Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung II B4679/2011 Absch reib ungsen t s ch e i d v om 1 5 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Direktion für Standortförderung, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung.
B4679/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit EMail vom 23. November 2010 das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Direktion für Standortförderung (nachfolgend: Vorinstanz), um Eintragung bzw. Verlinkung seiner OnlinePlattform (…) in der Liste der OnlineNotariate auf dem KMUPortal des SECO ersucht hat, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 erneut um Verlinkung seiner OnlinePlattform ersucht hat, dass die Vorinstanz mit EMail vom 20. Dezember 2010 dem Beschwerdeführer die Zulassungskriterien mitgeteilt hat, dass sich der Beschwerdeführer sodann telefonisch bei der Vorinstanz nach den notwendigen Verbesserungen seiner OnlinePlattform erkundigt hat, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. April 2011 ein förmliches Gesuch um Verlinkung seiner inzwischen den Zulassungskriterien entsprechenden OnlinePlattform (…) gestellt hat, dass sich der Beschwerdeführer am 6. Juni 2011 telefonisch bei der Vorinstanz nach dem Stand der Bearbeitung seines Gesuchs erkundigt hat und im Falle einer Abweisung seines Gesuchs eine begründete Verfügung verlangt hat, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juni 2011 mitgeteilt hat, sein Gesuch erscheine "Prima Vista ok" und die zuständige Person werde sich nach ihrer Rückkehr aus den Ferien mit dem Anliegen des Beschwerdeführers befassen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung eingereicht und beantragt hat, es sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Gesuch vom 20. April 2011 betreffend OnlineNotariat unverzüglich zu behandeln, dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung jederzeit Beschwerde geführt werden kann
B4679/2011 (Art. 46a i.V.m. Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Beschwerdeinstanz richtet, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre, dass das Bundeverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 31, 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], dass eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos wird und das Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist, wenn während ihrer Rechtshängigkeit die verlangte Verfügung erlassen wird (BGE 125 V 373 E. 1), dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer anbegehrte Eintragung bzw. die entsprechende Verlinkung auf dem KMUPortal/OnlineNotariat des SECO vorgenommen und den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. September 2011 darüber informiert hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass dem sich selbst vertretenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 15 i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE).
B4679/2011 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr. […]; Gerichtsurkunde) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Astrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).