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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2026 B-3352/2025

17 febbraio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,357 parole·~27 min·4

Riassunto

Absolute Ausschlussgründe | Markeneintragungsgesuch Nr. 05044/2024 DEUTSCHE TOURENWAGEN MEISTERSCHAFT

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-3352/2025

Urteil v o m 1 7 . Februar 2026 Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler Schoch.

Parteien Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC), Hansastrasse 19, DE-80686 München, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Flury, freigutpartners IP Law Firm, Gämsenstrasse 3, 8006 Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Markeneintragungsgesuch Nr. 05044/2024 DEUTSCHE TOURENWAGEN MEISTERSCHAFT.

B-3352/2025 Sachverhalt: A. A.a Am 10. April 2024 ersuchte der Beschwerdeführer das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (Vorinstanz) um Eintragung der Wortmarke "Deutsche Tourenwagen Meisterschaft" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 7, 10, 18, 22, 24, 26, 28, 38, 41 und 43 (Markeneintragungsgesuch Nr. 05044/2024). A.b Mit Schreiben vom 11. Juni 2024 beanstandete die Vorinstanz das Eintragungsgesuch vollumfänglich wegen des Vorliegens absoluter Schutzausschlussgründe sowie teilweise aufgrund formeller Mängel des Warenund Dienstleistungsverzeichnisses. A.c Mit Schreiben vom 27. November 2024 passte der Beschwerdeführer die Waren- und Dienstleistungsliste an. A.d Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 teilweise an der Zurückweisung fest und kündigte den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung an. A.e Mit Verfügung vom 24. März 2025 wies die Vorinstanz das Markeneintragungsgesuch für die nachfolgend angeführten beanspruchten Waren und Dienstleistungen zurück: Klasse 18 Reise- und Handkoffer; Regenschirme; Sonnenschirme; Geldbeutel; Brieftaschen; Schlüsseltaschen; Taschen. Klasse 22 Zelte; Abschleppseile. Klasse 24 Textilwaren aus Kunststoff; Bett- und Tischwäsche; Flaggen aus Kunststoff; Fahnen, Wimpel [nicht aus Papier]; Bettdecken; Bettwäsche; Tischdecke. Klasse 26 Spitzen; Stickereien; Bänder und Schnürbänder; Nadeln; gestickte Embleme.

B-3352/2025 Klasse 28 Spiele; Spielzeug; Modellfahrzeuge; Modellautos [Spielzeug]; Handgeräte zum Spielen von Videospielen; elektronische Spiele; Kartenspiele; Luftballons. Klasse 41 Erziehung; Ausbildung; Veranstaltung von Konferenzen sowie Seminaren, Workshops; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Unterhaltung; Organisation von Rennsportwettkämpfen; Unterhaltung in Form von Computer- und Videospielen; Online angebotene Spieledienstleistungen; Durchführung und Bereitstellung von Online-Computerspielen; Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe; Veranstaltung motorsportlicher Wettbewerbe; Motorsportveranstaltungen; Zeitmessung bei Sportveranstaltungen; Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung]; Unterhaltung bereitgestellt an einer Motorsportrennstrecke; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen; Unterricht; Fahrunterricht; Motorsportnachwuchsschulung. Klasse 43 Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Betrieb einer Bar; Betrieb eines Campingplatzes; Betrieb von Feriencamps [Beherbergung]; Betrieb von Hotels; Betrieb von Motels; Betrieb von Tierheimen; Catering; Dienstleistungen einer Kinderkrippe; Dienstleistungen von Pensionen; Hotelreservierung; Reservierung von Pensionsunterkünften; Vermietung von Ferienhäusern; Vermietung von Gästezimmern; Vermietung von Stühlen, Tischen, Tischwäsche, Gläsern; Vermietung von transportablen Bauten, soweit in Klasse 43 enthalten; Vermietung von Versammlungsräumen; Vermietung von Zelten; Verpflegung von Gästen in Cafés; Verpflegung von Gästen in Cafeterias; Verpflegung von Gästen in Kantinen; Verpflegung von Gästen in Restaurants; Verpflegung von Gästen in Schnellimbissrestaurants [Snackbars]; Verpflegung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants; Zimmerreservierung, Zimmervermittlung [Hotels, Pensionen]. Zur Begründung führte sie aus, die Abnehmerkreise verstünden das Zeichen ohne Weiteres als "sportlicher Wettkampf mit Tourenwagen in Deutschland" oder "Tourenwagen-Wettkampf um den deutschen Meistertitel". In diesem Sinne beschreibe es direkt eine Veranstaltung, das heisst einerseits die Art der strittigen Dienstleistungen, andererseits den Zweck der strittigen Waren und Dienstleistungen, den Ort oder Anlass, wo diese verkauft oder angeboten würden, oder deren thematischen Inhalt. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 7. Mai 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Eintragung der Marke auch für diejeni-

B-3352/2025 gen Waren und Dienstleistungen, für welche sie zurückgewiesen wurde. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, als massgebende Verkehrskreise seien zu Unrecht auch Fachkreise berücksichtigt worden. Das Zeichen sei mehrdeutig und könne auch "Deutsches Wohnmobilfahren-Können" bedeuten. Es weise auf den Beschwerdeführer als Veranstalter hin, weshalb es sich um einen klassischen Herkunftshinweis und nicht um eine Eventmarke handle. Weiter sei das Zeichen ausreichend fantasievoll, namentlich etwa in Bezug auf "Spitzen, Stickereien, Nadeln" sowie "Betrieb von Tierheimen und Kinderkrippen". C. Mit Vernehmlassung vom 29. September 2025 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde abzuweisen. Auch wenn dem Verkehr nicht ganz klar sei, was unter einem Tourenwagen zu verstehen sei, werde das Zeichen doch als generischer Hinweis auf eine deutsche Meisterschaft im Sinne eines Wettkampfs bzw. Anlasses oder einer Veranstaltung betreffend eine bestimmte Art von Fahrzeugen verstanden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage, ob es sich um eine Eventmarke handle, seien nicht zielführend. Da das Zeichen einen beliebigen motorsportlichen Wettbewerbsanlass beschreibe, habe sie es für alle Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen, die mit dessen Durchführung in engem Zusammenhang stünden. D. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 an seinen Rechtsbegehren fest. Nur ganz wenige am Rennsport interessierte Personen wüssten, was ein Tourenwagen sei. Daher sei der Begriff im Sinne von "Wagen für eine Tour" zu gliedern. Weiter sei der Zusammenhang zwischen den vorliegend strittigen Waren und Dienstleistungen und dem Zeichen zu locker, um dem Zeichen einen beschreibenden Sinngehalt beimessen zu können. E. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik. F. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

B-3352/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). Als Markenanmelder und Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und der Rechtsvertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Art. 1 Abs. 1 MSchG). Die Marke dient der Individualisierung der Produkte eines Unternehmens und deren Abgrenzung gegenüber Konkurrenzprodukten (BGE 148 III 257 E. 6.2.1 "Puma World Cup Qatar 2022"; 128 III 146 E. 2b/bb "VW"/"Audi"; 122 III 469 E. 5f "Chanel"). 2.2 Zeichen, die Gemeingut sind, sind vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht im Verkehr als Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben (Art. 2 Bst. a MSchG). Als Gemeingut gelten Zeichen, die entweder für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind oder welchen die für die Individualisierung der Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Die Unterscheidungskraft geht Zeichen ab, die aufgrund ihres Erscheinungsbildes oder ihres sachlichen respektive beschreibenden Gehalts die markenspezifische Unterscheidungsfunktion nicht erfüllen können (BGE 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; 143 III 127 E. 3.3.2 "Rote Schuhsohle"; 139 III 176 E. 2 "You"). Nicht schutzfähig sind insbesondere Zeichen, die sich in Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert oder sonstige Merkmale der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erschöpfen und daher die zu deren Identifikation erforderliche Unterscheidungskraft nicht aufweisen (BGE 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; Urteil des

B-3352/2025 BGer 4A_500/2022 vom 28. März 2023 E. 3.2 "AI Brain"). Der beschreibende Charakter solcher Hinweise muss vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein. Dabei genügt, dass dies in einem Sprachgebiet der Schweiz zutrifft (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022"; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; 131 III 495 E. 5 "Felsenkeller"). 2.3 Soweit der registerrechtliche Schutz für die Bezeichnung einer Veranstaltung begehrt wird, sind an die Beurteilung der absoluten Schutzfähigkeit keine anderen Anforderungen zu stellen als bei sonstigen Marken. Auch die sog. "Eventmarke" unterliegt den allgemeinen Schutzkriterien (BGE 148 III 257 E. 6.3.1 "Puma World Cup Qatar 2022", mit Hinweis auf NOTH/THOUVENIN, in: Markenschutgesetz [MSchG], Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], 2. Aufl. 2017, Art. 1 Rz. 86; CYRILL P. RIGAMONTI, Eventmarken und Markenrecht, in: Wirtschaftsrecht in Theorie und Praxis, 2009, S. 343 ff., 367; NOTH, Trittbrettfahren durch Werbung bei Sportveranstaltungen, Bern 2007, S. 66). Ein Zeichen, das ausschliesslich den Ort oder Rahmen nennt oder beschreibt, an dem die beanspruchten Dienstleistungen üblicherweise erbracht oder die beanspruchten Waren verkauft werden, ist grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig (vgl. Urteile des BVGer B-3392/2023 vom 7. November 2023 E. 4.4 "World Economic Forum"; B-3549/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.2.2 "Palace [fig.]"; Entscheid der RKGE vom 8. August 2006, in: sic! 2007 S. 33 E. 4 "Swissôtel"). 2.4 Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zusammengesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Bestandteile zu ermitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung im Gesamteindruck ein die Ware oder die Dienstleistung beschreibender, unmittelbar verständlicher Sinn ergibt (Urteile des BVGer B-5883/2023 vom 2. April 2024 E. 2.5 "Samthus"; B-3205/2018 vom 15. Mai 2019 E. 3.6 "Betokontakt"). Hat ein Wort abstrakt betrachtet mehrere Bedeutungen, so ist für die Beurteilung der Unterscheidungskraft des Zeichens von derjenigen Bedeutung auszugehen, die aus Sicht der relevanten Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten im Vordergrund steht (BGE 145 III 178 E. 2.3.2 "Apple"; Urteile des BGer 4A_178/2023 vom 8. August 2023 E. 3.2 "Truedepth"; 4A_500/2022 E. 3.2 "AI Brain").

B-3352/2025 2.5 Einen Grenzfall im Bereich des Gemeinguts hat die Vorinstanz als Marke einzutragen und die endgültige Entscheidung dem Zivilrichter zu überlassen (BGE 130 III 328 E. 3.2 "Swatch-Uhrband [3D]"; 129 III 225 E. 5.3 "Masterpiece"), was die Prüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz allerdings nicht beeinflusst (vgl. Urteil des BGer 4A_178/2023 E. 7 "Truedepth"). 3. Die Unterscheidungskraft beurteilt sich aus Sicht der Abnehmerinnen und Abnehmer; neben Endkonsumentinnen und -konsumenten gehören dazu auch Marktteilnehmende vorgelagerter Stufen (vgl. Urteile des BGer 4A_528/2013 vom 21. März 2014 E. 5.1 "ePost-Select [fig.]"; 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.3 "Wilson"). Wenn sich die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowohl an Fachkreise als auch Endkonsumentinnen und Endkonsumenten richten, ist ein Zeichen bereits dann zurückzuweisen, wenn der Schutzausschlussgrund nur aus Sicht eines der betroffenen Verkehrskreise gegeben ist (Urteile des BGer 4A_500/2022 E. 4 "AI Brain"; 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "Factfulness"; Urteile des BVGer B-4246/2024 vom 8. Juli 2025 E. 3.8 "Cultivated", B-5271/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.5 "Constructor"). 3.1 Der Beschwerdeführer und die Vorinstanz sind sich uneinig darüber, ob sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch an Fachleute richten. Während der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, ausschliesslich Durchschnittskonsumentinnen und -konsumenten seien angesprochen, hält die Vorinstanz dafür, die Waren und Dienstleistungen richteten sich auch an Fachkreise. Dies habe indessen keinen Einfluss auf die Beurteilung; das Zeichen werde von allen betroffenen Verkehrskreisen gleich verstanden. 3.2 Die hier noch interessierenden, beanspruchten Waren der Klasse 18 (im Wesentlichen Koffer, Taschen und Schirme), der Klasse 22 (Zelte, Abschleppseile), der Klasse 24 (im Wesentlichen Textilwaren für den häuslichen Bereich und Fahnen), der Klasse 26 (Spitzen, Stickereien, Bänder, Schnürbänder, Nadeln, gestickte Embleme) und der Klasse 28 (Spielwaren) richten sich sowohl an Endkonsumentinnen und -konsumenten als an auch spezialisierte Kreise aus dem Detailhandel (vgl. Urteile des BVGer B-478/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 4 "Nove" [für Waren der Klasse 18]; B-2687/2011 vom 20. Februar 2012 E. 4 "Norma" [für Waren der Klasse 22]; B-5883/2023 E. 4.3 "Samthus"; B-103/2020 vom 10. Mai 2021 E. 3 "Ecoshell" [für Waren der Klasse 24]; B-386/2008 vom 10. März 2009

B-3352/2025 E. 8.3.3 "GB" [für Waren der Klasse 26]; B-6304/2016 vom 24. Juli 2018 E. 3.2 "Apple"; B-3458/2010 vom 15. Februar 2011 E. 5.2 "Gap" [für Waren der Klasse 28]). Diese Waren werden nicht täglich erworben und daher mit einer zumindest leicht erhöhten Aufmerksamkeit geprüft. Bei den vom strittigen Zeichen in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen ist zu differenzieren: Die Dienstleistungen "Erziehung; Ausbildung; Unterricht" richten sich vorwiegend an Auszubildende im Kindes- und Jugendalter respektive deren Eltern sowie an erzieherisch tätige Erwachsene mit Fachkenntnissen im schulisch-pädagogischen Bereich, die eine grössere Aufmerksamkeit an den Tag legen (vgl. Urteile des BVGer B-1456/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 4 "Schweiz Aktuell"; B-7202/2014 vom 1. September 2016 E. 5 "Geo/Geo influence"). Soweit es weiter um die Veranstaltung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen geht, sind Unternehmen, Verbände und Vereine, aber auch öffentliche Organisationen, Körperschaften oder Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, aber kaum je Einzelpersonen, die massgebenden Abnehmerkreise (Urteil des BGer 4A_492/2007 E. 3.1 "Gipfeltreffen"; Urteil des BVGer B-6173/2018 vom 30. April 2019 E. 4.2 "World Economic Forum [fig.]/Zurich Economic Forum [fig.]"). Diesen Dienstleistungen wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet (Urteil des BVGer B-6173/2018 E. 4.2 "World Economic Forum [fig.]/Zurich Economic Forum [fig.]"). Dies trifft auch auf die Dienstleistungen "Zeitmessung bei Sportveranstaltungen", "Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung]" und "Unterhaltung bereitgestellt an einer Motorsportrennstrecke" zu, die primär von Unternehmen, Verbänden und Vereinen aus dem (Motor-) Sport- und Kulturbereich nachgefragt werden dürften. Die weiter in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen im Bereich Unterhaltung und kulturelle Aktivitäten ("sportliche und kulturelle Aktivitäten", "Unterhaltung", "Unterhaltung in Form von Computer- und Videospielen", "online angebotene Spieledienstleistungen" und "Motorsportveranstaltungen") werden primär von einem breiten Publikum mit einer gewissen Regelmässigkeit und daher mit einer gewöhnlichen Aufmerksamkeit in Anspruch genommen (Urteile des BVGer B-1456/2016 E. 4 "Schweiz Aktuell"; B-8028/2012 vom 2. Mai 2012 E. 4.2.3 "View/Swissview"). Dagegen werden die Dienstleistungen "Fahrunterricht; Motorsportnachwuchsschulung" nur selten – vor allem durch jüngere Erwachsene – nachgefragt, welche diese mit erhöhter Aufmerksamkeit prüfen. Die beanspruchten Gastronomie-, Hotellerie- und Parahotelleriedienstleistungen der Klasse 43, richten sich an ein breites und hauptsächlich er-

B-3352/2025 wachsenes Publikum. Da vor dem Aufsuchen eines Restaurants oder der Buchung eines Gästezimmers oder eines Campingplatzes in der Regel eine kurze Recherche betrieben wird, werden diese Dienstleistungen von den Verkehrskreisen mit einer zumindest leicht erhöhten Aufmerksamkeit nachgefragt (Urteil des BVGer B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 4 "Burger King / Burek BK King). Die Vermietung von Mobiliar (Stühle, Tischwäsche, transportable Bauten etc.) und Catering wird schliesslich von privaten Endabnehmerinnen und -abnehmern sowie von Unternehmen aus dem Gastronomie- und Hotelleriebereich nachgefragt, die für einen Anlass einen entsprechenden Bedarf aufweisen. Da diese Dienstleistungen nicht täglich beansprucht werden, ist auch hier von einer zumindest leicht erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen. Schliesslich ist die Unterbringung eines Kindes in einem Feriencamp oder in einer Kinderkrippe und die eines Tieres in einem Tierheim eine Vertrauenssache; daher werden Erziehungsberechtigte und Tierhalter mit erhöhter Aufmerksamkeit prüfen, wo sie ihr Kind respektive ihr Tier unterbringen wollen. 3.3 Damit richten sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur, wenn auch primär, an Endkonsumentinnen und -konsumenten, sondern auch an Fachkreise. 4. Strittig ist, ob das zur Eintragung angemeldete Zeichen "Deutsche Tourenwagen Meisterschaft" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 22, 24, 26, 28, 41 und 43 unterscheidungskräftig ist. 4.1 Die Vorinstanz erwog, die Abnehmerkreise verstünden das Zeichen ohne Weiteres als "sportlicher Wettkampf mit Tourenwagen in Deutschland" oder "Tourenwagen-Wettkampf um den deutschen Meistertitel". In diesem Sinne beschreibe es direkt eine Veranstaltung, das heisst einerseits die Art der strittigen Dienstleistungen, andererseits den Zweck der strittigen Waren und Dienstleistungen, den Ort oder Anlass, wo diese verkauft oder angeboten würden, oder deren thematischen Inhalt. Dieses Verständnis sei für die Durchschnittskonsumentinnen und -konsumenten genauso naheliegend wie für die betroffenen Fachkreise. Damit sei das Zeichen in Verbindung mit den noch strittigen Waren und Dienstleistungen direkt beschreibend und könne nicht zum Markenschutz zugelassen werden. Der Beschwerdeführer hält dagegen, das Zeichen sei mehrdeutig. Die Bedeutung könne vom "deutschen Rennwagen-Wettbewerb" bis zum "deut-

B-3352/2025 schen Wohnmobilfahren-Können" reichen. Letztere Bedeutung sei naheliegend: Da der Begriff "Tourenwagen" in der Schweiz wenig gebräuchlich sei, werde er in "Wagen für eine Tour" zerlegt. Insofern werde der Begriff "Tourenwagen" als Hinweis auf ein Fahrzeug verstanden, mit dem Reisen gemacht würden. Ein Wettkampf im Zusammenhang mit Reisen ergebe aber wenig Sinn, denn diese seien zur Erholung gedacht und nicht als anstrengende Herausforderung. Das Zeichen weise auf den Veranstalter und damit auf den Beschwerdeführer hin, weshalb es sich um einen klassischen Herkunftshinweis im Sinne der FIFA/PUMA-Rechtsprechung (BGE 148 III 257) handle. Die Marke "Deutsche Tourenwagen Meisterschaft" stelle keine sog. Eventmarke dar, sondern bezeichne eine ganze Veranstaltungsreihe eines bestimmten Veranstalters. Es gebe nur eine einzige solche Meisterschaft; nur die von ihm ausgerichtete Meisterschaft werde so genannt. Der von der Vorinstanz hergestellte Zusammenhang zwischen den vorliegend strittigen Waren und Dienstleistungen und dem Zeichen sei zu locker, um dem Zeichen einen beschreibenden Sinngehalt beimessen zu können. 4.2 Ausgangspunkt der Prüfung ist die Ermittlung des begrifflichen Sinngehalts des Zeichens. Die strittige Marke besteht aus den Wortelementen "Deutsche", "Tourenwagen" und "Meisterschaft". 4.2.1 Die Angabe "Deutsche" weist auf Deutschland hin und kann je nach Zusammenhang eine geografische Bedeutung, einen sprachlichen oder kulturellen Sinngehalt haben (Urteil des BGer 4A.3/2006 vom 18. Mai 2006 E. 2.2 "Fischmanufaktur Deutsche See"). "Tourenwagen" wird definiert als "(in beschränkter Serie hergestellter) Wagen für Rallyes" (<www.duden.de>, abgerufen am 28.01.2026; Vernehmlassungsbeilagen 10 und 11; vgl. aber nachfolgend E. 4.2.2). "Meisterschaft" bedeutet "meisterhaftes Können (auf einem bestimmten Gebiet)" oder einen "jährlich stattfindenden Wettkampf zur Ermittlung der besten Mannschaft oder des besten einzelnen Wettkämpfers, der besten einzelnen Wettkämpferin in einer bestimmten Disziplin" (<www.duden.de>, abgerufen am 28.01.2026; vgl. auch Urteil des BVGer B-5294/2016 vom 31. Oktober 2018 E. 5.3.1 "Meister/ZeitMeister"). Insofern ist die von der Vorinstanz festgestellte Bedeutung "sportlicher Wettkampf mit Tourenwagen in Deutschland" nachvollziehbar.

B-3352/2025 4.2.2 Der Beschwerdeführer macht ein anderes Verständnis des Zeichens beliebt, nämlich "Deutsches Wohnmobilfahren-Können". In diesem Zusammenhang dürfte zwar zutreffen, dass der Begriff "Tourenwagen" in der Schweiz im Allgemeinen wenig bekannt ist. Der Begriff ist vor allem in der Motorsportszene als Sportwagenkategorie geläufig (vgl. etwa <www.racingclubairbag.ch/Marktplatz>; <www.classic-autos.ch>, beide abgerufen am 28.01.2026; Vernehmlassungsbeilage 12). Das Wort "Tour" weckt durch seine Nähe zu gängigen Wortkombinationen wie "Tour de Suisse", "Tourenzähler", "Tournée", "Tourismus" oder die Redewendung "auf Touren kommen" ohne Gedankenaufwand die Sinnvorstellung einer weiten Strecke (vgl. Renate WAHRIG-BURFEIND, Brockhaus Wahrig Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. München 2011, S. 1486). Auch für andere Fortbewegungsmittel gibt es sodann eine speziell für Touren, also lange Distanzen, konzipierte Kategorie, z.B. Tourenvelos (<www.veloteria.ch/Velos/Alltag/Trekking/Touren/Tourenvelos.html>), Tourenmotorräder (<www.motochecker.ch/TOP-10-SPORT-TOURER-2022>) und Tourenski (<de.wikipedia.org/wiki/Tourenski>). Ein Personenwagen, dessen hinterer Teil wie ein Wohnwagen gestaltet und mit Mobiliar zum Wohnen ausgestattet ist, kann zwar für lange (Ferien-)Reisen eingesetzt werden, wird aber "Wohnmobil" und nicht "Tourenwagen" genannt (<www.duden.de>, abgerufen am 28.01.2026). Hinzu kommt, dass ein Wettkampf unter Wohnmobilen wenig Sinn ergibt, wie der Beschwerdeführer implizit einräumt. Primärer Zweck von Fahrten mit Wohnmobilen ist, reisen zu können, ohne auf den Komfort einer eigenen, sofort am Etappenort verfügbaren Unterkunft verzichten zu müssen (<www.memon.eu/de-CH/blog/camper>; <www.acwcamper.ch/ de/wissenswertes>). Hingegen dürfte aus der Medienberichterstattung bekannt sein, dass mit sportlicheren Fahrzeugen im Rahmen von Meisterschaften Wettfahrten bestritten werden, z.B. in der Formel 1 (Urteil des BVGer B-1656/2008 vom 31. März 2009 E. 8 "F1 / F1H2O"). Insofern liegt es nahe, bei "Deutsche Tourenwagen Meisterschaft" weniger an das Fahrkönnen bei Campern, sondern vielmehr an einen Wettkampf mit Tourenwagen in Deutschland und damit an eine Veranstaltung zu denken. 4.3 Der Beschwerdeführer gibt weiter zu bedenken, das hinterlegte Zeichen stelle keine Eventmarke dar, beschreibe es doch eine ganze Veranstaltungsreihe eines bestimmten Veranstalters. Es gebe des Weiteren nur eine einzige deutsche Tourenwagen-Meisterschaft. Allein die von ihm ausgerichtete Veranstaltung werde so genannt. Daher werde das Zeichen als Hinweis auf ihn wahrgenommen.

B-3352/2025 4.3.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hängt die Qualifikation einer Marke als Eventmarke nicht davon ab, dass sie einen Hinweis auf ein konkretes Austragungsjahr enthält. Namentlich wiederkehrende Ereignisse (z.B. Europa-Cup, Festspiele) können als Veranstaltungsreihe gar kein bestimmtes Austragungsjahr aufweisen. Es gibt mit anderen Worten nicht nur eine bestimmte Art von Eventmarken (vgl. ANTHAMATTEN-BÜCHI/ STAUB/VASELLA, Sport & Immaterialgüterrecht, in: Kleiner/Baddeley/Arter [Hrsg.], Sportrecht, Band II, Bern 2018, S. 217 ff., 242 f.). Für einmalige Sportveranstaltungen ist die Verbindung von Austragungsort und Austragungsjahr oder "World Cup" bzw. "Welt-/Europameisterschaft" und Austragungsjahr weit verbreitet und wird ohne Weiteres als Hinweis auf das im betreffenden Jahr bzw. am betreffenden Ort stattfindende Sportereignis aufgefasst. Das Publikum versteht eine solche Bezeichnung als Beschreibung der Sportveranstaltung selbst und nicht als Hinweis auf deren Veranstalter bzw. die Herkunft der damit bezeichneten Produkte (BGE 148 III 257 E. 6.3.2 "Puma World Cup Qatar 2022"). Auch die Verbindung des Begriffs "Cup" und einem vorangestellten (Orts- oder Familien-)Namen (z.B. Melbourne Cup, Spengler Cup, World Cup) wird häufig gebraucht, um solche Veranstaltungen zu bezeichnen (Urteil des BVGer B-3381/2010 vom 13. Juli 2011 E. 6.3.2 "Victoria Cup"; vgl. auch für ein Musikfestival: RKGE vom 14. Oktober 2003, in: sic! 2004 S. 103 "Montreux Jazz Festival"). Bei der Benennung von (Sport-)Veranstaltungen können somit folgende Kategorien unterschieden werden (vgl. CHRISTIAN GÜNTHER, Eventmarke – Tatsächliche Bedeutung sowie rechtliche Bewertung in Rechtsprechung und Schrifttum, Bayreuth 2009, S. 22 f.): – Bezeichnungen mit ausdrücklicher Benennung des Veranstalters, z.B. "UEFA Champions League" – Bezeichnungen der (Sport-)Veranstaltungsart zuzüglich Jahreszahl, z.B. "FUSSBALL WM 2006" – Bezeichnungen ohne das sportliche Ereignis identifizierende Zusätze (wie Jahreszahl, Sportart, Veranstalter etc.), z.B. "Wimbledon" oder "Tour de France". 4.3.2 Die strittige Marke gehört der dritten Kategorie an, enthält sie doch weder eine ausdrückliche Benennung des Veranstalters noch eine bestimmte Jahreszahl.

B-3352/2025 Dass die Veranstaltung von einem einzigen Veranstalter durchgeführt wird und der Beschwerdeführer damit eine faktische Monopolstellung einnimmt, schliesst nicht aus, dass das Zeichen in der Schweiz mit beschreibendem Charakter im Sinne des Namens einer Veranstaltung verstanden wird (vgl. Urteil des BVGer B-2791/2016 vom 16. April 2018 E. 5.4.3 "WingTsun"; STRÖBELE, in: Ströbele/Hacker/Thiering [Hrsg.], Markengesetz Kommentar, 14. Aufl., § 8 Rz. 341). Denn die originäre Unterscheidungskraft – ein Schutz des Zeichens als im Verkehr durchgesetzte Marke wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist daher nicht zu prüfen (vgl. Urteil des BGer 4A_528/2013 "ePost Select") – wird in der Regel nur nach dem allgemeinen Sprachgebrauch geprüft, ohne den tatsächlichen Gebrauch, die Verbreitung und eine allfällige Bekanntheit des Zeichens als Marke zu berücksichtigen (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022"; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"). Nur ausnahmsweise können Marken, die sich in einem beschreibenden Sinngehalt erschöpfen, ursprünglich unterscheidungskräftig wirken. Voraussetzung hierfür ist, dass der Markeninhaber oder die Markeninhaberin einen ausschliesslichen Anspruch auf den Gegenstand hat, den die Marke bezeichnet (Urteile des BVGer B-3392/2023 E. 4.3 "World Economic Forum"; B-6082/2015 vom 30. Januar 2017 E. 2.6 "Schweizer Salinen"; B-3553/2007 vom 26. August 2008 E. 7.2 "Swiss Army"; B-7426/2006 vom 30. September 2008 E. 3.3 "The Royal Bank of Scotland"). Eine solche Konstellation ist vorliegend zu verneinen. Auch wenn Medienartikel den Beschwerdeführer erwähnen (vgl. etwa <de.wikipedia.org/wiki/DTM>, zuletzt abgerufen am 28.01.2026), so bringen die angesprochenen Verkehrskreise doch den Begriff "Deutsche Tourenwagen Meisterschaft" nicht oder jedenfalls nicht ausschliesslich mit dem Beschwerdeführer in Verbindung. Einerseits ist der Beschwerdeführer nicht Veranstalter der "Deutschen Tourenwagen Meisterschaft"; diese wurde 1996 eingestellt und erst seit 2000 wieder durchgeführt, jedoch unter dem Begriff "Deutsche Tourenwagen-Masters" (abgekürzt "DTM") und erst seit 2023 mit dem Beschwerdeführer als Veranstalter (<de.wikipedia.org/wiki/DTM>; <brockhaus.de/ecs/enzy/article/tourenwagen-automobilsport>, beide zuletzt abgerufen am 28.01.2026). Andererseits wird die vorliegend strittige Marke nicht mit dem Namen des Beschwerdeführers spezifiziert. Insofern sehen die Verkehrskreise "Deutsche Tourenwagen Meisterschaft" grundsätzlich als eine motorsportliche Veranstaltung unter anderen an, unabhängig von einem bestimmten Veranstalter (vgl. Urteil des BVGer B-2791/2016 E. 5.4.3 "WingTsun"; RKGE vom 28. August 2001,

B-3352/2025 in: sic! 2001, S. 738 ff., E. 3 "Expo.02"; PHILIPP ENGEL, Sponsoring im Sport, Zürich 2009, S. 133). 4.4 Das Zeichen wird, soweit noch strittig, für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 22, 24, 26, 28, 41 und 43 beansprucht. 4.4.1 Eine Sportveranstaltung ist ein äusserst komplexes Gebilde, das sich aus verschiedenen Leistungen mehrerer Parteien zusammensetzt. Dazu gehören, nebst den sportlichen Leistungen der Teilnehmenden, die finanziellen Leistungen (Sponsoring, Verkauf von Medienrechten, Eintrittskarten und Lizenzrechten für die Benutzung der Eventmarke auf Souvenirs etc.), die organisatorischen Veranstaltungen der Veranstalter und allfälliger Verbände sowie kommunikative, gastronomische und unterhalterische Leistungen, welche die Veranstaltung zu einem eigentlichen Happening machen. Auch weitere Parteien können in eine Sportveranstaltung involviert sein und mit weiteren Leistungen direkt oder indirekt für deren Zustandekommen beitragen (NOTH, a.a.O., S. 7 ff.; GÜNTHER, a.a.O., S. 23 f.; WIRTZ, in: Ingerl/Rohnke/Nordemann [Hrsg.], MarkenG, Kommentar, 4. Aufl. 2023, § 8 Rz. 67; ANTHAMATTEN-BÜCHI/STAUB/VASELLA, a.a.O., S. 241; BETTINA REUTER, Motorsport-Management, 2022, Ziff. 20.4.1 ["Konsumausgaben der Zuschauer:innen"]). Dabei sind folgende Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden (vgl. GÜNTHER, a.a.O., S. 23 f.): – Dienstleistungen zur Organisation und Durchführung eines Sportereignisses, – Waren und Dienstleistungen mit unmittelbarem Bezug zum jeweiligen Sportereignis (z.B. die Vermarktung der TV- und Hörfunkrechte oder der Ticketverkauf), – Produkte der Vermarktung und medialen Auswertung des Sportereignisses (z.B. Merchandisingartikel, Fanausstattung), – Waren und Dienstleistungen ohne Bezug zum Sportereignis oder zum Sport im Allgemeinen. 4.4.2 Folgende mit dem Zeichen einer Veranstaltung versehene Waren werden typischerweise an einer solchen als Merchandising-, Spiel- oder Fanartikel verkauft: Reise- und Handkoffer, Regen- und Sonnenschirme, Geldbeutel sowie verschiedene Taschen (Klasse 18), Textilwaren aus

B-3352/2025 Kunststoff, diverse Bett- und Tischwäsche, Flaggen, Fahnen und Wimpel (Klasse 24), Spitzen, Stickereien, Bänder, Schnürbänder, Nadeln (in Form von Anstecknadeln) sowie gestickte Embleme (Klasse 26), Spiele, Spielzeug, Modellfahrzeuge und -autos, Kartenspiele und Luftballons (Klasse 28). In solchen Artikeln erkennen die Abnehmer lediglich einen Hinweis auf das Ereignis selbst, ohne davon auszugehen, die Bezeichnung identifiziere die Herkunft damit versehener Produkte aus einem bestimmten Unternehmen (BGE 148 III 257 E. 6.3.2 "Puma World Cup Qatar 2022"). Das oben Gesagte gilt auch für die weiter beanspruchten Zelte und Abschleppseile (Klasse 22). Dabei handelt es sich zwar nicht um typische Merchandising-Artikel, aber um Artikel, welche an motorsportlichen Veranstaltungen von praktischem Nutzen sind und daher für Athleten und Athletinnen sowie für das Publikum angeboten werden dürften. Insofern werden die Abnehmer auch in Zeichen, die auf solchen Artikeln angebracht sind, lediglich einen Hinweis auf das Ereignis selbst sehen. Soweit das Zeichen in Klasse 41 für sportliche Aktivitäten, Organisation von Rennsportwettkämpfen, Veranstaltung (motor-)sportlicher Wettbewerbe, Motorsportveranstaltungen, Zeitmessung bei Sportveranstaltungen, Organisation und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen beansprucht wird, erschöpft es sich in der Beschreibung, für welche Art von Veranstaltung diese Dienstleistungen angeboten werden, ohne dass ein unterscheidungskräftiges Merkmal zu erkennen wäre, welches dem Publikum eine Zuordnung der Veranstaltung "Deutsche Tourenwagen Meisterschaft" zu einem bestimmten Veranstalter erlauben würde (vgl. Urteil des BGer 4A.6/2003 vom 14. Januar 2004 E. 2.4 "BahnCard"). Im Weiteren beansprucht die Marke Schutz für die Veranstaltung von Konferenzen sowie Seminaren, Workshops, kulturelle Aktivitäten, Unterhaltung, Eintrittskartenvorverkauf (Unterhaltung), Unterhaltung (bereitgestellt an einer Motorsportrennstrecke), Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke, Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen (Klasse 41). In diesem Zusammenhang ist sie ein Hinweis auf den Ort, an dem diese Veranstaltungen angeboten und erwartet werden (vgl. Urteil des BVGer B-3269/2009 vom 25. März 2011 "Grand Casino Luzern"). Denn es ist üblich, das Publikum an grossen Sportveranstaltungen zu unterhalten oder ihm ein kulturelles Nebenprogramm anzubieten (vorne E. 4.4.1).

B-3352/2025 Im Zusammenhang mit Unterhaltung in Form von Computer- und Videospielen, online angebotene Spieledienstleistungen sowie Durchführung und Bereitstellung von Online-Computerspielen (Klasse 41) weist das Zeichen auf den Inhalt hin, z.B. ein Computerspiel, bei dem die Rennstrecken dieser Meisterschaft abgefahren werden. Die beanspruchten Handgeräte zum Spielen von Videospielen und elektronischen Spielen (Klasse 28) beschreiben Waren, mithilfe dieser Computerspiele solchen Inhalts gespielt werden können. Damit erschöpft sich der Sinngehalt des hinterlegten Zeichens in einer unmittelbaren Beschreibung eines nahe liegenden Inhalts (vgl. Urteil des BVGer B-3815/2014 vom 18. Februar 2016 E. 4.3.1, 7.1 "Rapunzel"). Enthält die Marke wie vorliegend keine weiteren Elemente, welche deren konkrete Unterscheidungskraft erhöhen könnten (vgl. vorne E. 4.3.2), ist die Gemeingutszugehörigkeit zu bejahen (Urteile des BVGer B-7663/2016 vom 21. Dezember 2017 E. 2.5 "Super Wochenende [fig.]"; B-7995/2015 vom 15. März 2017 E. 6.3 "Touch ID"; B-1759/2007 vom 26. Februar 2008 E. 3.1 ff. "Pirates of the Caribbean"). Abgesehen davon dürfte das Zeichen bezüglich der vorgenannten Waren und Dienstleistungen auch freihaltebedürftig sein, was die Vorinstanz jedoch nicht geprüft hat. Bei den weiter beanspruchten Dienstleistungen Erziehung, Ausbildung Unterricht, Fahrunterricht und Motorsportnachwuchsschulung (Klasse 41) beschreibt das Zeichen einen möglichen Zweck, nämlich eine Schulung im Hinblick auf eine Teilnahme an der Veranstaltung "Deutsche Tourenwagen Meisterschaft". Die weiter beanspruchten Beherbergungs- und Gastronomiedienstleistungen (Klasse 43) werden gerade an länger dauernden Veranstaltungen häufig angeboten. Denn das Publikum muss während des Anlasses verköstigt werden und ist mitunter auf Übernachtungsmöglichkeiten angewiesen. Sind solche Dienstleistungen mit dem strittigen Zeichen versehen, erkennt der Verkehr darin lediglich einen Hinweis auf den Ort und Anlass der Dienstleistungserbringung (vgl. auch RKGE vom 28. August 2001, a.a.O., E. 3 "Expo.02"). Dies gilt namentlich auch für den Betrieb von Tierheimen, Feriencamps und Kinderkrippen: Wenn solche Hütedienstleistungen für Tiere und Kinder angeboten werden, gehen die angesprochenen Verkehrskreise nicht davon aus, dass diese vom Veranstalter der motorsportlichen Veranstaltung selbst angeboten werden. Vielmehr werden sie annehmen, dass es sich um einen Service handelt, der am Ort der Veranstaltung angeboten wird (vgl. Vernehmlassungsbeilage 14).

B-3352/2025 4.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die hinterlegte Marke entweder direkt beschreibt, um welche Veranstaltung es sich handelt oder an welcher Veranstaltung die damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen angeboten werden. Sie kann auch ein Hinweis auf den Inhalt oder den Zweck der mit der Marke "Deutsche Motorenwagen Meisterschaft" versehenen Waren und Dienstleistungen darstellen. 5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das strittige Zeichen sei für vergleichbare Waren und Dienstleistungen bereits seit einigen Jahren im deutschen Markenregister eingetragen (Beschwerde, Rz. 46; Beschwerdebeilage 12). Gemäss ständiger Praxis haben ausländische Entscheide keine präjudizielle Wirkung. Lediglich in Zweifelsfällen kann die Eintragung in Ländern mit ähnlicher Prüfungspraxis ein Indiz für die Eintragungsfähigkeit in der Schweiz darstellen. Angesichts des klaren Gemeingutcharakters von "Deutsche Tourenwagen Meisterschaft" kommt dem Umstand, dass dem Zeichen in ausländischen Jurisdiktionen Schutz gewährt worden sein mag, keine Indizwirkung für den Ausgang des schweizerischen Markeneintragungsverfahrens zu. Es handelt sich insbesondere nicht um einen Grenzfall, bei dem allenfalls ein Vergleich mit der ausländischen Prüfungspraxis ausschlaggebend für eine Schutzgewährung sein könnte (Urteile des BVGer B-5271/2023 E. 6 "Constructor"; B-2628/2022 vom 13. September 2023 E. 8.2 "Novafoil"). 6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Zeichen "Deutsche Tourenwagen Meisterschaft" für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 22, 24, 26, 28, 41 und 43, soweit noch strittig, korrekterweise dem Gemeingut (Art. 2 Bst. a MSchG) zugerechnet. Daher erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten betreffend Markeneintragungen

B-3352/2025 sind Vermögensinteressen betroffen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwerts hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen wird (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch für das vorliegende Verfahren auszugehen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind mit Fr. 3'000.– zu beziffern und dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem von ihm in dieser Höhe einbezahlten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

B-3352/2025 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Kathrin Bigler Schoch

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 24. Februar 2026

B-3352/2025 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 05044/2024; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)

B-3352/2025 — Bundesverwaltungsgericht 17.02.2026 B-3352/2025 — Swissrulings