Abtei lung II B-4157/2009 {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 1 . Oktober 2009 Einzelrichter David Aschmann, Gerichtsschreiberin Sibylle Wenger Berger. A. _______, vertreten durch Wild Schnyder AG, Forchstrasse 30, Postfach 1077, 8032 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 4. Juni 2009 betreffend die Teilzurückweisung des Markeneintragungsgesuchs 58798/2007 FAIRREISEN. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
B-4157/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 14. August 2007 um Eintragung einer schweizerischen Marke für das Zeichen FAIRREISEN für Waren- und Dienstleistungen der Klassen 16, 38, 39, 41 und 43 ersucht hat, dass die Vorinstanz das Zeichen im Rahmen der Markenprüfung 58798/2007 – FAIRREISEN mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 beanstandet hat, dass die Vorinstanz nach erfolgtem Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Juni 2009 das Markeneintragungsgesuch der Beschwerdeführerin für einige der beanspruchten Waren- und Dienstleistungen der Klassen 16 und 41 und für alle Dienstleistungen der Klassen 39 und 43 teilweise zurückgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung am 26. Juni 2009 (Posteingang 29. Juni 2009) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig ist (Art. 31, 32 und 33 Bst. d. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) dass die Beschwerdeführerin den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- rechtzeitig bezahlt hat, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 16. September 2009 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge beantragte, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. September 2009 mitgeteilt hat, sie ziehe die Beschwerde zurück, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass angesichts des Beschwerderückzugs die mit Verfügung vom 21. September 2009 angesetzte Frist zur Einreichung einer Replik und entsprechender Beweismittel dahinfällt, B-4157/2009 dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021], Art. 6 Bst. a VGKE), dass eine Parteientschädigung angesichts des Verfahrensausgangs (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE) und der Tatsache, dass die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), ausser Betracht fällt. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. September 2009 geht zur Kenntnis an die Vorinstanz. 2. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 4. Die mit Verfügung vom 21. September 2009 festgesetzte Frist zur Einreichung der Replik und der entsprechenden Beweismittel wird der Beschwerdeführerin abgenommen. 5. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. MA-Prüf2 tas/58798/2007; Gerichtsurkunde; Beilage gemäss Ziffer 1) - das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde) B-4157/2009 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Sibylle Wenger Berger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2, 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 1. Oktober 2009 Seite 4