Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung II B5185/2011 Urteil v om 2 3 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Bianca Spescha. Parteien X._______, vertreten durch Advokat Dejan Rakovic, c/o A._______, Beschwerdeführer, gegen IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente (Rentenanspruch).
B5185/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 22. August 2011 das Leistungsbegehren von X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen diese Verfügung eingereicht hat, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass zu den anfechtbaren Verfügungen jene der IVStelle für Versicherte im Ausland gehören, welche den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts zuzuordnen ist (Art. 33 Bst. d VGG, vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]), und dass eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, im vorliegenden Fall nicht gegeben ist (Art. 32 VGG), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder dessen Vertreter zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert wurde, innert 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung dem Bundesverwaltungsgericht eine verbesserte Beschwerde, die eine klare und ausreichende Begründung enthält, einzureichen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe nicht dargelegt hat, inwiefern seiner Ansicht nach der Sachverhalt rechtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt worden ist,
B5185/2011 dass diese mit Rückschein versendete Zwischenverfügung am 4. Oktober 2011 dem Zustellungsempfänger des Beschwerdeführers zugestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde innert der in der Verfügung vom 3. Oktober 2011 angesetzten Frist nicht verbessert hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
B5185/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr. _______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Bianca Spescha Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).