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Abteilung II B-4016/2018
Abschreibungsentscheid v o m 2 0 . August 2018 Besetzung Einzelrichter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien X._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Anerkennung Abschluss/Ausbildung.
B-4016/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) über das am 22. Mai 2018 eingegangene Gesuch von X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) um Anerkennung seiner ausländischen Abschlüsse als Altenpfleger, Fachkraft für Geriatrie und Gerontopsychiatrie sowie Altenpfleger für Psychiatrie mit Verfügung vom 21. Juni 2018 wie folgt entschied: "I. Der Abschluss von Herrn X._______ in Deutschland als "Altenpfleger" ist dem schweizerischen Abschluss der Sekundarstufe II "Fachmann Betreuung EFZ Fachrichtung Betagtenbetreuung" gleichwertig. II. Herr X._______ ist berechtigt, seinen Titel in der Form zu führen, wie er in Deutschland aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen geführt werden darf. III. [Gebühr] IV. Sonstige oder weitergehende Anträge werden abgelehnt. V. [Rechtsmittelbelehrung]", dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 9. Juli 2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit schriftlicher Erklärung vom 17. August 2018 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass daher der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen hat, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), was vorliegend zutrifft, dass es sich daher rechtfertigt, die Verfahrenskosten auf Fr. 200.– festzulegen,
B-4016/2018 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zugesprochen wird (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
B-4016/2018 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Dem Beschwerdeführer werden ermässigte Verfahrenskosten von Fr. 200.– auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie des Rückzugsschreibens vom 17. August 2018) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (A-Post)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Keita Mutombo Andrea Giorgia Röllin
B-4016/2018 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 21. August 2018