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Bundesverwaltungsgericht 14.12.2007 B-3604/2007

14 dicembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·841 parole·~4 min·1

Riassunto

Öffentliches Beschaffungswesen | Beschaffungswesen (Ausführung Bahntechnik NBS GBT)

Testo integrale

Abtei lung II B-3604/2007 {T 1/2} Abschreibungsverfügung v o m 1 4 . Dezember 2007 Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiber Alain Lässer. Schweizerisches Bahntechnik Konsortium Gotthard (SBK), bestehend aus: 1. Implenia Bau AG, Zürich, 2. Siemens Schweiz AG, Zürich, 3. Rhomberg Bahntechnik AG, St. Gallen, 4. Walo Bertschinger AG, Zürich, 5. Sersa Groupe Management AG, Pfäffikon, 6. Murer-Strabag AG, Erstfeld, vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Poledna, Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich, Beschwerdeführerinnen, gegen AlpTransit Gotthard AG, Zentralstrasse 5, 6003 Luzern, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rechsteiner, Weissensteinstrasse 15, Postfach 130, 4500 Solothurn, Vergabestelle, und Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien

B-3604/2007 ARGE Transtec Gotthard, bestehend aus: 1. Atel Installationstechnik AG, Olten, 2. Alcatel-Lucent Schweiz AG, Zürich, 3. TRSS Thales Rail Signalling Solution AG, Zürich, 4. Alpine Mayreder GmbH, Hergiswil, 5. Balfour Beatty Rail GmbH, München, vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Lutz, und/oder Rechtsanwalt Matthias Hauser, Klausstrasse 43, Postfach 664, 8034 Zürich, Beschwerdegegnerinnen, Beschaffungswesen (Ausführung Bahntechnik NBS GBT) Gegenstand

B-3604/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass die Beschwerdeführerinnen am 24. Mai 2007 (Posteingang: 29. Mai 2007) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben haben gegen den Zuschlag der AlpTransit Gotthard AG betreffend die Vergabe "Ausführung Bahntechnik NBS GBT" (publiziert im SHAB Nr. 89 vom 9. Mai 2007), dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 29. Mai 2007 der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt und die Beschwerdeführerinnen zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 50'000.00 aufgefordert hat, dass sich die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerinnen mit Eingaben vom 21. Juni 2007 bzw. vom 21. Juni 2007 und 9. Juli 2007 zu den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerinnen, insbesondere zum Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung, haben vernehmen lassen, dass die Vergabestelle mit Eingabe vom 25. Juli 2007 unter Beilage von Aktenstücken zur Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 17. Juli 2007 betreffend die Vervollständigung der Akten Stellung genommen hat, dass den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 30. August 2007 mitgeteilt worden ist, dass die Instruktion unter Beizug der Richter des Spruchkörpers durchgeführt wird, dass am 17. September 2007 sowie am 1., 2. und 16. Oktober 2007 Instruktionsverhandlungen zur Akteneinsicht unter besonderer Berücksichtigung der Geheimhaltungsinteressen der beiden Anbieter stattgefunden haben, dass den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 Frist gesetzt worden ist zur Ergänzung ihrer Beschwerde bis zum 6. November 2007, wobei die Vergabestelle und Beschwerdegegnerinnen mit Eingaben vom 21. November 2007 ihre diesbezüglichen Stellungnahmen erstattet haben, dass den Verfahrensbeteiligten am 16. November 2007 die vorgezogene Zwischenverfügung betreffend die strittigen Fragen in Bezug B-3604/2007 auf die Akteneinsicht im Dispositiv (und am 30. November 2007 in begründeter Form) eröffnet worden ist, dass den Verfahrensbeteiligten am 28. November 2007 der Zwischenentscheid betreffend die aufschiebende Wirkung im Dispositiv eröffnet worden ist, dass die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 7. Dezember 2007 zufolge aussergerichtlichen Vergleichs den Rückzug der Beschwerde erklärt haben, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom heutigen Tage auf eine Begründung des Zwischenentscheides vom 28. November 2007 verzichtet haben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: dass der Beschwerderückzug den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 zur Kenntnis gebracht worden ist (Art. 31 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass das Beschwerdeverfahren infolge des Rückzugs im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem Gericht im vorliegenden Fall erheblicher Aufwand entstanden ist (vgl. Art. 6 Bst. a VGKE), weshalb die Verfahrenskosten auf Fr. 30'000.00 festzusetzen sind, B-3604/2007 dass die den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegenden Verfahrenskosten unter Rückerstattung des Überschusses mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 50'000.00 zu verrechnen sind, dass eine Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführerinnen angesichts des Verfahrensausganges ausser Betracht fällt (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE), dass die Beschwerdegegnerinnen auf eine Parteientschädigung verzichten und die AlpTransit Gotthard AG als dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen unterstellte Vergabestelle keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE; vgl. VPB 67.6, E. 4c). Demnach wird verfügt: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 30'000.00 werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit dem von diesen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 50'000.00 verrechnet. Der Überschuss von Fr. 20'000.00 wird zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. B-3604/2007 4. Diese Verfügung geht an: - die Beschwerdeführerinnen (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde, vorab per Fax) - die Vergabestelle (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde, vorab per Fax) - die Beschwerdegegnerinnen (Rechtsvertreterin; Gerichtsurkunde, vorab per Fax) Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: Marc Steiner Alain Lässer Versand: 14. Dezember 2007 Seite 6

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