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Bundesverwaltungsgericht 13.07.2007 B-457/2007

13 luglio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,911 parole·~25 min·1

Riassunto

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) | Nichtzulassung zum Zivildienst

Testo integrale

Abtei lung II B-457/2007 { T 0 / 2 } Urteil vom 13. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Frank Seethaler, Richter Hans-Jacob Heitz; Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl S._______, Beschwerdeführer gegen Zulassungskommission für den Zivildienst, Vorinstanz betreffend Nichtzulassung zum Zivildienst. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Am 16. Oktober 2006 stellte S._______ (Beschwerdeführer) bei der Zulassungskommission für den Zivildienst (Zulassungskommission, Vorinstanz) ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst. Zur Begründung seines Gesuches brachte er im Wesentlichen vor, dass für ihn schon die Rekrutenschule schwierig gewesen sei. Jedoch habe sich für ihn die Frage nicht gestellt, ob er Militärdienst leisten wolle oder nicht. Er habe es als selbstverständlich angesehen, seiner Bürgerpflicht nachzukommen. Obwohl er versucht habe, die Rekrutenschule ohne Vorurteile anzutreten, habe er seine Zeit dort ab dem ersten Tag als eine der unangenehmsten Erfahrungen seines Lebens empfunden. Respekt und Rücksichtnahme hätten im militärischen Umfeld nicht die geringste Rolle gespielt. Aus diesem Grund habe er sich völlig überfordert und verängstigt gefühlt. Dazu sei das Schiessen gekommen, was er als sehr belastend empfunden habe, da er seit Kindheit eine panische Angst vor jedem Knall habe. Zudem handle es sich beim Sturmgewehr um eine Waffe zum Töten und nicht um ein Sportgerät. Er könne es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren, notfalls einen Menschen anzuschiessen oder sogar erschiessen zu müssen. Denn für ihn sei Gewaltanwendung nie eine Lösung. Jedoch hätten Armeen die Gewaltanwendung als Hauptaufgabe. Nach der Rekrutenschule habe er einen Wiederholungskurs als Büroordonanz absolviert, wo er die Waffe nicht habe bedienen müssen. Im Juni 2006 habe er dann wieder an einem regulären Wiederholungskurs teilgenommen. Die Folgen seien für ihn fatal gewesen. Respekt und Wertschätzung zwischen den Vorgesetzten und den Soldaten seien so schlecht oder noch schlechter gepflegt worden als in der Rekrutenschule. Aufgrund dieser psychischen Belastung habe er nach einer Woche einen Nervenzusammenbruch erlitten, worauf ihn der behandelnde Arzt krank geschrieben habe. Eine solche Situation wolle er nicht nochmals erleben. Dazu komme, dass die Armee durch Schiessübungen einen Teil der schönen Bergwelt zerstöre. Aus all diesen Gründen sei er gerne bereit, einen Beitrag für die Gemeinschaft zu leisten. Jedoch wolle er dies in einer Organisation tun, mit deren Moral- und Wertvorstellungen er sich identifizieren könne. Der Zivildienst würde ihm diese Möglichkeit geben. Nachdem die Zulassungskommission den Beschwerdeführer am 14. Dezember 2006 persönlich angehört hatte, wies sie sein Gesuch am gleichen Tag mit Verfügung ab. Zur Begründung führte sie an, dass die Forderung nach einem respektvollen Umgang in der Armee eine moralische Forderung sein könne, wenn sie in ihrer Tragweite von allgemeiner Gültigkeit sei und ein Grund für den verpflichtenden Charakter ersichtlich wäre. Jedoch beziehe der Beschwerdeführer den respektvollen Umgang vorwiegend auf sich selbst, und es sei zudem kein verpflichtender Charakter erkennbar. Daher könne die Zulassungskommission keine moralische Forderung anerkennen. Dasselbe gelte bezüglich der Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer niemanden töten könne. Er habe ausgeführt, dass er keinen waffenlosen Dienst absolvieren könnte, weil er diesfalls immer noch

3 respektlos behandelt würde. Da die Zulassungskommission jedoch den respektlosen Umgang im Militär nicht als moralische Forderung habe anerkennen können, sei auch im geltend gemachten Tötungsverbot keine moralische Forderung erkennbar. Insgesamt habe die Zulassungskommission anlässlich des Gesprächs den Eindruck gewonnen, dass die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers beim Gedanken daran, töten zu müssen, vor allem daher rühre, dass er Angst vor dem Schiessen und vor dem Knall habe. Komme dazu, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich die Einschränkung der persönlichen Freiheit im militärischen Alltag als Gewissensgrund angeführt habe. Auf das Tötungsverbot habe er sich lediglich nebenbei berufen. Weiter sei nicht ersichtlich, wie aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während eines regulären Wiederholungskurses aufgrund von respektlosem Umgang und einer allgemein schwierigen Lebensphase einen seelischen Zusammenbruch erlitten habe, ein Gewissenskonflikt hätte entstehen können. Auch sei kein Engagement erkennbar, das auf das Vorhandensein einer moralischen Forderung schliessen lasse. Jedenfalls genüge dafür die finanzielle Unterstützung von Pro Infirmis und der Paraplegikerstiftung nicht. Die Probleme im militärischen Umgangston seien in der Lebenserfahrung des Beschwerdeführers zu orten. Insgesamt könne aber festgehalten werden, dass das Gesuch und die Anhörung ein widerspruchsfreies, plausibles und in sich schlüssiges Ganzes bilden. B. Gegen diesen Entscheid erhob S._______ am 17. Januar 2007 Beschwerde. Zur Begründung brachte er vor, dass seine Angst vor der Waffe daher rühre, dass er diese als Tötungsinstrument betrachte, mit dem man einen Menschen verletzen oder gar umbringen könne. Im Militärdienst werde der Umgangston absichtlich respektlos gehalten, um die Soldaten unter Druck zu setzen. Der Gewissenskonflikt sei durch die Bilder und die Berichte in den Medien entstanden, anhand derer klar erkennbar sei, welches Leid das Militär zufüge. Durch die militärische Gewaltanwendung würden ganze Familien und Existenzen zerstört. Daran wolle er sich nicht beteiligen. Es sei zudem nicht angängig, dass die Zulassungskommission sein Gesuch davon abhängig mache, welche gemeinnützigen Organisationen er unterstütze. Er versuche vielmehr, seine Mitmenschen respektvoll zu behandeln und sie zu ermuntern, dies mit anderen ebenfalls zu tun. Auch löse er seine Konflikte stets gewaltfrei. Sein Leiden in der Armee führe er nicht auf seine Ängste zurück. Vielmehr sei es auf die militärischen Umgangsformen und seine ablehnende Haltung gegenüber Waffen zurückzuführen. Zudem habe er die Gewaltanwendung an sich während der Diskussion erwähnt. Jedoch habe sich die Diskussion lediglich um die Tötung gedreht, was die extremste Art der Gewaltanwendung darstelle. C. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2007 beantragt die Zulassungskommission die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich geltend gemachtem Tötungsverbot habe die Zulassungskommission zwar erkennen können, dass der Beschwerdeführer dessen Inhalt und Tragweite darlegen konnte. Auch das Recht auf Leben, das jedermann zustehe, habe er erwähnt. Dennoch habe die Zulassungskommission keine Gründe für den

4 verpflichtenden Charakter dieser Forderung erkennen können, weil der Beschwerdeführer nicht erklären konnte, weshalb er aufgrund des Tötungsverbots nicht anstelle von Zivildienst waffenlosen Militärdienst leisten könne. So scheine es für ihn kein Problem zu sein, ohne Waffe Teil einer Organisation zu sein, die im Ernstfall Menschen tötet. Auch habe er angegeben, dass die Armee schliesslich nichts mit dem Gewissen zu tun habe. Daher sei nicht erkennbar, inwiefern der Militärdienst als Ganzes mit der Einstellung des Beschwerdeführers nicht vereinbar sein soll. Da der waffenlose Militärdienst dem Zivildienst vorgehe, und der Beschwerdeführer keinen Gewissenskonflikt geltend machen könne, erfülle er die Zulassungsvoraussetzungen für den Zivildienst nicht. Die Forderung nach einem respektvollen Umgangston könnte an sich Inhalt einer moralischen Forderung sein. Jedoch sei die Forderung beim Beschwerdeführer nicht von allgemeiner Tragweite oder von verpflichtendem Charakter. Vielmehr gehe es dem Beschwerdeführer um sein persönliches Wohlbefinden, indem er sich in seinem Alter keinem Vorgesetzten mehr unterordnen wolle. Es sei demnach davon auszugehen, dass es sich in erster Linie um eine psychische Unfähigkeit handle, autoritärem Druck standzuhalten. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, sein Gewissenkonflikt sei aufgrund von Medienberichten und Bildern entstanden, könne darauf verwiesen werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, einen Gewissenskonflikt darzulegen. Wenn der Gewissensentscheid beziehungsweise die moralische Forderung nicht genügend habe dargelegt werden können, komme der praktischen Umsetzung der moralischen Forderung im Alltag umso mehr Bedeutung zu. Damit die praktische Umsetzung einer Haltung die mangelnde Darlegung eines geltend gemachten Gewissensentscheides ersetzen könne, sei ein Engagement erforderlich, das über das Übliche hinaus gehe. Indem der Beschwerdeführer Leiter der Pfadfinder gewesen sei und Pro Infirmis und die Paraplegikerstiftung finanziell unterstütze, seien die Anforderungen an ein ausserordentliches Engagement nicht erfüllt. Weiter könne auch aus den Ausführungen, wonach die Leiden des Beschwerdeführers im Militärdienst weniger von der Angst als vielmehr von seinem Gewissenskonflikt bezüglich militärischer Umgangsformen und seiner Ablehnung von Waffen herrührten, nicht gefolgt werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, das Thema Gewalt sei lediglich in seiner extremsten Form, nämlich dem Töten, angesprochen worden, könne dem Protokoll entnommen werden, dass er selbst immer nur vom Töten gesprochen habe. Das Thema Gewalt habe er nicht von sich aus erwähnt, obwohl er mehrmals die Gelegenheit gehabt hätte. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch keine Ausführungen dazu mache, inwiefern er das Thema Gewalt angesprochen habe und welche Bedeutung es für ihn habe, sei diese Rüge als unbegründet zurückzuweisen. D. Mit Schreiben vom 8. Mai 2007 verzichtete das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD auf eine Stellungnahme.

5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid der Zulassungskommission für den Zivildienst vom 14. Dezember 2006 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann gemäss Art. 63 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (vgl. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beurteilung erfolgt bei Entscheiden, die – wie vorliegend – noch unter altem Verfahrensrecht ergangen sind, nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG in fine). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Bst. a VwVG); er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG; Art. 66 Bst. b ZGD) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Eingeleitet wird das Zulassungsverfahren durch das Gesuch des Stellungs- bzw. Militärdienstpflichtigen an die Vollzugsstelle. Darin legt er seinen Gewissenskonflikt dar (Art. 16a Abs. 1 u. 2 Bst. a i. V. m. Art. 1 Abs. 2 und 3 ZDG). Militärdienstpflichtige, die glaubhaft darlegen, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach dem Zivildienstgesetz (Art. 1 Abs. 1 ZDG). Der Gewissenskonflikt nach Absatz 1 zeichnet sich dadurch aus, dass die betreffende Person sich auf eine moralische Forderung beruft, durch die ihr Gewissen aus ihrer Sicht mit der Militärdienstpflicht in einen unauflösbaren Konflikt gerät (Art. 1 Abs. 2 ZDG). Die geltend gemachte moralische Forderung steht im Einklang mit dem persönlichen Moralverständnis der betreffenden Person (Art. 1 Abs. 3 ZDG). Die Zulassungskommission hört den Gesuchsteller an (vgl. Art. 18a ZDG) und beurteilt anschliessend die Darlegung des Gewissenskonfliktes in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit gemäss Artikel 18b ZDG danach: a. ob die gesuchstellende Person Inhalt und Tragweite der geltend gemachten moralischen Forderung erklären kann und aus welchen Gründen diese moralische Forderung für die gesuchstellende Person verpflichtenden Charakter hat; b. welche die Ereignisse und Einflüsse sind, durch die der geltend gemachte Gewissenskonflikt entstanden ist und sich entwickelt hat; c. ob und wie die gesuchstellende Person die moralische Forderung in anderen Lebensbereichen umsetzt; d. wie der geltend gemachte Gewissenskonflikt das Befinden und die Lebens-

6 führung der gesuchstellenden Person beeinflusst; sowie e. ob die Darlegung des Gewissenskonflikts der gesuchstellenden Person frei von bedeutenden Widersprüchen, plausibel und insgesamt in sich schlüssig ist. Diese Bestimmung nennt keine weiteren Zulassungsvoraussetzungen. Vielmehr umschreibt sie Sachverhalts- und Fragenbereiche, auf welche die Zulassungskommission im Zusammenhang mit ihren Abklärungen das Augenmerk richten soll und welche in die Wertung der Glaubhaftigkeit einzubeziehen sind. Damit soll nach den Ausführungen des Bundesrats in der Botschaft II unter anderem gewährleistet werden, dass die Zulassungskommission und das Bundesverwaltungsgericht in ihrer Überprüfung von denselben Anhaltspunkten ausgehen (vgl. Botschaft vom 21. September 2001 zur Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst, BBl 2001 VII 6127, Botschaft II, S. 6156 f.). Betreffend die Anerkennung der Motive, welche der innerlich verpflichtenden Forderung zu Grunde liegen, bleibt das Zivildienstgesetz unbestimmt. Die Rekurskommission EVD hat erkannt (vgl. Entscheid der REKO/EVD 99/5C-088 E. 5.2, publiziert in: VPB 64.131), dass ethische, moralische, sittliche, oder religiöse Werte im weitesten Sinne in Betracht fallen. Wesentlich ist, dass grundlegende, gewichtige persönliche Überzeugungen vorliegen, die das eigene menschliche Handeln verantwortungsvoll und in massgeblicher Weise steuern. In inhaltlicher Hinsicht hat die Rekurskommission EVD das Gewissen bzw. die in den neuen Gesetzesbestimmungen angesprochene moralische Forderung nicht weitergehend definiert. Sie hat indessen in ständiger Rechtsprechung gewisse negative Definitionen herausgearbeitet. So ergibt sich aus der Anforderung, dass eine moralische Forderung, welche als Gewissensgrund im Sinne von Artikel 1 ZDG anerkannt werden könnte, primär das eigene Verhalten des Gesuchstellers bestimmen muss. Bloss feststellende Kritik an der Armee (bspw. betreffend Effizienz, Ressourcenverbrauch, Umweltbelastungen, Dienstbetrieb) – selbst wenn sie noch so fundiert und nachvollziehbar ist – vermag keinen Gewissensentscheid zu begründen, soweit sich darin kein Leitsatz für das eigene Handeln ausdrückt. Das Bundesverwaltungsgericht, das am 3. Januar 2007 seinen Betrieb aufgenommen hat und nunmehr Beschwerden gegen abgewiesene Gesuche um Zulassung zum Zivildienst beurteilt, folgt dieser Praxis (vgl. zur Publikation bestimmten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-7564/2006 vom 16. Mai 2007, E. 2). Auch ausschliesslich persönliche Gründe wie persönliche Neigungen, Bequemlichkeiten, Aus- und Weiterbildung oder wirtschaftliche Gründe sowie rein politisch-taktische Erwägungen fallen ausser Betracht, um vom Militärdienst befreit zu werden (vgl. zur Publikation bestimmten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-2117/2006 vom 19. Februar 2007, E. 3). 3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Überprüfungsbefugnis. Deshalb können nicht nur Rechtsverletzungen oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen, sondern auch Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG).

7 Bei der Überprüfung der Frage, ob die Zulassungskommission zu Recht einen geltend gemachten Gewissenskonflikt im Sinne von Artikel 1 ZDG als glaubhaft erachtet hat oder nicht, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung grosse Zurückhaltung. Der Gesetzgeber hat die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen einer besonderen Zulassungskommission anvertraut. Diese ist fachlich unabhängig und im Einzelfall nicht an Weisungen gebunden (vgl. Art. 18 Abs. 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die Kommissionen des Zivildienstes [VKZD, SR 824.013]). Die Zulassungskommission fällt ihren Entscheid insbesondere auf Grund der Wahrnehmungen und Eindrücke aus der persönlichen Anhörung des Gesuchstellers. Dessen Ausführungen an dieser Anhörung werden in einer Gesprächsnotiz festgehalten (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Verfahren der Zulassung zum Zivildienst, SR 824.016), nicht jedoch in einem eigentlichen Wortprotokoll, das der Gesuchsteller zu lesen und zu unterzeichnen hätte. Die Begriffe Gewissen, Gewissenskonflikt und glaubhaft stellen unbestimmte Rechtsbegriffe dar. Ein unbestimmter Rechtsbegriff liegt vor, wenn der Rechtssatz die Voraussetzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge selbst in offener, unbestimmter Weise umschreibt (vgl. ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 445). Unbestimmte Rechtsbegriffe bedürfen einer auf den Einzelfall bezogenen Auslegung. Nach konstanter Praxis und Lehrmeinung ist bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen dann Zurückhaltung zu üben und der Behörde ist ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, wenn diese den örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnissen näher steht. Das Gericht hat so lange nicht einzugreifen, als die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar erscheint (vgl. statt vieler: BGE 131 II 680 E. 2.3.2 mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a. a. O., Rz. 446c ff.). Aufgrund obiger Ausführungen und der besonderen Stellung der Zulassungskommission erachtet sich das Bundesverwaltungsgericht an den Entscheid bzw. Befund der Zulassungskommission gebunden, sofern er sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist. Als unhaltbar hat das Bundesverwaltungsgericht den Befund der Zulassungskommission bspw. dann bezeichnet, wenn erhebliche Sachumstände nicht in Betracht gezogen oder bei der Beweiswürdigung die Glaubhaftigkeit des behaupteten Gewissensentscheids mit aktenwidrigen Argumenten, zu strengen Anforderungen oder unsachlicher Argumentation verneint wurde (vgl. publizierter Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-2117/2006 a.a.O., E. 3.1). Soweit der Entscheid der Zulassungskommission dagegen als haltbar erscheint, erfolgt kein Eingriff. 4. Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer auf keine mit dem Militärdienst unvereinbaren moralischen Forderungen im Sinne des Zivildienstgesetzes zu berufen vermöge, auch wenn einzelne seiner Argumente einen Bezug zu

8 moralischen Bereichen aufweisen könnten. So habe er zwar die Ablehnung von Waffen und die militärischen Umgangsformen als Grund gegen den Militärdienst angegeben, wobei aber aus der Anhörung klar hervorgegangen sei, dass er hauptsächlich aufgrund von Einschränkungen der persönlichen Freiheit sowie seiner Angst vor dem Knall beim Schiessen seiner Dienstpflicht nicht nachkommen wolle. Demgemäss sei der Grund für seine Ablehnung des Militärdiensts in erster Linie darin zu sehen, dass sein persönliches Wohlbefinden eingeschränkt sei und nicht in einer moralischen Forderung. Somit habe er den geltend gemachten Gewissenskonflikt letztlich auch nicht glaubhaft darlegen können. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz einen allfälligen Gewissenskonflikt des Beschwerdeführers mit dem Militärdienst zu Recht als nicht glaubhaft bezeichnet hat. Ausgangspunkt zu dieser Prüfung bilden die fünf Beurteilungsdimensionen nach Artikel 18b ZDG. 4.1 Gemäss der ersten Beurteilungsdimension nach Art. 18b Bst. a ZDG beurteilt die Zulassungskommission die Darlegung des Gewissenkonflikts in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit danach, ob der Gesuchsteller Inhalt und Tragweite der geltend gemachten moralischen Forderung erklären kann und aus welchen Gründen diese moralische Forderung für die gesuchstellende Person verpflichtenden Charakter hat. 4.1.1 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer als moralische Forderung einerseits die Umgangsformen im Militär und andererseits den Waffengebrauch vorbringe. Da der Beschwerdeführer den von ihm geforderten respektvollen Umgang jedoch hauptsächlich auf sich selbst beziehe und auch kein Grund für den verpflichtenden Charakter seiner Forderung erkennbar sei, könne der Ausschuss keine moralische Forderung erkennen. Soweit der Beschwerdeführer das Tötungsverbot als moralische Forderung bezeichne, könne dem von Inhalt und Tragweite her gefolgt werden. Jedoch sei es in diesem Zusammenhang nicht möglich gewesen, den verpflichtenden Charakter seiner Forderung zu erkennen. Auf waffenlosen Dienst angesprochen habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er diesfalls immer noch unter dem respektlosen Umgang leiden würde. Ausserdem wisse er gar nicht, ob er als Infanterist waffenlosen Dienst leisten könne. Aus diesem Grund sei auch im Tötungsverbot keine moralische Forderung erkennbar, da es ihm offenbar vor allem um sein eigenes Wohl gehe. Die Zulassungskommission habe die Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt so verstanden, dass die Angst vor dem Gewehr und vor dem Knall beim Schiessen im Vordergrund stünden. Bei den angeblich respektlosen Umgangsformen gehe es dem Beschwerdeführer hauptsächlich um das eigene Wohl und um die Einschränkung seiner Freiheit im militärischen Alltag. Das Tötungsverbot habe er erst nach einiger Zeit und nebenbei erwähnt. Ausserdem habe der Beschwerdeführer immer nur vom Töten, nicht aber von Gewalt an sich gesprochen. 4.1.2 Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, dass er keinen Militärdienst mehr leisten wolle, weil er den Sinn im Militär nicht sehe, ob-

9 wohl er sich bewusst sei, dass es eine Armee brauche. Jedoch sehe er nicht ein, welchen Zweck die Armee erfüllen solle. Man lerne in den Wiederholungskursen Dinge aus dem Zweiten Weltkrieg. Zudem habe er Mühe mit dem militärischen Umgang, der sehr respektlos sei. In seinem Alter von 26 Jahren verstehe er nicht, wenn man ihn anschreie, denn man könne normal mit ihm reden. Dazu komme der für ihn problematische Umgang mit dem Gewehr. Er habe zwar versucht, das Sturmgewehr als Sportgerät anzusehen. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen. So sei während dem Entladen bei einem Mitsoldaten einmal versehentlich ein Schuss losgegangen. Deshalb habe er jetzt einen gewissen Respekt der Waffe gegenüber. Dazu komme, dass er schon als Kind panische Angst vor dem Knall gehabt habe. Bezüglich Gewissensgrund machte er geltend, dass die Armee an sich nichts mit dem Gewissen zu tun habe. Eher stelle sich beim Gewehr als Schusswaffe die Gewissensfrage. Bezüglich Waffengebrauch sagt er, dass er niemanden töten könnte, da dies rechtliche aber auch psychische Konsequenzen für ihn hätte. Komme dazu, dass alle Menschen ein Recht auf Leben hätten. Verteidigen würde er sich bei einem Angriff, viel weiter gehe er aber nicht. So könne er sich zwar vorstellen, jemandem eine Ohrfeige zu geben, wobei dies die Grenze darstelle. Angesprochen auf den waffenlosen Dienst gibt der Beschwerdeführer zu bedenken, dass dann zwar sein Problem mit der Waffe gelöst wäre, er jedoch weiter unter den schlechten Umgangsformen leiden würde. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass er im ersten Wiederholungskurs als Büroordonanz keine Schwierigkeiten gehabt habe, da er die Waffe nicht habe benützen müssen. 4.1.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde sinngemäss vor, dass es sich bei Waffen um Tötungsgeräte handle. Durch das Training an der Waffe solle ihm beigebracht werden, wie ein Mensch getötet werde. Dazu komme, dass die Umgangsformen in der Armee respektlos seien. Jedoch sei der respektvolle Umgang für ihn eine Voraussetzung für sein Wohlbefinden. Es verstosse gegen seine Prinzipien, wenn er respektlos behandelt werde und selbst Andere respektlos behandeln müsse. Zudem habe er im Gegensatz zu den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung das Thema Gewalt durchaus angesprochen; jedoch habe die Vorinstanz seine diesbezüglichen Aussagen bei ihrer Beurteilung nicht berücksichtigt. 4.1.4 Vom Beschwerdeführer wurden das Tötungsverbot, die Gewalt und der respektvolle Umgang als moralische Forderung angesprochen. Trotzdem kann im Ergebnis der Beurteilung der Vorinstanz gefolgt werden, da der Beschwerdeführer die Gründe für den verpflichtenden Charakter bzw. die allgemeine Tragweite seiner Forderungen nicht darzutun vermochte. So ist die Begründung der Vorinstanz nachvollziehbar, wonach der Beschwerdeführer bezüglich Umgangsformen vorwiegend auf sein eigenes Wohl bedacht ist und den militärischen Umgang als Beschränkung seiner Freiheit sieht. Auch die Ausführungen der Vorinstanz zum vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tötungsverbot sind plausibel und einleuchtend. So führt der Beschwerdeführer als Motiv für seine Ablehnung des Sturmge-

10 wehrs seinen Respekt vor der Waffe sowie seine Angst vor dem Knall an. Töten wolle er niemanden, weil dies für ihn rechtliche und psychische Folgen hätte. Zudem bringt er vor, dass die Armee selbst nichts mit dem Gewissen zu tun habe. Auch scheint er keine Probleme mit Wiederholungskursen zu haben, sofern er nicht schiessen muss und die Umgangsformen respektvoller sind. Dem Beschwerdeführer scheint es demnach nicht vordringlich darum zu gehen, nicht einer Organisation anzugehören, die anderen Schmerzen oder Leid zufügen könnte, sondern hauptsächlich um die eigenen Ängste und das eigene Wohlbefinden. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers übermässig streng oder anhand sachfremder Kriterien beurteilt hätte. Vielmehr sind ihre Ausführungen und die daraus gezogene Schlussfolgerung folgerichtig und verständlich. 4.2 Gemäss der zweiten Beurteilungsdimension gemäss Art. 18b Bst. b ZDG beurteilt die Zulassungskommission die Darlegung des Gewissenkonflikts in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit danach, welches die Ereignisse und Einflüsse sind, durch die der geltend gemachte Gewissenskonflikt entstanden ist und sich entwickelt hat. In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, Ereignisse und Einflüsse geltend zu machen, die zu einem allfälligen Gewissenskonflikt beigetragen haben könnten. Während der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, dass die Armee an sich nichts mit dem Gewissen zu tun habe. Der Gebrauch des Gewehrs sei hingegen eine Gewissensfrage, denn man müsse nur die Nachrichten schauen, um festzustellen, welche Auswirkungen Gewalt auf das persönliche Umfeld des Getöteten habe. Auch störe ihn die Umweltverschmutzung, die durch die Tätigkeiten der Armee hervorgerufen werde. Dies sei aber sekundär, da er nicht direkt davon betroffen sei. Ansonsten bestehe sein Gewissen darin, dass er mit anderen Leuten einen respektvollen Umgang pflege. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass sein Gewissenskonflikt durch Medienberichte entstanden sei. Darin habe er sehen können, dass Waffen und Gewalt Schmerzen und Leid hervorrufen und ganze Familien und Existenzen zerstören. Daraus habe er den Schluss gezogen, dass er sich daran nicht beteiligen wolle. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung insgesamt plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen allfälligen Gewissenskonflikt glaubwürdig darzulegen. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, dass man schon anhand von Medienberichten sehen könne, welche Auswirkungen Gewalt habe. Jedoch vermochte er nicht darzutun, welche Einflüsse und Erlebnisse in ihm einen allfälligen Gewissenskonflikt auslösten. Es ist vielmehr notorisch, dass die Medien regelmässig über Gewalt berichten. Inwiefern dies den Beschwerdeführer in einem allfälligen Gewissenskonflikt bestärkt haben soll, vermochte er nicht auszuführen. Vielmehr brachte er vor, dass die Armee an

11 sich nichts mit dem Gewissen zu tun habe. Weiter führte er aus, dass er in seinem ersten Wiederholungskurs keine Probleme hatte, weil er als Büroordonanz nicht schiessen musste und keine sinnlosen Übungen zu absolvieren hatte. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie nicht nachvollziehen konnte, welche Einflüsse beim Beschwerdeführer einen Gewissenskonflikt ausgelöst haben sollen. 4.3 Gemäss der dritten Beurteilungsdimension nach Art. 18b Bst. c ZDG beurteilt die Zulassungskommission die Darlegung des Gewissenkonflikts in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit danach, ob und wie die gesuchstellende Person die moralische Forderung in anderen Lebensbereichen umsetzt. In der angefochtenen Verfügung stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass beim Beschwerdeführer, indem er Pro Infirmis und das Paraplegikerzentrum finanziell unterstütze, kein Engagement erkennbar sei, das auf das Vorhandensein einer moralischen Forderung schliessen lasse. Soweit die Grundlage für einen Gewissenskonflikt, nämlich eine moralische Forderung, nicht genügend habe erklärt werden können, komme der Umsetzung der Forderung im Alltag eine umso grössere Bedeutung zu. Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, dass er mehrere Jahre Pfadfinderleiter gewesen sei. Zudem unterstütze er Pro Infirmis sowie das Paraplegikerzentrum finanziell, weil er finde, dass diese Institutionen gute Arbeit leisten würden. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer dazu vor, dass ihn die Vorinstanz nicht daran beurteilen könne, welchen Organisationen er angehöre und welche er finanziell unterstütze. Er versuche, anderen respektvoll zu begegnen und diese zu respektvollem Umgang zu ermuntern. Seine Konflikte löse er stets gewaltfrei. Die Erwägungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar, wobei es grundsätzlich festzuhalten gilt, dass das Bundesverwaltungsgericht an das Nachleben der moralischen Forderung im Privatleben gemäss Art. 18b Bst. c ZDG nicht allzu hohe Anforderungen stellt (vgl. publizierter Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-2117/2006 vom 19. Februar 2007, E. 9). Im vorliegenden Fall vermochte der Beschwerdeführer mit dem von ihm geltend gemachten Engagement jedoch nicht darzutun, inwiefern er seine moralischen Forderungen (d.h. Tötungsverbot und respektvoller Umgang) lebt. Obwohl die Spenden des Beschwerdeführers durchaus anzuerkennen sind, vermag er damit einen allfälligen Gewissenskonflikt mit dem Militär nicht glaubhaft zu machen. Die Ausführungen der Vorinstanz sind demnach schlüssig und plausibel. Es besteht daher kein Anlass, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. 4.4 Gemäss der vierten Beurteilungsdimension nach Art. 18b Bst. d ZDG beurteilt die Zulassungskommission die Darlegung des Gewissenkonflikts in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit danach, wie der geltend gemachte Gewissenskonflikt das Befinden und die Lebensführung der gesuchstellenden Person beeinflusst. In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer glaubhaft dargetan habe, im Militärdienst gelitten zu ha-

12 ben. Die Zulassungskommission führe seine Leiden jedoch in der Hauptsache auf die Angst des Beschwerdeführers zurück. Seine Probleme mit dem militärischen Umgangston seien in der Lebenserfahrung des Beschwerdeführers zu suchen. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass seine Leiden im Militärdienst auf die militärischen Umgangsformen und auf die Waffen, nicht aber auf seine Angst zurückzuführen seien. In der Vernehmlassung bringt die Zulassungskommission vor, dass aufgrund des Fehlens einer moralischen Forderung kein Gewissenskonflikt entstanden sein könne, welcher das Befinden und die Lebensführung hätte beeinflussen können. Den Ausführungen der Vorinstanz kann vorliegend nicht restlos gefolgt werden. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, dass die Forderung nach respektvollem Umgang keine moralische Forderung sei, und folglich auch kein Gewissenskonflikt möglich sei. Zudem stellt sie sich auf den Standpunkt, dass die Leiden des Beschwerdeführers im Militärdienst auf dessen Angst, und seine Probleme mit dem militärischen Umgangston auf seine Lebenserfahrung zurückzuführen seien. Wie unter E. 4.1 festgehalten, hat der Beschwerdeführer durchaus moralische Forderungen geltend gemacht. Jedoch ist es ihm nicht gelungen darzulegen, inwiefern seine moralischen Forderungen verpflichtenden Charakter haben bzw. bei ihm einen Gewissenskonflikt ausgelöst haben sollen. Über die Umstände, die zum Zusammenbruch des Beschwerdeführers geführt haben, kann im Gegensatz zu den Ausführungen der Vorinstanz nur spekuliert werden. Der Beschwerdeführer legte während seiner Anhörung selbst dar, dass er zwar im Wiederholungskurs sehr gelitten habe, jedoch zur selben Zeit auch privat in einer schwierigen Situation gewesen sei. Weiter führte er aus, dass er daran sei, mit Hilfe eines Psychologen den Ursachen für seinen Zusammenbruch auf den Grund zu gehen. Unter diesen Umständen kann die Vorinstanz nicht pauschal auf die Angst beziehungsweise die Lebenserfahrung des Beschwerdeführers als Ursache für seine Probleme im Militärdienst verweisen. Trotzdem kann im Ergebnis die Würdigung der Vorinstanz nachvollzogen werden. Wie ausgeführt, kann der Zusammenbruch des Beschwerdeführers nicht abschliessend auf seine damalige schwierige Situation im Privatleben zurückgeführt werden. Es kann jedoch genauso wenig die Armee als alleinige Ursache herangezogen werden. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen ersten Wiederholungskurs ohne Probleme absolvierte. Insbesondere sind seine Ausführungen in der Beschwerde, wonach er nicht unter seiner Angst, sondern unter den militärischen Umgangsformen und unter den Waffen gelitten habe, nicht aufschlussreich, da er sie nicht weiter begründet. Auch sonst machte der Beschwerdeführer keinerlei Ausführungen dazu, inwiefern ein allfälliger Gewissenskonflikt sein Befinden und seine Lebensführung beeinflussen soll. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, Auswirkungen eines allfälligen Gewissenskonflikts auf sein Befinden und seine Lebensführung glaubhaft zu machen.

13 4.5 Gemäss der fünften Beurteilungsdimension nach Art. 18b Bst. e ZDG beurteilt die Zulassungskommission die Darlegung des Gewissenkonflikts in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit danach, ob sie frei von bedeutenden Widersprüchen, plausibel und insgesamt in sich schlüssig ist. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers für plausibel und in sich schlüssig hält. Den Ausführungen der Vorinstanz kann gefolgt werden. So geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer während aller Stadien des Verfahrens nicht von seiner Argumentationslinie abwich und seine Ausführungen entsprechend konsequent waren. Es muss auch in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, gestützt auf seine moralischen Forderungen einen Gewissenskonflikt darzulegen. 5. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat sich zwar auf moralische Forderungen berufen, jedoch nicht dargetan, inwiefern diese bei ihm einen Gewissenskonflikt ausgelöst haben oder von allgemeiner Tragweite sind. Weiter konnte er nicht darlegen, wie seine Probleme mit Waffen und militärischem Umgangston sein Privatleben beziehungsweise sein Befinden beeinflussen. Schliesslich vermochte er auch nicht zu beschreiben, wie er seinen moralischen Forderungen nachlebt. 6. Gemäss Artikel 65 ZDG sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. 7. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weiter gezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz,[BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben) - der Vorinstanz (Ref-Nr. 8.414.32582.0) (eingeschrieben, Rücksendung der Vorakten) und mitgeteilt: - dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement - der Vollzugsstelle für den Zivildienst Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Ronald Flury Kaspar Luginbühl Versand am: 26. Juli 2007

B-457/2007 — Bundesverwaltungsgericht 13.07.2007 B-457/2007 — Swissrulings