Abtei lung II B-3778/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Juli 2008 Einzelrichter Philippe Weissenberger; Gerichtsschreiberin Anita Kummer. A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidg. Berufsprüfung für Spitalfachleute, Erstinstanz, Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Vorinstanz. Berufsprüfung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
B-3778/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2007 die Berufsprüfung für Spitalfachleute ablegte und die Prüfungskommission ihm mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 mitteilte, dass er die Prüfung nicht bestanden habe, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 15. Oktober 2007 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) erhoben hat, dass das BBT mit Verfügung vom 7. Mai 2008 diese Beschwerde abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 6. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Berufsprüfung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2008 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 10. Juli 2008 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), B-3778/2008 dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2008 eine Nachfrist zur Verbesserung und Begründung der Rechtsbegehren eingeräumt wurde, da die Beschwerde den Anforderungen an die Beschwerdebegründung von Art. 52 VwVG weitgehend nicht genügte, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 1 Abs. 2 VGG i. V. m. Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Er ist demnach endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Anita Kummer Versand: 22. Juli 2008 Seite 3