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Bundesverwaltungsgericht 16.04.2012 B-533/2012

16 aprile 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,043 parole·~10 min·1

Riassunto

Invalidenversicherung (Übriges) | Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege; Verfügung der IVSTA vom 19. Januar 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-533/2012

Urteil v o m 1 6 . April 2012 Besetzung

Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

R._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Frey, Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege; Verfügung der IVSTA vom 19. Januar 2012.

B-533/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) mit Verfügung vom 27. Dezember 2011 das Gesuch von R._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) um Invaliditätsleistungen abgewiesen hat, dass diese Verfügung mangels Ergreifen eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwuchs, dass die Vorinstanz in einer weiteren Verfügung vom 19. Januar 2012 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in dem der Verfügung vom 27. Dezember 2011 vorausgegangenen Einwandverfahren gegen den Vorbescheid vom 31. März 2011 vor der IV- Stelle des Kantons Aargau abgewiesen hat, dass die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs damit begründet hat, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht gegeben seien, da es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sein Grundeigentum im Wert von Euro 410'000.-- soweit als möglich hypothekarisch zu belasten, um damit eine hinreichende Liquidität zur Tilgung der Prozesskosten in nützlicher Frist erhältlich zu machen, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dominik Frey, mit Eingabe vom 30. Januar 2012 gegen diese Verfügung Beschwerde erhebt und deren Aufhebung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl für das Einwand - als auch für das Beschwerdeverfahren sowie die Bestellung seines Anwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreter beantragt, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde damit begründet, dass ihm seine Hausbank keine Hypothek gewährt habe, da er die nach deutschem Gesetz (§ 18 KWG) verlangte Kapitaldienstfähigkeit als Voraussetzung nicht erfülle, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 22. Februar 2012 auf die Vernehmlassung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 17. Februar 2012 verweist, welche darin darlegt, es stehe vorliegend ein Kleinkredit von maximal 5'000.-- Euro in Frage, welcher zu monatlichen Mehrkosten von 20.-- Euro führen würde und dass im Weiteren der Beschwerdeführer über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert in der Höhe von mindestens 9'787.-- Euro verfüge, wobei im Sinne der Gleichbehandlung mit Versicherten, die ihr Vermögen nicht in einer Immobilie oder Lebens-

B-533/2012 versicherung angelegt haben, dem Beschwerdeführer der Verkauf der Lebensversicherung zur Finanzierung seines Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren zugemutet werden könne, selbst wenn eine zukünftige Berufsunfähigkeit drohen sollte, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einwandverfahren gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG sowie mit Blick auf Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) zunächst voraussetzt, dass die Partei, die ihn geltend macht, nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und damit bedürftig ist, dass im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit die entscheidende Behörde sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu würdigen und der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Partei Rechnung zu tragen hat (BGE 135 I 221 E. 5.1), dass entsprechende Abklärungen die Mitwirkung des Gesuchstellers voraussetzen, welcher die Beweiserhebung durch Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse überhaupt erst ermöglicht, dass dieser seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen hat (BGE 8C_920/2010 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen), dass die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Schreiben vom 19. Juli 2011 den Beschwerdeführer hinsichtlich seines mit Schreiben vom 8. Juni 2011

B-533/2012 gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aufforderte, den vollständig ausgefüllten Fragebogen "Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung" mit den dazugehörigen Beweisstücken einzureichen (IV-Akt. 50), dass nach Eingang dieses Fragebogens (IV-Akt. 52) die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Schreiben vom 19. August 2011 den Beschwerdeführer aufforderte, hinreichende Belege zu den im Formular behaupteten Beträgen einzureichen und namentlich Angaben zur Höhe der Kindergelder, Miete, Krankenversicherung und des Liegenschaftsvermögens zu machen (IV-Akt. 53), dass der Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 2. September 2011 weitere Unterlagen einreichte (IV-Akt. 55), dass aus diesen der Vorinstanz eingereichten Unterlagen ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer eine Liegenschaft geerbt hat, deren Wert er selber Wert auf 410'000.-- Euro beziffert (IV-Akt. 55, S. 2/8), dass diese Liegenschaft gemäss den vorliegenden IV-Akten bis heute keinerlei hypothekarische Belastung aufweist, dass der Beschwerdeführer im Weiteren über eine Lebensversicherung mit Rückkaufswert im Betrag von mindestens 9'787.54 Euro (letzter bekannter Wert per 31.03.2011; IV-Akt. 52, S. 12/13) sowie seine Lebenspartnerin über eine Lebensversicherung mit Rückkaufswert im Betrag von 30'449.-- Euro (gemäss Angabe des Beschwerdeführers im mit Schreiben vom 9. März 2012 dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege") verfügt, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Konkubinatspartnerin bereits auf Grund der beiden gemeinsamen, 10 und 16 Jahre alten Kinder sowie des Umstands, dass die Liegenschaft gemeinsam umgebaut wurde (vgl. IV-Akt. 55, S. 2/8), als eheähnlich zu qualifizieren ist, womit die gegenseitige Unterstützungspflicht einer Bewilligung der unentgeltliche Rechtspflege vorausgeht, dass die Konkubinatspartnerin des Beschwerdeführers mit ihrer Teilzeitstelle in Y._______ gemäss der neuesten in den Akten vorliegenden Lohnbescheinigung ein Erwerbseinkommen von ca. 3'700.-- Fr. (inkl. anteilsmässigem 13. Monatslohn; siehe Lohnabrechnung von Februar 2011) erzielt,

B-533/2012 dass Paragraph 18 des deutschen Kreditwesengesetzes für die Gewährung von Krediten, die insgesamt 750'000.-- Euro oder 10 % des haftenden Eigenkapitals des Instituts überschreiten, den Kreditinstituten vorschreibt, vorgängig die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen zu lassen sowie dass von dieser Offenlegung abgesehen werden kann, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre, namentlich wenn der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, gesichert ist, vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes nicht übersteigt und der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt, dass diese Formulierung in dem vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten E-Mail Schreiben der Sparkasse X._______ vom 7. November 2011 wörtlich übernommen wurde, dass vorliegend bereits auf Grund des unter 750'000.-- Euro liegenden Verkehrswerts der Liegenschaft des Beschwerdeführers eine Hypothekaufnahme in der Höhe dieses Grenzwerts nicht in Frage kommt, womit die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift angeführte Gesetzesbestimmung für ihn nicht zum Tragen kommt, dass im erwähnten E-Mail Schreiben vom 7. November 2011 die Sparkasse X._______ ausdrücklich auf den nicht verbindlichen Charakter der Auskunft hinwies, eine vorgängige vollständige Offenlegung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie seiner Konkubinatspartnerin nicht aus dem Schreiben hervorgeht und die Sparkasse X._______ die Gewährung einer Hypothek grundsätzlich sowie ohne genauere Angabe zu deren Grössenordnung ablehnte, dass der Vorinstanz beizupflichten ist, dass für die Finanzierung der Anwaltskosten im Einwandverfahren die Aufnahme einer Hypothek von bis zu 5'000.-- Euro (Kleinkredit) ausreichen müsste, welche unter Annahme eines hypothetischen Jahreszinses von 5% für erste Hypotheken (vgl. BGE H 165/96 vom 16. Januar 2007, E. 5.2.) zu einer monatlichen Mehrbelastung von rund 20 Euro führen würde, dass im erwähnten E-Mail Schreiben vom 7. November 2011 die Sparkasse X._______ die Gewährung einer Hypothek in dieser (geringeren) Höhe nicht prüfte und ebenfalls nicht daraus hervorgeht, dass sie das

B-533/2012 Einkommen der Konkubinatspartnerin des Beschwerdeführers ausdrücklich in die Ermittlung der Kapitaldienstfähigkeit miteinbezogen hätte, dass zur Sicherstellung der mittel- und längerfristigen Tragbarkeit als Faustregel gilt, dass die hypothekarische Belastung einen Drittel des Familienerwerbseinkommens nicht übersteigen soll, dass diese negativ formulierte Voraussetzung bereits mit Blick auf das durchschnittliche Erwerbseinkommen der Konkubinatspartnerin des Beschwerdeführers gegeben ist, dass damit für das Bundesverwaltungsgericht feststeht, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine Hypothek in einer für die Finanzierung der Anwaltskosten des Einwandverfahrens ausreichenden Höhe auf seine Liegenschaft aufzunehmen und damit ausreichende Vermögenswerte zur Prozessfinanzierung in nützlicher Frist erhältlich zu machen, womit es den Beschwerdeführer nicht als bedürftig im Sinne der gängigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. BGE 119 Ia 11, E. 5) erachtet, dass die Verfügung vom 27. Dezember 2011, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers auf Invaliditätsleistungen durch die Vorinstanz auf Grund eines Invaliditätsgrads von 0 % abgewiesen wurde, mangels Ergreifen eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwuchs, womit der Beschwerdeführer heute als vollzeitig vermittlungsfähig gilt, dass es sich vorliegend auf Grund des Vorangehenden erübrigt zu prüfen, inwiefern dem Beschwerdeführer die Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit künftig anzurechnen wäre, dass bei diesem Ergebnis auch die Frage offen bleiben kann, ob ein Rückkauf der Lebensversicherung des Beschwerdeführers oder insbesondere (auf Grund des erheblich höheren Rückkaufwerts) der seiner Konkubinatspartnerin zwecks Prozessfinanzierung zumutbar ist, dass die eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers zwar entgegen seiner Pflicht zur vollständigen Offenlegung der zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege (vgl. BGE 120 Ia 179) in verschiedener Hinsicht einerseits unvollständig verblieben und andererseits Unklarheiten aufwiesen, dass jedoch auf Grund des vorangehend dargelegten Ergebnisses keine weiteren Abklärungen zu betätigen sind,

B-533/2012 dass damit die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 30. Januar 2012 im Weiteren beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu gewähren, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2012 weitere Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren einreicht, dass gemäss Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m Art. 69 Abs. 2 IVG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich kostenpflichtig ist, dass im Beschwerdeverfahren eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit und ihr, soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, ein Anwalt bestellt werden kann (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Feststellungen der Vorinstanz betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers unverändert auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, dass damit auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wegen der fehlenden Voraussetzung der Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber praxisgemäss in Beschwerdeverfahren, in denen wie vorliegend lediglich die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege streitig ist, auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet,

B-533/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – Bundesamt für Sozialversicherung, BSV (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Ronald Flury Marion Sutter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 17. April 2012

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