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Bundesverwaltungsgericht 20.04.2015 B-3404/2013

20 aprile 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,542 parole·~18 min·1

Riassunto

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenrente (Rentenhöhe, Berechnungsgrundlagen)

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-3404/2013

Urteil v o m 2 0 . April 2015 Besetzung Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.

Parteien X._______, wohnhaft in Österreich, vertreten durch A._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenrente (Rentenhöhe, Berechnungsgrundlagen).

B-3404/2013 Sachverhalt: A. Der […] geborene, aus Österreich stammende und in seiner Heimat wohnhafte X._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete über 17 Jahre in der Schweiz und entrichtete dementsprechend die Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). B. Am 9. Februar 2012 ging bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) über den österreichischen Versicherungsträger der Rentenantrag mit den Formularen E 204 und E 205 zur Durchführung des zwischenstaatlichen Rentenprüfungsverfahrens ein (vgl. IV act. 4). C. In der Folge klärte die Vorinstanz die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und legte das Dossier dem Regionalärztlichen Dienst zur Beurteilung vor. Die RAD-Ärztin Dr. B._______ kam in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2012 zum Schluss, dass beim Versicherten im Rückenund Ellbogenbereich moderate Einschränkungen und relativ ausgeprägte psychische Einschränkungen im Sinne einer Depression sowie einer Einschränkung der Gedächtnis-Konzentration bestünden. Gemäss dem Orthopäden seien lediglich noch leichte bis mittelschwere Arbeiten, ohne Überkopftätigkeiten und nur fallweise in gebückter Haltung, zumutbar. Doch aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte nur noch wenig belastbar. Alles in allem bestehe deswegen eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV act. 45). D. Daraufhin holte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons […] die im Zusammenhang mit dem Splitting stehenden Unterlagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau A._______ ein und führte die Rentenberechnung durch (vgl. IV act. 48 f.). E. Mit Vorbescheid vom 22. Januar 2013 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, er habe ab 1. November 2012 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 bestätigte die Vorinstanz ihren Vorbescheid.

B-3404/2013 F. Gegen diese Verfügung vom 14. Mai 2013 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. Juni 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und liess sich von seiner Ehefrau A._______ vertreten. Er beantragt die Überprüfung der Berechnungsgrundlage. Bezüglich der Rentenhöhe rügt er, dass die Erziehungsgutschriften lediglich für fünf Jahre angerechnet worden seien. Ausserdem beanstandet er die Zahlung von Fr. 6'053.– an die österreichische Pensionsversicherungsanstalt. G. In ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie erläutert die Berechnung der Erziehungsgutschriften und den Grund für die getätigte Zahlung an die österreichische Pensionsversicherungsanstalt. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen – wird soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV- Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG

B-3404/2013 sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 14. Mai 2013. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist er besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Praxiskommentar VwVG, 2008, Art. 62 N. 40). 2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und lebt in Österreich, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene

B-3404/2013 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs in der am 1. April 2012 in Kraft getretenen Fassung (vgl. den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [AS 2012 2345]) wenden die Vertragsparteien untereinander namentlich – unter Vorbehalt vorliegend nicht relevanter Anpassungen – die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit an (SR 0.831.109.268.1; geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 [ABl. L 284 S. 43]) sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11) an. Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne der erwähnten Koordinierungsverordnungen zu betrachten (vgl. Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Fallen Personen in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung), haben sie nach Art. 4 der Verordnung auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Entsprechendes galt nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente damit grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität, die Berechnung des Invaliditätsgrades und der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 3.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

B-3404/2013 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Mai 2013 in Kraft standen; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. 4. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Berechnung des Rentenbetrages und die Überweisung des Nachzahlungsbetrages von Fr. 5'698.– an die österreichische Pensionsversicherungsanstalt. Im Übrigen ist die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Mai 2013 unbestritten. 5. In einem ersten Schritt ist auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Berechnung des Rentenbetrages sei nicht korrekt bzw. die Erziehungsgutschriften seien nicht richtig berücksichtig worden, einzugehen. 5.1 5.1.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG ist die Ausgleichskasse für die Berechnung der Renten, Taggelder, Einarbeitungszuschüsse und Entschädigung für Betreuungskosten zuständig. 5.1.2 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sinngemäss anwendbar (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 IVG). Die IV-Renten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG). 5.1.3 Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (lit. a) oder als Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (lit. b) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1

B-3404/2013 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG, Art. 52 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV, SR 831.101]). 5.1.4 Für die Rentenberechnung werden die Beitragsjahre, das Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). 5.1.5 Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten nach Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) sowie für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihrem individuellen Konto [IK] (Art. 30ter Abs. 1 Satz 1 AHVG). 5.1.6 Nach Art. 29quater AHVG wird die Rente nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich aus den Erwerbseinkommen (lit. a), den Erziehungsgutschriften (lit. b) sowie den Betreuungsgutschriften (lit. c) zusammen. 5.1.7 Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Die Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsam en Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a), wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrenten hat (lit. b) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit. c). Der Teilung und der Anrechnung unterliegen laut Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles

B-3404/2013 beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (lit. a); und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (lit. b). Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG ist für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird, nicht anwendbar (Art. 29quinquies Abs. 5 AHVG). 5.1.8 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrerer Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben (Art. 29sexies Abs. 1 Satz 1 AHVG). Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente im Zeitpunkt des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 3 Satz 1 AHVG). Eine Kumulation von Erziehungsgutschriften für verschiedene Kinder ist für die gleiche rentenberechtigte Person in jedem Fall ausgeschlossen (RWL 2011 Rz. 5409). Erziehungsgutschriften werden immer für das ganze Kalenderjahr angerechnet. Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Angebrochene Jahre werden nicht aufgerundet. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52 Abs. 5 AHVV; RWL 2011 Rz. 5425). 5.1.9 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 1 AHVV wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich festsetzen. Nach Art. 30 Abs. 2 AHVG werden die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. 5.2 In Anwendung der soeben dargelegten Bestimmungen (E. 5.1) ist zu prüfen, ob die Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen und somit des frankenmässigen Rentenbetrages des Beschwerdeführer von der Ausgleichskasse korrekt durchgeführt worden ist. 5.2.1 Für die Ermittlung der anzuwendenden Rentenskala ist dem IK-Auszug des Beschwerdeführers zu folgen. Es ist dabei auf die vollen Beitragsjahre abzustellen (vgl. Art. 38 Abs. 2 AHVG). Vorliegend ist insgesamt von

B-3404/2013 17 Jahren und 3 Monaten bzw. 207 Monate auszugehen (vgl. IV act. 60 S. 7). Da der Jahrgang des Beschwerdeführers (1954) im Jahre 2012 eine vollständige Versicherungsdauer von 37 Jahren aufweist, ist somit auf die Rentenskala 21 abzustützen (vgl. BSV [Bundesamt für Sozialversicherungen], Rententabellen 2011 AHV/IV, gültig ab 1. Januar 2011, S. 8 und 10). 5.2.2 Die Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers ist an die IK-Eintragungen gebunden. Die von der Ausgleichskasse vorgenommene hälftige Teilung des Einkommens, welches die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe von 1981 bis 1994 erzielt haben, wurde korrekt gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG durchgeführt. Das zu berücksichtigende Einkommen beträgt somit Fr. 484'820.–. Diese ist mit dem Aufwertungsfaktor zu multiplizieren. Der erste massgebende IK-Eintrag erfolgte im Jahre 1975, weshalb der Aufwertungsfaktor 1.152 beträgt (vgl. BSV, Rententabellen 2013 AHV/IV, gültig ab 1. Januar 2013, S. 15). Das aufgewertete Erwerbseinkommen von Fr. 558'513.– (Fr. 484'820.– x Aufwertungsfaktor 1.152) wird durch die Anzahl der massgebenden 207 Beitragsmonate geteilt (vgl. E. 5.1.9. hiervor) und ergibt demnach ein jährliches durchschnittliches Erwerbseinkommen von Fr. 32'378.– (Fr. 558'513.– ./. 207 Beitragsmonate x 12). 5.2.3 Zum durchschnittlichen Erwerbseinkommen sind die Erziehungsgutschriften gemäss Art. 29sexies AHVG anzurechnen. Gemäss Art. 52e und Art. 52f AHVV sind die Erziehungsgutschriften während der Ehe hälftig zu teilen. 5.2.4 Weiter sind dem Beschwerdeführer für diejenigen Zeiträume Erziehungsgutschriften anzurechnen, in welchen er sowohl bei der AHV/IV versichert war als auch die elterliche Sorge über (mindestens) ein Kind hatte, das das 16. Altersjahr noch nicht erreicht hatte. 5.2.5 Das älteste Kind des Beschwerdeführers wurde im März 1982 geboren Damit hat der Beschwerdeführer ab 1983 Anspruch auf Erziehungsgutschriften. Er war bis ins Jahr 1993 bei der AHV/IV versichert. Im Jahr 1993 hat der Beschwerdeführer insgesamt lediglich 7 Monate gearbeitet und damit das Minimum von 12 Monaten, das für die Anrechnung einer weiteren jährlichen Erziehungsgutschrift notwendig gewesen wäre, nicht erreicht. Somit hat der Beschwerdeführer von 1983 bis 1992, also für 10 Jahre, Anspruch auf Erziehungsgutschriften. Da er in dieser Zeit mit der ebenfalls

B-3404/2013 bei der Schweizerischen AHV/IV versicherten A._______ verheiratet war, hat er allerdings nur Anspruch auf halbe Erziehungsgutschriften. Die Berechnung der Erziehungsgutschriften setzt sich wie folgt zusammen: Fr. 1'160.– (minimale monatliche Vollrente der AHV; vgl. BSV, Rententabellen 2011, gültig ab 1. Januar 2011, S. 18) x 36 Monate (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG) x 12 Monate x 10 Jahre ./. 207 Beitragsmonate ./. 2 (hälftige Teilung der Erziehungsgutschriften; vgl. E. 5.1.8 hiervor) = Fr. 12'104.–. 5.2.6 In einem letzten Schritt ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zu berechnen. Es setzt sich aus dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 32'378.– und den Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 12'104.– zusammen und beträgt demnach Fr. 44'482.–. Die Ausgleichskasse hat diesen Betrag auf den Tabellenwert von Fr. 44'544.– aufgerundet (vgl. BSV, Rententabellen 2011, gültig ab 1. Januar 2011, S. 64). Der frankenmässige Rentenbetrag für eine ganze Invalidenrente ab dem 1. November 2012 bis zum 31. Dezember 2012 setzt sich wie folgt zusammen: Der Rentenskala 21 ist in der Zeile des obgenannten Tabellenwertes von Fr. 44'544.– die monatlich auszurichtende Alters- und Invalidenrente in der Höhe von Fr. 859.– zu entnehmen. Ab 1. Januar 2013 wurden die Tabellenwerte erhöht. Dabei ergibt sich bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen bis zu Fr. 44'928.– ein auszurichtende Alters- und Invalidenrente von monatlich Fr. 867.– (vgl. BSV, Rententabellen 2013, gültig ab 1. Januar 2013, S. 64). Zusammengefasst ergibt sich demnach für den Zeitraum vom 1. November 2012 bis 31. Dezember 2012 eine monatliche ganze Invalidenrente in der Höhe von Fr. 859.– und ab 1. Januar 2013 eine solche in der Höhe von Fr. 867.–. 5.2.7 Die Berechnung der Höhe der Invalidenrente in der angefochtenen Verfügung vom 14. Mai 2013 erweist sich als korrekt. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2013 ausgeführt hat, ändert sich im Ergebnis nichts, wenn anstatt 10 halbe Erziehungsgutschriften – wie verfügungsweise festgehalten wurde – lediglich 5 ganze Erziehungsgutschriften angerechnet werden.

B-3404/2013 6. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer beanstandete Zahlung des Nachzahlungsbetrages an die österreichische Pensionsversicherungsanstalt rechtmässig erfolgt ist. 6.1 Gemäss Art. 111 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11) verpflichtet sich der Träger eines Vertragsstaates, wenn ein Träger eines anderen Vertragsstaates einer versicherten Person einen höheren Betrag bezahlt hat als den, auf den diese Anspruch hat, auf dessen Verlangen den zuviel gezahlten Betrag von den nachzuzahlenden Beträgen einzubehalten und diesem zu überweisen. 6.2 Im vorliegenden Fall hat die österreichische Pensionsversicherungsanstalt mit Meldeformular E 204 mitgeteilt, dass Verrechnungen von Überzahlungen vorzunehmen seien und etwaige Nachzahlungen nicht unmittelbar dem Berechtigten ausgezahlt werden können (vgl. IV act. 4 S. 7). In Ausführung des massgeblichen Staatsvertragsrechts war die Vorinstanz dementsprechend gehalten gewesen, den Nachzahlungsbetrag von Fr. 5'698.– direkt an die österreichische Pensionsversicherungsanstalt zu überweisen (vgl. IV act. 71). Diese Zahlung des Nachzahlungsbetrages an die österreichische Pensionsversicherungsanstalt ist somit rechtmässig erfolgt. 6.3 Allfällige Einwände gegen den Bestand oder die Höhe von Verrechnungsforderungen der österreichischen Rentenversicherung hat der Beschwerdeführer dieser gegenüber geltend zu machen. 7. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet und ist abzuweisen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Mai 2013 ist zu bestätigen.

8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als vollumfänglich unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens

B-3404/2013 trägt (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 400.– festgelegt und dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 8.2 Dem unterliegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die obsiegende Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3 VGKE auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

B-3404/2013 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Urech Bianca Spescha

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 22. April 2015

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