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Bundesverwaltungsgericht 26.09.2012 B-5405/2011

26 settembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,089 parole·~20 min·3

Riassunto

Rentenanspruch | Invalidenrente

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-5405/2011

Urteil v o m 2 6 . September 2012 Besetzung

Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.

Parteien

X._______, Deutschland vertreten durch Y._______, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente.

B-5405/2011 Sachverhalt: A. Die 1958 geborene, in ihrer Heimat wohnhafte deutsche Staatsangehörige X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) war in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete dementsprechend die Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Zuletzt arbeitete sie als […] bei der […] in […] (vgl. IV act. 12). Am 25. Juni 2010 meldete sich die Beschwerdeführerin über den deutschen Versicherungsträger bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) zum Leistungsbezug an (vgl. IV act. 5). B. In der Folge holte die Vorinstanz verschiedene Unterlagen wirtschaftlichen Inhalts ein und nahm folgende medizinische Unterlagen zu den Akten: – Arztbericht von Dr. med. A._______, Dr. med. Dipl. Psych. B._______ und Dr. med. C._______, Zentrum für Psychiatrie […], vom 29. März 2010 (IV act. 14); – Arztbericht von Dr. med. A._______ und Dr. med. D._______, Zentrum für Psychiatrie […], vom 23. Juli 2010 (IV act. 26); – Arztbericht von Dr. med. E._______ vom 12. Oktober 2010 (IV act. 27); – Nervenärztliches Gutachten von Dr. med. F._______ vom 3. Februar 2011 (IV act. 28). C. Anschliessend legte die Vorinstanz das Dossier der Ärztin des Regional Ärztlichen Dienstes der Vorinstanz (nachfolgend: RAD) Dr. med. G._______, Fachärztin Allgemeine Medizin, zur Beurteilung vor, welche ihrerseits noch eine Stellungnahme von Dr. med. H._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, einholte. Die RAD-Ärztin Dr. med. G._______ stellte in ihrem Schlussbericht vom 7. Juni 2011 folgende Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F20.2) mit/bei – Vd.a. ausgeprägtem amnestischem Syndrom (ICD-10: F10.6)

B-5405/2011 – alkoholtoxischem hirnorganischem Psychosyndrom (ICD-10: F06) – fortgeschrittener fronto-temporaler und zerebellär betonter Hirnatrophie (CT 7. 04. 10) – mittelgradiger depressiver Episode (07/2010) (ICD-10: F 32.1) – möglicher geringgradiger Leberverfettung (DD. Alkoholbedingt) – aktenanamnestisch klinischen Hinweisen für Leberzirrhose (Spider-Nävi, Jugularvenenstauung, Dr. med. E._______, 10/2010) – aktenanamnestisch Hinweise auf eine distal betonte Polyneuropathie (aufgehobene Muskeleigenreflexe an Beinen, Gangunsicherheit, feinschlägiger Tremor der Hände)

Des Weiteren stellte sie folgende Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: – aktenanamnestisch Folsäuremangel, Pollenallergie, Sinustachykardie, verlängerte QT-Zeit, Status nach vorübergehendem Harnwegsinfekt (03/2010)

Ergänzend führte die RAD-Ärztin Dr. med. G._______ aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer langjährigen Alkoholabhängigkeit wahrscheinlich an einem amnestischen Syndrom mit ausgeprägten Einschränkungen im kognitiven Bereich und auf der Verhaltensebene sowie an körperlichen Problemen wie Zittern und Gangunsicherheit leide. Aus ärztlicher Sicht müsse deshalb eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Erwerbstätigkeit spätestens ab dem letzten effektiven Arbeitstag am 25. Januar 2010 bestätigt werden. Es bestünde eine gewisse Möglichkeit, dass der Gesundheitszustand bei konsequenter und vollständiger Alkoholabstinenz sich innert einem Jahr bessern könnte, weshalb sich empfehle, einerseits von der Beschwerdeführerin eine Alkoholabstinenz zu verlangen und andererseits einen neuen psychiatrischen Befundbericht in einem Jahr anzufordern (vgl. IV act. 32). D. Mit Vorbescheid vom 17. Juni 2011 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres ab 1. Januar 2011 eine ganze Invalidenrente in Aussicht. Sie habe jedoch festgestellt, dass die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch eine Alkoholentziehungskur verbessert werden könnte, weshalb die Invalidenrente mit der Verpflichtung der Beschwerdeführerin verbunden sei, mit ihrem Arzt Kontakt aufzunehmen und sich einer solchen Entziehungskur zu unterziehen. Anläss-

B-5405/2011 lich der nächsten Revision würde sie prüfen, ob die Beschwerdeführerin sich der auferlegten Behandlung unterzogen habe und von ihrem zuständigen Arzt einen Bericht über ihren Gesundheitszustand verlangen. Bei nicht durchgeführter Behandlung würde in Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG entschieden werden. E. Mit Schreiben vom 4. Juli 2011 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Attest von Dr. med. E._______, Facharzt Allgemeine Medizin, ein, worin dieser bestätigt, dass bereits im Jahr 2010 eine Entgiftung und Alkoholentzugsbehandlung durchgeführt worden sei und die Beschwerdeführerin seither keinen Alkohol mehr konsumiert habe (vgl. IV act. 37 und 38). F. Mit Verfügung vom 30. August 2011 bestätigte die Vorinstanz ihren Vorbescheid vom 17. Juni 2011 und sprach der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2011 eine ganze Invalidenrente - verbunden mit der Verpflichtung sich einer Entziehungskur zu unterziehen - zu (vgl. IV act. 44). G. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. September 2011 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung bringt sie einerseits vor, die anrechenbare Beitragsdauer sei nicht richtig festgestellt worden, da das Arbeitsverhältnis bei der […] bis zum 31. Januar 2011 bestanden habe. Andererseits sei die Auflage, sich einer Alkoholentziehungskur zu unterziehen aufzuheben, denn eine solche Therapie sei bereits von 19. März 2010 bis 16. Juli 2010 mit Erfolg bis zum heutigen Tag durchgeführt worden. Eine weitere Entziehungskur sei daher jedenfalls derzeit nicht geboten. H. Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2012 führt die Vorinstanz aus, dass die Ausgleichskasse […] nach entsprechenden Abklärungen das individuelle Konto der Beschwerdeführerin bis Ende 2011 nachgeführt habe. Das im Januar 2011 erzielte Erwerbseinkommen könne jedoch in Anwendung von Art. 29 bis AHVG i.V.m. Art. 52 AHVV bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden, weshalb es bei der bisherigen Rentenberechnung verbleibe. Die Vorinstanz beantragt in diesem Sinne die Abweisung der Beschwerde bzw. die Bestätigung der angefochtenen Verfügung.

B-5405/2011 I. In ihrer Replik vom 4. Juli 2012 macht die Beschwerdeführerin geltend, dass im Versicherungsverlauf des Jahres 2010 die Monate September bis Dezember fehlen würden. Der Beschwerdeführerin stünde ein zusätzliches Beitragsjahr zu, wenn diese Zeiten, in denen sie weiter in ihrem Arbeitsverhältnis gestanden habe und für welche Beiträge geleistet worden seien, berücksichtigt würden. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz zur Auflage, sich einer Alkoholentziehungskur zu unterziehen, nicht Stellung genommen habe. J. Mit Duplik vom 18. Juli 2012 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen fest und führt unter anderem aus, dass im Sinne der Schadenminderungspflicht, die IV-Stelle auch zukünftig von der Beschwerdeführerin fordern dürfe, dass zumutbare Heilbehandlungen zu unterziehen seien, sofern sie zur Erwerbsfähigkeit beitragen würden. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des

B-5405/2011 Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26 bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der Vorinstanz vom 30. August 2011. Die Beschwerde wurde fristund formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf die Beschwerde, nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40). 2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.

B-5405/2011 3.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und wohnt in Deutschland, sodass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (EWG, SR 0.831. 109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität, die Berechnung des Invaliditätsgrades und der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4), insbesondere dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11). Noch keine Anwendung finden vorliegend auch die am 1. April 2012 in Kraft gesetzten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 977/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die der Systeme der sozialen Sicherheit. 3.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab die-

B-5405/2011 sem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Damit finden im vorliegenden Verfahren grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2011 in Kraft standen (Bestimmungen der 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmepaket der 6. IV-Revision (AS 2011 5659). 3.3 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). 4. Die Beschwerdeführerin stellt die Zusprechung der ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2011 nicht in Frage. Sie rügt jedoch zum einen die Berechnung der Beitragsdauer, da die Monate September bis Dezember 2010 nicht berücksichtigt worden seien, und verlangt sinngemäss eine Berichtigung ihres individuellen Kontos. Zum anderen rügt sie die von der Vorinstanz auferlegte Schadenminderungspflicht. 5. Zunächst ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Berechnung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin die Beitragsdauer korrekt berücksichtigt hat. 5.1 Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Renten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.20) sinngemäss anwendbar. Gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden die Renten grundsätzlich nach Massgabe der Beitragsjahre und des durchschnittlichen Jahreseinkommens der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach

B-5405/2011 Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Die vorliegend strittigen Beitragsjahre bestimmen sich gemäss Art. 29 ter

Abs. 2 AHVG nach der Anzahl der Jahre, in welchen die Person selbst AHV/IV-Beiträge geleistet hat, ihr Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Minimalbeitrag geleistet hat oder Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen weder einen Anspruch auf Betreuungsgutschriften hat noch verheiratet ist, wird auf Art. 29 ter Abs. 2 Bst. b und c im Folgenden nicht eingegangen. Die Beitragsjahre werden gemäss Art. 30 ter AHVG aufgrund der Einträge im individuellen Konto der Beschwerdeführerin berechnet. Art. 140 Abs. 1 Bst. d der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) schreibt vor, dass das individuelle Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss (BGE 107 V 7 E. 3 b). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat. Bei Eintritt des Versicherungsfalls kann eine Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 E. 3). Damit wird jedoch keine Beweiserschwernis herbeigeführt, sondern gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der ebenfalls im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz. Dies hat zur Folge, dass die Verwaltungsbehörde und im Streitfall das Gericht für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben, wobei die Untersuchungspflicht ihr Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). 5.2 Unbestrittenermassen ist vorliegend für die Jahre 1991 bis 2009 eine vollständige Beitragsdauer von 19 Jahren ausgewiesen. Für das Jahr 2010 hat die Beschwerdeführerin mit einer Gesamteinkommenssumme von Fr. […] den AHV-Mindestbetrag zweifelsohne erfüllt. Das Jahr 2010

B-5405/2011 könnte in Anwendung von Art. 50 AHVV als zusätzliches Beitragsjahr angerechnet werden, wenn die Beschwerdeführerin im genannten Jahr während 11 Monaten AHV-versichert gewesen wäre, was nachfolgend zu prüfen ist. 5.2.1 Die Vorinstanz stützt sich auf den Auszug aus dem individuellen Konto und geht davon aus, dass für das Jahr 2010 kein volles Beitragsjahr vorliege, da die Beschwerdeführerin nur während 9 Monaten AHVversichert gewesen sei (vgl. IV act. 59). 5.2.2 Die Beschwerdeführerin geht demgegenüber davon aus, dass ihr Arbeitsverhältnis bei der […] in […] bis 31. Januar 2011 gedauert habe und sie somit für das Jahr 2010 ein zusätzliches volles Beitragsjahr erfülle. 5.2.3 Aus dem bei den Akten liegenden Aufhebungsvertrag zwischen der […] und der Beschwerdeführerin vom 29. April 2011 geht hervor, dass – im Nachgang zu der bereits erfolgten Kündigung vom 25. Januar 2010 – das Arbeitsverhältnis nun doch rückwirkend auf den 31. Januar 2011 aufgelöst wurde. Dabei wurde explizit festgehalten, dass der Arbeitsvertrag vom 10. Dezember 2002 auf den 31. Januar 2011 beendet wird. Folglich war die Beschwerdeführerin bis 31. Januar 2011 bei der […] in […] angestellt und daher für das ganze Jahr 2010 obligatorisch AHV-versichert. 5.3 Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass sich der Eintrag im individuellen Konto der Beschwerdeführerin demnach in Bezug auf die Beitragsdauer als offensichtlich nicht korrekt erweist, weshalb vorliegend eine Berichtigung des individuellen Kontos notwendig ist. Unter Berücksichtigung eines vollständigen Beitragsjahres im Jahr 2010 resultiert daher eine Beitragsdauer von insgesamt 20 Jahren. 6. Anschliessend ist zu prüfen, ob die in der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2011 von der Vorinstanz auferlegte Massnahme in Form einer Alkoholentziehungskur gerechtfertigt ist. 6.1 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr gemäss Art. 21 Abs. 4 Satz 1 ATSG die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden.

B-5405/2011 Damit der Versicherungsträger diese Rechtsfolgen eintreten lassen kann, muss er aber vorgängig das in Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG vorgeschriebene Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen, d.h. er hat die versicherte Person schriftlich zu mahnen, sie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen und ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Sinn und Zweck des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist es, die versicherte Person in jedem Fall auf die möglichen nachteiligen Folgen ihres Widerstandes gegen die vorgesehenen Massnahmen aufmerksam zu machen und sie so in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen (BGE 122 V 220). Innerhalb der gesetzten Frist und im Wissen um die angedrohten Folgen, soll die versicherte Person entscheiden, ob sie ihre bisherige Verweigerungshaltung aufgeben will. Die versicherte Person soll mit anderen Worten nicht Folgen eines Verhaltens tragen, über dessen Auswirkungen sie sich möglicherweise keine Rechenschaft abgelegt hat (KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 21 Rz. 68). Die Rechtsprechung hat die Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens für den Bereich der Invalidenversicherung als zwingend erforderlich erklärt (BGE 122 V 218 ff.). 6.2 Im Rahmen der Rentenverfügung vom 30. August 2011 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, sich einer Alkoholentziehungskur zu unterziehen. Weiter geht aus der genannten Verfügung hervor, dass das Ergebnis der Behandlung bei der nächsten Rentenrevision überprüft werde. Sollte die Beschwerdeführerin die vorgeschlagene Behandlung nicht durchgeführt haben, müsse sie mit den in Art. 21 Abs. 4 ATSG erwähnten Rechtsfolgen rechnen. 6.3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einstweilen eine Invalidenrente zugesprochen und die von ihr geforderte Massnahme in Form einer Alkoholentziehungskur als Auflage formuliert. Somit hat sie faktisch das Mahn- und Bedenkzeitverfahren eingeleitet. In solchen Fällen ist für die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht Voraussetzung, dass die Vorinstanz insbesondere aufgrund medizinischer Abklärungen zum Schluss gelangt, dass eine bestimmte Massnahme zur Minderung der Arbeitsunfähigkeit führen kann. Diese Prognose muss mindestens mit dem Grad der Wahrscheinlichkeit gesichert sein, die blosse Möglichkeit genügt zur Auferlegung einer Massnahme in Form einer Alkoholentziehungskur grundsätzlich nicht. 6.4 Die auferlegte Massnahme in Form einer Alkoholentziehungskur stützt sich insbesondere auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med.

B-5405/2011 G._______ vom 7. Juni 2011, welche ausführte, dass eine gewisse Möglichkeit bestehe, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei konsequenter und vollständiger Alkoholabstinenz innert eines Jahres verbessern könnte (vgl. IV act. 32 S. 8). Im Rahmen ihrer Einwände vom 4. Juli 2011 gegen den Vorbescheid vom 17. Juni 2011 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben von Dr. med. E._______ vom 30. Juni 2011 ein, wonach die Beschwerdeführerin bereits eine längere stationäre Alkoholentziehungsbehandlung von 19. März 2010 bis 16. Juli 2010 absolviert und seither keinen Alkohol mehr konsumiert habe (vgl. IV act. 35 ff.). Die Vorinstanz führte in ihrer Duplik vom 18. Juli 2012 aus, dass sie auch zukünftig von der Beschwerdeführerin fordern dürfe, sich einer zumutbaren Heilbehandlung zu unterziehen, sofern sie zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beitrage. 6.5 Aufgrund der vorliegenden – und mangels anderslautenden – Arztberichte ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit Abschluss ihrer stationären Alkoholbehandlungskur am 16. Juli 2010 alkoholabstinent ist. Die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. G._______ vom 7. Juni 2011 erscheint daher unter dem Blickwinkel, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits seit über einem Jahr keinen Alkohol konsumierte, als nicht nachvollziehbar. Zusätzlich geht die RAD-Ärztin Dr. med. G._______ lediglich von einer gewissen Möglichkeit der Gesundheitsverbesserung aus, was nach dem Dargelegten nicht genügt. Des Weiteren bleibt auch offen, von welcher Verbesserung der Arbeitsfähigkeit die Vorinstanz im Revisionszeitpunkt ausgeht, falls sich die Beschwerdeführerin der Behandlung nicht unterziehen würde und welche Rechtsfolgen (Einstellung oder Kürzung) diesfalls konkret eintreten würden. Eine Bedenkzeit wird sinngemäss bis zur nächsten amtlichen Revision eingeräumt. Wann diese genau stattfinden soll, wird in der angefochtenen Verfügung nicht genannt. 6.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Auflage der Schadenminderungspflicht in verschiedener Hinsicht zu wenig konkretisiert wurde, da zum einen der durch die Massnahme erwartete Umfang der Verbesserung nicht angegeben wurde, zum anderen der Zeitraum der Bedenkfrist nicht genau definiert wurde und schliesslich auch die konkreten Rechtsfolgen nicht angedroht wurden. Unter diesen Umständen genügt die Auflage der Schadenminderungpflicht den Anforderungen an das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht.

B-5405/2011 7. Die Beschwerde erweist sich als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung vom 30. August 2011 ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände gegen die Schadenminderungspflicht zu prüfen und soweit sie daran festhält, im Sinne der Erwägung zu konkretisieren. Des Weiteren ist festzustellen, dass im individuellen Konto der Beschwerdeführerin für das Jahr 2010 eine Beitragsdauer von 12 Monaten besteht. Der entsprechende Eintrag im individuellen Konto der Beschwerdeführerin ist dementsprechend zu berichtigen. Anschliessend hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung der massgebenden anrechenbaren Beitragsdauer eine Neuberechnung der Invalidenrente vorzunehmen und eine neue Verfügung zu erlassen. 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Angesichts des Obsiegens der Beschwerdeführerin sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 sowie 2 VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1). Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 8.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), welche mangels Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das der Beschwerdeführerin zu entschädigende Honorar bestimmt sich nach dem notwendigen Zeitaufwand ihrer nichtanwaltlichen Vertreterin (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein zu entschädigendes Honorar von Fr. 300.– (inklusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) für angemessen.

B-5405/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Es wird festgestellt, dass im individuellen Konto der Beschwerdeführerin für das Jahr 2010 eine Beitragsdauer von 12 Monaten zu erfolgen hat. 3. Die angefochtene Verfügung vom 30. August 2011 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– wird ihr nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 5. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.– auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein, Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Vera Marantelli Bianca Spescha

B-5405/2011 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 2. Oktober 2012

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