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Bundesverwaltungsgericht 09.11.2023 B-4619/2023

9 novembre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,167 parole·~6 min·1

Riassunto

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) | Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildienst (Verfügungen vom 17. August 2023 betr. Aufgebot zum Zivildiensteinsatz bzw. Aufgebot zum Vorstellungsgespräch)

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-4619/2023

Urteil v o m 9 . November 2023 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Christian Winiger, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Said Huber.

Parteien A._______, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Aarau, (…), (…), Vorinstanz.

Gegenstand Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildienst (Verfügungen vom 17. August 2023 betr. Aufgebot zum Zivildiensteinsatz bzw. Aufgebot zum Vorstellungsgespräch).

B-4619/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – trotz Erinnerungs- und Mahnschreiben sowie einer telefonisch gewährten Fristverlängerung – dem Regionalzentrum für seinen Einsatz im Jahr 2023 keine Einsatzvereinbarung einreichte; dass der Beschwerdeführer deshalb vom Regionalzentrum in zwei Verfügungen vom 17. August 2023 von Amtes wegen (1) zu einem Zivildiensteinsatz beim Einsatzbetrieb Talbetrieb B._______ vom 8. Januar bis 5. Juli 2024 sowie (2) zu einem Vorstellungsgespräch am 20. September 2023 aufgeboten wurde; dass der Beschwerdeführer diese Verfügungen mit Beschwerde vom 27. August 2023 anfocht (mit einlässlicher Darlegung der für ihn bestehenden gesundheitlichen Probleme und Risiken, welche mit dem Aufgebot zusammenhängen); dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. August 2023 die Vorinstanz ersuchte, bis zum 29. September 2023 eine Vernehmlassung einzureichen; dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 29. September 2023 die Orientierungskopie einer (an den Beschwerdeführer gerichteten) Widerrufsverfügung vom 28. September 2023 einreichte, in der - die beiden Einsatzaufgebote aufgehoben werden, hingegen - die am 17. August 2023 verfügte Gebühr von Fr. 180.– bestehen bleibt; dass die Vorinstanz in der Begründung festhält, sie hätte dem Beschwerdeführer am 5. September 2023 telefonisch mitgeteilt, die angefochtenen Aufgebote könnten widerrufen werden, wenn er eine Vereinbarung für einen Einsatz von über 180 Tagen sowie ein Arztzeugnis einreichen würde, welches attestiere, dass er den Einsatz im Talbetrieb B._______ aus gesundheitlichen Gründen nicht leisten könne; dass gemäss Vorinstanz der Beschwerdeführer am 16. September 2023 ein ärztliches Attest vom 15. September 2023 einreichte, das bestätige, dass für ihn die Arbeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb aus medizinischen Gründen nicht möglich sei, und ihr am 26. September 2023 auch die verlangte Einsatzvereinbarung für einen Einsatz beim Einsatzbetrieb C._______ vom 6. Mai bis 1. November 2024 habe zukommen lassen;

B-4619/2023 dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt; dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten; dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zivildienstes vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind; dass die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung angefochtene Verfügungen in Wiedererwägung ziehen kann (vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG); dass die Vorinstanz am 28. September 2023 die angefochtene Verfügung, soweit die beiden Aufgebote von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz betroffen waren, gestützt auf Art. 58 Abs. 1 VwVG widerrufen hat; dass somit dem Begehren des Beschwerdeführers hinsichtlich Aufhebung der angefochtenen Aufgebote entsprochen worden ist, weshalb das Beschwerdeverfahren diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG); dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 58 Abs. 3 VwVG die Behandlung der Beschwerde jedoch fortsetzt, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; dass das Bundesverwaltungsgericht, weil aus der Beschwerde eine Anfechtung der Gebühr nicht klar ersichtlich war, den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2023 aufforderte, sich diesbezüglich bis zum 16. Oktober 2023 vernehmen zu lassen beziehungsweise mitzuteilen, ob er seine Beschwerde zurückziehe; dass sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht vernehmen liess; dass nach Art. 46a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) der Bundesrat Bestimmungen erlässt über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung; dass die Vorinstanz gemäss Art. 111 b der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 (ZDV, SR 824.01) für die Ausstellung eines Aufgebots von Amtes wegen (Art. 31a Abs. 4 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0]) eine Gebühr erhebt;

B-4619/2023 dass die Vorinstanz in ihrer Widerrufsverfügung vom 28. September 2023 festhält, die am 17. August 2023 verfügte Gebühr von Fr. 180.– bleibe bestehen, weil das Aufgebot von Amtes wegen (unter Verursachung von Aufwand) habe erlassen werden müssen, zumal der Beschwerdeführer trotz mehrerer Fristverlängerungen keine Einsatzvereinbarung eingereicht habe (und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Gebühr nicht im gesetzlichen Rahmen läge (Art. 111b ZDV), was im Rahmen des Beschwerdeverfahrens denn auch nicht beanstandet worden sei; dass der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zutreffend vorbringt, den gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand durch Fehldispositionen verursacht hat, was dieser im Ergebnis auch freimütig einräumt, wenn er in seiner Beschwerde vom eigenen "Fehlverhalten" spricht: "Mir geht es nicht darum diesen Einsatz zu versäumen, noch mein Fehlverhalten – dem nicht fristgerechten Absolvieren des langen Einsatzes – zu kaschieren. Meine Beschwerde richtet sich explizit gegen die Umstände, die spezifisch mit diesem Einsatz – Entwurzlung aus dem Umfeld und gesundheitliche Bedenken und Risiken – verbunden sind"; dass deshalb vor dem Hintergrund von Art. 111b ZDV (i.V.m. Art. 46a RVOG) und den Grundsätzen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) weder die Gebührenpflicht als solche noch die Höhe der verfügten Gebühr von Fr. 180.– zu beanstanden sind; dass sich die Beschwerde insofern als unbegründet erweist, weshalb sie in diesem Punkt abzuweisen ist; dass das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes kostenlos ist, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt, und keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG); dass dieses Urteil nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden kann und somit endgültig ist (Art. 83 Bst. i BGG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Soweit die am 17. August 2023 verfügten Aufgebote zum Zivildiensteinsatz

B-4619/2023 sowie zum Vorstellungsgespräch angefochten waren, wird das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Soweit die in der Verfügung vom 17. August 2023 (betr. Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz) dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr von Fr. 180.– angefochten ist, wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle Thun.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Vera Marantelli Said Huber

Versand: 14. November 2023

B-4619/2023 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Beilagen zurück; Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle Thun (Einschreiben)

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