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Bundesverwaltungsgericht 28.02.2018 B-4811/2017

28 febbraio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·683 parole·~3 min·7

Riassunto

Widerspruchssachen | Widerspruchsverfahren Nr. (...) und (...), CH (...) (...) (fig.) / CH (...) (...) (fig.) / CH (...) (...) (fig.)

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-4811/2017, B-4817/2017

Abschreibungsentscheid v o m 2 8 . Februar 2018 Besetzung Einzelrichter David Aschmann, Gerichtsschreiberin Agnieszka Taberska.

Parteien A._______, vertreten durch die Rechtsanwältinnen Dr. iur. Lorenza Ferrari Hofer und Aline Bolli, Pestalozzi Rechtsanwälte AG, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

B._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Brendan Bolli, E. Blum & Co. AG, Vorderberg 11, 8044 Zürich, Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Widerspruchsverfahren Nr. (…) und (…), CH (...) / CH (...) / CH (...).

B-4811/2017, B-4817/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf ihre Schweizer Marken CH (...) und CH (...) am 6. September 2016 bei der Vorinstanz Widerspruch gegen die Eintragung der Schweizer Marke CH (...) der Beschwerdeführerin erhoben hat, dass die Vorinstanz die Widersprüche mit Verfügungen vom (…) 2017 teilweise gutgeheissen und die Eintragung der angefochtenen Marken für den überwiegenden Teil der beanstandeten Waren in Klasse 16 sowie Dienstleistungen in den Klassen 36, 39 und 41 widerrufen hat, dass die Beschwerdeführerin hiergegen mit Eingaben vom 28. August 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und im Hauptpunkt die Aufhebung der angefochtenen Entscheide sowie die vollumfängliche Abweisung der Widersprüche beantragt hat, dass die Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 30. August 2017 unter der Verfahrensnummer B-4811/2017 vereinigt wurden, dass das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 25. September 2017 auf gemeinsames Begehren der Parteien im Hinblick auf eine einvernehmliche Streitbeilegung sistiert wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Februar 2018 die Kopie einer Vergleichsvereinbarung zwischen den Parteien vom 24. Januar/12. Februar 2018 eingereicht und die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens beantragt hat, dass die Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 15. Februar 2018 den Rückzug der Widersprüche erklärt und die Abschreibung der Widerspruchsverfahren beantragt hat, dass der Rückzug der Widersprüche die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bewirkt und dieses daher einzelrichterlich abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Parteien sich gemäss Ziff. 10 der Vergleichsvereinbarung darauf geeinigt haben, jeweils die eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand zu tragen und gegenseitig auf eine Parteientschädigung zu verzichten,

B-4811/2017, B-4817/2017 dass die Beschwerdeführerin mit Verweis auf diese Regelung beantragt hat, ihr seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.– somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind und keine Parteientschädigung zugesprochen wird.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Je eine Kopie der Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2018 sowie der Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2018 geht an die übrigen Verfahrensbeteiligten. 2. Das Beschwerdeverfahren wird gestützt auf den aussergerichtlichen Vergleich der Parteien zufolge Rückzugs des Widerspruchs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

B-4811/2017, B-4817/2017 5. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: gemäss Ziff. 1, Einzahlungsschein, Beschwerdebeilagen zurück) – die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilage: gemäss Ziff. 1) – die Vorinstanz (Ref-Nr. (…); Einschreiben; Beilagen: gemäss Ziff. 1)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Agnieszka Taberska

Versand: 28. Februar 2018

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