 ff.). 7.3 Fehlen dem Gericht die spezifischen Fachkenntnisse, um einen rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln oder zu würdigen, holt es ein Gutachten von Sachverständigen ein (Art. 57 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 12 Bst. e und Art. 19 VwVG). Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen (Art. 57 Abs. 2 BZP). Das Gericht darf von den Ergebnissen eines Gutachtens nur aus triftigen Gründen abweichen (BGE 132 II 269 E. 4.4.1; 130 I 345 E. 5.4.2; BVGE 2007/33 E. 3.5.2). Einem Arztbericht kommt Beweiswert zu, wenn dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=5A_727%2F2009&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-II-235%3Ade&number_of_ranks=0#page235

B-565/2015, B-812/2015 Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; BVGE 2007/31 E. 5.1). 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2015 Dr. med. J.___, stellvertretende Chefärztin, Kantonale psychiatrische Dienste in K.___, als Sachverständige mit der Beantwortung folgender Fragen: 1. Bestehen Anzeichen aus medizinischer Sicht, dass Herr Bruno Stefanini gegenwärtig aus gesundheitlichen oder andern Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Mitglieder des Stiftungsrats der Stiftung für Kunst, Kultur und Geschichte (KKG) zu bezeichnen? 2. Sofern solche Anzeichen bestehen: Haben diese Anzeichen auch bereits am 17. Dezember 2014 bestanden? Die Sachverständige stellte das Gutachten am 31. Oktober 2015 fertig. Bei der Begutachtung stützte sie sich auf drei Gespräche mit dem Stifter vom 14. August sowie 22. und 28. Oktober 2015 im Beisein der Stiftungsräte D.___ und G.___, ferner lagen ihr neben der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2015 der von der KESB Winterthur in Auftrag gegebene Arztbericht des Neurologen Dr. N.___ vom 20. Februar 2015 vor, welches mit einer – durch das langwierige Prozedere zur Schweigepflichtsentbindung bedingten – Verzögerung von acht Monaten nach der Untersuchung erstattet worden war. Zusätzlich stützte sie sich auf Gespräche mit Frau D.___, Herrn G.___ und einer Pflegeperson über den Gesundheitszustand des Stifters. 7.4.1 Dr. N.___ führte in seinem Bericht aus […]. 7.4.2 Die Gutachterin führte zur Krankengeschichte aus […]. […] Im Ergebnis beantwortete die Gutachterin die vom Gericht gestellten Fragen wie folgt: 1) Ja, es bestehen aus medizinischer Sicht Anzeichen dafür, dass Bruno Stefanini gegenwärtig aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, neue Mitglieder als Stiftungsrat der SKKG zu bezeichnen. Er ist lediglich in der Lage, zu Handen seiner beiden Vertrauenspersonen, Frau D.___ und Herrn G.___, die bisherige Zusammensetzung des Stiftungsrats zu bestätigen. Für weitergehende Überlegungen fehlen ihm die Fähigkeiten, Informationen im

B-565/2015, B-812/2015 Vorfeld einer Entscheidung zu verarbeiten, Alternativen abzuwägen, Aspekte zu gewichten und eine ausgewogene neue Wahl zu treffen. 2) Ja, es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Anzeichen bereits am 17. Dezember 2014 bestanden haben. Bruno Stefanini war wahrscheinlich schon damals, vor gut zehn Monaten, zwar fähig, zu Handen seiner beiden Vertrauenspersonen, Frau D.___ und Herrn G.___, die bisherige Zusammensetzung des Stiftungsrats zu bestätigen. Für weitergehende Überlegungen fehlten ihm aber wahrscheinlich schon damals die Fähigkeiten, Informationen im Vorfeld einer Entscheidung zu verarbeiten, Alternativen abzuwägen, Aspekte zu gewichten und eine ausgewogene neue Wahl zu treffen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin A1 rügt, das Gutachten bleibe bei der Beantwortung der gestellten Fragen im Bereich von Mutmassungen, in dem es lediglich festhalte, mit „grosser Wahrscheinlichkeit“ hätten die Anzeichen für eine Unfähigkeit aus medizinischer Sicht bereits am 17. Dezember 2014 bestanden und für weitergehende Überlegungen als die Bestätigung bisheriger Stiftungsratsmitglieder hätten dem Stifter „wahrscheinlich“ die Fähigkeiten gefehlt. Die doppelte Wahrscheinlichkeit sei aus beweisrechtlicher Sicht unverwertbar, namentlich spreche die Gutachterin nicht von „hinreichender“, „an Sicherheit grenzender“ Wahrscheinlichkeit oder gar von Gewissheit. Der Beschwerdeführer A2 ist ebenfalls der Meinung, blosse Anzeichen genügten nicht, den vorliegend erforderlichen strikten bzw. strengen Beweis nach dem Regelbeweismass zu erbringen. 8.2 Die Beschwerdeführenden A übersehen, dass zum Nachweis der Urteilsunfähigkeit kein strenger Beweis im Rahmen des Regelbeweismasses gefordert wird, sondern das Beweismass auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt ist. Das Gericht kann demnach derjenigen Sachverhaltsdarstellung folgen, welche als die wahrscheinlichste aller Möglichkeiten erscheint (vgl. E. 5.4 hiervor). Überdies ist die Urteilsunfähigkeit ein Rechtsbegriff, den das Gericht anzuwenden hat, während das Gutachten nur die für diese Beurteilung erforderlichen Tatsachen festhalten und die rechtliche Beurteilung nicht vorwegzunehmen hat (CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 12 VwVG N 57). Somit war es nicht Aufgabe der Sachverständigen, den vollen Beweis für die Urteilsunfähigkeit des Stifters zu erbringen oder gar selber einen entsprechenden Rückschluss zu ziehen, da geistige Zustände retrospektiv nicht mit „Gewissheit“ festgestellt werden können, wie die Beschwerdeführerin A1 anzunehmen scheint. Immerhin hielt die Sachverständige fest, dass die intellektuelle

B-565/2015, B-812/2015 Komponente der Urteilsfähigkeit beim Stifter für neue und komplexe geschäftliche Angelegenheiten aufgrund der eingeschränkten psychischen Leistungsfähigkeit „sicher nicht“ mehr gegeben sei (Gutachten, S. 47). Die von ihr angenommene „grosse“ Wahrscheinlichkeit juristisch korrekt zu bezeichnen, kann und darf von der Sachverständigen als stellvertretender Chefärztin und Psychiaterin im Rahmen ihres Gutachtensauftrags nicht verlangt werden. Die Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen ist gegenteils klar und lässt keine Zweifel offen. Auch im Übrigen entspricht das Gutachten vollständig den beweisrechtlichen Anforderungen (vgl. E. 7.3 hiervor). Es bespricht ausführlich die medizinische Vorgeschichte sowie den Lebenslauf des Stifters und hält umfangreich Verlauf und Inhalt der Begutachtungsgespräche fest. Die Befunde werden mit zahlreichen Verweisen auf die medizinische Fachliteratur erörtert und die daraus gezogenen Schlüsse sorgfältig begründet. Die Diagnostik sowie die Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen erweisen sich dadurch als nachvollziehbar. Das Gutachten ist in sich schlüssig, vollständig und widerspruchsfrei, wodurch es eine zuverlässige Beurteilung der Urteilsfähigkeit des Stifters in Bezug auf die Ausübung des Ernennungsrechts gestattet. 8.3 Die Parteien stellen weder das Gutachten an sich noch die Qualifikation der Sachverständigen in Frage, ziehen jedoch unterschiedliche Schlüsse aus dem Inhalt des Gutachtens. 8.3.1 Die Beschwerdeführenden A bringen vor, der Stifter habe der Gutachterin gegenüber anlässlich des Gesprächs vom 28. Oktober 2015 zum Ausdruck gebracht, er wollte seine Tochter nicht im Stiftungsrat haben. Daraus lasse sich schliessen, dass er den Nachkommen auch das Ernennungsrecht nicht zustehen wolle. Diese sehr weitgehende Auslegung lässt sich dem Gespräch indessen nicht entnehmen. Wörtlich führte der Stifter auf die Frage der Gutachterin, ob seine Tochter in den Stiftungsrat gewählt würde, aus: „Sie ist nicht in diesem Sinn geeignet als Stiftungsrat. Sie macht ihre Sache, hat ihre eigenen Aufgaben.“ Er vermochte jedoch nicht zu sagen, wo seine Tochter wohne. Auch konnte er sich nur an einen der Namen seiner drei Kinder erinnern (Gutachten, S. 20). Die Frage, ob der Sohn an der Stiftung beteiligt sei, beantwortete er mit „Ist noch nicht so drin“. Auf die Frage, ob die Familie an der Stiftung beteiligt sei, antwortete er: „Nicht viel. Sie sind nicht tätig“. Die Frage, ob die Familie vielleicht später in der Stiftung tätig sein werde, beantwortete er mit „Offen“ (Gutachten, S. 25). Der Stifter sagte also nicht, dass er seine Nachkommen weder jetzt noch zukünftig im Stiftungsrat wünsche; vielmehr führte er aus, dass sie nicht im Stiftungsrat tätig seien – was den Tatsachen entspricht – und liess

B-565/2015, B-812/2015 die Möglichkeit einer späteren Tätigkeit der Nachkommen für die Stiftung ausdrücklich offen. Verneint hat er die Frage nicht, und schon gar nicht hat er den Wunsch geäussert, den Nachkommen sei das Ernennungsrecht zu entziehen. Im Übrigen sei erwähnt, dass der Stifter gemäss Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 23. Januar 2014 die Frage der Stiftungsrätin O.___, weshalb er seine Nachkommen nicht in den Stiftungsrat gewählt habe, mit: „Ich weiss es nicht“ beantwortet hat. Aus dem Protokoll geht weiter hervor, dass der Stifter seine Tochter Bettina Stefanini noch im Jahr 2012 angefragt hat, ob sie im Stiftungsrat der SKKG Einsitz nehmen wolle. Die Weigerung des Stifters, seine Nachkommen in den Stiftungsrat aufzunehmen, ist also nicht so klar und eindeutig, wie es die Beschwerdeführenden A behaupten. Ausserdem würde selbst aus einer vehement geäusserten Weigerung des Stifters, seine Nachkommen in den Stiftungsrat aufzunehmen, nicht folgen, dass er hinsichtlich der Ausübung des Ernennungsrechts urteilsfähig sei. 8.3.2 Die Beschwerdeführenden A stellen sich auf den Standpunkt, die Gutachterin sei zum Ergebnis gelangt, dass der Stifter am 17. Dezember 2014 in der Lage gewesen sei, zuhanden se

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