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Bundesverwaltungsgericht 25.10.2017 B-4621/2017

25 ottobre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,098 parole·~15 min·1

Riassunto

Akkreditierung | Akkreditierung des Weiterbildungslehrgangs "Weiterbildung in (...)"

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-4621/2017

Urteil v o m 2 5 . Oktober 2017 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien Stiftung A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Vorinstanz.

Gegenstand Akkreditierung des Weiterbildungsgangs "Weiterbildung in (…)".

B-4621/2017 Sachverhalt: A. A.a Am 2. September 2015 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Akkreditierung des Weiterbildungsgangs „Weiterbildung in (…)“ (im Folgenden: Weiterbildungsgang). In der Folge beauftragte das Bundesamt für Gesundheit (im Folgenden: BAG) die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (im Folgenden: AAQ) mit der Fremdevaluation. A.b Am 28. und 29. April 2016 fand bei der Beschwerdeführerin eine Vor- Ort-Visite einer von der AAQ zusammengestellten dreiköpfigen Expertenkommission statt. Die Expertenkommission erstattete ihren vorläufigen Bericht am 24. Juni 2016. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Eingabe vom 13. Juli 2016 Stellung. In ihrem definitiven Bericht (Expertenbericht) vom 19. Juli 2016 empfahl die Expertenkommission, der Weiterbildungsgang sei mit neun Auflagen zu akkreditieren. Die Auflagen müssten in einem Zeitraum von zwei Jahren erfüllt werden. A.c Die AAQ erstellte einen Fremdevaluationsbericht, stellte diesen dem BAG am 20. Januar 2017 zu und beantragte die Nichtakkreditierung des Weiterbildungsgangs. A.d Am 15. Februar 2017 beantragte die Psychologieberufekommission (im Folgenden: PsyKo), den Weiterbildungsgang nicht zu akkreditieren. A.e Am 7. April 2017 stellte das BAG der Beschwerdeführerin den Entwurf der Verfügung der Vorinstanz zu und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu mit Eingabe vom 27. April 2017 und ersuchte das BAG um eine mündliche Aussprache. Mit E-Mails vom 8. und 11. Mai 2017 erläuterte das BAG der Beschwerdeführerin, weshalb eine Aussprache nicht vorgesehen sei. B. Mit Verfügung vom 23. Juni 2017 entschied die Vorinstanz, dass der Weiterbildungsgang nicht akkreditiert werde, da er das Akkreditierungskriterium gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b des Psychologieberufegesetzes vom 18. März 2011 (PsyG, SR 935.81) nicht erfülle (Dispositiv-Ziffer 1). Die provisorische Akkreditierung des Weiterbildungsgangs bleibe bis zum 31. März 2018 gültig (Dispositiv-Ziffer 2) und die im betroffenen Weiterbildungsgang eingeschriebenen Studenten seien über diesen Entscheid

B-4621/2017 transparent und zeitnah zu informieren (Dispositiv-Ziffer 3). Weiter hielt sie fest, dass die Verfügung aufschiebende Wirkung habe (Dispositiv-Ziffer 4) und setzte die Höhe der Gebühren fest (Dispositiv-Ziffer 5). Zur Begründung führte sie aus, die Expertenkommission komme zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Akkreditierungskriterien gemäss Art. 13 Abs. 1 PsyG insgesamt erfülle. Die Buchstaben a und c-g dieses Artikels beurteile sie als vollständig erfüllt, Buchstaben b als teilweise erfüllt. Obwohl die Kommission bezüglich Art. 13 Abs. 1 Bst. b PsyG grundlegende Schwächen des Weiterbildungsganges konstatiere, werde von ihr kein Akkreditierungskriterium und kein Qualitätsstandard als nicht erfüllt beurteilt. Die AAQ beantrage sodann, dass der Weiterbildungsgang nicht zu akkreditieren sei. Sie halte fest, dass die Expertenkommission grundlegende Defizite aufzeige, welche mit dem Antrag auf Akkreditierung nicht zu vereinbaren seien. Gemäss AAQ seien die Defizite so wesentlich, dass Art. 13 Abs. 1 Bst. b PsyG als nicht erfüllt bewertet werden müsse, womit die Voraussetzungen zur Akkreditierung nicht erfüllt seien. Die PsyKo komme zum gleichen Schluss und empfehle einstimmig die Nichtakkreditierung des Weiterbildungsganges. Gestützt auf die Prüfung des Expertenberichts, den Akkreditierungsantrag der AAQ und der Stellungnahme der PsyKo gelange die Vorinstanz zum gleichen Schluss. Die Ergebnisse der Fremdevaluation seien mit dem Akkreditierungsantrag der Expertenkommission nicht zu vereinbaren. Art. 13 Abs. 1 Bst. b PsyG sei nicht erfüllt. Es sei nicht sichergestellt, dass Personen, welche den Weiterbildungsgang absolvierten, die Weiterbildungsziele nach Art. 5 PsyG erreichen würden. Ins Gewicht fielen insbesondere der fehlende Wirksamkeitsnachweis der (…) Psychotherapie bei einem breiten Spektrum psychischer Störungen und Krankheiten, das Fehlen einer fundierten Vermittlung der Arbeit mit psychischen Störungen im Allgemeinen und den wichtigsten psychischen Störungen im Besonderen sowie die Tatsache, dass im Weiterbildungsgang nicht alle Inhalte gemäss der Verordnung über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe vom 25. November 2013 (AkkredV-PsyG, SR 935.811.1) vermittelt werden. Damit sei nicht gewährleistet, dass der Weiterbildungsgang seinen Absolventinnen und Absolventen genügend für die eigenverantwortliche Tätigkeit im Fachgebiet Psychotherapie qualifiziere. Die Verfügung von Auflagen sei nicht zielführend, da die festgestellten Mängel die grundlegende Überarbeitung des Weiterbildungsganges, eine bessere Explikation des vermittelten Ansatzes sowie den Nachweis der Wirksamkeit notwendig machen würden.

B-4621/2017 Bezüglich der in ihrer Stellungnahme erhobenen Bitte der Beschwerdeführerin nach einer mündlichen Aussprache, sei auszuführen, dass ihr zum Entwurf der Verfügung das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Damit sei dem rechtlichen Gehör hinreichend Rechnung getragen worden. Eine mündliche Aussprache sei nicht vorgesehen, was im Verwaltungsverfahren der Regelfall sei. C. Mit Eingabe vom 18. August 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung. Sie führte im Wesentlichen aus, dem Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht rechtsgenüglich Rechnung getragen worden. Es habe keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit ihren Argumenten stattgefunden, was sie in verschiedenen Stellungnahmen vorgebracht habe. Mangels einer rechtsgenüglichen Begründung des Nichtakkreditierungsentscheides sei sie nicht in der Lage, diesen materiell anzufechten. Aus dem Entscheid gehe nicht hervor, weshalb ihre Argumente als nicht stichhaltig betrachtet worden seien. Es würden erhebliche Missverständnisse bestehen, welche ausgeräumt werden müssten. In ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2017 zum Entwurf des Antrags der AAQ sei sie ausführlich auf die vorgebrachten Kritikpunkte eingegangen. Die AAQ habe diese Vorbringen mit keinem Wort gewürdigt. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die im Expertenbericht aufgelisteten Mängel durch die Expertenkommission selbst und die AAQ unterschiedlich gewichtet worden seien. Die AAQ habe nicht begründet, weshalb es ausgeschlossen werden könne, dass sie innert zwei Jahren die notwendigen Voraussetzungen für die gänzliche Konformität des Weiterbildungsganges mit dem PsyG erfüllen könne. Man habe die Vorinstanz um eine mündliche Aussprache ersucht. Eine solche sei ihnen nicht gewährt worden, weil es im Verwaltungsverfahren nicht die Regel sei. Angesichts der schwerwiegenden Folgen der Verfügung frage man sich, weshalb hier keine Abweichung vom Regelfall möglich gewesen wäre. Auch fehle die Auskunft, welche Weiterbildungsziele gemäss Art. 5 PsyG durch ihre Absolventinnen und Absolventen nicht erreicht werden könnten.

B-4621/2017 Sollte es tatsächlich zur definitiven Nichtakkreditierung kommen, verschwinde ein bisher anerkanntes Psychotherapieverfahren, welches in der Schweizerischen Psychotherapielandschaft einzigartig sei. D. In der Vernehmlassung vom 29. September 2017 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest. Sie führte aus, im vorliegenden Verfahren seien keine Besonderheiten ersichtlich, welche eine mündliche Anhörung zum Verfügungsentwurf in Abweichung vom Grundsatz der Schriftlichkeit notwendig gemacht hätte. Man habe die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und auch die übrigen Akten umfassend gewürdigt. Die Verfügung umfasse eine Zusammenstellung der Ausführungen der Beschwerdeführerin; eine materielle Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten gehe aus zwei Seiten Erwägungen hervor. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der Entscheid trotz differenzierter Begründung materiell nicht anfechtbar sei und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Die Einzigartigkeit des Weiterbildungsganges erlaube es ihr nicht, von den bestehenden Verfahrensgrundsätzen abzuweichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. Das Psychologieberufegesetz bezweckt den Gesundheitsschutz und den Schutz vor Täuschung und Irreführung von Personen, die Leistungen auf dem Gebiet der Psychologie in Anspruch nehmen (Art. 1 Abs. 1 PsyG). Zu

B-4621/2017 diesem Zweck legt es unter anderem die nach dem PsyG anerkannten inländischen Hochschulabschlüsse in Psychologie, die Anforderungen an die Weiterbildung, die Voraussetzungen für die Erlangung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels sowie die periodische Akkreditierung der Weiterbildungsgänge fest (Art. 1 Abs. 2 Bst. a-d PsyG). Ein eidgenössischer Weiterbildungstitel kann in verschiedenen Fachgebieten der Psychologie erworben werden, unter anderem in Psychotherapie (Art. 8 Abs. 1 Bst. a PsyG). Inhaber eines entsprechenden eidgenössischen Weiterbildungstitels im Fachgebiet Psychotherapie können sich eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin oder eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut nennen (Art. 6 Abs. 1 Bst. a der Psychologieberufeverordnung vom 15. März 2013 [PsyV, SR 935.811]). Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, müssen akkreditiert sein (Art. 12 PsyG). Zuständig für die Akkreditierung dieser Weiterbildungsgänge ist die Vorinstanz als Akkreditierungsinstanz (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 PsyG). Die Akkreditierung von Weiterbildungsgängen hat zum Zweck zu überprüfen, ob es die Weiterbildungsgänge den Personen in Weiterbildung erlauben, die Ziele des PsyG zu erreichen. Sie schliesst die Überprüfung der Qualität von Strukturen, Prozessen und Ergebnissen ein (Art. 11 Abs. 1 und 2 PsyG). Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn er die Akkreditierungskriterien gemäss Art. 13 Abs. 1 PsyG erfüllt. Art. 13 Abs. 1 PsyG listet insgesamt sieben Akkreditierungskriterien auf (Bst. a-g), welche kumulativ erfüllt sein müssen. Gemäss Bst. b wird ein Weiterbildungsgang akkreditiert, wenn er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 zu erreichen. Art. 5 PsyG umschreibt diese Ziele in Absatz 1 unter anderem wie folgt: „Die Weiterbildung erweitert und vertieft die in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und die soziale Kompetenz so, dass die Absolventinnen und Absolventen in den entsprechenden Fachgebieten der Psychologie eigenverantwortlich tätig werden können. Sie berücksichtigt fachund tätigkeitsspezifische Aspekte und basiert auf den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen im Fachgebiet.“ Die Vorinstanz erliess in Zusammenarbeit mit der AAQ die Verordnung über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe vom 25. November 2013 (AkkredV-PsyG, SR 935.811.1). Darin legte die Vorinstanz insbesondere den Umfang des Weiterbildungsgangs

B-4621/2017 und die Qualitätsstandards für die Akkreditierung fest (Art. 2 Abs. 1 Bst. a AkkredV-PsyG i.V.m. Anhang 1). Akkreditierungsgesuche sind beim BAG einzureichen (Art. 3 Abs. 1 AkkredV-PsyG). Dieses prüft die Vollständigkeit des Akkreditierungsgesuchs gemäss Art. 14 Abs. 2 PsyG und leitet es anschliessend dem vom Bundesrat bestimmten Akkreditierungsorgan zur Fremdevaluation weiter (Art. 35 PsyG, Art. 5 Abs. 3 PsyV, Art. 4 AkkredV-PsyG). Dieses setzt zur Prüfung eines Weiterbildungsgangs eine Expertenkommission ein, welche sich aus anerkannten schweizerischen und ausländischen Fachleuten zusammensetzen muss. Die Expertenkommission ergänzt den Selbstevaluationsbericht der Gesuchstellerin mit eigenen Untersuchungen und unterbreitet dem Akkreditierungsorgan einen begründeten Antrag zur Akkreditierung (Art. 15 Abs. 1-3 PsyG). Das Akkreditierungsorgan kann den Antrag der Expertenkommission mit einem Zusatzantrag und einem Zusatzbericht der Vorinstanz zum Entscheid überweisen (Art. 15 Abs. 4 Bst. b PsyG). Diese entscheidet nach Anhörung der vom Bundesrat eingesetzten Psychologieberufekommission über den Akkreditierungsantrag und kann die Akkreditierung mit Auflagen verbinden (Art. 16 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 PsyG). 4. Die Beschwerdeführerin rügt einzig, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4; BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

B-4621/2017 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es habe keine Auseinandersetzung mit den von ihr vorgebrachten Argumenten gegeben, weshalb sie nicht in der Lage sei, die Verfügung materiell anzufechten. Die Rüge geht fehl. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass sich die Vorinstanz sehr wohl mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat. So legt die Vorinstanz auf Seite 11 der angefochtenen Verfügung ausführlich dar, welche Argumente die Beschwerdeführerin gegen den Entscheidentwurf vom 7. April 2017 vorbringt. Nachfolgend behandelt die Vorinstanz die vorgebrachten Argumente einzeln. Sie macht Ausführungen zum Akkreditierungsverfahren, zur Berücksichtigung der Stellungnahmen der Beschwerdeführerin, zur Auflagenerfüllung, zu den unterschiedlichen Akkreditierungsanträgen der Expertenkommission und der AAQ sowie zu weiteren spezifisch vorgebrachten angeblichen Mängeln inhaltlicher Natur. Welche weiteren rechtserheblichen Vorbringen die Vorinstanz zu behandeln gehabt hätte, substantiiert die Beschwerdeführerin nicht. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz nicht mit allen Standpunkten der Beschwerdeführerin einlässlich auseinander zu setzen. Es genügt, wenn sie ihre wesentlichen Überlegungen kurz darlegt, was die Vorinstanz in ihrer ausführlichen Verfügung getan hat. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war ohne weiteres möglich. 4.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe sie um eine mündliche Anhörung ersucht, welche ihr nicht gewährt worden sei. Gemäss Art. 30 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. In welcher Form dies geschehen muss, regelt die Bestimmung nicht. Im Verwaltungsverfahren geschieht dies in der Regel schriftlich. Ein Anspruch

B-4621/2017 auf mündliche Stellungnahme besteht nicht. Eine mündliche Anhörung ist nur geboten, wenn der Charakter oder die Persönlichkeit einer Person entscheidrelevant ist, der Sachverhalt derart komplex ist, dass der Betroffene diesen nur durch mündliche Äusserung deutlich machen kann oder wenn aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit nur eine mündliche Anhörung möglich ist (BERNHARD WALDMANN / JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 38 ff. zu Art. 30). Vorliegend hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. April 2017 die Möglichkeit gegeben, zum Entscheidentwurf schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Stellungnahme vom 27. April 2017 wahrgenommen. Damit hat die Vorinstanz die Anforderungen, welche Art. 30 VwVG stellt, erfüllt. Eine mündliche Anhörung, wie sie die Beschwerdeführerin fordert, war im konkreten Fall nicht notwendig, zumal keine besondere Sachlage im Sinne des Gesagten gegeben ist. Eine spezialgesetzliche Bestimmung, aus welcher sich ein Anspruch auf mündliche Anhörung ergeben könnte, liegt ebenfalls nicht vor. 4.4 Bezüglich des Vorbringens, die AAQ sei bei ihrem Antrag nicht auf ihre Vorbringen eingegangen, ist festzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nur gegenüber jener Behörde besteht, welche für den Erlass der Verfügung zuständig ist. Vor der bloss antragstellenden Behörde, also vorliegend der AAQ, besteht kein Anspruch auf rechtliches Gehör (BERNHARD WALDMANN / JÜRG BICKEL, a.a.O., N. 16 zu Art. 30). 4.5 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, aus der angefochtenen Verfügung gehe nicht hervor, welche Weiterbildungsziele nicht erreicht werden könnten. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung hierzu aus, der Weiterbildungsgang werde nicht akkreditiert, weil das Akkreditierungskriterium Art. 13 Abs. 1 Bst. b PsyG nicht erfüllt sei. Es sei nicht sichergestellt, dass der Weiterbildungsgang Personen in Weiterbildung erlaube, die Weiterbildungsziele gemäss Art. 5 PsyG zu erreichen. Explizit erwähnt die Vorinstanz folgende Schwächen: - der fehlende Wirksamkeitsnachweis der (…) Psychotherapie bei einem breiten Spektrum psychischer Störungen und Krankheiten;

B-4621/2017 - das Fehlen einer fundierten Vermittlung der Arbeit mit psychischen Störungen im Allgemeinen und mit den wichtigsten psychischen Störungen im Besonderen; - sowie die Tatsache, dass im Weiterbildungsgang nicht alle Inhalte gemäss AkkredV-PsyG vermittelt würden. Damit sei nicht gewährleistet, dass der Weiterbildungsgang seine Absolventinnen und Absolventen genügend für die eigenverantwortliche Tätigkeit im Fachbereich Psychotherapie qualifiziere. Die Vorinstanz hat damit ausdrücklich bestimmt, welches Akkreditierungskriterium nicht erfüllt ist (nämlich Art. 13 Abs. 1 Bst. b PsyG) und welches Weiterbildungsziel mit dem Weiterbildungsgang nicht erreicht werden kann (nämlich Art. 5 Abs. 1 PsyG). Sie begründet dies in der angefochtenen Verfügung ausreichend und verweist dabei auf die entsprechenden Stellen im Fremdevaluationsbericht der AAQ (vgl. angefochtene Verfügung S. 10). Soweit die Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt stellt, einige Mängel seien bereits behoben, substantiiert sie diese Vorbringen mit keinem Wort. Dass und inwieweit die gesetzlichen Voraussetzungen nunmehr erfüllt sein sollen, ist auch nicht ersichtlich. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).

B-4621/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

B-4621/2017 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 30. Oktober 2017

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