Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung II B5490/2011 Absch reib ungsen t s ch e i d v om 3 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichter David Aschmann, Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher. Parteien X._______, vertreten durch Avvocato Filippo Gianoni, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, Vergabestelle. Gegenstand Zuschlagsentscheid vom 15. September 2011 betreffend N02, AS R'BURG, AS Rothenburg / AS Emmen Nord TP3 Anschluss Emmen Nord, Ingenieurleistungen für Projektverfasser und Bauleitung (SIMAP 72091).
B5490/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Vergabestelle am 24. Juni 2011 unter dem Projekttitel "N02, AS R'BURG, AS Rothenburg / AS Emmen Nord TP3 Anschluss Emmen Nord; Ingenieurleistungen für Projektverfasser und Bauleitung" im offenen Verfahren eine Baudienstleistung betreffend Umgestaltung und Unterhalt des Autobahnanschlusses N02 Emmen Nord auf SIMAP zur Offertstellung ausgeschrieben hat, dass die Vergabestelle am 15. September 2011 den Zuschlag für diese Ausschreibung an die Y._______ (Zuschlagsempfängerin) erteilt hat, dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Zuschlag am 3. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, unter anderem mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom 15. September 2011 sei aufzuheben und der Zuschlag sei an die Beschwerdeführerin zu geben, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig beantragt hat, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2011 angeordnet hat, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung hätten sämtliche Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben, namentlich der Vertragsabschluss mit der Zuschlagsempfängerin, und zudem die Vergabestelle sowie die Zuschlagsempfängerin eingeladen hat, zum Begehren der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen, dass die Vergabestelle mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 beantragt hat, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu verweigern, wohingegen die Zuschlagsempfängerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet hat, dass die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 3'500. innert Frist bezahlt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 der Beschwerdeführerin einen Teil der Vorakten zugestellt hat, wobei es ihr die Gelegenheit gegeben hat, sich zur Massnahmeantwort der Vergabestelle mit Beschränkung auf die Frage der aufschiebenden Wirkung zu äussern,
B5490/2011 dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2011 weiterhin am Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung festgehalten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenentscheid vom 27. Oktober 2011 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 2. November 2011 die Beschwerde vom 3. Oktober 2011 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs der Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass die Prozesskosten (Verfahrenskosten und Parteientschädigung) grundsätzlich zu tragen hat, wer ein Verfahren durch Rückzug der Beschwerde zur Erledigung bringt, da er als unterliegende Partei zu betrachten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) i.V.m. Art. 5 und Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), dass der mit ihrem Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung unterlegenen Beschwerdeführerin insbesondere die Kosten für den Zwischenentscheid vom 27. Oktober 2011 aufzuerlegen sind, dass das Bundesamt für Strassen als dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) unterstellte Vergabestelle keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
B5490/2011 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Eine Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 2. November 2011 geht an die Vergabestelle. 2. Das Beschwerdeverfahren B5490/2011 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 1'100. werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500. verrechnet. Der Überschuss von Fr. 2'400. wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; vorab per Fax; Beilage per Postversand: Rückerstattungsformular) – die Vergabestelle (RefNr. K4121611/Oz; Gerichtsurkunde; vorab per Fax; Beilage per Postversand: Gemäss Ziff. 1) – Y._______ (APost; vorab per Fax) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Aschmann Philipp J. Dannacher
B5490/2011 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110), wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert erreicht und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 4. November 2011