Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung II B-3342/2023
Urteil v o m 1 8 . Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiber Said Huber.
Parteien A._______, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, (…), Vorinstanz.
Gegenstand Gesamtdauer Zivildienst.
B-3342/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2023 auf elektronischem Wege über das Internet-Kontaktformular des Bundesverwaltungsgerichts eine als "Beschwerde gegen die Verfügung der Zivildienstleistungen" betitelte Nachricht einreichte (mit dem Titel "Widerruf der Verfügung Gesamtdauer der Zivildienstleistungen"); dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt; dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten; dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zivildienstes vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind; dass eine Beschwerdeschrift, um rechtsgenüglich zu sein, die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder dessen Vertreters zu enthalten hat und die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden beizulegen sind, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG); dass eine elektronische Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES; SR 943.03) versehen werden muss (Art. 21a Abs. 2 VwVG); dass die vom Beschwerdeführer elektronisch eingereichte Nachricht vom 12. Juni 2023 diesen Anforderungen nicht entspricht; dass die Beschwerdeinstanz einem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG);
B-3342/2023 dass der Beschwerdeführer daher mit instruktionsrichterlicher Zwischenverfügung vom 13. Juni 2023 gestützt auf Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG – unter Ansetzung einer kurzen Nachfrist (und unter Androhung des Nichteintretens bei ungenutztem Fristablauf) – aufgefordert wurde, bis zum 19. Juni 2023 die angefochtene Verfügung sowie eine unterschriebene Beschwerde einzureichen, die klar begründete Rechtsbegehren enthält; dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer mit eingeschriebener Post (Sendungsnummer […]) am 14. Juni 2023 (11:44 h) zugestellt wurde; dass sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr vernehmen liess, somit sinngemäss darauf verzichtet hat, seine Eingabe innert der gesetzten Frist zu verbessern; dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf seine als Beschwerde betitelte Eingabe vom 12. Juni 2023 nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 3 VwVG); dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Bereich Zivildienst kostenlos ist, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG); dass Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes nicht beim Bundesgericht angefochten werden können, weshalb das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i BGG).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite)
B-3342/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Said Huber
Versand: 19. Juli 2023
B-3342/2023 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Einschreiben)