Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung II B-3491/2026
Urteil v o m 6 . August 2026 Besetzung Richter Christoph Errass (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Davide Giampaolo.
Parteien X._______, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz.
Gegenstand Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung.
B-3491/2026 Sachverhalt: A. A.a Die Vorinstanz eröffnete gegen die A._______ AG in Liquidation, die B._______ AG, die C._______ AG und die D._______ AG ein Enforcementverfahren (Nr. […]) u.a. wegen Verdachts auf unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Bildung, Betrieb bzw. Aufbewahrung einer kollektiven Kapitalanlage ohne Bewilligung sowie unerlaubte Tätigkeit als Wertpapierhaus. Mit superprovisorischer Verfügung vom 17. September 2024 setzte sie bei diesen Gesellschaften einen Untersuchungsbeauftragten mit Organstellung ein und ordnete weitere Massnahmen an. A.b Mit superprovisorischer Verfügung vom 23. Oktober 2024 wurde das Enforcementverfahren Nr. […] auf die E._______ AG, die F._______ AG, die G._______ AG, die H._______ AG, die I._______ AG, die J._______ AG sowie auf den Beschwerdeführer und Y._______ ausgedehnt, wobei die Vorinstanz das Mandat des Untersuchungsbeauftragten entsprechend erweiterte. A.c Mit provisorischer Verfügung vom 11. Februar 2025 bestätigte die Vorinstanz sämtliche Massnahmen, welche sie mit den Verfügungen vom 17. September 2024 und 23. Oktober 2024 superprovisorisch getroffen hatte. Diese Verfügung ist unangefochten geblieben. A.d Am 9. Januar 2026 erstattete der Untersuchungsbeauftragte den Untersuchungsbericht zuhanden der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer äusserte sich hierzu (im eigenen Namen sowie im Namen weiterer betroffener juristischer und natürlicher Personen) mit vorinstanzlicher Eingabe vom 6. bzw. 13. April 2026. Parallel dazu reichte der Beschwerdeführer am 12. April 2026 bei der Vorinstanz einen eigenen «Restrukturierungsplan» ein und ersuchte sie mit einer weiteren Eingabe vom 7. Mai 2026 unter Berufung auf Art. 25a VwVG, über den Restrukturierungsplan bzw. dessen Eignung als verhältnismässigere Alternative zu einer «allfällig liquidationstreibenden, sanierungsvereitelnden oder reputationsschädigenden» Endverfügung vorab in einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden. B. Mit Eingabe vom 15. Mai 2026 (Eingang: 18. Mai 2026), bezeichnet als «superprovisorisches Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit einem hängigen Art. 25a VwVG-Gesuch, eventualiter Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde», wandte
B-3491/2026 sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um vorsorglichen Rechtsschutz mit folgenden Anträgen: «[II.] Kurzfassung der superprovisorisch beantragten Massnahmen Superprovisorisch wird zusammengefasst beantragt, der FINMA bis zur anfechtbaren Behandlung des Art.-25a-Gesuchs betreffend den Restrukturierungsplan zu untersagen: 1. End-, Liquidations-, Auflösungs- oder konkursauslösende Verfügungen mit irreversibler Wirkung zu vollziehen, vollziehen zu lassen oder zu publizieren; 2. Verwertungen, Übertragungen, Kündigungen wesentlicher Verträge oder strukturelle Abwicklungshandlungen selbst oder über den Untersuchungsbeauftragten vorzunehmen; 3. aktive externe Kommunikation über Verfahrensausgang, strafrechtsnahe Vorwürfe, Sanktionen, Liquidation, Konkurs oder Verwertungsschritte vorzunehmen, soweit sie über gesetzlich zwingende neutrale Minimalmitteilungen hinausgeht; 4. den Untersuchungsbeauftragten zu solchen Handlungen anzuweisen, zu ermächtigen oder solche Handlungen zu dulden.» «[II.B.] Vorsorgliche Massnahmen nach Anhörung der FINMA Es sei die FINMA vorsorglich anzuweisen, 1. vor Vollzug, Publikation oder Umsetzung einer Endverfügung oder anderer abschliessender, präjudizierender oder irreversibler Massnahmen im Enforcementverfahren Nr. […] in einer selbständig anfechtbaren Verfügung über den Restrukturierungsplan vom 12. April 2026 und über die Verhältnismässigkeit einer allfällig vorgesehenen Liquidation ohne vorgängige materielle Prüfung dieses Plans zu entscheiden; 2. in dieser Verfügung insbesondere zu prüfen und zu begründen, a) ob der Restrukturierungsplan eine mildere Massnahme gegenüber einer allfälligen Liquidation, einem allfälligen Konkurs, einer Zerschlagung oder öffentlichen Eskalation darstellt; b) ob die geltend gemachte Zustimmung von rund 85 % der betroffenen Investoren bzw. Gläubiger berücksichtigt wird; c) ob die vorgesehene Rückkaufs-, Vergleichs- oder Bereinigungslösung für die verbleibenden rund 15 % der betroffenen Investoren bzw. Gläubiger geeignet ist, den Anleger- und Gläubigerschutz besser zu wahren als eine allfällige Liquidation; d) ob die geplante Nachfolgestruktur unter Berücksichtigung einer regulatorisch tragfähigen personellen und organisatorischen Ausgestaltung eine verhältnismässige, wertschonende und regulatorisch tragfähige Alternative darstellen kann, ohne damit eine rechtliche Beurteilung der bisherigen Struktur vorwegzunehmen;
B-3491/2026 e) ob eine allfällige Liquidation ohne vorgängige materielle Prüfung des Restrukturierungsplans mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz, dem Anleger- und Gläubigerschutz sowie dem Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz vereinbar wäre; f) ob und inwiefern durch öffentliche Kommunikation, Publikation oder rufschädigende Darstellung vermeidbare Reputations- und Verwertungsschäden entstehen könnten; 3. bis zum rechtskräftigen Entscheid über die vorliegenden vorsorglichen Massnahmen sämtliche öffentlichen Kommunikationen und irreversiblen Vollzugs-, Liquidations-, Verwertungs-, Übertragungs-, Kündigungs-, Verkaufsoder Auflösungsmassnahmen zu unterlassen bzw. den Untersuchungsbeauftragten zur Unterlassung solcher Massnahmen anzuweisen, soweit diese den Restrukturierungsplan faktisch vereiteln oder wesentlich erschweren könnten.» In der Sache stellt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren: «[II.C.] Hauptsache / eventualiter Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung Es sei festzustellen, dass die FINMA verpflichtet ist, über das Gesuch betreffend den Restrukturierungsplan vom 12. April 2026 und die Verhältnismässigkeit einer allfälligen Liquidation ohne vorgängige Prüfung desselben in einer begründeten und anfechtbaren Verfügung zu entscheiden. Eventualiter sei die FINMA anzuweisen, innert angemessener, gerichtlich festzusetzender Frist, eventualiter innert 30 Tagen ab Zustellung des Entscheids, eine entsprechende anfechtbare Verfügung zu erlassen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug, die Publikation oder die Umsetzung einer Endverfügung, Liquidationsanordnung, öffentlichen Kommunikation oder präjudizierenden Vollzugshandlung im Enforcementverfahren Nr. […] ohne vorgängige oder gleichzeitig selbständig anfechtbare materielle Prüfung und Behandlung des Restrukturierungsplans den Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz vereiteln würde. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der FINMA bzw. der zuständigen Behörde.» C. C.a Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um superprovisorische Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ab. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Stellungnahme zur Frage der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung einzureichen. C.b Mit innert Frist erstatteter Stellungnahme vom 2. Juni 2026 beantragt die Vorinstanz, die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungs-
B-3491/2026 beschwerde abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. In Bezug auf die Anträge des Beschwerdeführers auf vorsorglichen Rechtsschutz beantragt sie, das (sinngemässe) (Teil-)Sistierungsbegehren betreffend das Enforcementverfahren Nr. […] abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. D. D.a Mit unaufgeforderter Replik vom 24. Juni 2026 (Eingang: 26. Juni 2026) äusserte sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 2. Juni 2026 und stellte in der Sache folgende, teilweise abgeänderte Anträge: «[C.] Hauptsache [5.] Auf die Beschwerde sei jedenfalls insoweit einzutreten, als der Beschwerdeführer seine eigene Rechts-, Verfahrens-, Vermögens-, Reputations- und strafprozessuale Position geltend macht. [6.] Die FINMA sei anzuweisen, innert 20 Tagen ab Zustellung des Entscheids eine begründete und anfechtbare Verfügung mindestens darüber zu erlassen, ob auf das Art.-25a-VwVG-Gesuch vom 7. Mai 2026 eingetreten wird und in welcher rechtsmittelfähigen Form der Restrukturierungsplan vor oder zusammen mit einer allfälligen Endverfügung behandelt wird. [7.] Eventualiter sei festzustellen, dass die blosse Bestreitung der Aktivlegitimation in einer gerichtlichen Stellungnahme keine anfechtbare Nichteintretensverfügung der FINMA ersetzt. [8.] Die Ausführungen der FINMA zu angeblich nicht bestehenden Schadenkomplexen seien als ausserhalb des Streitgegenstands liegend und unbelegt unbeachtlich zu lassen. [9.] Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.» Prozessual ersuchte er u.a. um Zustellung des von der Vorinstanz eingereichten USB-Sticks (enthaltend die Beilagen 1–8 zur Stellungnahme vom 2. Juni 2026) sowie um Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Ergänzung der Replik. Das Bundesverwaltungsgericht entsprach diesen Anträgen mit Verfügung vom 29. Juni 2026 insoweit, als dem Beschwerdeführer, unter gleichzeitiger Zustellung des USB-Sticks, peremptorisch Frist bis zum 13. Juli 2025 zur Einreichung einer ergänzten Stellungnahme angesetzt wurde. Mit Verfügung vom 14. Juli 2026 wurde diese Frist, in teilweiser Gutheissung des sinngemässen Erstreckungsgesuchs des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2026, ausnahmsweise – im Sinne einer Notfrist – bis zum 21. Juli 2026 erstreckt. D.b Mit verspäteter Eingabe vom 23. Juli 2026 reichte der Beschwerdeführer eine «ergänzende Stellungnahme» ein und stellte zugleich ein Gesuch
B-3491/2026 um Wiederherstellung der Frist für deren Einreichung bzw., eventualiter, um Berücksichtigung der Eingabe trotz der Verspätung nach Massgabe von Art. 32 Abs. 2 VwVG. In der Sache formulierte er folgende, wiederum teilweise abgeänderte Anträge: «[1.] Die Beschwerde sei gutzuheissen, soweit die Vorinstanz bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts keine anfechtbare Verfügung über das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2026 erlassen hat. [2.] Die Vorinstanz sei anzuweisen, innert einer gerichtlich festzusetzenden kurzen Frist – beantragt werden 15 Tage – eine begründete und anfechtbare Verfügung zu erlassen, in welcher sie über das Eintreten auf das Gesuch vom 7. Mai 2026 und, bei Eintreten, über dessen verfahrensrechtliche Anträge entscheidet. [3.] Die Vorinstanz sei insbesondere anzuweisen, rechtsmittelfähig zu klären, ob und in welcher Form der Restrukturierungsplan vom 12. April 2026 vor irreversiblen Vollzugs-, Verwertungs- oder Publikationshandlungen materiell geprüft wird. Das Bundesverwaltungsgericht habe dabei den Ausgang dieser Prüfung nicht vorwegzunehmen. [4.] Eventualiter sei festzustellen, dass die bisherige Nichtbehandlung des Gesuchs vom 7. Mai 2026 den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt, und die Vorinstanz sei zum umgehenden Entscheid anzuhalten. [5.] Bis zum Erlass der anfechtbaren Verfügung gemäss Antrag 2 und bis zum Ablauf der dagegen laufenden Rechtsmittelfrist seien vorsorglich nur solche Handlungen zuzulassen, die der Sicherung oder Erhaltung von Vermögenswerten und Gläubigerinteressen dienen; irreversible Liquidations-, Verwertungs-, Vertragsbeendigungs- oder nicht zwingende identifizierende Publikationshandlungen, welche die Prüfung des Restrukturierungsplans faktisch leerlaufen lassen könnten, seien zu unterlassen. [6.] Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz; eventualiter seien die Kosten angemessen zu verteilen.»
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Eintretensvoraussetzungen gegeben sind (vgl. BVGE 2007/6 E. 1). 1.1. Der Beschwerdeführer beantragt in der Hauptsache die Feststellung, dass die Vorinstanz verpflichtet sei, über sein Gesuch betreffend den Restrukturierungsplan in einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden (Eingabe vom 15. Mai 2026, Ziff. II./C). Der Antrag in der Hauptsache wurde im Verlauf des Instruktionsverfahrens zweimal teilweise geändert
B-3491/2026 (vgl. Sachverhalt Bst. D.a und D.b), wobei der Beschwerdeführer jeweils festhält, dass er nur eventualiter wegen Rechsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung Beschwerde führt. Die Anträge in der Hauptsache erfolgen losgelöst von einem konkreten Anfechtungsobjekt, da die Vorinstanz über das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2026 noch nicht entschieden hat. Ohne eine Verfügung als konkretes Anfechtungsobjekt kann, abgesehen von hier nicht greifenden (spezialgesetzlichen) Ausnahmen, nur wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden (vgl. BVGE 2010/53 E. 1.2.3; Urteil des BVGer B-1290/2017 vom 22. September 2017 E. 1.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.6 und 5.18; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2016, Art. 46a VwVG N. 6). 1.2. Die Eingabe vom 15. Mai 2026 ist daher sinngemäss nicht im Eventual-, sondern im Hauptantrag als Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegenzunehmen. Damit erübrigt sich die Prüfung, ob die nachträglichen Änderungen der Rechtsbegehren zulässig gewesen sind. 2. 2.1. Gemäss Art. 46a VwVG (i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VwVG) kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung jederzeit Beschwerde geführt werden. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3b m.w.H.; Urteil des BGer 2C_565/2025 vom 5. März 2026 E. 1.2). Um eine Rechtsverzögerung handelt es sich, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber trotz entsprechender Aufforderung der Partei nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (vgl. BGE 149 II 476 E. 1.2; 107 Ib 160 E. 3b; Urteile des BGer 2C_565/2025 vom 5. März 2026 E. 1.2 und 8C_1012/2010 vom 31. März 2011 E. 3.1). Beschwerdeinstanz ist dabei diejenige Behörde, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre (vgl. Urteile des BVGer B-1290/2017 vom 22. September 2017 E. 1.1, A-36/2013 vom 7. August 2013 E. 1 und A-3130/2011 vom 20. März 2012 E. 1.4.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.18 m.w.H.). Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA ist Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG (i.V.m. Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG,
B-3491/2026 SR 956.1]) und die Streitsache betrifft keinen nach Art. 32 VGG ausgeschlossenen Sachbereich. Die Behandlung der vorliegenden Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde fällt daher grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2. Eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist jedoch nur zulässig, wenn die Verfügung, deren Erlass verlangt wird, ihrerseits direkt vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar wäre (vgl. Urteil des BVGer B-1290/2017 vom 22. September 2017 E. 3.2.8). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 46a VwVG, mit dessen Präzisierung der «anfechtbaren Verfügung» klargestellt wird, dass eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde der gleichen Beschwerdemöglichkeit unterstellt ist wie die verweigerte oder verzögerte Verfügung selbst (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 über die Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202, 4408; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.18 m.w.H.), und wurde jüngst auch vom Bundesgericht in Bezug auf die analoge Regelung des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110; Art. 92 f.) bestätigt (Urteil des BGer 2C_565/2025 vom 5. März 2026 E. 1.2). Vorausgesetzt wird damit, dass die verweigerte oder verzögerte Verfügung nach Massgabe von Art. 44 ff. VwVG ein zulässiges Anfechtungsobjekt bilden würde. Sofern es sich dabei nicht um eine verfahrensabschliessende Endverfügung handelt, gelangen für die Beurteilung ihrer selbständigen Anfechtbarkeit die für Zwischenverfügungen geltenden Regeln von Art. 45 f. VwVG zur Anwendung. 2.3. Mit Gesuch vom 7. Mai 2026 verlangte der Beschwerdeführer von der Vorinstanz im Wesentlichen, «vor Erlass einer Endverfügung» mit allfälligen Liquidationsanordnungen und externer Kommunikation in einer «separaten, begründeten und anfechtbaren» Verfügung über den von ihm zuvor eingereichten Restrukturierungsplan als verhältnismässigere Alternativlösung zu befinden (bzw. die entsprechende Verpflichtung dazu festzustellen; vgl. Anträge Ziff. I.1 ff. [Hervorhebungen hinzugefügt]). Indem die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren mithin explizit auf den Erlass einer zeitlich vorgelagerten, gesonderten Verfügung über den Restrukturierungsvorschlag gerichtet sind, bringt der Beschwerdeführer selbst zum Ausdruck, dass die von ihm anvisierte Verfügung nicht mit der Endverfügung gleichzusetzen wäre. Dies trifft zu: Das Hauptverfahren bildet das Enforcementverfahren und die vom Beschwerdeführer anbegehrten Massnahmen würden höchstens einen teilweisen Zwischenschritt zum Endurteil bilden (vgl. auch E. 2.4.1). Insofern wäre die vom Beschwerdeführer beantragte Verfügung, auf die sich die vorliegende Rechtsverweigerungsbzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde bezieht, eine (andere als die
B-3491/2026 Zuständigkeit oder den Ausstand betreffende) Zwischenverfügung im Sinne von Art. 46 VwVG. 2.4. Gegen (andere als die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffende) Zwischenverfügungen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG). Zu prüfen ist zunächst, ob die vom Beschwerdeführer verlangte Verfügung über den Restrukturierungsplan, würde sie (hypothetisch) von der Vorinstanz antragsgemäss erlassen, geeignet wäre, um sofort einen Endentscheid betreffend das Enforcementverfahren Nr. […] herbeizuführen (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG). 2.4.1. Mit dem Restrukturierungsplan vom 12. April 2026 zielt der Beschwerdeführer auf eine «vorzeitige Einstellung» bzw. einvernehmliche Beendigung des Enforcementverfahrens ab, indem er eigenen Angaben zufolge der Vorinstanz damit eine «konkrete Gesamtlösung» unterbreitet habe, um (prospektiv) «Investoren- und Gläubigeransprüche zu bereinigen, gruppeninterne Verflechtungen aufzulösen und verbleibende werthaltige Aktiven in neue, unbelastete Nachfolgestrukturen ausserhalb der Schweiz zu überführen». Allerdings bezieht sich dieser Plan von vornherein nur auf diejenigen Aspekte des potenziellen Endverfügungsgegenstands, welche die Frage nach dem Fortbestand der betroffenen Gesellschaften regeln würden (als eigener Alternativvorschlag zu allfälligen Liquidationsmassnahmen). Zu weiteren Aspekten, die Gegenstand des von der Untersuchungsmaxime geprägten Enforcementverfahrens bilden, insbesondere zur Frage, ob der Beschwerdeführer und die übrigen Parteien (retrospektiv) während des Untersuchungszeitraums Aufsichtsrecht verletzt haben, steht der Restrukturierungsvorschlag ohnehin in keinem Zusammenhang. Kommt hinzu, wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer nur bei einem Teil der involvierten Gesellschaften Organstellung hat, weshalb er für die übrigen am Verfahren beteiligten Gesellschaften nicht rechtsgültig handeln könnte. Insofern besteht zwischen dem Untersuchungsgegenstand des Enforcementverfahrens und dem «Gegenstand» des Restrukturierungsplans sowohl in sachlicher als auch in personeller Hinsicht eine Inkongruenz, weshalb die verlangte Verfügung darüber schon deshalb nicht geeignet wäre, unmittelbar einen Endentscheid im Enforcementverfahren Nr. […] herbeizuführen.
B-3491/2026 2.4.2. Zu prüfen bleibt, ob (hypothetisch) ein (abschlägiger) Entscheid der Vorinstanz betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2026 einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG bewirken könnte. Der Vorschrift von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG liegt der prozessökonomische Gedanke zugrunde, dass die Rechtsmittelinstanz keine Zwischenverfügungen überprüfen soll, die durch einen günstigen Endentscheid für den Betroffenen jeden Nachteil verlieren. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen und sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen (vgl. Urteile des BVGer B-1290/2017 vom 22. September 2017 E. 3.2.2, A-1335/2012 vom 15. August 2013 E. 3.1 und A-941/2014 vom 21. Januar 2015 E. 1.4.2). Das besondere Rechtsschutzinteresse, welches die sofortige Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung begründet, liegt im Nachteil, der entstünde, wenn die Anfechtung der Zwischenverfügung erst zusammen mit der Beschwerde gegen den Endentscheid erfolge würde (vgl. Urteile des BVGer B-1290/2017 vom 22. September 2017 E. 3.2.2 und B-7038/2009 vom 20. November 2009 E. 1.3; KAYSER/PAPADOPOU- LOS/ALTMANN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2019, Art. 46 VwVG N. 9; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 46 VwVG N. 4 ff.). Der Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG kann – im Unterschied zu Art. 93 BGG – sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Natur sein (vgl. Urteil des BGer 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2; Urteil des BVGer A-3924/2012 vom 18. Februar 2012 E. 2.2), sofern es dem Beschwerdeführer bei der Anfechtung nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens abzuwenden (vgl. Urteile des BVGer B-1290/2017 vom 22. September 2017 E. 3.2.2, A-4099/2014 vom 28. August 2014 E. 2.1 und A-2082/2014 vom 9. Juli 2014 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/ KAYSER, a.a.O., Rz. 2.47). 2.4.3. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen und sinngemäss vor, bei nicht antragsgemässem Vorgehen betreffend sein Gesuch vom 7. Mai 2026 wäre ein effektiver Rechtsschutz faktisch ausgeschlossen. Denn würde die Vorinstanz zuerst eine Endverfügung vollziehen oder publizieren und dabei (Rechts-)Handlungen vornehmen, die auf irreversible Massnahmen wie Liquidation, Verwertung oder (externe) Kommunikation ausgerichtet seien, wäre der Rechtschutz in Bezug auf die vorgängige Prüfung einer milderen Massnahme in der Form des eingereichten Restrukturierungsplans entwertet. Insofern stehe mit der vorliegenden Beschwerde
B-3491/2026 nicht der blosse Zeitablauf seit der Gesuchseinreichung im Vordergrund, sondern die drohende Vereitelung wirksamen Rechtsschutzes, falls die Vorinstanz irreversible Massnahmen treffe, bevor der Restrukturierungsplan materiell geprüft worden sei. Eine spätere Gutheissung könnte die eingetretenen Reputations-, Verwertungs-, Verhandlungs- und Finanzierungsschäden nicht mehr rückgängig machen. 2.4.4. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, es bestehe kein effektiver Rechtsschutz, wenn die Vorinstanz nicht separat und antizipiert über seinen Restrukturierungsplan befinde, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer könnte nämlich auch im Rahmen einer Beschwerde gegen die Endverfügung rügen, die Vorinstanz habe den Restrukturierungsplan in rechtswidriger oder unangemessener Weise (Art. 49 Bst. b und c VwVG) nicht berücksichtigt, und die Aufhebung allfälliger diesen Plan konterkarierender Anordnungen beantragen, zumal Letztere aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 VwVG) – gegebenenfalls nach deren Wiederherstellung durch die Rechtsmittelinstanz – noch nicht vollstreckt würden. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargelegt, worin der konkrete Nachteil an einer allfälligen Behandlung des Restrukturierungsplans im Rahmen der Endverfügung überhaupt bestehen soll. Soweit sich der Beschwerdeführer im Übrigen lediglich in allgemeiner Weise auf die nachteiligen tatsächlichen oder rechtlichen Auswirkungen beruft, die sich aus der Eröffnung bzw. Weiterführung des Enforcementverfahrens ergeben, erweisen sich seine Vorbringen als nicht stichhaltig. Denn allein die Belastung eines hängigen Verfahrens führt nicht dazu, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG anzunehmen, ansonsten jede Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens, welches möglicherweise zu einem nachteiligen Endentscheid führen könnte, selbständig anfechtbar sein müsste (vgl. BGE 131 II 587 E. 4.1.2; Urteile des BGer 2C_167/2016 vom 17. März 2017 E. 3.3.3 und 1P.555/2001 vom 3. Januar 2002 E. 5.2; Urteil des BVGer B-1290/2017 vom 22. September 2017 E. 3.2.2). 2.4.5. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer kein relevanter Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG erwüchse, wenn die Vorinstanz (hypothetisch) das Gesuch vom 7. Mai 2026 abschlägig behandeln würde. Da somit die Verfügung, deren Erlass der Beschwerdeführer verlangt, nach den für Zwischenverfügungen geltenden Regeln (Art. 45 f. VwVG) vor Bundesverwaltungsgericht nicht selbständig anfechtbar wäre, erweist sich die vorliegende Rechtsverweigerungs- bzw.
B-3491/2026 Rechtsverzögerungsbeschwerde als unzulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_565/2025 vom 5. März 2026 E. 1.2 und 1.4). 3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen würde sich die Beschwerde ohnehin als offensichtlich unbegründet erweisen, soweit der Beschwerdeführer damit in Bezug auf das am 7. Mai 2026 eingereichte Gesuch eine Verletzung seines Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist rügt. Das Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2026, welches im Endeffekt darauf gerichtet ist, zu verhindern, dass seine ergänzende Stellungnahme gleichen Datums (Sachverhalt Bst. D.b) infolge verspäteter Einreichung aus dem Recht gewiesen würde, ist bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos geworden. 4. Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass kein Entscheid in der Sache ergeht (Art. 2 Abs. 3 VGKE), aber auch des zusätzlichen Instruktionsaufwands, den der Beschwerdeführer durch die prozessualen Anträge auf vorsorglichen Rechtsschutz verursacht hat, ist die Spruchgebühr auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE e contrario). Die Vorinstanz ist nicht entschädigungsberechtigt (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
B-3491/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2026 ist gegenstandslos geworden. 3. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– entnommen und der Differenzbetrag von Fr. 1'500.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Errass Davide Giampaolo
B-3491/2026 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 7. August 2026
B-3491/2026 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr.: […]; Gerichtsurkunde; Beilagen: Kopie der ergänzenden Stellungnahme vom 23. Juli 2026 und Kopie des Fristwiederherstellungsgesuchs vom 23. Juli 2026 inkl. Beilagen)