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Bundesverwaltungsgericht 10.11.2009 B-4055/2009

10 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,302 parole·~7 min·1

Riassunto

Verwaltungsmassnahmen | Landwirtschaftsrechtliche Verwaltungsmassnahmen (B...

Testo integrale

Abtei lung II B-4055/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . November 2009 Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Bernard Maitre und Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiber Said Huber. A._______ Verband, Beschwerdeführer, gegen B._______ AG, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Patrick Troller und Dr. iur. Gallus Joller, Troller Hitz Troller & Partner, Schweizerhofquai 2, Postfach, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, Amt für Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz, Vonmattstrasse 16, 6002 Luzern, Vorinstanz. Landwirtschaftsrechtliche Verwaltungsmassnahmen (Berg- und Alp-Verordnung). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-4055/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Amt für Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz des Kantons Luzern (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 17. Juli 2007 die Einsprache des A._______ Verbands abgewiesen hat, dass dieser diese Verfügung am 27. Juli 2007 beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (nachfolgend: Verwaltungsgericht) angefochten hat, dass das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. März 2009 auf diese Beschwerde nicht eingetreten ist, ohne Verfahrenskosten zu erheben und unter Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses an den A._______ Verband (nachfolgend: Beschwerdeführer), dass nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils das Verwaltungsgericht am 23. Juni 2009 die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung überwiesen hat (unter gleichzeitiger Mitteilung an den Beschwerdeführer), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2009 die Beschwerde vom 27. Juli 2007 als sachzuständige Instanz zur Beurteilung übernommen hat, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'500.- bis zum 17. August 2009 aufgefordert worden ist mit dem Hinweis, wonach bei unbenutztem Fristablauf unter Kostenfolge auf das Rechtsmittel nicht eingetreten würde, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass deshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. August 2009 einen einzelrichterlichen Nichteintretensentscheid in Aussicht gestellt und die B._______ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) – angesichts des erfolgten Schriftenwechsels vor dem Verwaltungsgericht – zur Einreichung einer Kostennote für den anwaltlichen Aufwand aufgefordert hat, B-4055/2009 dass der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 4. September 2009 die Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses verlangt und gleichentags den versäumten Vorschuss einbezahlt hat, dass die Beschwerdegegnerin am 8. September 2009 die Kostennote ihrer Rechtsvertreter einreichen liess, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30. September 2009 diese Kostennote als deutlich überhöht erachtet und allenfalls eine Reduktion der Parteientschädigung beantragt, und erwägt, dass das vorliegende Verfahren nicht androhungsgemäss im einzelrichterlichen Verfahren, sondern in der Besetzung mit drei Richtern zu behandeln ist (Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32), da neben dem Fristwiederherstellungsgesuch vom 4. September 2009 insbesondere die Kostennote der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2009 zu beurteilen ist, dass nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) eine Frist wieder hergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und dieser unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass nach den restriktiv formulierten Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung die Verhinderung unverschuldet erfolgen muss, was selbst leichte Fahrlässigkeit ausschliesst (vgl. BERNARD MAITRE/ VANESSA THALMANN [FABIA BOCHSLER], in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 24 N 6 f.), dass der Beschwerdeführer lediglich geltend macht, sein Verbandssekretär sei am 26. Juni 2009, als die Zwischenverfügung vom 25. Juni 2009 bei dessen Arbeitgeber, dem Amt für C._______ (nachfolgend: Amt für C.______), eingetroffen sei, abwesend und danach längere Zeit in den Ferien gewesen, wobei das Sekretariat des Amtes für C._______ den privaten Charakter der Post verkannt und diese fälschlicherweise nicht an den Verbandssekretär weitergeleitet habe, B-4055/2009 dass bei der Beurteilung des Verschuldens einem Gesuchsteller auch allfällige Fehler seiner Hilfspersonen angerechnet werden und insbesondere Ferienabwesenheiten keinen rechtlich relevanten Entschuldigungsgrund darstellen (MAITRE/THALMANN [BOCHSLER], a.a.O., Art. 24 N 12 und N 35 mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführer seit dem Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2009, welches an die Adresse des Amtes für C._______ geschickt worden war, wusste, dass die Streitsache zur Behandlung ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen worden war, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihm mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2009 zurückerstatteten Kostenvorschusses von Fr. 2'500.- grundsätzlich damit rechnen musste, dass das neu mit der Sache befasste Bundesverwaltungsgericht schon sehr bald ebenfalls einen solchen Vorschuss einverlangen würde, dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht geltend macht, das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2009 oder die Zwischenverfügung vom 25. Juni 2009 wäre bei ihm nicht eingetroffen, dass der Beschwerdeführer letztlich einzig interne Organisationsmängel beklagt, welche vom Beschwerdeführer zu vertreten sind, unabhängig davon, wer diese intern letztlich zu vertreten hat, dass solche Organisationsmängel bei der Behandlung der Post nicht als unverschuldete Verhinderung im Sinne der Rechtsprechung gelten (MAITRE/THALMANN [BOCHSLER], a.a.O., Art. 24 N 12 und N 35 mit Hinweisen), dass deshalb das Fristwiederherstellungsgesuch vom 4. September 2009 abzuweisen ist, dass mangels rechtzeitig erfolgtem Kostenvorschuss androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Beschwerdegegnerin obsiegt, weshalb ihr eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), B-4055/2009 dass in der Kostennote vom 8. September 2009 für einen Zeitaufwand von insgesamt (...) Stunden ein Honorar von Fr. (...) (inkl. MWST) geltend gemach wird, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30. September 2009 sinngemäss beantragt, es sei höchstens ein Aufwand von zwei Arbeitstagen zu Fr. 200.-/h anzuerkennen, dass angesichts der Streitsache, welche sich nicht durch ausserordentliche Komplexität auszeichnet, das mit der Kostennote geltend gemachte Honorar von insgesamt Fr. (...) (inkl. MWST) für (...) Stunden als zu hoch erscheint, weshalb der entschädigungswürdige Zeitaufwand im Sinne der Kritik des Beschwerdeführers mit zwei Arbeitstagen (16.8 h) zu veranschlagen ist, wobei als Stundenansatz der Mittelwert zwischen Fr. 200.- und Fr. 400.- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) der Honorarberechnung zu Grunde zu legen ist, dass insofern eine Parteientschädigung von Fr. 5'423.05 (inkl. MWST: 16.8 h x Fr. 300/h x 1.076) als angemessen erscheint (Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 VGKE), welche der Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Beschwerdegegnerin wird entrichten müssen, dass bei diesem Ausgang die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'000.dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 4. September 2009 wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Der Beschwerdegegnerin wird zu Lasten des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 5'423.05 (inkl. MWST) zugesprochen. Die- B-4055/2009 ser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Beschwerdegegnerin zu entrichten. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 3'500.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet werden. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde, Beilage: Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. September 2009) - die Vorinstanz (Ref-Nr. Tu/JR; Gerichtsurkunde, Beilage: Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. September 2009) - das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD (Gerichtsurkunde) Die vorsitztende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Said Huber Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 12. November 2009 Seite 6

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