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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2026 B-5081/2025

16 marzo 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,265 parole·~11 min·6

Riassunto

Beiträge für vorbereitende Kurse | Beiträge für vorbereitende Kurse

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-5081/2025

Urteil v o m 1 6 . März 2026 Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Gabriel Schaub.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz.

Gegenstand Beiträge an vorbereitende Kurse nach Absolvieren der eidgenössischen höheren Fachprüfung dipl. Logistikleiter.

B-5081/2025 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 16. Januar 2025 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Beiträge für vorbereitende Kurse für die höhere Fachprüfung zum dipl. Logistikleiter in der Höhe von Fr. 17'900.– ein. A.b Mit E-Mail vom 26. März 2025 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, das Gesuch sei nicht vollständig, da der Beschwerdeführer die formelle Prüfungsverfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung nicht eingereicht habe, sondern lediglich das Notenblatt. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit gegeben, den Antrag bis am 8. April 2025 zu ergänzen. Der Beschwerdeführer hat die ihm in der Folge per E-Mail wiederholt angesetzten Fristen zur Ergänzung des Gesuchs, letztmals bis am 14. Mai 2025, ungenutzt verstreichen lassen. A.c Mit E-Mail vom 23. Mai 2025 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, er habe die erforderlichen Unterlagen angefordert, und bat die Vorinstanz mit E-Mail vom 4. Juni 2025, sein Gesuch zu genehmigen. A.d Mit Verfügung vom 13. Juni 2025 trat die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, da der Beschwerdeführer es trotz mehrfacher Aufforderung nicht innert Frist vervollständigt habe. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. Juli 2025 (Eingang beim Gericht: 10. Juli 2025) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, sein Gesuch sei gutzuheissen und ihm sei die Subvention zuzusprechen. C. Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2025 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. D. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 zugeschickt, aber von der Post ans

B-5081/2025 Bundesverwaltungsgericht retourniert, da der Beschwerdeführer die Sendung nicht abgeholt hatte. E. Mit Verfügung vom 17. Februar 2026 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, die Prüfungsverfügung einzureichen. Auch diese Verfügung wurde ans Bundesverwaltungsgericht retourniert, da der Beschwerdeführer sie bei der Post nicht abgeholt hatte. Sie wurde ihm mit Schreiben vom 2. März 2026 per A-Post nachgesendet. Der Beschwerdeführer reichte die Prüfungsverfügung innert Frist nicht ein. F. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32] sowie Art. 61 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [BBG; SR 412.10]). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist eingereicht (Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.2 Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann einzig geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen zu Unrecht verneint, weshalb die beschwerdeführende Partei nur die Anhandnahme durch die Vorinstanz beantragen kann (vgl. statt vieler: BGE 135 II 38 E. 1.2; Urteil des BVGer B-3126/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 1.5). Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Eintretensfrage (BGE 132 V 74 E. 1.1). Soweit der Beschwerdeführer die Zusprechung der Beiträge fordert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Demnach ist im Folgenden ausschliesslich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist.

B-5081/2025 2. 2.1 Der Bund kann an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die sich auf eidgenössische Berufsprüfungen vorbereiten, Beiträge leisten (Art. 56a Abs. 1 BBG). Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren (Art. 56a Abs. 2 BBG). Gestützt auf Art. 56a Abs. 3 BBG hat der Bundesrat in der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV; SR 412.101) die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, den Beitragssatz sowie die anrechenbaren Kursgebühren festgelegt (vgl. Art. 66a – Art. 66j BBV). 2.2 Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen vorbereiten, können bei der Vorinstanz ein Gesuch um Bundesbeiträge stellen (Art. 66a Abs. 1 BBV). Das Gesuch umfasst Angaben zur gesuchstellenden Person (Art. 66b Bst. a BBV), die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellten Rechnungen über die von der Absolventin oder dem Absolventen zu bezahlenden Kursgebühren (Art. 66b Bst. b BBV), die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren (Art. 66b Bst. c BBV) sowie die Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung (Art. 66b Bst. d BBV; nachfolgend Prüfungsverfügung). 2.3 Die Vorinstanz richtet Beiträge aus, wenn sechs Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 56a Abs. 3 BBG i.V.m. Art. 66c Abs. 1 Bst. a bis f BBV; Urteile des BVGer B-2129/2025 vom 4. August 2025 E. 2.1; B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.3; B-2491/2021 vom 24. August 2021 E. 2.1). Unter anderem muss das Gesuch innerhalb von zwei Jahren nach Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung (Prüfungsverfügung) eingereicht worden sein (Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV). Für die Subvention wird verlangt, dass die Absolvierenden von vorbereitenden Kursen im Anschluss an diese Kurse eine eidgenössische Prüfung absolvieren, wobei es unerheblich ist, ob die Prüfung bestanden wird oder nicht (Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 2016 zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2017-2020, BBl 2016 3089, 3148; EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT FÜR WIRTSCHAFT, BILDUNG, FORSCHUNG WBF, Änderung der Verordnung über die Berufsbildung [BBV]: Stärkung der höheren Berufsbildung, Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage, 2017, S. 3 und 17). Die Absolventin oder der

B-5081/2025 Absolvent erbringt den Nachweis, dass und wann eine Prüfung absolviert wurde, mittels Prüfungsverfügung (Erläuternder Bericht, S. 17). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet den Nichteintretensentscheid damit, dass das Gesuch des Beschwerdeführers nicht vollständig gewesen sei, da die Prüfungsverfügung fehlte. Der Beschwerdeführer habe das Gesuch trotz mehrerer Aufforderungen nicht innert der jeweils angesetzten Frist vervollständigt und die Prüfungsverfügung nicht eingereicht. Androhungsgemäss sei sie deshalb auf das Gesuch nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer habe die Prüfungsverfügung auch im Beschwerdeverfahren nicht eingereicht. 3.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, er sei mit dem Antrag spät dran gewesen, da er die Unterlagen zuerst von der Schule habe anfordern müssen. Zudem habe ihm die Vorinstanz lediglich per E-Mail kontaktiert, das er im Vergleich zur Post und zum Telefon nur sporadisch nutze. Es sei weiter unverhältnismässig, dass ihm bereits nach einem Monat ein Ultimatum gestellt worden sei. Er habe nicht daran gedacht, seinen Posteingang der E-Mails anzuschauen. Als er die E-Mails der Vorinstanz am 20. Mai 2025 gelesen habe, habe er die Prüfungsverfügung bestellt und sie ihr am 23. Mai 2025 zugestellt. 3.3 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Die Parteien sind jedoch verpflichtet, an dieser Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten, in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen, oder soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a–c VwVG). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand beheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1; 138 II 465 E. 8.6.4). Die Mitwirkungspflicht dient der beschleunigten und optimalen Sachverhaltserforschung und umfasst in erster Linie die Auskunftserteilung sowie die Herausgabe von Urkunden und Akten (Urteil des BVGer B-703/2010 vom 23. November 2010 E. 5.1). Das Ausmass der Mitwirkungspflichten richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und ist damit auf die notwendige und zumutbare Mitwirkung beschränkt (Urteil des BVGer B-4592/2020 vom 15. Dezember 2023 E. 9.1.1). Die Folgen der Verletzung

B-5081/2025 der Mitwirkungspflicht wurden vom Gesetzgeber nicht abschliessend festgelegt, weshalb der Behörde in diesem Sinne ein gewisser Ermessensspielraum zusteht (Urteil des BVGer B-703/2010 vom 23. November 2010 E. 5.1 m.w.H.). Es können jedoch nur diejenigen Säumnisfolgen eintreten, welche die Behörde bei der Ansetzung der Frist angedroht hat (vgl. Art. 23 VwVG). 3.4 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers findet sich in den Vorakten keine Prüfungsverfügung. Auch aus der vom Beschwerdeführer eingereichten E-Mail vom 23. Mai 2025 ergibt sich nicht, dass er die Prüfungsverfügung eingereicht hat. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer teilt der Vorinstanz in dieser E-Mail mit, er habe die Dokumente bestellt, und fragt, ob er "diese dann per Mail zustellen" soll, woraus zu schliessen ist, dass er die Dokumente zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erhalten hatte. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Prüfungsverfügung im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht hat. 3.5 3.5.1 Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, er habe die E-Mails der Vorinstanz nicht erhalten. Gegenteils anerkennt er in seiner Beschwerde, die E-Mails, die ihn zur Einreichung der Prüfungsverfügung aufforderten, erhalten zu haben, und macht nur geltend, er habe sie nicht sofort gelesen. Im Onlineportal, in dem er das Gesuch erfasst hat, hat der Beschwerdeführer zudem seine E-Mailadresse angegeben, weshalb er damit rechnen musste, wieder über diese kontaktiert zu werden. Da der Beschwerdeführer am 23. Mai 2025, nach Ablauf der Frist, bei der Vorinstanz per E-Mail nachfragte, ob er die fehlenden Unterlagen noch einreichen könne, war ihm auch bewusst, dass auf diesem Kanal kommuniziert würde. Ob ihn die Vorinstanz auch per Briefpost hätte auffordern müssen, wie er argumentiert, kann aus den nachfolgenden Gründen offenbleiben: 3.5.2 Mit Verfügung vom 17. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter aufgefordert, die Prüfungsverfügung einzureichen. Gleichzeitig wurde ihm in sinngemässer Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG angedroht, seine Beschwerde werde abgewiesen, sollte er die Prüfungsverfügung nicht innert der angesetzten Frist einreichen. Diese Androhung war dem Beschwerdeführer eingeschrieben zugesendet und per A-Post nachgesendet worden, nachdem er die erste Sendung nicht auf der Post abgeholt hatte.

B-5081/2025 Dem Beschwerdeführer war seit fast einem Jahr, nämlich spätestens seit dem 20. Mai 2025, als er die E-Mails der Vorinstanz gelesen hatte, bewusst, dass seine Prüfungsverfügung für die Vervollständigung seines Gesuchs einzureichen war. Ob auch das Notenblatt die Voraussetzungen von Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV im Einzelfall erfüllt hätte, hätte eine Auslegung der Verordnung und zudem den Vergleich mit seiner Prüfungsverfügung im konkreten Fall vorausgesetzt und kann ohne Vervollständigung der Akten nicht entschieden werden. Es wäre dem Beschwerdeführer, der durch sein Begehren das Verfahren um Beiträge eingeleitet hat, ohne Weiteres zumutbar gewesen, der Instruktionsverfügung vom 17. Februar 2026 nachzukommen. Er hat die Prüfungsverfügung in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht und trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht eingereicht, weshalb die Beschwerde androhungsgemäss abzuweisen ist (vgl. Art. 13 Abs. 2 und Art. 23 VwVG). 3.5.3 Ob der Beschwerdeführer einer vorinstanzlichen Aufforderung per Post anstatt E-Mail eher nachgekommen wäre, erscheint zumindest fraglich, da er alle drei eingeschriebenen Sendungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf der Post abgeholt hat. Wie ausgeführt, kann diese Frage jedoch offenbleiben. 3.6 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 300.– festzusetzen und aus dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. 4.2 Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

B-5081/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Aschmann Gabriel Schaub

B-5081/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 17. März 2026

B-5081/2025 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

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