Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung II B-436/2012
Urteil v o m 5 . November 2012 Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
X._______, Serbien, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
B-436/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 16. Januar 2012 das Leistungsbegehren von X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, mit Eingabe vom 24. Januar 2012 gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben hat und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm mit Wirkung ab dem 1. November 2008 eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache erneut abzuklären, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. September 2012 unter Bezugnahme auf die von ihr eingeholte Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 6. September 2012 beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Verwaltung zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf sie einzutreten ist, dass Dr. med. A._______ des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz in seiner Stellungnahme vom 6. September 2012 erklärte, die bereits früher bekannten Gesundheitsbeschwerden seien zwar unverändert verblieben, bezüglich der vorliegend entscheidenden Problematik des Aortenaneurysmas sei es jedoch unabdingbar, aktuelle Arztberichte einzuholen,
B-436/2012 dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2012 dieser Beurteilung ihres ärztlichen Dienstes anschloss, dass sie damit sinngemäss feststellte, die angefochtene Verfügung beruhe auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt, weshalb sich die Einholung weiterer medizinischer Unterlagen als erforderlich erweise, dass von der Anordnung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfahren vorliegend abzusehen ist, nachdem eine aktuelle Befundaufnahme des Aortenaneurysmas im vorinstanzlichen Verfahren gänzlich unterblieb, dass dem Verfahren nach dem Gesagten derzeit die Entscheidungsreife mangelt und es sich deshalb rechtfertigt, die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts, insbesondere zur Einholung eines Berichts des behandelnden Facharztes resp. des Operateurs (Gefässchirurg) betreffend das Aortenaneurysma gemäss der Stellungnahme von Dr. med. A._______ vom 6. September 2012, und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass eine derartige Rückweisung in Bezug auf die Kostenfrage praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu betrachten ist (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem juristisch vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 400.– (inkl. Barauslagen) festzusetzen ist (vgl. Art. 14 VGKE), dass keine Mehrwertsteuer zu entschädigen ist (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009, SR 641.20).
B-436/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 16. Januar 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 400.– zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Marion Sutter
B-436/2012 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 8. November 2012