Abtei lung II B-4121/2009 {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 2 1 . September 2009 Einzelrichter Frank Seethaler; Gerichtsschreiberin Marion Spori. X._______, vertreten durch Advokat lic. iur. Tobias Ruf, Dufourstrasse 25, Postfach 352, 4010 Basel, Beschwerdeführerin, gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Postfach, Hochstrasse 37, 4002 Basel, Vorinstanz. Beschäftigungsprogramm, Schlusszahlungsentscheid. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
B-4121/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Tobias Ruf, die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 15. Mai 2009 mit Beschwerde vom 24. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren mit Zwischenentscheid vom 7. Juli 2009 vorläufig bis zum 1. September 2009 sistierte, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 31. August 2009 die Beschwerde vom 24. Juni 2009 infolge aussergerichtlichen Vergleichs mit der Vorinstanz zurückgezogen hat, dass die Vorinstanz am 8. September 2009 den schriftlichen Vergleich einreichte, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. September 2009 festhielt, die Parteien hätten vereinbart, allfällige Gerichtskosten je zur Hälfte zu übernehmen und gegenseitig auf eine Parteientschädigung zu verzichten, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend keine Kosten zu erheben sind und gemäss übereinstimmendem Parteiantrag keine Parteientschädigung auszurichten ist. B-4121/2009 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 3. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Marion Spori Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Seite 3