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Abteilung II B-5126/2014
Abschreibungsentscheid v o m 1 6 . Dezember 2014 Besetzung
Einzelrichterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
X._______ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Paul Bürgi, LL.M., Buis Bürgi AG, Mühlebachstrasse 8, 8024 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Konzerneinkauf Verbrauchsgüter, Hilfikerstrasse 3, 3000 Bern 65, Vergabestelle.
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen, Projekt "Befestigungstechnik & Bewirtschaftung (Kanban&SRM)", SIMAP-Projekt ID 111380.
B-5126/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerischen Bundesbahnen SBB (nachfolgend: Vergabestelle) am 22. August 2014 auf der Internetplattform SIMAP ihre Zuschlagsverfügung betreffend das Projekt "Befestigungstechnik & Bewirtschaftung (Kanban&SRM)" (Projekt-ID 111380) publizierten (Meldungsnummer 827665), dass die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 11. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat mit dem Antrag, die Verfügung vom 22. August 2014 sei aufzuheben, und die Sache sei an die Vergabestelle zur Neuentscheidung zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde mit Verfügung vom 15. September 2014 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt hat, dass die Vergabestelle mit Vernehmlassung vom 24. September 2014 mitgeteilt hat, dass sie mit Verfügungen vom gleichen Datum den Zuschlag in Wiedererwägung gezogen und das Vergabeverfahren abgebrochen habe, dass die Vergabestelle beantragt hat, das Beschwerdeverfahren bis zur Rechtskraft dieser Wiedererwägungsverfügung zu sistieren und anschliessend abzuschreiben, dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2014 ihr Einverständnis zur beabsichtigten Sistierung erteilt hat, dass in der Folge das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 bis zur Rechtskraft der Verfügungen der Vergabestelle vom 24. September 2014 sistiert hat, dass die Wiedererwägungsverfügungen vom 24. September 2014 nicht beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wurden, weshalb davon auszugehen ist, dass sie in Rechtskraft erwachsen sind, dass im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) gegen einen Zuschlag im Vergabeverfahren die Beschwerde an das Bun-
B-5126/2014 desverwaltungsgericht zulässig ist (Art. 29 Bst. a i.V.m. Art. 27 Abs. 1 BöB), dass der in Frage stehende Lieferauftrag "Befestigungstechnik und Bewirtschaftung (Kanban&SRM)" in den Anwendungsbereich des BöB fällt (Art. 2 BöB i.V.m. Art. 2a Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen [VöB, SR 172.056.11] sowie Art. 6 Abs. 1 Bst. d BöB i.V.m. Art. 1 Bst. d der Verordnung des WBF vom 2. Dezember 2013 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und 2015 [SR 172.056.12]), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das BöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 26 Abs. 1 BöB und Art. 37 VGG), dass die Vergabestelle bis zu ihrer Vernehmlassung ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann (Art. 58 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vergabestelle nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass durch den Widerruf des Zuschlags und den Abbruch des Vergabeverfahrens dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin entsprochen wurde, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass bei einer Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dies bei einer Wiedererwägung in der Regel die Vorinstanz ist,
B-5126/2014 dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall demnach keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE), dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang als obsiegende Partei anzusehen ist, dass Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen haben (Art. 14 Abs. 1 VGKE), dass das Gericht, sofern keine Kostennote eingereicht wird, die Entschädigung auf Grund der Akten festsetzt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten ist, aber keine Kostennote eingereicht hat, dass die Parteientschädigung daher auf Grund der Akten und nach Ermessen auf Fr. 20'000.– festzusetzen ist, dass die Parteientschädigung der Körperschaft oder autonomen Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, aufzuerlegen ist, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG), dass sich die Zuschlagsempfängerin bisher nicht mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat, weshalb ihr keine Kosten auferlegt werden können (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG).
B-5126/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vergabestelle eine Parteientschädigung von Fr. 20'000.– zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Rechtsvertreter) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 111380; Gerichtsurkunde) – die Zuschlagsempfängerin (auszugsweise): Z._______ AG (A-Post)
Die Einzelrichterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 16. Dezember 2014