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Abteilung II B-5229/2012
Abschreibungsentscheid v o m 6 . Dezember 2012 Besetzung
Einzelrichter David Aschmann, Gerichtsschreiber Salim Rizvi.
Parteien
A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, rue de Lausanne 18, 1702 Fribourg, Beschwerdeführerin,
gegen
Medizinalberufekommission MEBEKO, Ressort Ausbildung, Schwarzenburgstrasse 161, 3003 Bern, Vorinstanz,
Ortspräsidentin des Prüfungssitzes Freiburg, Frau Dr. Catherine Chkarnat-Robadey, Rue A. Gockel 3, 1700 Fribourg, Erstinstanz.
Gegenstand
Beschwerde-Entscheid vom 4. September 2012 betreffend Prüfung des ersten Studienjahres für Pharmazie.
B-5229/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Medizinalberufekommission MEBEKO mit Verfügung vom 4. September 2012 das Prüfungsbegehren von A._______ (nachfolgend Bescherdeführerin) abgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 5. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Prüfungsergebnisse vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2012 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 8. November 2012 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde, dass diese mit Rückschein versendete Zwischenverfügung am 10. Oktober 2012 der Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter) zugestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
B-5229/2012 dass angesichts der Umstände des konkreten Falles keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Akten zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Akten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Salim Rizvi
Versand: 7. Dezember 2012