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Bundesverwaltungsgericht 02.11.2007 B-3955/2007

2 novembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,868 parole·~9 min·1

Riassunto

Milch, Milchprodukte, Speiseöle und -fette | Milchkontingentierung

Testo integrale

Abtei lung II B-3955/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 . November 2007 Richterin Eva Schneeberger (Kammerpräsidentin), Richter Hans-Jacob Heitz, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiber Michael Barnikol. A._______, Gesuchsteller, gegen B._______,vertreten durch Advokat und Dipl. Ing. - Agr. ETH Caspar Baader, Gesuchsgegner, Milchverband der Nordwestschweiz MIBA, Erstinstanz, Regionale Rekurskommission Nr. 3 für die Milchkontingentierung, Zweitinstanz, Revision Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-3955/2007 Sachverhalt: A. 1994 verpachtete C._______, der Bruder des Gesuchstellers, gestützt auf einen mündlichen Pachtvertrag eine Fläche von 4 ha an den Gesuchsgegner. Als Folge übertrug der zuständige Milchverband per 1. Mai 1994 ein Milchkontingent von 13'497 kg auf den Gesuchsgegner. 1999 kündigte der Bruder des Gesuchstellers das Pachtverhältnis, doch erreichte der Pächter eine gerichtliche Pachterstreckung bis 31. März 2005. Nach dem Tod seines Bruders im Jahr 2003 wurde der Gesuchsteller Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebs seines verstorbenen Bruders und trat in die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pachtverhältnis ein. Am 22. Februar 2005 beantragte er bei der zuständigen Administrationsstelle (Erstinstanz), das Milchkontingent von 13'497 kg per 1. Mai 2005 auf den neuen Bewirtschafter der Pachtfläche, D._______, zu übertragen. Mit Verfügung vom 28. Juni 2005 kürzte der Milchverband das Milchkontingent des Gesuchsgegners um diese Kontingentsmenge und erhöhte dasjenige des Gesuchstellers entsprechend. Hiergegen führte der Gesuchsgegner Beschwerde bei der Regionalen Rekurskommission Nr. 3 in Sachen Milchkontingentierung (Zweitinstanz). Mit Entscheid vom 15. November 2005 wies die Zweitinstanz die Beschwerde ab. Der Gesuchsgegner gelangte daraufhin mit Beschwerde an die damals zuständige Rekurskommission EVD. B. Mit Urteil vom 4. April 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht, das die bei der Rekurskommission EVD hängigen Verfahren übernommen hatte, die Beschwerde des Gesuchsgegners gut. Der Entscheid der Zweitinstanz vom 15. November 2005 wurde vollumfänglich und die Verfügungen des Milchverbands vom 28. Juni 2005 teilweise aufgehoben. Es stellte fest, dass das Kontingent des Gesuchsgegners für das Milchjahr 2005/2006 nicht um 13'497 kg hätte gekürzt werden und dasjenige des Gesuchstellers nicht um 13'497 kg hätte erhöht werden dürfen. Dem Gesuchsteller wurde eine Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 700.-- auferlegt und dem Gesuchsgegner zu Lasten des Gesuchstellers eine Parteientschädigung von Fr. 4'672.45 zugesprochen. B-3955/2007 Zur Begründung zog das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen in Erwägung, dass der Milchverband ein Milchkontingent grundsätzlich nur auf Gesuch des Kontingentsinhabers hin übertragen dürfe. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei nur im Fall einer Auflösung, Teilung oder Übernahme eines Betriebes möglich. Diese Bestimmung sei aber nicht anwendbar. Der Gesuchsgegner als Kontingentsinhaber habe weder um Übertragung des Kontingents auf den Gesuchsteller ersucht, noch sei er hiermit einverstanden gewesen, weshalb eine Rückübertragung durch die Erstinstanz nicht zulässig gewesen sei. Ob eine Rückübertragung des Milchkontingents allenfalls in dem zwischen dem Bruder des Gesuchstellers und dem Gesuchsgegner mündlich abgeschlossenen Pachtvertrag vereinbart worden sei, sei nicht entscheidrelevant. Es sei an der ständigen Praxis der Rekurskommission EVD festzuhalten, dass allfällige Klauseln in Pachtverträgen das Einverständnis des bisherigen Kontingentsinhabers zur Rückübertragung des von ihm genutzten Kontingents nicht zu ersetzen vermöchten. Streitigkeiten zwischen Pächtern und Verpächtern über die Auslegung von Pachtverträgen seien demnach nicht vorfrageweise durch die Administrationsstelle zu entscheiden, sondern ausschliesslich durch den Zivilrichter. C. Mit Eingabe vom 22. Mai 2007 äussert der Gesuchsteller seine Enttäuschung über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Am 31. Mai 2007 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Gesuchsteller, ihm mitzuteilen, ob die Eingabe als Revisionsgesuch zu behandeln sei und falls ja, welchen Revisionsgrund er geltend mache. In seiner Antwort vom 6. Juni 2007 teilt der Gesuchsteller mit, seine Eingabe sei als Revisionsgesuch zu betrachten. Er beantragt sinngemäss, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2007 aufzuheben und zu revidieren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2007 ist endgültig und demzufolge mit der Ausfällung in formelle Rechtskraft erwachsen (Art. 83 Bst. s Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es kann daher einzig mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision angefochten werden. Die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts ist in den B-3955/2007 Art. 45 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) geregelt. Gemäss Art. 45 VGG gelten zudem die Art. 121 bis 128 BGG sinngemäss. Zuständig zur Behandlung eines Revisionsgesuches ist die Instanz, die den zu revidierenden Entscheid gefällt hat. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Zur Einreichung eines Revisionsbegehrens legitimiert ist, wer im Beschwerdeverfahren, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat, Parteistellung innehatte und ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederaufnahme der Streitsache geltend machen kann (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 1033). Der Gesuchsteller war im Beschwerdeverfahren Partei und ist durch das angefochtene, letztinstanzliche Urteil beschwert. Er ist somit zur Einreichung des Revisionsbegehrens legitimiert. Die Eingabe des Revisionsbegehrens vom 22. Mai 2007 erfolgte fristgerecht (Art.124 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 45 VGG). 2. Das Rechtsmittel der Revision erlaubt es dem Bundesverwaltungsgericht nicht in allgemeiner Weise, auf seine Urteile zurückzukommen und sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist lediglich aus den in Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründen zulässig. Wird kein zulässiger Revisionsgrund geltend gemacht, so tritt die Revisionsinstanz auf das Verfahren nicht ein. Demnach zieht das Bundesverwaltungsgericht sein Urteil gemäss Art. 121 BGG insbesondere dann in Revision, wenn a. die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; b. das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; c. einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; d. das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. B-3955/2007 Die Revision kann zudem in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). 3. Zur Begründung seines Revisionsgesuchs macht der Gesuchsteller in erster Linie geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei zu Unrecht vorschnell davon ausgegangen, dass die Rückübertragung des Milchkontingents im Pachtvertrag nicht vereinbart worden sei. Auch wenn der Gesuchsgegner behauptet habe, er könne sich an eine derartige Vereinbarung nicht erinnern, spreche der Umstand, dass er nicht nur den Pachtzins, sondern auch die Miete für das Milchkontingent bezahlt habe, dafür, dass auch das Milchkontingent Gegenstand des Pachtvertrages gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hätte sich daher nicht mit der Behauptung des Gesuchsgegners begnügen dürfen, sondern hätte diese Frage abklären oder aber das Verfahren zur Abklärung dieser Frage an das zuständige Zivilgericht überweisen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei der zu entscheidenden Streitsache um eine öffentlichrechtliche und nicht um eine zivilrechtliche Streitigkeit gehandelt habe. Weiter macht der Gesuchsteller geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wenn in Erwägung 5.1.3 des angefochtenen Urteils ohne jede weitere Begründung angeführt werde, der Ausnahmetatbestand von Art. 5 MKV sei "vorliegend ohnehin nicht anwendbar". Es habe nämlich sehr wohl eine Betriebsübernahme stattgefunden, denn er habe den Landwirtschaftsbetrieb seines Bruders in der Erbteilung erworben. 3.1 Mit dem letzteren Argument macht der Gesuchsteller sinngemäss geltend, das Gericht habe versehentlich erhebliche, aus den Akten hervorgehende Tatsachen nicht berücksichtigt. Richtig ist zwar, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil keine Ausführungen dazu machte, warum es den Umstand, dass der Gesuchsteller den Landwirtschaftsbetrieb von den Erben seines Bruders übernommen hat, nicht berücksichtigt hatte, bevor es die Anwendbarkeit von Art. 5 der Milchkontingentierungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (MKV, SR 916.350.1) verneinte. B-3955/2007 Erheblich ist eine aktenkundige und im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigte Tatsache aber nur dann, wenn sie geeignet ist, eine andere und für die gesuchstellende Person günstigere Entscheidung zu bewirken (vgl. BGE 122 II 17 ff. E. 3). Fand die Tatsache hingegen nicht versehentlich, sondern absichtlich keine Berücksichtigung, insbesondere weil das Gericht sie als nicht relevant einstufte, so liegt kein Revisionsgrund vor (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 1029). Art. 5 MKV bestimmt, was mit dem Kontingent eines Betriebes geschieht, wenn der Betrieb aufgelöst, geteilt oder von einem anderen Produzenten übernommen wird. Auflösungen, Teilungen oder Betriebsübernahmen im Sinne dieser Bestimmung müssen somit den Betrieb betreffen, auf dem das in Frage stehende Kontingent liegt, d.h. den Betrieb des Kontingentsinhabers. Der Gesuchsteller macht aber zu Recht nicht geltend, er habe den Betrieb des Kontingentsinhabers übernommen. Wenn das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen nicht näher mit der Tatsache auseinander gesetzt hat, dass der Gesuchsteller den Betrieb seines Bruders übernommen hat, so liegt dies daran, dass diese Tatsache in Bezug auf Art. 5 MKV ohne jede Bedeutung war. Der Gesuchsteller macht daher zu Unrecht geltend, die Übernahme des Betriebes seines verstorbenen Bruders durch ihn stelle eine erhebliche, aber versehentlich unberücksichtigt gebliebene Tatsache dar. 3.2 Bei der übrigen Begründung des Revisionsbegehrens handelt es sich ausnahmslos um Kritik an der Rechtsanwendung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Gesuchsteller bringt weder neue Tatsachen oder Beweismittel vor, noch macht er geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht Tatsachen oder Begehren übersehen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat dargelegt, warum es seine Zuständigkeit zur Behandlung einer Beschwerde gegen den Entscheid einer Regionalen Rekurskommission in Sachen Milchkontingentierung bejaht hat. Es hat auch sehr wohl berücksichtigt, dass die Parteien unterschiedliche Auffassungen vertraten bezüglich der Frage, was im Pachtvertrag vereinbart worden war, und auf die weitere Beweisabnahme zu dieser Frage in antizipierter Beweiswürdigung, d.h. aufgrund der rechtlichen Überlegung, dass der genaue B-3955/2007 Nachweis keinen Einfluss auf das Urteil habe, verzichtet. Die erneute Überprüfung von Rechtsfragen oder eine neue Würdigung von bereits bekannten Tatsachen kann indessen grundsätzlich nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein. Es stellt daher keinen tauglichen Revisionsgrund dar, wenn der Gesuchsteller auf diese Weise an den Erwägungen des angefochtenen Urteils Kritik übt. 4. Der Gesuchsteller kann somit keinen Revisionsgrund geltend machen. Auf das Gesuch ist daher nicht einzutreten. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Diese sind mit dem am 5. Juli 2007 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 6. Obwohl der Gesuchsgegner als obsiegende Partei anwaltlich vertreten ist, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. Da der Ausgang des Verfahrens für das Gericht offensichtlich war, wurde der Gesuchsgegner nicht eingeladen, sich zur Sache vernehmen zu lassen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihm keine notwendigen Kosten im Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) entstanden sind. 7. Dieser Entscheid kann nicht an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden; er ist somit endgültig (Art. 83 Bst. s Ziff. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. B-3955/2007 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Gesuchsteller (Eingeschrieben) - den Gesuchsgegner (Eingeschrieben) - die Erstinstanz (Eingeschrieben) - die Zweitinstanz (Eingeschrieben) Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Eva Schneeberger Michael Barnikol Versand: 8. November 2007 Seite 8

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