Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung II
Postfach CH-9023 St. Gallen Telefon +41 (0)58 465 25 60 Fax +41 (0)58 465 29 80 www.bundesverwaltungsgericht.ch
Geschäfts-Nr. B-3374/2019 stm/guj/fao
Zwischenentscheid v o m 1 2 . November 2019
Besetzung Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiber Joel Günthardt. In der Beschwerdesache
Parteien X._______ AG, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Christoph Jäger und MLaw Thomas Geiger, Kellerhals Carrard Bern KIG, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb und Dr. iur. Martin Zobl, Walder Wyss AG, Vergabestelle.
Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen – Lieferauftrag für Reinigungs- und Pflegeprodukte – (SIMAP-Meldungsnummer 1081575; Projekt-ID 172388),
B-3374/2019 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest: A. A.a Am 18. Juli 2017 schrieben die Schweizerischen Bundesbahnen SBB (Konzerneinkauf Verbrauchsgüter; nachfolgend: Vergabestelle) einen Lieferauftrag mit dem Projekttitel „Reinigungs- und Pflegeprodukte zur Innenreinigung von Schienenfahrzeugen und Immobilien“ im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer 973607; Projekt-ID 157205). Dagegen erhob die X._______ AG am 7. August 2017 Beschwerde, welche mit Urteil B- 4387/2017 vom 8. Februar 2018 gutgeheissen wurde (BVGE 2018 IV/2 "Produkte zur Innenreinigung I"). Die Ausschreibung wurde aufgehoben und zur Verbesserung sowie erneuter Publikation im Sinne der Erwägungen an die Vergabestelle zurückgewiesen. A.b Die Vergabestelle überarbeitete daraufhin die Ausschreibung wie auch die Ausschreibungsunterlagen und schrieb den Lieferauftrag am 22. Juni 2018 erneut im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer 1024725; Projekt-ID 172388). A.c Auch diese Ausschreibung wurde von der X._______ AG mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht angefochten (Verfahren B- 4086/2018). Das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Zwischenverfügung vom 20. August 2018 abgewiesen. Auch einem die aufschiebende Wirkung betreffenden Wiedererwägungsgesuch vom 22. Oktober 2018 war kein Erfolg beschieden. B. Innert der gesetzten Frist bis zum 12. September 2018 zur Einreichung der Angebote gingen total acht Offerten bei der Vergabestelle ein, worunter diejenige der X._______ AG. Am 13. Juni 2019 publizierte die Vergabestelle den Zuschlagsentscheid vom 12. Juni 2019 auf der Internetplattform SIMAP (Meldungsnummer 1081575; Projekt-ID 172388) unter Bekanntgabe der Y._______ AG als Zuschlagsempfängerin (nachfolgend: Zuschlagsempfängerin). C. Mit Eingabe vom 2. Juli 2019 gelangte die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei der Zuschlag gemäss Publikation vom 13. Juni 2019 unter Ausschluss der vor der Beschwerdeführerin rangierenden Anbieterinnen aufzuheben und der Beschwerdeführerin zu erteilen. Eventualiter sei
B-3374/2019 das Verfahren zur Neubeurteilung der Angebote an die Vergabestelle zurückzuweisen. Subeventualiter sei es zum Abbruch und zur Neuausschreibung zurückzuweisen. Ausserdem enthält die Beschwerde einen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie ein Akteneinsichtsbegehren. Zur Begründung führt sie aus, nur sie erfülle sämtliche Eignungskriterien und Mindestanforderungen gemäss den Ausschreibungsbedingungen. D. Mit superprovisorischer Anordnung vom 3. Juli 2019 untersagte der Instruktionsrichter bis zum Entscheid über den Antrag betreffend die Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen, namentlich den Vertragsschluss mit der Zuschlagsempfängerin. Ausserdem wurde die Vergabestelle ersucht, bis zum 23. Juli 2019 zu den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerin, namentlich zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Stellung zu nehmen. Zudem wurde sie aufgefordert, innert derselben Frist die vollständigen Akten einzureichen und von der Akteneinsicht auszunehmende Aktenstücke zu bezeichnen bzw. Abdeckungsvorschläge einzureichen. E. Die Zuschlagsempfängerin hat mit Eingabe vom 19. Juli 2019 ausdrücklich darauf verzichtet, sich als Partei am vorliegenden Verfahren zu beteiligen. Indessen ersucht sie das Bundesverwaltungsgericht, Unterlagen, welche Geschäftsgeheimnisse enthalten, den Parteien nur in geschwärzter Form zuzustellen. F. Innert erstreckter Frist erstattete die Vergabestelle mit Eingabe vom 5. August 2019 ihre Vernehmlassung zu den prozessualen Anträgen. Sie beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich der prozessualen Anträge stellte sie namentlich die Rechtsbegehren, der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei ohne Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels abzuweisen. Eventualiter sei der Vergabestelle zu erlauben, bis zur Aufhebung der aufschiebenden Wirkung bzw. bis zu einem rechtskräftigen Entscheid in der Sache die mit dem Projekt ausgeschriebene Leistung bei der Zuschlagsempfängerin oder einem Dritten zu beziehen. Zudem reichte sie Vernehmlassungsbeilagen, ein Voraktenverzeichnis sowie gewisse Vorakten, insbesondere die Offerten der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfän-
B-3374/2019 gerin, in teilweise geschwärzter Form ein. Materiell bestreitet die Vergabestelle namentlich die Legitimation der Beschwerdeführerin. Aufgrund des hohen Offertpreises habe sie als an fünfter Stelle rangierte Anbieterin keine reelle Chance auf den Zuschlag. G. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. August 2019 wurden der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung vom 5. August 2019, die Vernehmlassungsbeilagen und die Vorakten in teilweise geschwärzter Form sowie das Voraktenverzeichnis zugestellt. Ausserdem wurde die Vergabestelle aufgefordert, die vollständigen Akten des Vergabeverfahrens, insbesondere die Offerten der vor der Beschwerdeführerin rangierten Anbieterinnen, einzureichen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik zur aufschiebenden Wirkung gegeben, wobei als Frist der 13. August 2019 angesetzt wurde. H. Am 9. August 2019 (Posteingang: 12. August 2019) reichte die Vergabestelle Abdeckungsvorschläge für verschiedene Vorakten (Griff 2, 3, 5, 6, 9 und 12 der Vorakten) ein, welche am 12. August 2019 in teilweise geschwärzter Form der Beschwerdeführerin zugestellt wurden. Gleichentags wurden der Vergabestelle gerichtliche Abdeckungsvorschläge für Griff 4, 6 und 12 sowie das Begleitschreiben vom 9. August 2019 zur Stellungnahme zugestellt. Ausserdem wurde der Beschwerdeführerin die Frist zur Erstattung der Replik im Zwischenverfahren zur aufschiebenden Wirkung bis zum 16. August 2019 erstreckt. I. Mit Eingabe vom 14. August 2019 erklärte sich die Vergabestelle mit den gerichtlichen Offenlegungen mit Ausnahme von Griff 4 einverstanden. Demzufolge wurden der Beschwerdeführerin Griff 4 (einstweilen gemäss Abdeckungsvorschlag der Vergabestelle), 6, 12 und das Begleitschreiben vom 9. August 2019 in geschwärzter Form zugestellt. J. Am 15. August 2019 wurde in Bezug auf den strittig gebliebenen Griff 4 der Verfahrensakten (Bereinigungsprotokoll vom 9. April 2019) eine mit Rechtsmittelbelehrung versehene Akteneinsichtsverfügung erlassen. Das Gericht gewährte der Beschwerdeführerin Einsicht in Griff 4 der Vergabeakten gemäss den gerichtlichen Abdeckungen.
B-3374/2019 K. K.a Innert erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin am 16. August 2019 (Posteingang: 19. August 2019) ihre Replik zur aufschiebenden Wirkung ein. Sie beantragte insbesondere, die prozessualen Anträge der Vergabestelle gemäss Vernehmlassung vom 5. August 2019 seien abzuweisen. K.b Am 26. August 2019 reichte die Vergabestelle eine unaufgeforderte, als Novenduplik bezeichnete Eingabe zur Replik der Beschwerdeführerin ein. L. Mit Zwischenentscheid vom 2. September 2019 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde vom 2. Juli 2019 die aufschiebende Wirkung, wobei dieser Zwischenentscheid in der Folge unangefochten blieb. Zur Begründung wurde festgestellt, dass entgegen der Auffassung der Vergabestelle nicht klar sei, dass auf die Beschwerde aller Wahrscheinlichkeit nach nicht eingetreten werden könne. Materiell wurde ausgeführt, die Beschwerde sei jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet, soweit die Bedeutung und die Einhaltung des Eignungskriteriums «Entwickler oder massgebenden Einfluss auf die Herstellung» in Frage stehen. M. Mit Vernehmlassung im Hauptverfahren vom 11. Oktober 2019 verlangt die Vergabestelle unter anderem, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wiedererwägungsweise zu entziehen. Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerde legitimiert sei, wofür die Vergabestelle neue Beweismittel einreicht. Aufgrund des hohen Angebotspreises sei die Beschwerdeführerin an letzter Stelle. Sie müsse durch ihre Rügen plausibel darlegen, dass alle vier vor ihr rangierten Anbieter einzelne oder mehrerer Anforderungen nicht erfüllt hätten, was sie nicht getan habe. Die dritt- und viertrangierten Anbieterinnen hätten nachgewiesen, selbst Entwickler der Produkte zu sein, während die Zuschlagsempfängerin und die zweitrangierte Anbieterin ihren wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung der Produkte bestätigt hätten. Um den massgebenden Einfluss der Zuschlagsempfängerin zu belegen, reicht die Vergabestelle mit Vernehmlassungsbeilage 28 ein Bestätigungsschreiben der zuschlagsempfängerischen Lieferantin ein. Die behaupteten Verstösse gegen das Vergaberecht bzw. Vorgaben in der Ausschreibung (vergaberechtswidrige Ergänzungsrunde, Nachfragen, aufgelistete Produkte aus
B-3374/2019 dem BAG-Register, Rezepturstabilität, Musteretiketten, Einstellung der Dosieranlagen, Bestätigung der Seifenspenderherstellerin) würden auf Mutmassungen basieren. N. Mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2019 äussert sich die Beschwerdeführerin namentlich zur aufschiebenden Wirkung und beantragt die Abweisung des Begehrens der Vergabestelle um Wiedererwägung des Zwischenentscheids vom 2. September 2019. Sie begründet ihren Antrag damit, dass die Vergabestelle lediglich auf einen Teil der Rügen eingehe. Auf die weiteren, vom Gericht noch offen gelassenen materiellen Rügen sei die Vergabestelle nicht oder nicht substantiiert eingegangen, worauf sie zu behaften sei. Inwiefern die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse seit dem Zwischenentscheid vom 2. September 2019 geändert hätten, lege die Vergabestelle nicht dar. Nicht zu hören sei die appellatorische Kritik am nicht angefochtenen Zwischenentscheid vom 2. September 2019. Die fehlende Eignung der Zuschlagsempfängerin könne weder durch eine Befragung einer Zeugin noch durch über ein Jahr nach Angebotsfrist datierendem Schreiben korrigiert werden. Das unvollständige Angebot der Zuschlagsempfängerin und der Grossversuch würden zudem auf Produkten mit verbotenen Inhaltsstoffen basieren. Das System der Selbstdeklarationen habe offensichtlich versagt und sei nicht bei allen Anbietern gleichermassen durchgesetzt worden. Die eingereichte Offerte und das Bereinigungsprotokoll vom 9. April 2019 würden zeigen, dass die fachlichen und chemischen Kenntnisse der Zuschlagsempfängerin als Handelspartnerin sowie die behauptete Zusammenarbeit mit der Herstellerin nicht im geforderten Masse vorhanden seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gegen Verfügungen betreffend den Zuschlag oder den Ausschluss in Vergabeverfahren steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 27 Abs. 1 i. V. m. Art. 29 Bst. a und d des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, BöB, SR 172.056.1). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auch über Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 28 Abs. 2 BöB).
B-3374/2019 1.2 Die Anwendbarkeit des BöB auf die vorliegende Beschaffung ist mit Zwischenentscheid des BVGer B-3374/2019 vom 2. September 2019 E. 2 "Produkte zur Innenreinigung III" prima facie bejaht worden und wird von der Vergabestelle nicht bestritten. 1.3 Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) massgebend, soweit das BöB und das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 26 Abs. 1 BöB und Art. 37 VGG). Gemäss Art. 31 BöB kann die Unangemessenheit vor Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt werden. 1.4 Über das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der Anfechtung eines Zuschlags entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäss ständiger Praxis in Dreierbesetzung (Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009 "Microsoft", auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. dazu PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 1340 mit Hinweisen). Dasselbe gilt für ein Wiedererwägungsgesuch bzw. einen Antrag auf Entzug der zuvor erteilten aufschiebenden Wirkung (Zwischenentscheid des BVGer B-4958/2013 vom 17. Februar 2014 S. 2 "Projektcontrollingsystem Alp- Transit"). 2. Zwischenentscheide über die aufschiebende Wirkung können wie andere vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Verfahrens jederzeit von Amtes wegen oder auf Antrag hin geändert werden, wenn sich dies aufgrund geänderter Umstände oder Prozessaussichten aufdrängt (Zwischenentscheid des BVGer B-7062/2017 vom 27. März 2018 S. 4 "IT- Dienste ASALfutur"; REGINA KIENER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 55 Rz. 23; HANSJÖRG SEILER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 56 N. 56). Entscheide betreffend die ursprünglich gewährte aufschiebende Wirkung können insbesondere aufgrund des sich verdichtenden Prozessstoffes zugunsten der Vergabestelle in Wiedererwägung gezogen werden (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-4958/2013
B-3374/2019 S. 3 "Projektcontrollingsystem AlpTransit"; PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELI- SABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2013, Rz. 1352 mit Hinweis). 3. 3.1 Nach dem Gesagten ist zunächst zu prüfen, ob auf das Wiederwägungsgesuch der Vergabestelle vom 11. Oktober 2019 einzutreten ist. Diesbezüglich ist vorab der Beschwerdeführerin beizupflichten, soweit sie zutreffend darauf hinweist, dass sich die Ausführungen der Vergabestelle teilweise in appellatorischer Kritik am inzwischen rechtskräftigen Zwischenentscheid vom 2. September 2019 mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Legitimation (BGE 141 II 14 "Monte Ceneri") erschöpfen. Insoweit ist kein Grund ersichtlich, auf den Zwischenentscheid zur aufschiebenden Wirkung zurückzukommen. 3.2 Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2019 (Rz. 4 und 7) zu Recht fest, dass es dem Gericht trotz erheblicher Bemühungen nicht gelungen ist, die Vergabestelle mit Blick auf den Zwischenentscheid vom 2. September 2019 zur Einreichung der vollständigen Akten zu bewegen. In diesem Sinne ist daran zu erinnern, dass die Vergabestelle verpflichtet ist, die Submissionsakten vollständig der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. XX Ziffern 4 und 6 Bst. g des GATT/WTO- Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [Government Procurement Agreement, GPA, SR 0.632.231.422]; Urteil des BVGer B-5608/2017 vom 5. April 2018 E. 4.5 "Lüftung Kaserne Thun III"; Zwischenverfügung des BVGer B-562/2015 vom 23. Juni 2015 E. 2.2 mit Hinweisen "Support Software ORMA"; GALLI/MOSER/LANG/STEI- NER, a.a.O., Rz. 1364). Zudem muss aus dem der Beschwerdeführerseite offen gelegten Akteneinsichtsverzeichnis zumindest erkennbar sein, ob und welche Akten dem Gericht eingereicht worden sind (Zwischenentscheid des BVGer B-6136/2007 vom 30. Januar 2008 E. 12.2.2 "IN- SIEME"; HANS RUDOLF TRÜEB, BöB-Kommentar, in: Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.], Wettbewerbsrecht II, Zürich 2011, Rz. 6 zu Art. 23 BöB). 3.3 Zum vorliegenden Fall hält die Beschwerdeführerin fest, die Vergabestelle sehe sich in ihren beiden Eingaben vom 11. Oktober 2019 "offenbar gezwungen", bislang unter Verschluss gehaltene Akten zur formellen Prüfung (Vernehmlassungsbeilagen Nr. 21-27) und zur Eignungsprüfung (Anbieterin 1-7, act. 1.3) erstmals ins Recht und der Beschwerdeführerin teilweise zur Einsicht offenzulegen (Stellungnahme vom 29. Oktober 2019,
B-3374/2019 Rz. 4). Dazu ist zu bemerken, dass die beschriebenen Aktenstücke zur formellen Prüfung dem Bundesverwaltungsgericht bisher tatsächlich nicht vorgelegen haben. In Bezug auf die Belege zur Eignungsprüfung ist es hingegen so, dass die Vergabestelle diesbezüglich zwar Abdeckungsvorschläge vorlegt, damit sie bzw. allenfalls das Gericht sich in prozessrechtskonformer Weise darauf berufen kann, was aber nicht bedeutet, dass diese Akten bzw. Offertbestandteile dem Gericht bisher nicht zur Verfügung gestanden haben. Vielmehr hat der Instruktionsrichter die Offerten aller Anbieter nachverlangt, sobald klar war, dass die Vergabestelle zunächst nur die Offerten der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin eingereicht hatte. Nichtsdestoweniger hat sich die Tatsache, dass die Akten am 2. September 2019 nicht vollständig vorgelegen haben, auf die prima facie-Prüfung in Bezug auf die Legitimation ausgewirkt. Es sei – so das Gericht – auch der Umstand zu berücksichtigen, dass nur in Bezug auf die Zuschlagsempfängerin ein Bereinigungsprotokoll vorliegt, wogegen prima facie nicht ganz klar sei, wie in Bezug auf die anderen Anbieterinnen die Prüfung der Mindestvorgaben erfolgt sei. Jedenfalls erscheine auch nicht ausgeschlossen, dass die Akten in Bezug auf die Prüfung der Mindestvorgaben nach wie vor unvollständig seien (Zwischenentscheid des BVGer B-3374/2019 vom 2. September 2019 E. 4.8 "Produkte zur Innenreinigung III"). Legt nun aber die Vergabestelle entsprechende Dokumente vor, erscheint es möglich, dass die prima facie-Beurteilung der Legitimation dadurch beeinflusst wird. Demnach ist auf den Antrag der Vergabestelle einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin dazu geltend macht, die Akten seien nach wie vor unvollständig, ist diese Frage Gegenstand der nachfolgend vorzunehmenden Prüfung, ob der Antrag der Vergabestelle gutzuheissen oder abzuweisen ist. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht weiter auf die Frage einzugehen, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem neuen Beweismittel "Statement betreffend massgeblicher Einfluss auf die Produkte" der Lieferantin der Zuschlagsempfängerin vom 20. September 2019 (Vernehmlassungsbeilage 28) zukommt, welche die Vergabestelle nunmehr ins Recht legt (vgl. zu diesem neuen Beweisstück E. 6.6 hiernach). 4. Strittig ist vorliegend die Legitimation der Beschwerdeführerin (vgl. Replik zur aufschiebenden Wirkung, Rz. 21 ff.; Vernehmlassung der Vergabestelle vom 11. Oktober 2019, Rz. 5 ff.; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2019, Rz. 20; vgl. E. 3.1 hiervor).
B-3374/2019 4.1 Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 II 14 E. 4 f. "Monte Ceneri") genügt der Umstand, dass jemand am Offertverfahren teilgenommen hat und nicht berücksichtigt worden ist, nicht, um die Legitimation zu bejahen. Der unterlegene Anbieter ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur legitimiert, wenn er eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selber zu erhalten. Führt ein Anbieter, der nicht auf dem zweiten Platz rangiert wurde, Beschwerde, hängt seine Legitimation daher davon ab, ob bei einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids möglicherweise er selbst oder vielmehr die vor ihm Rangierten zum Zuge kämen. Diese Frage ist aufgrund der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge und vorgebrachten Rügen zu beantworten. In der Regel rügt der weiter hinten platzierte Anbieter daher, dass nicht nur der Zuschlagsempfänger, sondern auch die übrigen vor ihm platzierten Mitbewerber auszuschliessen oder schlechter als er selbst zu bewerten gewesen wären oder aber, dass ein derart gravierender Verfahrensmangel vorliege, dass das Verfahren ganz oder teilweise neu durchgeführt werden müsse (Urteil des Bundesgerichts 2D_24/2017 vom 14. Mai 2018 E. 2.2.1 "Acquisition de mobilier labellisé FSC"). Ob die entsprechenden Rügen begründet sind, ist insofern sowohl Gegenstand der materiellen Beurteilung als auch bereits vorfrageweise von Bedeutung für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen (BGE 141 II 14 E. 5.1 "Monte Ceneri"; BGE 137 II 313 E. 3.3.3 "Microsoft"). Für derartige doppelrelevante Sachverhalte gilt, dass es im Stadium der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen genügt, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft macht ("mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit geltend macht", "rende vraisemblable"), dass seine Aussichten, nach einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung den Zuschlag zu erhalten, intakt sind und nicht einer der vor ihm platzierten Mitbewerber den Zuschlag erhalten würde (BGE 141 II 14 E. 5.1 "Monte Ceneri" mit Hinweisen; Zwischenentscheide des BVGer B-3374/2019 vom 2. September 2019 E. 4.6 "Produkte zur Innenreinigung III" und B-3196/2016 vom 31. August 2016 E. 5.5 "Unterhaltsreinigung Zollverwaltung"). 4.2 In Bezug auf das Prüfprogramm betreffend die Erteilung der aufschiebenden Wirkung kann grundsätzlich auf den Zwischenentscheid des BVGer B-3374/2019 vom 2. September 2019 "Produkte zur Innenreinigung III" verwiesen werden. Spezifisch hervorzuheben ist immerhin der Passus, wonach die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu gewähren ist für den Fall, dass auf die Beschwerde aller Voraussicht nach nicht eingetreten werden kann (BVGE 2017 IV/3 E. 3.3 "Mobile Warnanlagen"; Zwischenentscheid des BVGer B-5293/2015 vom 4. November 2015 E. 3.1 "E-Mail-Services für Ratsmitglieder"). Die Vergabestelle macht denn auch
B-3374/2019 nicht geltend, dass sich in Bezug auf die mit dem zitierten Zwischenentscheid vorgenommene Interessenabwägung (a.a.O., E. 8) etwas geändert hätte. Fraglich ist nun, ob aufgrund des sich verdichtenden Prozessstoffes die aufschiebende Wirkung wiedererwägungsweise zu entziehen ist. Strittig ist dabei insbesondere die Legitimation der Beschwerdeführerin, namentlich ob sie eine reelle Chance auf den Zuschlag hat (vgl. E. 4.1 hiervor). Dabei macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, als einzige Anbieterin die Eignungskriterien und Mindestanforderungen zu erfüllen, weshalb alle vor ihr rangierten Anbieterinnen aus dem Vergabeverfahren auszuschliessen seien (Beschwerde, Rz. 5; Replik zur aufschiebenden Wirkung, Rz. 23). Die Vergabestelle hält dem entgegen, dass diese Rüge alleine in Bezug auf die Zuschlagsempfängerin, nicht aber auf die übrigen vorrangierten Anbieterinnen substantiiert sei. Die Unterlagen zu den Eignungskriterien hätten nicht nur die Zuschlagsempfängerin, sondern auch die andere vorrangierten Anbieter vollständig und fristgerecht eingereicht. Während die dritt- und viertrangierten Anbieter nachgewiesen hätten, selbst Entwickler der angebotenen Produkte zu sein, hätten die Zuschlagsempfängerin und die zweitrangierte Anbieterin ihren wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung der Produkte bestätigt (Vernehmlassung der Vergabestelle vom 11. Oktober 2019, Rz. 10 ff.). Mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2019 äussert sich die Beschwerdeführerin namentlich dahingehend, dass das System der Selbstdeklarationen offensichtlich versagt habe und nicht bei allen Anbietern gleichermassen durchgesetzt worden sei. Die eingereichte Offerte und das Bereinigungsprotokoll vom 9. April 2019 würden zeigen, dass die fachlichen und chemischen Kenntnisse der Zuschlagsempfängerin als Handelspartnerin sowie die behauptete Zusammenarbeit mit der Herstellerin nicht im geforderten Masse vorhanden seien. Die Vergabestelle würde trotz gegenteiliger Feststellungen behaupten, die vor der Beschwerdeführerin rangierten Anbieter hätten die Eignungskriterien und Mindestanforderungen erfüllt. Anders als es die Vergabestelle behaupte, seien insbesondere die Prüfprotokolle und Musteretiketten von Anfang an im beschwerdeführerischen Angebot enthalten gewesen. 4.3 Gemäss Ziff. 3.7 f. der Ausschreibung ("Eignungskriterien" bzw. "Geforderte Nachweise") sowie Ziff. 2.8.2 der Ausschreibungsunterlagen ("Eignungskriterien") lautet das hier massgebende Eignungskriterium (bzw. Musskriterium) in Bezug auf die Herstellung der Produkte wie folgt:
B-3374/2019 Musskriterium Nachweis Entwickler oder massgebenden Einfluss auf die Herstellung Bestätigung, dass der Anbieter gleichzeitig Entwickler der Produkte ist oder einen wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung der Produkte hat (Ausnahme: Produkte, welche gemäss Preisliste zugekauft werden dürfen). In beiden Fällen kann der Anbieter die Produkteigenschaften von den Inhaltsstoffen ableiten. Ist der Anbieter nicht Entwickler der Produkte, ermöglicht er der SBB den uneingeschränkten Fachkontakt zum Hersteller (bitte Hersteller angeben, s. Preisblatt Anhang 2).
4.4 Die als Eignungskriterium definierte Anforderung "Entwickler oder massgebenden Einfluss auf die Herstellung" wird in Beilage 6.3 der Ausschreibungsbedingungen (Formular Eignungskriterien) als Eignungskriterium 5 wie folgt aufgeführt: "Bestätigung, dass der Anbieter gleichzeitig Entwickler der Produkte ist oder einen wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung der Produkte hat (Ausnahme: Produkte, welche gemäss Preisliste zugekauft werden dürfen). In beiden Fällen kann der Anbieter die Produkteigenschaften von den Inhaltsstoffen ableiten. Ist der Anbieter nicht Entwickler der Produkte, ermöglicht er der SBB den uneingeschränkten Fachkontakt zum Hersteller (bitte Hersteller angeben, s. Preisblatt Anhang 2). Stufe I: Anbieter hat einen wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung der Produkte und ermöglicht der SBB uneingeschränkten Fachkontakt zum Hersteller. Stufe II: Anbieter ist Entwickler der Produkte. Beschreibung des Sachverhalts (max. 2 Seiten):"
B-3374/2019 4.5 Die Mindestanforderung verweist in Ziffer 2.8.3 der Ausschreibungsbedingungen auf die technischen Lieferbedingungen. Ziff. 4.4 der technischen Lieferbedingungen zur Rezepturstabilität lautet wie folgt: "Die Lieferantin garantiert eine über die gesamte Vertragslaufzeit anhaltende Rezepturstabilität. Es dürfen ohne Absprache mit der SBB keine Rezepturänderungen an den angebotenen Produkten vorgenommen werden. Die SBB muss in jedem Fall informiert werden. Die Lieferantin übermittelt diesbezügliche Nachweise und Bestätigungen." 4.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zwischenentscheid B-3374/2019 vom 2. September 2019 "Produkte zur Innenreinigung III" in E. 7.5 f. festgehalten, dass sich aus den Akten keine Bestätigung der Zuschlagsempfängerin ergebe, welche den massgebenden bzw. wesentlichen Einfluss auf die Herstellung und Entwicklung mit dem Hersteller bestätige. Zudem würden sich keine Hinweise in den Akten finden, dass Nachweise der Zuschlagsempfängerin zur Mindestanforderung "Rezepturstabilität" existieren würden. 4.7 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 2. September 2019 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt hatte, reichte die Vergabestelle mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 insbesondere abgedeckte Versionen von Dokumenten zur Eignungsprüfung ein (vgl. E. 3.3). Damit sind diese unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Regeln (insb. Art. 28 VwVG) gegebenenfalls zulasten der Beschwerdeführerinnen verwendbar. Aus diesen Aktenstücken geht hervor, dass die Anbieterinnen 3, 4, 5 und 6 gemäss Offerte selbst Entwicklerinnen der massgeblichen Produkte sind. Das ist nicht relevant in Bezug auf die materielle Frage, ob die Zuschlagsempfängerin allenfalls aus dem Verfahren auszuschliessen ist, wohl aber in Bezug auf die Legitimation der Beschwerdeführerin. Dabei kommt indessen vor allem den Anbieterinnen 4 und 5 entscheidende Bedeutung zu, weil sie besser bewertet worden sind als die Beschwerdeführerin. Die Anbieterinnen 3 und 6 belegen demgegenüber ex aequo mit der Beschwerdeführerin den fünften Rang. Wenn also von zwei Offerten aufgrund der relevanten Eigenschaften der Anbieterinnen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass sie nicht dieselben Schwachpunkte aufweisen wie diejenige der Zuschlagsempfängerin, spricht dies sehr dafür, die Legitimation der Beschwerdeführerin zu verneinen. Aus den Argumenten der Verfahrensbeteiligten erhellt mit aller Klarheit, dass die von der
B-3374/2019 Beschwerdeführerin behaupteten Schwachpunkte der Offerte der Zuschlagsempfängerin wesentlich mit dem Umstand zusammenhängen, dass diese nicht selbst Entwicklerin der Produkte ist. Insbesondere ist es – wie die Vergabestelle insoweit zutreffend ausführt (Vernehmlassung vom 11. Oktober 2019, S. 9 f.) – jedenfalls in Bezug auf Anbieter, die die Produkte selbst entwickeln, zulässig, sich in Bezug auf die Garantie der Rezepturstabilität auf eine Selbstdeklaration der Anbieter zu verlassen. Dieser Argumentation schliesst sich in gewisser Weise selbst die Beschwerdeführerin an, wenn sie ausführt, dass die schwerwiegenden Mängel in den Konkurrenzangeboten von einem fehlenden hinreichenden Fachkontakt zur Herstellerin zeugen (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2019, Rz. 32). Das ist ein Argument, das in Bezug auf die Zuschlagsempfängerin eine gewisse Relevanz hat, aber im Zweifel nicht gegenüber Anbieterinnen, die die massgeblichen Produkte selbst entwickeln. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung mit dieser Begründung ist aber nur möglich, wenn zugleich die Prüfung der Offerten in Bezug auf die Mindestanforderungen nachvollziehbar ist, was zum Zeitpunkt des Zwischenentscheides vom 2. September 2019 – wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.3 hiervor) – nicht ganz klar war. Darauf ist im Folgenden näher einzugehen. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob es glaubhaft gemacht ist, dass alle vorrangierten Anbieterinnen bzw. zumindest jene vorrangierten Anbieterinnen, die ihre Produkte selbst herstellen, wegen Nichterfüllung anderer Mindestanforderungen ausgeschlossen werden müssten. Die Beschwerdeführerin rügt hierzu einen Verstoss gegen verschiedene Mindestanforderungen und gegen die technischen Lieferbedingungen, indem einzelne Anbietern gemäss Rückfrage bei einzelnen Herstellern keine Nachweise und Bestätigungen eingereicht hätten (Beschwerde, Rz. 27 ff.). 5.2 Replicando hält die Beschwerdeführerin daran fest, dass verschiedene Mindestanforderungen nicht eingehalten bzw. die Angebote der Mitbewerber unvollständig seien (vgl. Replik zur aufschiebenden Wirkung, Rz. 47 ff.). 5.3 Die Vergabestelle stellt sich in ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2019 auf den Standpunkt, dass die Vergabestelle einen Ermessenspielraum besitze, welche zusätzlichen Abklärungen sie vornehmen wolle. Massgebend sei einzig, dass sie dieses Ermessen pflichtgemäss und rechtsgleich ausübe. Eine Vergabestelle könne auf Selbstdeklarationen
B-3374/2019 abstellen, ohne dass damit eine Rechtsverletzung verbunden wäre. Es sei bei den besagten Nachfragen anlässlich der Empfangsbestätigung ausschliesslich um Unklarheiten oder vermutete Missverständnisse gegangen. Die durch die Beschwerdeführerin aufgelisteten Produkte aus dem BAG- Register seien nicht Produkte, die im Rahmen der vorliegenden Vergabe akzeptiert worden seien. Musteretiketten seien in den Ausschreibungsunterlagen nicht explizit als Nachweis gefordert. Ziff. 4.6 der technischen Lieferbedingungen verlange nur ein (generisches) Musteretikett. Der Ausschluss einer Anbieterin wegen des Fehlens nicht in den technischen Lieferbedingungen genannten Musteretiketten würde als überspitzter Formalismus nicht geschützt. Im Übrigen hätten bei allen Angeboten, insbesondere auch bei jenem der Beschwerdeführerin, noch Nachweise gefehlt. Der geltend gemachte Verstoss gegen die Mindestanforderungen hinsichtlich des korrekten Zusammenwirkens zwischen Dosieranlagen und den angebotenen Produkten sei nicht substantiiert. Es könne offenbleiben, ob die Nachfrage der Beschwerdeführerin bei der Seifenspenderherstellerin ergeben habe, dass nicht alle Konkurrenten eine Bestätigung angefragt hätten bzw. einige Konkurrenten keine Bestätigung ausgestellt worden sei. Es käme einem formalistischen Leerlauf gleich, wenn eine erneute Zertifizierung verlangt würde, obwohl die Seifenspender seit Jahren im Einsatz seien (Vernehmlassung der Vergabestelle vom 11. Oktober 2019, Rz. 15). 5.4 Die Beschwerdeführerin macht mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2019 geltend, dass entgegen den Ausführungen der Vergabestelle bei ihrem Angebot insbesondere auch die Prüfprotokolle und die Musteretiketten von Anfang enthalten gewesen seien. Alle anderen Anbieter hätten dagegen kein konformes Angebot eingereicht, was die Akten, d.h. die Klärungen per Mail belegten. Die Aussage der Vergabestelle, wonach die ausstehenden Nachweise nicht zuschlagsrelevant seien, würde eine Schutzbehauptung darstellen. Aus den Akten ergebe sich nachweislich, dass die Produkte der Zuschlagsempfängerin teilweise verbotene Inhaltsstoffe enthalten. Die fehlenden Bestätigungen bzw. Nachweise würden nicht nur blosse Formalien darstellen, sondern gewichtige öffentliche Interessen betreffen (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2019, Rz. 30 f.). 5.5 5.5.1 Die Anbieter müssen ihre Offerte schriftlich, vollständig und fristgerecht einreichen (vgl. Art. 19 Abs. 1 BöB). Die Auftraggeberin schliesst Angebote und Anträge auf Teilnahme mit wesentlichen Formfehlern vom wei-
B-3374/2019 teren Verfahren aus (vgl. Art. 19 Abs. 3 BöB). Dieser Regel liegt der Gedanke zugrunde, dass die Vergabestelle anhand der eingereichten Offerten direkt zur Vergabe des Auftrags schreiten können soll (Urteil des BGer 2C_241/2012 vom 28. Juni 2012 E. 4.1 "Bioggio"; vgl. auch das Urteil des BVGer B-985/2015 vom 12. Juli 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen "Studie Schienengüterverkehr"). Dementsprechend sind die Offerten grundsätzlich aufgrund der innert Frist eingereichten Angaben und Nachweise zu prüfen (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-7479/2016 vom 8. Mai 2017 E. 6.4.2 "Gittermasten"; Urteile des BVGer B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 3.15.2 "Tunnelreinigung Gotthard-Basistunnel" und B-4366/2009 vom 24. Februar 2010 E. 7.3). Die Entgegennahme eines Angebots, das den Vorgaben der Ausschreibung bzw. der Ausschreibungsunterlagen nicht entspricht, ist im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung der Anbieter und dasjenige der Transparenz problematisch (vgl. BVGE 2007/13 E. 3.1 "Vermessung Durchmesserlinie", mit Verweis auf den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen [BRK] 2005-017 vom 23. Dezember 2005, veröffentlicht in: VPB 70.33 E. 2a/aa). Deshalb ist ein solches Angebot unter dem Vorbehalt des Verbots des überspitzten Formalismus grundsätzlich auszuschliessen (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 456 f.). Dies gilt auch dann, wenn in der Folge das wirtschaftlich günstigste Angebot nicht berücksichtigt werden kann (Zwischenentscheid des BVGer B-3374/2019 vom 2. September 2019 E. 5.8 "Produkte zur Innenreinigung III"; BVGE 2007/13 E. 3.3 "Vermessung Durchmesserlinie"). 5.5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV liegt ein überspitzter Formalismus vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt. Durch ein derartiges Vorgehen wird die Formstrenge zum blossen Selbstzweck, womit die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert werden kann (vgl. dazu grundlegend BGE 132 I 249 E. 5). Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus wie auch aus Art. 9 BV kann die Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, den Privaten in gewissen Situationen von Amtes wegen auf Verfahrensfehler hinzuweisen, die er begangen hat oder im Begriffe ist zu begehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/13 E. 3.2 mit Hinweisen "Vermessung Durchmesserlinie"). Das Bundesverwaltungsgericht leitet aus dem Verbot des überspitzten Formalismus ab, dass in vergaberechtlichen Verfahren dem Anbieter in bestimmten Fällen Gelegenheit zu geben ist, den ihm vorgehaltenen Formmangel
B-3374/2019 zu beheben. In diesem Sinne kann der Ausschluss namentlich als unverhältnismässig erscheinen, wenn lediglich Bescheinigungen (etwa betreffend Bezahlung der Steuern) fehlen, deren Nachreichung sich nicht auf das Preis-/Leistungsverhältnis der Offerte auswirkt (Urteile des BVGer B-5608/2017 vom 5. April 2018 E. 3.7.2 "Lüftung Kaserne Thun III" und B-985/2015 vom 12. Juli 2015 E. 4.3.2 f. "Studie Schienengüterverkehr"; BVGE 2007/13 E. 3.3 "Vermessung Durchmesserlinie"; GALLI/MO- SER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 447 f.). 5.5.3 Zusammenfassend unterscheidet die Praxis bei unvollständigen, aber auch bei nicht den Anforderungen entsprechenden Offerten drei Kategorien: Eine erste Kategorie umfasst Angebote, welche die Vergabestelle aufgrund ihrer Mängel nicht ohne Verletzung des Transparenz- und Gleichbehandlungsgebots in die Bewertung einbeziehen kann, also ausschliessen muss. Dabei ist an jene Fälle zu denken, in welchen die Unvollständigkeit wesentliche Punkte des Angebots betrifft und der Ausschlussgrund ein gewisses Gewicht aufweist (BVGE 2007/13 E. 3.3 "Vermessung Durchmesserlinie"; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2005 S. 254 E. 2.1.1 sowie AGVE 1999 S. 341 ff. E. 3b/ee). In diesem Sinne sind Offerten, die unvollständig sind, in Bezug auf Angaben, die sich auf das Preis-Leistungs-Verhältnis auswirken, grundsätzlich auszuschliessen (vgl. zu den Grenzen der Offertbereinigung insbesondere BVGE 2007/13 E. 3.4 "Vermessung Durchmesserlinie"). Eine zweite Kategorie von Offerten ist dadurch gekennzeichnet, dass die Vergabestelle sie durch Rückfragen auf den verlangten Stand bringen darf, aber nicht muss; die Vergabestelle verfügt demnach in diesem Rahmen über einen Ermessensspielraum (BVGE 2007/13 E. 6.2 "Vermessung Durchmesserlinie"). Die dritte und letzte Kategorie lässt sich so umschreiben, dass die Mängel des Angebots derart geringfügig sind, dass die Vergabestelle zur Bereinigung derselben Hand bieten muss (vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-3644/2017 vom 23. August 2017 E. 5.4 "Tunnelorientierungsbeleuchtung" sowie die Urteile des BVGer B-5608/2017 vom 5. April 2018 E. 3.7.3 und B-985/2015 vom 12. Juli 2015 E. 4.3.5 mit Hinweisen "Studie Schienengüterverkehr"). 5.6 Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass gemäss BAG-Register zahlreiche Produkte der Mitbewerber die Inhaltsvorgaben der Vergabestelle nicht erfüllen würden, weswegen die falschen Produkte im Grossversuch getestet worden seien (Beschwerde, Rz. 29 f.; Replik zur aufschiebenden Wirkung, Rz. 54; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2019, Rz. 19). Die Vergabestelle stellt sich dagegen auf den Standpunkt,
B-3374/2019 dass die von der Beschwerdeführerin aus dem BAG-Register angeführten Produkte in der vorliegenden Vergabe nicht zum Einsatz kommen würden (Vernehmlassung der Vergabestelle vom 11. Oktober 2019, Rz. 15 Bst. c). Die Vergabestelle hat vorliegend sehr hohe Anforderungen an die Inhaltsstoffe der eingesetzten Produkte gestellt, was sie im Rahmen der Vernehmlassung auch bekräftigt (vgl. Vernehmlassung vom 11. Oktober 2019, Rz. 29). Darunter fallen auch etwa gemäss Ziff. 4.3.2 der technischen Lieferbedingungen allergieauslösende Inhaltsstoffe (z.B. H317). Diese Bedingung ist Gegenstand der Bereinigung mit der Zuschlagsempfängerin (Griff 4, Frage 5). Allerdings wird aufgrund der nachgereichten Korrespondenz mit den Anbietern (vgl. dazu die Vernehmlassungsbeilagen 21 bis 27) klar, dass sich die Vergabestelle nach Eingang der Offerten nicht mit einer rein formalen Prüfung begnügt hat. Vielmehr wurde etwa das Vorliegen von Vorbehalten geprüft und Nachfragen in Bezug auf den Angebotspreis getätigt (Vernehmlassungsbeilage 21). Aus Beilage 22 wird ersichtlich, dass in Bezug auf das Eignungskriterium 1 einer Anbieterin die Projektsumme ermittelt worden ist. Aus Beilage 23 ergibt sich, dass fehlende Artikel noch ergänzt worden sind, sodass das Angebot das ganze Produktsortiment abdeckt. Aus einer weiteren Korrespondenz ergibt sich, dass eine Anbieterin eine Preisposition nicht ausgefüllt hat und um Ergänzung gebeten worden ist. In Bezug auf einen anderen Punkt des Angebots wurde nachgefragt, ob die gewünschte Gebindegrösse eingehalten werde und ein Stück davon für 20 Franken angeboten werde, womit diesbezüglich zugleich der Angebotspreis einer Bereinigung unterzogen wurde. Auch aus Beilage 24 ergibt sich eine Preisbereinigung. Besonders interessant ist der Vermerk zur «Gesetzeskonformität», weil bei einer Anbieterin die Bestätigung gefehlt hat, welche sie auf Aufforderung der Vergabestelle nachgereicht hat. Die Beilage 25 enthält eine weitere Preisbereinigung. Gemäss Beilage 26 ist eine Rückfrage zur Einsatzkonzentration erfolgt und eine Bestätigung, dass keine anbieterseitigen Vorbehalte angebracht worden sind. Aufschlussreich ist auch die Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin, welche auf Rückfrage hin die Stelle in ihrer Offerte bezeichnet hat, in welcher die Gesetzeskonformität bestätigt wird (Vernehmlassungsbeilage 27). Zusammenfassend wird ersichtlich, dass sich die Vergabestelle insbesondere bemüht hat, flächendeckend Bescheinigungen betreffend die Gesetzeskonformität zu erhalten. Vor allem ergibt sich kein Indiz der Ungleichbehandlung der Anbieterinnen in diesem Punkt, worauf die Vergabestelle zu Recht hinweist (Vernehmlassung vom 11. Oktober 2019, Rz. 17). Soweit die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertritt, dass die Verfahrensakten möglicherweise nach wie vor nicht vollständig sind (Stellungnahme vom
B-3374/2019 29. Oktober 2019, Rz. 5), ist festzuhalten, dass die nunmehr vorliegenden Aktenstücke für eine Prüfung prima facie jedenfalls ausreichen. Im Rahmen der Akteneinsicht im Hauptverfahren wird jedenfalls auch diesem Aspekt Rechnung getragen werden. Zusammenfassend erscheint mit Blick auf die nunmehr aktenkundige Prüfung der Offerten nicht wahrscheinlich, dass ein derart schwerer Mangel vorliegen würde, der einen zwingenden Ausschluss aller vorrangierten Anbieter wegen einzelner nicht angebotskonformer Reinigungsprodukte zur Folge hätte. Das ist insbesondere in Bezug auf diejenigen Anbieter, welche die massgeblichen Produkte selbst herstellen, äusserst unwahrscheinlich. Das heisst, selbst soweit sich aus der Bereinigung mit der Zuschlagsempfängerin heikle Punkte ergeben (Griff 4), lässt sich daraus in Bezug auf die Anbieterinnen 4 und 5 nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Die Schwäche der Argumentation der Beschwerdeführerin besteht darin, dass sie – ohne die Unterschiede zwischen den Anbieterinnen 4 und 5 einerseits und der Zuschlagsempfängerin andererseits zu beleuchten – pauschal die Nichteinhaltung von Mindeststandards behauptet (Stellungnahme vom 29. Oktober 2019, Rz. 19 und Rz. 24 f. und insb. Rz. 32). Die Beschwerdeführerin wirft der Vergabestelle namentlich vor, die Zuschlagsempfängerin dürfe ihr Angebot unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebots offenbar beliebig ergänzen und nachbessern (vgl. zur Gleichbehandlung E. 6.4 hiernach). Diesbezüglich ist bereits angesichts der zahlreichen Produkte und mit Blick auf das Verbot des überspitzten Formalismus eine gewisse Vorsicht am Platz (vgl. E. 5.5.2 hiervor). Und die Beschwerdeführerin führt selbst – jedenfalls sinngemäss – aus, dass die Probleme nur darum auftreten, weil die Zuschlagsempfängerin die Produkte nicht selbst herstellt (Stellungnahme vom 29. Oktober 2019, Rz. 32; vgl. E. 4.7 hiervor). Zudem ist in Bezug auf die Anbieterinnen 4 und 5 auch die Auffassung der Vergabestelle jedenfalls nicht zu beanstanden, wonach es in ihrem Ermessen liegt, sich in Bezug auf die Erfüllung der Mindestvorgaben auf Selbstdeklarationen abzustützen, soweit diese keinen Anlass zu Zweifel geben (Vernehmlassung vom 11. Oktober 2019, Rz. 14). Ob das mit Blick auf gewisse Risiken auch in Bezug auf die Einhaltung der Mindestvorgaben durch diejenigen Anbieter gilt, die die massgebenden Produkte nicht selbst herstellen, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben. Zudem würde sich prima facie auch nichts ändern, wenn im Grossversuch allenfalls falsche Produkte getestet worden wären, wie es die Beschwerdeführerin weiter vorbringt (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2019, Rz. 24), da sich daraus nur eine Bewertungskorrektur ergeben würde, wobei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schlechten Bewertung beim Preis ZK 1 und auch bei besserer Bewertung von Qualität und Nachhaltigkeit (ZK 2
B-3374/2019 und ZK 3) den grossen Abstand zu den vorrangierten Anbietern nicht aufholen könnte. Die (Offerte der) beim mit 70 Prozent gewichteten Preis mit 0 von 350 Punkten bewertete Beschwerdeführerin könnte bei den qualitativen Zuschlagskriterien ZK 2 (Gewichtung: 25 Prozent) und ZK 3 (Gewichtung: 5 Prozent) ausgehend von der Maximalnote 5 insgesamt höchstens zusätzliche 35 Punkte aufholen (gesamthaft 150 statt 115 Punkte). Selbst die Viertplatzierte könnte bei Bewertung mit der schlechtesten Note 1 bei den Zuschlagskriterien ZK 2 und ZK 3 höchstens 80 Punkte verlieren (195 statt 275 Punkte), womit bereits auf Rang 4 der Preisbewertung mit 165 Punkten entscheidende Bedeutung zukommt. Die Dritt-, Zweit- und Erstplatzierte würden bei Bewertung mit der schlechtesten Note 1 unter den Zuschlagskriterien ZK 2 und ZK 3 höchstens 85 Punkte verlieren (293 statt 378 Punkte; 327 statt 412 Punkte; 380 statt 465 Punkte), was im Vergleich zur deutlich besseren Bewertung beim Preis geradezu vernachlässigbar erscheint. Daher würde es der Beschwerdeführerin auch in der Kombination ihrer Bewertungsrügen jedenfalls nicht gelingen, den festgestellten Abstand gegenüber den Konkurrenzofferten wettzumachen. 5.7 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass zu jedem Produkt eine Musteretikette und eine CPID-Nummer in der Produktedokumentation beiliegen müsse. Zudem sei auf die korrekte Deklaration der Musteretiketten sowie auf ein korrespondierendes Produktdatenblatt zu achten (Replik zur aufschiebenden Wirkung, Rz. 56 f.). 5.7.1 Gemäss Ziff. 4.6 der technischen Lieferbedingungen (Anhang 6.5 der Ausschreibungsunterlagen) wird gefordert: "(…) ein Musteretikett ein Etikett auf dem Gebinde entsprechend den Schweizer Gesetzen und den SBB Vorgaben, insbesondere aber auch den ADR- Vorschriften (Gefahrgut). Das Etikett trägt mindestens noch die weiteren Informationen: o Artikelnummer o Batchnummer o Herstellerdatum o CPID Nummer"
5.7.2 Die Beschwerdeführerin versteht die Ausschreibungsunterlagen dahingehend, dass für jedes Produkt eine Musteretikette mit den Angaben gemäss Ziff. 4.6 der technischen Lieferbedingungen erstellt werden
B-3374/2019 müsse. Sie stützt sich dabei auf das Vorgehen der Vergabestelle in Frage 7 des Bereinigungsprotokolls, wonach ein Ordner mit Nachweisen und Belegen nachgefordert worden sei (Replik zur aufschiebenden Wirkung, Rz. 12 und 56). Strittig ist in diesem Zusammenhang, ob dies für jedes Produkt zu verstehen ist oder insgesamt eine "generische" Musteretikette in der Offerte genügt, wie es die Vergabestelle in ihrer Vernehmlassung ausführt (Vernehmlassung vom 11. Oktober 2019, Rz. 15 Bst. f). Ausgehend von letzterem Verständnis der Ausschreibungsunterlagen wäre die Rüge prima facie ohnehin unbegründet. Selbst wenn sich nun die erstere Auslegung als richtig erweisen sollte, so würde sich am Ergebnis wohl nichts ändern. So oder aber anders ist es nämlich unter Berücksichtigung des Verbots des überspitzten Formalismus jedenfalls nicht wahrscheinlich, dass die Zuschlagsempfängerin und alle vorrangierten Anbieter, die nicht für jedes Produkt ein separates Musteretikett eingereicht haben, vom Verfahren hätten zwingend ausgeschlossen werden müssen, wenn sie entweder nicht alle Musteretikette mit der Offerte geliefert haben oder gar die Ausschreibungsunterlagen derart verstanden haben, dass nicht für jedes Produkt ein "Musteretikett" gefordert war. An den Inhaltsstoffen und den offerierten Produkten an sich ändert nämlich ein Etikett eines Reinigungsmittels offensichtlich nichts, d.h. das Musteretikett hat keinen direkten Einfluss auf die Qualität der Produkte (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des BVGer B-5608/2017 vom 5. April 2018 E. 3.7.4 "Lüftung Kaserne Thun III"). Demnach ist nicht wahrscheinlich, dass alle vorrangierten Anbieter wegen den Etiketten oder allenfalls fehlenden CPID-Nummern vom Verfahren auszuschliessen gewesen wären. 5.7.3 Die Beschwerdeführerin stösst sich weiter an der korrekten Deklaration der Musteretiketten und damit zusammenhängend um ein mit dem restlichen Angebot korrespondierendes Produktdatenblatt. Wie die Vergabestelle im Simap-Frageforum betont habe, seien die Anbieter für das korrekte Zusammenspiel der angebotenen Produkte und der Dosieranlagen verantwortlich. Könne eine Dosierung anlagebedingt nie gewählt werden, verletze das Angebot die Anforderungen der Ausschreibung. Die Vergabestelle müsse folglich sicherstellen, dass die Angebote vergleichbar seien (Replik, Rz. 57 f). 5.7.4 Die Vergabestelle erwidert in ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2019, dass die fehlende Sicherstellung der objektiven Angebotsvergleichbarkeit durch die Beschwerdeführerin nicht substantiiert sei. Die vorrangierten Anbieter hätten alle diesbezüglichen Nachweise fristgerecht und
B-3374/2019 vollständig eingereicht (Vernehmlassung vom 11. Oktober 2019, Rz. 15 Bst. g). 5.7.5 Soweit das Zusammenspiel der Dosieranlage mit den angebotenen Produkten bezweifelt wird, ist jedenfalls prima facie nicht ersichtlich, inwiefern die vorrangierten Anbieter durch eine allfällig falsch abgestimmte Dosieranlage bevorteilt wären oder gar die Vergleichbarkeit nicht mehr gewährleistet wäre. 5.8 Die Beschwerdeführerin trägt weiter vor, dass sie die Auskunft erhalten habe, wonach einzelne Anbieterinnen keine Bestätigung des Seifenspenderherstellers verlangt hätten. Damit hätten sie auch keine solche einreichen können, weshalb sie zu Unrecht nicht aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen worden seien (Replik zur aufschiebenden Wirkung, Rz. 59). Die Vergabestelle erwidert, dass es einem formalistischen Leerlauf gleichkommen würde, wenn bei einem seit Jahren im Einsatz stehenden Seifenspender eine erneute Zertifizierung und Freigabe verlangt würde (Vernehmlassung der Vergabestelle vom 11. Oktober 2019, Rz. 15 Bst. h). 5.8.1 Ziff. 5 der technischen Lieferbedingungen (Beilage 6.5 der Ausschreibungsunterlagen) verlangt folgendes für Produkte, die in Schienenfahrzeugen verwendet werden: "sind vom Hersteller des Spenders freigegeben. (Funktions- / Verträglichkeitstest vom Spenderlieferant sind vorzulegen)" 5.8.2 Das Formular in Beilage 6.2 verlangt weder eine Bestätigung noch einen Nachweis des Seifenherstellers. Ein solcher wird dagegen in Beilage 6.5 zu den Ausschreibungsunterlagen verlangt. Ob dies eher darauf hindeutet, dass das allfällige Fehlen eines Funktionsverträglichkeitstests nicht nur einen untergeordneten Mangel darstellt, braucht nicht vertieft zu werden. Denn selbst wenn es sich dabei nicht nur um einen untergeordneten Mangel handeln würde, kann prima facie jedenfalls nicht gesagt werden, dass die Vergabestelle ihr Ermessen überschreitet, wenn sie einen Seifenspender akzeptiert, der nach den Angaben der Vergabestelle seit Jahren im Einsatz ist. Demnach ist auch diesbezüglich nicht wahrscheinlich, dass die erhobene Rüge zum Ausschluss aller vorrangierten Anbieterinnen bzw. insbesondere den beiden vorrangierten Anbieterinnen, die selbst Entwickler der Produkte sind, führt.
B-3374/2019 6. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler glaubhaft gemacht wurde, welcher die Wiederholung des Verfahrens zur Folge haben könnte, wodurch die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert wäre (vgl. E. 4.1 hiervor). 6.1 Die Beschwerdeführerin sieht in der Möglichkeit der Zuschlagsempfängerin bzw. Mitbewerber, ihr Angebot nach Ablauffrist zu ergänzen, eine vergaberechtswidrige Ergänzungsrunde. Dabei müssten sämtliche Nachweise mit dem Angebot im Zeitpunkt der Einreichung vorliegen (Replik, Rz. 52). Weiter rügt sie, es seien nicht alle Anbieter zu Bereinigungsgesprächen eingeladen worden (Replik zur aufschiebenden Wirkung, Rz. 23). 6.2 Die Vergabestelle stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass bei allen Angeboten noch untergeordnete Nachweise gefehlt hätten. Diese letzten Punkte wären anlässlich der Bereinigung geschlossen worden, wozu es allerdings nicht gekommen sei, da die Zuschlagsempfängerin das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht habe. Das Nachfordern dieser wenigen, untergeordneten Nachweise habe am Zuschlag nichts ändern können und wäre somit "für die Galerie" erfolgt (Vernehmlassung vom 11. Oktober 2019, Rz. 17). 6.3 Die Beschwerdeführerin sieht ihre im Akteneinsichtsverfahren gewonnenen Erkenntnisse bestätigt. Die Vergabestelle habe alles darangesetzt, Mitbewerber der Beschwerdeführerin trotz nachweislich unvollständigen oder ausschreibungswidrigen Angeboten im Verfahren und zugleich die Beschwerdeführerin in der Schlussrangliste auf Distanz zu halten. Zudem würden sich die protokollierten "vergabefremden" Motive der Vergabestelle als höchst problematisch erweisen (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober, Rz. 21 ff.). 6.4 Die Vermutungen der Beschwerdeführerin, wonach ein schwerwiegender Verfahrensmangel und damit ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot vorliege, kann mit den neu eingereichten Vernehmlassungsbeilagen 21 bis 27 in Bezug auf die Prüfung der Offerten nach Offerteingang nicht erhärtet werden (vgl. E. 5.6 hiervor). Gemäss den Vernehmlassungsbeilagen 21 bis 27 handelt es sich bei den durch die Vergabestelle getätigten Nachfragen um die Klärung von Unklarheiten, die bei allen Anbieterinnen (ausser der ausgeschlossenen) bereinigt werden sollten (vgl. E. 5.6
B-3374/2019 hiervor). Nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Vergabestelle die Bereinigung von bestimmten Nachweisen nicht bei allen Anbietern zu Ende geführt hat (vgl. Vernehmlassung vom 11. Oktober 2019, Rz. 17), was zwar in der Praxis vorkommt, aber de lege lata jedenfalls nicht unproblematisch sein kann (vgl. etwa in diesem Zusammenhang mutatis mutandis zum Shortlist-Verfahren GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Rz. 701 f.; vgl. allerdings de lege ferenda Art. 40 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 2019; BBl 2019 4505). Nachdem sich die Vergabestelle indessen im Rahmen der Eignungsprüfung unbestrittenermassen auf Selbstdeklarationen gestützt hat und die entsprechenden Dokumente nach Offerteingang eingefordert hat (vgl. E. 5.3 und 5.6 hiervor), kann in der Bereinigung gemäss Griff 4 jedenfalls keine nachgeschobene Eignungsprüfung gesehen werden. Zugleich ist klar, dass in Bezug auf die Grossversuche, welche den Kern der Offertbewertung bilden, nicht vom in der Ausschreibung angekündigten Vorgehen abgewichen worden ist. Diesem Umstand kommt mit Blick auf die Gesetzesziele Transparenz und Gleichbehandlung entscheidende Bedeutung zu. 6.5 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde schliesslich die Ausschreibung als mangelhaft beanstandet (vgl. Beschwerde, Rz. 67 ff.), braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, da das Urteil des BVGer B-4086/2018 vom 12. August 2018 "Produkte zur Innenreinigung II", mit welchem die Rechtmässigkeit der Ausschreibung festgestellt worden ist, inzwischen rechtskräftig ist. 6.6 Zusammenfassend kann die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen nicht glaubhaft machen, dass alle vor ihr rangierten Anbieterinnen wegen Verstoss gegen die Eignungskriterien oder aber der Mindestanforderungen vom Vergabeverfahren hätten ausgeschlossen werden müssen. Ebenso wenig ist glaubhaft gemacht, dass das Verfahren wegen schwerwiegender Verfahrensmängeln wiederholt werden müsste. Damit ist prima facie unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.1 hiervor) davon auszugehen, dass auf die Beschwerde aller Wahrscheinlichkeit nach nicht eingetreten werden kann. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der hohen Gewichtung des Preises keine Chance hätte, ihre Position gestützt auf Bewertungsrügen zu verbessern, ist ohnehin unbestritten. Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht zu beanstanden, dass die Vergabestelle auf die Bewertungsrügen nicht mit der gewünschten Tiefe eingeht (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2019, Rz. 35). https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2019/4505.pdf
B-3374/2019 Nach dem Gesagten kann der "Monte Ceneri"-Rechtsprechung zur Legitimation folgend offen bleiben, ob die Zuschlagsempfängerin hinreichenden bzw. massgebenden Einfluss auf die Herstellung hat. Deshalb sei nur am Rande festgehalten, dass das Statement der Lieferantin vom 20. September 2019 betreffend "massgeblicher Einfluss auf die Produkte" die Prozessaussichten der Beschwerdeführerin wesentlich schmälert. Gemäss Vernehmlassungsbeilage 28 bestätigt die Lieferantin der fraglichen Produkte, dass die Zuschlagsempfängerin ein international wichtiger strategischer Partner der Lieferantin sei. Auf Partner wie die Zuschlagsempfängerin sei die Lieferantin angewiesen, um ihr Geschäft weiterzuentwickeln und aufzubauen. Zu einer solchen strategischen Partnerschaft würden auch periodische Austauschmeetings auf Geschäftsleiterebene, aber auch intensive Gespräche mit ihren Experten bei strategischen Partnern wie der Zuschlagsempfängerin vor Ort gehören. Die Lieferantin sei als Herstellerin zusammen mit der Zuschlagsempfängerin vor Ort, um diese mit ihrem Knowhow und Expertise zu unterstützen. So seien sie auch in Bezug auf die Herstellung ihrer Produkte auf die Unterstützung von Partnern angewiesen. Regelmässig würden deren Inputs aufgenommen, welche dann in die Produktentwicklungen einfliessen würden. Auf diese Weise könnten strategische Partner, wie die Zuschlagsempfängerin, massgeblichen Einfluss auf die Inhaltsstoffe solcher Produkte nehmen. Umgekehrt seien sie auch in der Lage, auf Antrag der strategischen Partner in Bezug auf spezifische Produkte, Rezepturstabilität zu gewährleisten. Diese Eingabe ist nun wesentlich aussagekräftiger als die im Rahmen der Offertstellung abgegebene Erklärung. Das ist relevant in Bezug auf die Ausführungen im Zwischenentscheid vom 2. September 2019, wonach der durch eine Mitarbeiterin der Zuschlagsempfängerin garantierte Fachkontakt wohl nicht hinreichend ist, um den massgebenden Einfluss auf die Herstellung und Entwicklung der Produkte zu substituieren oder diesbezüglich als Nachweis zu dienen (vgl. dazu den Zwischenentscheid des BVGer B-3374/2019 vom 2. September 2019 E. 7.4 "Produkte zur Innenreinigung III"). Sollte es notwendig werden, den "massgebenden Einfluss" zu beweisen, stellt sich der Sachverhalt Stand heute prima facie deutlich anders dar als zum Zeitpunkt des Zwischenentscheids vom 2. September 2019. Wäre der massgebende Einfluss gegeben, würde sich die mit dem Zwischenentscheid gestellte Frage, wie das Eignungskriterium 5 zu verstehen ist, erübrigen, weil die Zuschlagsempfängerin die Anforderungen so oder anders erfüllt. Damit ist aber auch sofort wesentlich plausibler, dass die Rezepturstabilität eingehalten wird (vgl. Vernehmlassung der Vergabestelle vom 11. Oktober 2019, Rz. 15 Bst. d und e). Da dieser Punkt aber – wie dargelegt – nicht entscheidrelevant ist, erübrigt es sich auch, auf die Frage einzugehen, ob die
B-3374/2019 Bestätigung vom 20. September 2019 nicht schon zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung hätte vorliegen müssen (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-3374/2019 vom 2. September 2019 E. 7.5 "Produkte zur Innenreinigung III"). 6.7 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde prima facie aller Wahrscheinlichkeit nach nicht einzutreten. Das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung ist daher gutzuheissen, ohne dass eine Interessenabwägung erforderlich wäre. Damit kann offen bleiben, wie das Argument der Vergabestelle zu bewerten ist, wonach gegebenenfalls – also unter der Annahme, dass die vier besser rangierten Anbieterinnen auszuschliessen wären – zwischen den drei ex aequo auf dem letzten Rang liegenden Anbieterinnen zur Ermittlung der Zuschlagsempfängerin das "Rotationsprinzip" zur Anwendung kommen müsste, da die Beschwerdeführerin als bisherige Lieferantin – so die Vergabestelle sinngemäss – schon an der Reihe gewesen sei. 7. Über die Akteneinsichtsanträge der Beschwerdeführerinnen ist, soweit diesen nicht bereits entsprochen worden ist, wie vorgesehen im Hauptverfahren zu befinden. Aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen kann sich die Beschwerdeführerin ohne Weiteres ein Bild machen von der Ausgangslage namentlich mit Blick auf die Anfechtung des vorliegenden Zwischenentscheids (Zwischenentscheid des BVGer B-3644/2017 vom 23. August 2017 E. 7.2 "Tunnelorientierungsbeleuchtung"). 8. Über die Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid wird mit dem Entscheid in der Hauptsache zu befinden sein.
B-3374/2019 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. 1.1 Das Wiedererwägungsgesuch der Vergabestelle vom 11. Oktober 2019 betreffend den Zwischenentscheid vom 2. September 2019, mit welchem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt worden ist, wird gutgeheissen. 1.2 Der Zwischenentscheid vom 2. September 2019 wird ersetzt und der Beschwerde vom 2. Juli 2019 wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 2. Über die Kostenfolgen dieses Zwischenentscheids wird mit dem Endentscheid befunden. 3. Dieser Zwischenentscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde, vorab in elektronischer Form) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 172388; Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde, vorab in elektronischer Form) – die Zuschlagsempfängerin (Gerichtsurkunde, vorab in elektronischer Form)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Marc Steiner Joel Günthardt
B-3374/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 13. November 2019