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Bundesverwaltungsgericht 04.12.2007 B-5301/2007

4 dicembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·556 parole·~3 min·1

Riassunto

Widerspruchssachen | Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 8844 FORTIS...

Testo integrale

Abtei lung II B-5301/2007 {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 4 . Dezember 2007 Einzelrichter David Aschmann, Gerichtsschreiberin Katja Stöckli. X._______, vertreten durch E. Blum & Co. AG, Patentanwälte und Markenanwälte VSP, Beschwerdeführerin, gegen Y._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Troller und Rechtsanwalt Silvan Meier, Beschwerdegegnerin, Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Vorinstanz. Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 8844 FORTIS / IMMUNOFORTIS (fig.). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-5301/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (Vorinstanz) mit Verfügung vom 11. Juli 2007 den Widerspruch Nr. 8844 gutgeheissen und die Marke Nr. 554'070 IMMUNOFORTIS (fig.) bis auf die Ware "Kühleis" widerrufen hat, dass X._______ (Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 7. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 10. August 2007 einen Kostenvorschuss verlangt hat, den die Beschwerdeführerin innert Frist bezahlt hat, dass die Beschwerdeführerin mit einem Schreiben vom 10. August 2007 eine Einschränkung der Warenliste der Marke Nr. 554'070 IMMUNOFORTIS (fig.) mitgeteilt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 30. August 2007 der Vorinstanz sowie der Y._______ (Beschwerdegegnerin) je eine Frist zur Stellungnahme bzw. für die Beschwerdeantwort gesetzt hat, dass die Vorinstanz mit einem Schreiben vom 1. Oktober 2007 auf eine Stellungnahme verzichtet hat, dass die Beschwerdegegnerin mit einem Schreiben vom 29. November 2007 mitgeteilt hat, dass sich die Parteien aussergerichtlich verglichen haben, dass die Beschwerdeführerin den Abschluss dieses Vergleichs am 4. Dezember 2007 telefonisch bestätigt hat (Aktennotiz), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Vergleich gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), B-5301/2007 dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, da sich die Parteien gütlich geeinigt haben (Art. 33b Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass die Parteien vereinbart haben, dass jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat, dass dieser Entscheid gemäss Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) letztinstanzlich ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Schreiben der Vorinstanz vom 1. Oktober 2007 wird der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zugestellt. 2. Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2007 wird der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt. 3. Das Beschwerdeverfahren B-5301/2007 wird zufolge Vergleichs als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. B-5301/2007 6. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Schreiben der Vorinstanz, Schreiben der Beschwerdegegnerin und Akten zurück) - die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilage: Schreiben der Vorinstanz) - die Vorinstanz (Ref-Nr. Widerspruchsverfahren Nr. 8844; Einschreiben; Beilagen: Schreiben der Beschwerdegegnerin und Akten zurück) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Katja Stöckli Versand: 5. Dezember 2007 Seite 4

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