Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung II B4764/2011 Urteil v om 7 . Februar 2012 Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richterin Madeleine HirsigVouilloz, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Bianca Spescha. Parteien X._______, Österreich, Beschwerdeführer, gegen IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente.
B4764/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IVStelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 28. Juli 2011 das Leistungsbegehren von X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2011 gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben und in der verbesserten Beschwerdeschrift vom 7. Oktober 2011 sinngemäss beantragt hat, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2012 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz vom 18. Dezember 2011 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Verwaltung zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IVStelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Dr. med. A._______ des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2011 darauf hingewiesen hat, dass aufgrund der neu eingereichten medizinischen Unterlagen die diagnostische Situation des Beschwerdeführers unklar sei. Dr. med. B._______ habe in seinem Bericht vom 31. August 2011 dem Beschwerdeführer zusätzlich eine Persönlichkeitsstörung und eine
B4764/2011 Depression attestiert, ohne diese beiden Diagnosen hinsichtlich Symptomatik, objektiver Befunde, Verlauf und Schweregrad näher zu begründen. Zudem mache er keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Im Bericht von Dr. med. C._______ vom 23. August 2011 werde überdies eine Multiple Sklerose diskutiert. Er schlage deshalb vor, den Beschwerdeführer gutachterlich untersuchen zu lassen, dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2012 der Beurteilung des ärztlichen Dienstes angeschlossen hat, dass die Vorinstanz damit sinngemäss festgestellt hat, dass die Verfügung vom 28. Juli 2011 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruht und sich die Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen als notwendig erweist, dass vorliegend von der Anordnung eines Gerichtsgutachtens abzusehen ist, da im vorinstanzlichen Verfahren wichtige Fragen in psychiatrischer und neurologischer Hinsicht ungeklärt geblieben sind und keine polydisziplinäre Begutachtung durchgeführt worden ist, dass somit dem Verfahren im jetzigen Zeitpunkt die Entscheidungsreife mangelt und es sich deshalb rechtfertigt, die Streitsache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere zur Durchführung der erforderlichen Begutachtung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass eine derartige Rückweisung in Bezug auf die Kostenfrage praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu betrachten ist (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten ist, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, so dass ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Ar. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
B4764/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 28. Juli 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (RefNr. _______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Bianca Spescha
B4764/2011 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 7. Februar 2012