Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Verfahren vor dem BGer mit Urteil vom 07.04.2025 abgeschrieben (2C_99/2025)
Abteilung II B-3334/2023
Urteil v o m 1 3 . Dezember 2024 Besetzung Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiber Benjamin Märkli.
Parteien 1. A._______, Beschwerdeführerin 1,
2. B._______ AG, Beschwerdeführerin 2,
gegen
Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB, Bundesgasse 18, Postfach, 3001 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Revisionsaufsicht, Entzug der Zulassung als Revisionsexpertin und Massnahme nach Artikel 18 RAG; Verfügung vom 5. Mai 2023.
B-3334/2023 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) wurde mit Verfügung vom (…) 2011 unbefristet als Revisionsexpertin zugelassen. Sie ist Alleinaktionärin, Verwaltungsratspräsidentin, Geschäftsführerin und operative Revisionsleiterin der B._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), bei der es sich um ein Revisionsunternehmen handelt, das vom (…) 2015 bis zum (…) 2023 über eine Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen verfügte und seit dem (…) 2023 über eine solche als Revisionsexpertin. Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB (nachfolgend: Vorinstanz) führte zwischen 18. Januar 2021 und 14. April 2021 bei der Beschwerdeführerin 2 eine periodische Überprüfung durch, bestehend unter anderem aus einer "File Review" betreffend die Arbeitspapiere zur Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung 2019 der damals börsenkotierten Z._______ AG (mittlerweile: Z._______ AG in Liquidation; nachfolgend: Z._______), welche die Beschwerdeführerin 2 zu Beginn des Jahres 2020 durchgeführt hatte (die Revisionsberichte datieren vom […]. April 2020). Daran anschliessend folgte ein längerer Austausch zwischen der Beschwerdeführerin 2, jeweils handelnd durch die Beschwerdeführerin 1 als Organ, und der Vorinstanz über die jeweils vorab zur Stellungnahme unterbreiteten Ergebnisse der Überprüfung. A.b Mit Überprüfungsbericht und Verfügung vom 16. Dezember 2021 (nachfolgend: "Verfügung 2021") gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin 2 diverse Mängel bestünden. Insbesondere seien solche bei der File Review des Revisionsmandats bei der Z._______ (mit der Beschwerdeführerin 1 als leitender Revisorin) zutage getreten. Die Mängel hätten sich seit der letzten Überprüfung betreffend das Mandat bei der W._______ PLC – in diesem Zusammenhang wurde ein Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht geführt, welches mit einem Vergleich endete (Verfahren B-3439/2020) – zudem vermehrt. Auch dort seien, zwar in geringerem Umfang, Mängel festgestellt worden, wobei diese ebenfalls die Beschwerdeführerin 1 betroffen hätten. Gestützt darauf formulierte und verfügte die Vorinstanz 25 Massnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin 2 (vgl. den Verweis in Ziff. 1 der Verfügung 2021), darunter die sogenannte Massnahme "M 22": die Anweisung an die Beschwerdeführerin 2, die Beschwerdeführerin 1 "für die nächsten drei Jahre (Prüfung der Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023) nicht als leitende Revisorin, Mitglied eines Prüfungsteams oder als auftragsbegleitende
B-3334/2023 Qualitätssicherin bei der Erbringung von gesetzlichen Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften des öffentlichen Interesses ein[zusetzen]. Weiter wird sie während dieser Zeit nicht als QS-Verantwortliche oder in einer anderen Funktion eingesetzt, in der sie Einfluss auf die erwähnten Revisionsdienstleistungen nehmen kann." Daneben enthielt die Verfügung 2021 Bestimmungen zur Umsetzung bzw. Folgen der Nichtumsetzung, zu den Kosten und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. A.c Die Beschwerdeführerin 2 focht diese erste Verfügung mit Beschwerde vom 31. Januar 2022 vor Bundesverwaltungsgericht an. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb zufolge des per (…) 2023 erklärten Verzichts auf die staatliche Beaufsichtigung (vgl. Bst. B.j. hiernach) die Beschwerde hinsichtlich der verfügten Massnahme als gegenstandslos ab und wies sie betreffend rechtliches Gehör und vorinstanzliche Gebühren ab (Urteil B-5497/2021 vom 12. Dezember 2023; bestätigt durch Urteil des BGer 9C_99/2024 vom 25. September 2024). B. B.a Mit zunächst irrtümlicherweise an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 2 statt an die Beschwerdeführerin 1 zugestellter Verfügung vom 5. Mai 2023 (nachfolgend auch: "angefochtene Verfügung") entzog die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 die Zulassung als Revisionsexpertin für drei Jahre (Ziff. 1), verbot ihr "bis zum 31. Dezember 2024 […], als leitende Revisorin, Mitglied eines Prüfungsteams, auftragsbegleitende Qualitätssicherin, Verantwortliche für die Qualitätssicherung in einem Revisionsunternehmen oder in einer anderen Funktion Einfluss auf gesetzliche Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften des öffentlichen lnteresses zu nehmen" (Ziff. 2) und entzog dieser Ziffer 2 die aufschiebende Wirkung (Ziff. 3), nebst Nebenbestimmungen und Kostenauflage. Zusammengefasst hielt sie zur Begründung wie bereits anlässlich der Verfügung vom 16. Dezember 2021 fest, die Beschwerdeführerin 1 habe ihre Sorgfaltspflichten bei der Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung 2019 der Z._______ verletzt, namentlich indem sie die Integrität insbesondere des Managements der Z._______, das Risiko doloser Handlungen, das Vorhandensein und die Bewertung von Sachanlagen, Konzessionen und Goodwill sowie die Existenz eines internen Kontrollsystems ungenügend abgeklärt und fehlerhafte oder unvollständige Angaben im Anhang und bei den sonstigen
B-3334/2023 Informationen zur Jahres- und Konzernrechnung nicht beanstandet habe. Die Dokumentation und Archivierung der Arbeitspapiere sei ungenügend. Unter Berücksichtigung der bereits betreffend W._______ PLC festgestellten Sorgfaltspflichtverletzungen seien die angeordneten Massnahmen gerechtfertigt. B.b Je mit (weitgehend gleichlautender) Beschwerde vom 23. Juni 2023 fechten die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an, nachdem sie je bereits mit Eingaben vom 8. Juni 2023 übereinstimmend um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung betreffend Ziffer 2 der Verfügung ersucht hatten. Sie stellen übereinstimmend die folgenden Anträge: "1. Prozessualer Antrag: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung 2. Die Verfügung der RAB vom 5. Mai 2023 sei aufzuheben oder zurückzuweisen, da der Lizenzentzug gegen den Vergleich vor dem BVGer vom 19. Januar und 23. Februar 2021 verstösst und der persönliche Lizenzentzug nicht angekündigt wurde. 3. Die RAB Verfügung vom 5. Mai 2023 sei aufzuheben, da die RAB die Begründungspflicht verletzt. 4. Der Entzug der persönlichen Lizenz als Revisionsexpertin und Massnahme nach RAG 18 seien aufzuheben, da die Verstösse nicht schwerwiegend sind und die Massnahmen somit unangemessen. 5. Der Entzug der persönlichen Lizenz als Revisionsexpertin sei zu ersetzen, mit einem Verweis, da die Verstösse nicht schwerwiegend sind und die Massnahmen somit unangemessen, dies ohne Androhung des automatischen Lizenzentzugs. 6. Das vorliegende Verfahren bezüglich Verfügung der RAB vom 5. Mai 2023 sei zu sistieren, bis das BVGer die übrigen Anträge von B-5497/2021 entschieden hat. Der prozessuale Antrag gemäss Ziff. 1 bezüglich [d]ie organisatorische Massnahme RAG 18, die meiner Arbeitgeberin B._______ in der Persönliche Verfügung auferlegt wird, sei nicht zu sistieren. 7. Eine unabhängige Fachperson(en) hat die (fachlichen) Verstösse in der persönlichen Verfügung neu zu beurteilen, da die RAB Verantwortlichen bei der Verfügung der RAB vom 5. Mai 2023 befangen sind. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST gehen zu Lasten der Vorinstanz. Siehe auch Aktenedition (Antrag 9)[.] 8. Die Gebühren von CHF 12’750 sind um den Anteil der Kosten zu kürzen, die die RAB für die Bearbeitung des Ausstandsverfahrens verrechnet hat. Diese Kosten sind bei einem anderen Verfahren angefallen und beziehen sich
B-3334/2023 nicht auf die Verfügung der RAB vom 5. Mai 2023. Die RAB hat zu beziffern und nachzuweisen, wieviel Kosten für die Verfügung vom 5. Mai 2023 angefallen sind. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zu Lasten der Vorinstanz. 10. Aktenedition: Protokoll zur Besprechung vom 3. November 2021 zwischen Herr Hürzeler, Herr Ruta und Frau Suter und dem Entscheid, dass und wie die vorgeschlagene Lösung im Zusammenhang mit der Abgabe der Lizenz durch die B._______ besprochen und entschieden wurde. 11. Aktenedition: Stundenaufschreibung der RAB Mitarbeiter im Zusammenhang mit der persönlichen RAB Verfügung vom 5. Mai 2023." Zur Begründung vertreten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen die Auffassung, die der Beschwerdeführerin 1 zur Last gelegten Verfehlungen seien teils nicht (ausreichend) relevant, teils seien die Vorwürfe sachlich nicht gerechtfertigt. B.c Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beteiligten auf, zur möglichen Vereinigung der Verfahren Stellung zu nehmen und ersuchte die Vorinstanz um Vernehmlassung betreffend das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. B.d Mit Stellungnahmen vom 19. bzw. 20. Juli 2023 äusserten sich die Beschwerdeführerinnen ablehnend zur Vereinigung der Verfahren und stellen als weitere Anträge: "12. Die Verfügung vom 5.5.2023 ist als nichtig zu erklären. 13. Eventuell: Aufhebung der Verfügung vom 5.5.2023. 14. Subeventuell: Aufhebung und Rückweisung der Verfügung vom 5.5.2023. 15. Die Vereinigung der Verfahren B-3325/2023 und B-3334/2023 ist nicht zu vollziehen" B.e Mit Eingabe vom 28. Juli 2023 nahm die Vorinstanz zum Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ablehnend und zur Verfahrensvereinigung zustimmend Stellung. B.f Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um die Wiederherstellung der aufschiebenden
B-3334/2023 Wirkung abgewiesen und die Verfahren B-3325/2023 und B-3334/2025 vereinigt und unter der Verfahrensnummer B 3334/2025 fortgesetzt. B.g Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2023, die Beschwerde in der Hauptsache kostenfällig abzuweisen. B.h Auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts an alle Verfahrensbeteiligten hin nahm die Beschwerdeführerin 1 mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 Stellung zur Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen betreffend Verfügung 2021 und beantragte: "16. Die Verfahren B-5497_2021 und B-3334_2023 sind nicht miteinander zu vereinen." Mit einer weiteren Eingabe vom 30. Oktober 2023 nahm die Beschwerdeführerin 1 Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz, wobei sie an ihren Anträgen festhielt. B.i Mit Eingabe vom 7. November 2023 reichten die Beschwerdeführerinnen einen Vergleichsvorschlag ein. Mit Eingabe vom 14. November 2023 teilte die Vorinstanz mit, dass sie diesem Vergleichsvorschlag nicht zustimme. B.j Am 24. November 2023 teilten die Beschwerdeführerinnen mit, dass die Beschwerdeführerin 2 ihre staatliche Beaufsichtigung per (…) 2023 aufgegeben habe. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 teilte die Vorinstanz mit, dass sie dem Gesuch der Beschwerdeführerin 2 vom 24. November 2023 um Aufhebung der staatlichen Beaufsichtigung und um Zulassung als Revisionsexpertin am (…) 2023 entsprochen habe. B.k Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 beantragte die Beschwerdeführerin 1, ihr "weder Verfahrenskosten, noch Gebühren der Vorinstanz aus dem B._______ Verfahren B-5497/2021 zu übertragen". C. Auf diese und weitere Eingaben der Parteien wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit sie rechtserheblich sind.
B-3334/2023 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 5. Mai 2023 ist eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.21), die der Beschwerde unterliegt (Art. 44 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig (Art. 31 sowie Art. 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren [Revisionsaufsichtsgesetz, RAG, SR 221.302]). 1.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist Adressatin der Verfügung vom 5. Mai 2023 und ist von den darin enthaltenen Anordnungen belastet. Sie ist daher im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. a–c VwVG beschwerdeberechtigt. 1.3 Die Beschwerdeführerin 2 ficht die Verfügung vom 5. Mai 2023 ebenfalls an. Sie begründet ihre Legitimation damit, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund der angefochtenen Verfügung nicht mehr auf Revisionsmandaten eingesetzt werden könne und auch in der Ausführung ihrer übrigen Aufgaben eingeschränkt würde. 1.3.1 Die Beschwerdeführerin 2 ist nicht formelle Adressatin der Verfügung, sondern hat diese – wie die Vorinstanz auf einem Mitteilungsformular explizit vermerkte – bloss "zur Kenntnis" in Kopie erhalten. Sie verfolgt mit ihrer Beschwerde gleichlautende Prozessinteressen wie jene der Beschwerdeführerin 1. Es handelt sich um eine sogenannte Drittbeschwerde pro Adressat, bei der praxisgemäss vorausgesetzt ist, dass der anfechtende Dritte ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat. Bloss mittelbare Interessen reichen nicht aus (vgl. BGE 139 II 404 E. 2.1.1; 137 I 120 E. 2; 130 V 560 E. 3.4 f.; 125 V 343 E. 4a; Urteile des BGer 2C_314/2013 vom 19. März 2014 E. 1.2.4; des BVGer B-2237/2019 vom 2. März 2021, S. 4). Die Legitimation wird in solchen Fällen nur zurückhaltend bejaht; blosse Unannehmlichkeiten begründen noch keine Beschwerdelegitimation (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.4.3; 133 V 188 E. 4.3.3; 110 V 145 E. 2c; Urteil des BVGer C-8614/2010 vom 27. März 2012 E. 1.2.3 mit Hinweis auf die Kasuistik; dazu auch ausführlich Urteil des BGer 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.3.2–4.4). In der Praxis wurde
B-3334/2023 die Legitimation in vergleichbaren Situationen verneint, so im Falle einer Arbeitgeberin, die für ihre Arbeitnehmer, die nicht Adressaten waren, Beschwerde führen wollte (Urteil des BVGer B-4762/2017 vom 27. Februar 2020 E. 1.2), eines Arbeitgebers, der Beschwerde gegen die Verweigerung einer Sozialversicherungsleistung des Arbeitnehmers führen wollte, um den eigenen Lohnanteil reduzieren zu können (BGE 130 V 560 E. 4; anders allerdings betreffend Lohnfortzahlungspflicht, vgl. BGE 134 V 153 E. 5.3.2.1) sowie des Aktionärs zur Beschwerde gegen eine die Aktiengesellschaft belastende Verfügung (BGE 131 II 306 E. 1.2.2; 124 II 581 E. 1; 124 II 499 E. 3b; 116 Ib 331 E. 1c; Urteil des BGer 2C_1158/2012 vom 27. August 2013 E. 2.3.3). Generell ist in Aufsichtsangelegenheiten die Praxis zu Drittbeschwerden restriktiv (in diesem Sinne BGE 142 II 451 E. 3.4.3). Auch in der Lehre wird dem Arbeitgeber in der Regel die unmittelbare Betroffenheit durch eine an den Arbeitnehmer gerichtete Verfügung abgesprochen (vgl. WIEDERKEHR/EGGENSCHWILER, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, 2018, Rz. 311 ff.). 1.3.2 Das Dispositiv der Verfügung enthält keine Anordnung gegenüber der Beschwerdeführerin 2. Es ist diesbezüglich klar formuliert und richtet sich ausschliesslich an die Beschwerdeführerin 1, der es gewisse Tätigkeiten verbietet. Die beanstandeten Begründungselemente lassen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen keine über mittelbare Reflexwirkungen hinausgehende Anordnungen gegenüber der Beschwerdeführerin 2 erkennen. Die Rechtsgrundlagen, auf welche sich das strittige Verbot in Ziffer 2 der Verfügung stützt, Art. 18 RAG, richtet sich zudem ausschliesslich an natürliche Personen und auch der Zulassungsentzug gemäss Ziffer 1 wird unbestrittenermassen nicht gegenüber der Beschwerdeführerin 2 ausgesprochen. Eine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerin 2 ist nicht ersichtlich. 1.3.3 Die Auswirkung, die Beschwerdeführerin 1 als Arbeitnehmerin (namentlich als Revisorin, Geschäftsführerin und Verwaltungsrätin) nicht mehr für gewisse Tätigkeiten einsetzen zu können, mag für die Beschwerdeführerin 2 spürbar sein. Es handelt sich aber gleichwohl bloss um eine Beeinträchtigung, die in einer stark beaufsichtigten Branche wie der Wirtschaftsprüfung zum normalen Geschäftsrisiko gehört und nach dem Gesagten als mittelbar zu qualifizieren ist. Soweit die angefochtene Verfügung die persönliche Zulassung der Beschwerdeführerin 1 entzieht (Ziff. 1 des Dispositivs) ist die Beschwerdeführerin 2 als Arbeitgeberin rein organisatorisch tangiert. Soweit die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin 1 Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gesellschaften des öffentlichen
B-3334/2023 Interesses untersagt (Ziff. 2 des Dispositivs), ist die Beschwerdeführerin 2 davon noch weniger betroffen, zumal sie nach dem Verzicht auf den Status als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen gar keine solchen Mandate mehr betreuen kann. Demnach ist die Beschwerdeführerin 2 nicht legitimiert, die die Beschwerdeführerin 1 betreffenden Anordnungen der Verfügung anzufechten. Dies auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die zweifellos legitimierte Beschwerdeführerin 1 selbst Beschwerde führt und ihr Rechtsschutz somit gewährleistet ist. 1.3.4 Insofern ist die materielle Beschwer – und mit ihr die Legitimation – der Beschwerdeführerin 2 zu verneinen. Damit fehlt ihr auch das für das Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit (Rechtsbegehren Nr. 12) erforderliche Rechtsschutzbedürftnis (BGE 136 II 415 E. 1.2). Auf ihre Beschwerde ist insgesamt nicht einzutreten. 1.4 Die Vorinstanz eröffnete die angefochtene Verfügung am 9. Mai 2023 durch Zustellung an Rechtsanwalt C._______. Nachdem dieser erklärt hatte, die Beschwerdeführerin 1 nicht (mehr) zu vertreten, stellte die Vorinstanz die Verfügung erneut zu, diesmal direkt der Beschwerdeführerin 1. Diese empfing die Sendung am 24. Mai 2023. Die Verfügung gilt als mit diesem Datum eröffnet. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 vom 23. Juni 2023 ist fristgerecht erfolgt (Art. 50 Abs. 1 VwVG). 1.5 Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig überwiesen (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.6 Einzelne Anträge der Beschwerdeführerin 1 sind bereits erledigt oder anderweitig gegenstandslos geworden. Der Antrag auf Sistierung im Rechtsbegehren Nr. 6, der Editionsantrag im Rechtsbegehren Nr. 10 und der Antrag, das vorliegende Verfahren nicht mit demjenigen betreffend Verfügung 2021 zu vereinen (Rechtsbegehren Nr. 16), betreffen – wie sich aus der Begründung zu den Anträgen ergibt – entweder einzig das Verfahren B-5497/2021 oder die Koordination des vorliegenden Verfahrens mit der materiellen Beurteilung der mit der Verfügung 2021 erhobenen Vorwürfe in jenem Verfahren. Nachdem das Verfahren B-5497/2021 zwischenzeitlich erledigt ist (vgl. Bst. A.c. im Sachverhalt), erübrigt sich eine Koordination. In diesem Umfang erweisen sich die genannten Rechtsbegehren als gegenstandslos. Ebenso wurde der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (prozessuales Rechtsbegehren Nr. 1)
B-3334/2023 bereits mit Zwischenverfügung vom 16. August 2023 erledigt (vgl. Bst. B.f im Sachverhalt). Mit der gleichen Zwischenverfügung vom 16. August 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden B-3325/2023 und B-3334/2023 vereinigt und damit das Rechtsbegehren Nr. 15 (abschlägig) erledigt. Soweit die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Eingabe vom 6. Oktober 2023 mit der Betonung der Unterschiede zwischen ihrer Rechtsposition und derjenigen der Beschwerdeführerin 2 sich weiterhin auch gegen die Vereinigung der vorliegenden beiden Verfahren wenden möchte, ergibt sich daraus nichts, was ein Zurückkommen auf die Vereinigung rechtfertigen könnte. Die Beschwerdeführerinnen stellen keine expliziten Rückkommensanträge. Beide Beschwerden richten sich gegen ein und dieselbe Verfügung und betreffen den gleichen Sachverhaltskomplex. Die Beschwerdeführerinnen stellen identische Anträge und die Verfahren werfen weitgehend die gleichen Rechtsfragen auf. Damit kann es bei der Verfahrensvereinigung gemäss der genannten Zwischenverfügung bleiben. 1.7 Einzelnen Anträgen in der Laienbeschwerde kommt eher Begründungscharakter zu. Insoweit ist nicht darauf einzutreten. Diese den Anträgen beigefügten Begründungselemente sind insofern unschädlich, als auf jene Begehren, deren Antragscharakter deutlich wird (vgl. dazu nachfolgend E. 2.2), gleichwohl einzutreten ist. 1.8 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist im dargelegten Umfang einzutreten. 2. 2.1 Die angefochtene Verfügung ordnet einerseits den Entzug der Zulassung der Beschwerdeführerin 1 als Revisionsexpertin für die Dauer von drei Jahren an (Ziff. 1) und auferlegt ihr andererseits ein Verbot, Einfluss auf Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften des öffentlichen Interesses zu nehmen (Ziff. 2; vgl. für den Wortlaut vorstehend Bst. B.a. im Sachverhalt), wobei einer allfälligen Beschwerde gegen diese Ziffer die aufschiebende Wirkung entzogen wird (Ziff. 3). Daneben enthält die Verfügung weitere Bestimmungen zu Meldepflichten, eine Androhung von Bussen sowie zu den Kosten. 2.2 Soweit die beschwerdeführerischen Begehren nicht gegenstandslos sind (vorstehend E. 1.7), können der Laienbeschwerde (für den Wortlaut vgl. Bst. B.b, B.d, B.h und B.k im Sachverhalt) neben Verfahrensanträgen
B-3334/2023 und eigentlichen Begründungselementen (vorstehend E. 1.7) ein Antrag auf Nichtigerklärung und mehrere Aufhebungsanträge betreffend die gesamte Verfügung sowie in einem weiteren Begehren auch der Antrag, die gesamte Verfügung aufzuheben und durch einen Verweis zu ersetzen, entnommen werden. Im Zusammenhang mit dem Antrag auf ein Expertengutachten wird zudem den verantwortlichen Personen bei der Vorinstanz Befangenheit vorgeworfen. 2.3 Vorab ist vorliegend zu prüfen, ob die Verfügung nichtig oder die Mitarbeitenden der Vorinstanz befangen seien (vgl. implizites Rechtsbegehren Nr. 7), weil sich bejahendenfalls jede weitere Überprüfung erübrigen würde (sogleich E. 3). Andernfalls werden anschliessend die der Beschwerdeführerin 1 vorgeworfenen Verfehlungen inhaltlich überprüft und qualifiziert (nachfolgend E. 4–5) und danach die gestützt darauf angeordneten Massnahmen im Grundsatz (nachfolgend E. 6) sowie im Zusammenspiel (nachfolgend E. 7) beurteilt. Abschliessend sind die von den Beschwerdeführerin 1 bestrittenen Kosten der Vorinstanz zu überprüfen (nachfolgend E. 8). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin 1 beantragt, es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen (Rechtsbegehren Nr. 12). Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit ist grundsätzlich zulässig und kann im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden (BGE 136 II 415 E. 1.2). Die angebliche Nichtigkeit begründet die Beschwerdeführerin 1 implizit damit, die Beschwerdeführerin 2 hätte als Adressatin behandelt werden sollen, weil die Verfügung ihr Verpflichtungen auferlege (unter Verweis auf Ziff. 6.5 der Verfügung) ohne dies im Dispositiv aufzuführen, womit insofern ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Eine Verfügung ist nichtig, wenn sie im Sinne der Evidenztheorie mit einem besonders schweren, tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BGE 149 I 146 [= Urteil des BGer 2D_53/2020 vom 31. März 2023] nicht publ. E. 5.1; 148 IV 445 E. 1.4.2; 147 IV 93 E. 1.4.4 je m.w.H.; Urteile des BGer 2C_450/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 4.1; 2C_663/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 4.3). Mit diesen strengen Voraussetzungen der Nichtigkeit setzt sich die Beschwerdeführerin 1 nicht vertieft auseinander. Sie beruft sich lediglich
B-3334/2023 pauschal auf die Nichteröffnung der Verfügung an die Beschwerdeführerin 2, mithin einen angeblichen Eröffnungsmangel sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es hat sich vorstehend aber gezeigt (E. 1.3), dass sich die Verfügung nicht an die Beschwerdeführerin 2 richtet und diese zu Recht nicht als Adressatin behandelt wurde (Art. 6 VwVG i.V.m. Art. 48 VwVG). Die Behauptung der Nichtigkeit durch die Beschwerdeführerin 1 entbehrt damit jeder Grundlage. 3.2 Die Beschwerdeführerin 1 wirft den Verantwortlichen der Vorinstanz im Rahmen des Antrags auf Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens (Rechtsbegehren Nr. 7) Befangenheit vor. Im Grunde genommen stellt sie mit dem Antrag auf Beurteilung durch eine unabhängige Fachperson einen Beweisantrag (dazu nachfolgend E. 5.9), den sie aber, fälschlicherweise im Rechtsbegehren, vorab mit der angeblichen Befangenheit der mit der Sache betrauten Personen der Vorinstanz begründet. Zur Begründung der angeblichen Befangenheit bezieht sich die Beschwerdeführerin 1 auf die "Grundsätze zum Enforcement" der Vorinstanz, wonach für die Aufsicht und das Enforcement nicht dieselben Personen verantwortlich sein dürften. Vorliegend seien aber die File Review, die Verfügung 2021 und die nun gegenständliche Verfügung alle von den gleichen Personen betreut geworden (Ziff. 18.1 der Beschwerde). 3.2.1 Die Vorinstanz bringt dazu vor, bis zum Zeitpunkt, in dem eine einvernehmliche Vereinbarung von Massnahmen scheiterte, sei der Leiter Financial Audit zuständig gewesen. Nach diesem Zeitpunkt sei von einem Enforcement-Verfahren mit eingreifendem Charakter ausgegangen worden und die Zuständigkeit habe beim Leiter Recht und Internationales gelegen. Entsprechend sei der Grundsatz Nr. 7 nicht verletzt. 3.2.2 Die Grundsätze zum Enforcement (Enforcement Policy) der Vorinstanz vom 8. Dezember 2016 ( < https://www.rab-asr.ch > Enforcement > Grundsätze zum Enforcement der RAB, zuletzt abgerufen am 25.11.2024; mittlerweile ersetzt durch eine zweite Auflage 2024) sehen im Grundsatz Nr. 7 vor, dass innerhalb der Vorinstanz "nicht dieselben Personen für die Aufsicht über die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen und für die Enforcement-Verfahren gegen diese verantwortlich" seien. 3.2.3 Aus den Vorakten ergibt sich, dass die Schreiben und E-Mails der Vorinstanz bis zur Verfügung 2021 jeweils von Mitarbeitenden aus dem Bereich Financial Audit versandt bzw. unterschrieben wurden. Die Verfügung 2021 wurde vom Direktor der Vorinstanz und dem Leiter Recht und
B-3334/2023 Internationales unterzeichnet. Die im Verfahren betreffend Verfügung 2021 eingereichte Erfassung des Verfahrensaufwandes der Vorinstanz zeigt, dass bis zum Oktober 2021 das Verfahren fast ausschliesslich durch den Bereich Financial Audit betreut wurde und der Leiter Recht und Internationales nur sehr punktuell beigezogen wurde. Anschliessend nahm das Involvement des Bereichs Recht und Internationales kontinuierlich zu. Die Schreiben im Verfahren, das zur gegenständlichen Verfügung führte, wurden jeweils vom Leiter Recht und Internationales (oder während der Zeit des Ausstandbegehrens [dazu nachfolgend E. 3.2.5] von der Stv. Leiterin Recht & Internationales) unterschrieben, während Zustellungen per E-Mail teilweise von dem offenbar fallzuständigen Mitarbeiter aus dem Bereich Financial Audit versandt wurden. Aus der vorinstanzlichen Erfassung des Verfahrensaufwandes geht hervor, dass die überwiegende Mehrheit der Stunden im gegenständlichen Enforcement-Verfahren vom Bereich Recht und Internationales geleistet wurde. 3.2.4 Diese Sachverhaltselemente sind mit der von der Vorinstanz vorgebrachten Begründung konsistent. Es zeigt sich, dass die Federführung des Enforcement- und des Aufsichtsverfahrens nicht bei denselben Personen lag. Zwar ist aus den Akten erkennbar, dass punktuell gegenseitig Mitarbeitende beigezogen wurden. Dies ist aber mit der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung (Art. 28 Abs. 3 und 30a Bst. d RAG) vereinbar; eine von der Beschwerdeführerin 1 behauptete entgegenstehende Zusicherung der Vorinstanz in einem anderen Verfahren ist nicht aktenkundig und wäre im vorliegenden Verfahren ohnehin unbeachtlich. Auch die Grundsätze zum Enforcement der Vorinstanz – die ohnehin nur über die Praxis der Vorinstanz informieren und keine gesetzlich nicht vorgesehenen Ausstandsgründe schaffen könnten – stehen dem nicht entgegen. Es kann unter Umständen sinnvoll sein, wenn die Vorinstanz bei Bedarf Mitarbeitende des jeweils anderen Bereiches beiziehen kann, die bereits über einschlägige Dossierkenntnis verfügen, zumal es sich bei der Vorinstanz um eine Verwaltungsbehörde handelt, an deren Unabhängigkeit, je nach den konkreten Umständen und der jeweiligen Tätigkeit, weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGE 149 I 343 E. 5.3 e contrario; 140 I 326 E. 5.2; 125 I 119 E. 3f; 125 I 209 E. 8a; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl. 2023, Art. 29 BV N. 45 ff. m.w.H.). In organisatorischer Hinsicht kann demnach auch eine Verletzung der Grundsätze zum Enforcement der Vorinstanz, wie sie von dieser auf ihrer Webseite publiziert wurden, verneint werden.
B-3334/2023 3.2.5 Soweit die Beschwerdeführerin 1 mit ihren Ausführungen geltend machen will, die konkreten Mitarbeiter der Vorinstanz seien befangen, mithin parteiisch, und hätten deswegen in den Ausstand zu treten, wäre zur erstinstanzlichen Behandlung dieser Frage das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig. Dazu ist auf das entsprechende Ausstandsbegehren zu verweisen, das die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2022 rechtskräftig (Art. 45 Abs. 2 VwVG) abgewiesen hat. 3.3 Zusammenfassend dringt die Beschwerdeführerin 1 mit ihrer Rüge der unrichtigen Zusammensetzung der Vorinstanz und der Befangenheit ihrer Verantwortlichen nicht durch. 4. Die angefochtene Verfügung entzieht befristet die Zulassung der Beschwerdeführerin 1 als Revisionsexpertin und auferlegt ihr ein Tätigkeitsverbot (vgl. für dessen Inhalt Bst. B.a. im Sachverhalt). Diese verwaltungsrechtlichen Sanktionen stützt die Vorinstanz auf Art. 17 und 18 RAG. Art. 17 RAG erlaubt es, einer zugelassenen natürlichen Person die Zulassung zu entziehen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen – worunter auch die Gewähr für einwandfreie Revisionsdienstleistungen fällt (Art. 1 Abs. 2 RAG sowie Art. 4 der Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren [Revisionsaufsichtsverordnung, RAV; SR 221.302.3] i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RAG; vgl. ausführlicher zu den Voraussetzungen von Art. 17 RAG nachstehend E. 6.2). Art. 18 RAG erlaubt es, einer für ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen tätigen natürlichen Person die Ausübung ihrer Tätigkeit zu verbieten, falls sie ihre rechtlichen Pflichten verletzt (vgl. ausführlicher zu den Voraussetzungen von Art. 18 RAG nachstehend E. 6.7.2). Die Sanktionen begründet die Vorinstanz mit diversen der Beschwerdeführerin 1 vorgeworfenen Pflichtverletzungen. Die Beschwerdeführerin 1 bestreitet diese inhaltlich als unwesentlich oder unzutreffend. Aufgrund der übergreifenden Bedeutung der Vorwürfe für die angeordneten Sanktionen, rechtfertigt es sich, die Stichhaltigkeit der Vorwürfe vorab zu prüfen. Dabei fallen einige Vorwürfe stärker ins Gewicht (nachfolgend E. 4.2–4.5), während andere weniger bedeutsam sind und am Ende geprüft werden (nachfolgend E. 5.2–5.6). Gestützt hierauf lassen sich anschliessend die Sanktionen und ihre Dauer (nachfolgend E. 6–7) beurteilen.
B-3334/2023 4.1 4.1.1 Diese Fragen revisionstechnischer Natur betreffen einerseits die ordnungsgemässe Buchhaltung, was als Rechtsfrage vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich frei zu überprüfen ist, wenngleich es dennoch aus Gründen der Rechtssicherheit nicht ohne triftige Gründe von einer nachvollziehbaren Praxis der Vorinstanz abweicht, die von den massgeblichen Verkehrskreisen gelebt wird und im Einklang mit internationalen Standards steht. Andererseits stehen fachtechnische Fragen der Wirtschaftsprüfung im Raum, welche die Vorinstanz besser kennt als das Bundesverwaltungsgericht und zu deren Beantwortung und Gewichtung sie aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist. Im Rahmen ihres Ermessens darf der verfügenden Behörde bei der Beurteilung von ausgesprochenen Fachfragen daher ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 VwVG N. 9), soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. DERS., a.a.O., Art. 49 VwVG N. 20). Die Rechtsmittelinstanz weicht in derartigen Fällen nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab und stellt im Zweifel nicht ihre eigene Einschätzung an die Stelle der für die kohärente Konkretisierung und Anwendung des Gesetzes primär verantwortlichen Vorinstanz (vgl. BGE 135 II 384 E. 2.2.2, 135 II 296 E. 4.4.3, 131 II 680 E. 2.3.2; BVGE 2011/47 E. 5.1; 2011/32 E. 5.6.4.1 f. je m.w.H.; YVO HANGARTNER, Richterliche Zurückhaltung in der Überprüfung von Entscheiden von Vorinstanzen, in: Schindler/Sutter [Hrsg.], Akteure der Gerichtsbarkeit, 2007, S. 167 ff., insb. S. 171 ff.), oder ist dazu gar verpflichtet (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3; PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 29 VwVG N. 21). 4.1.2 Unbestritten ist, dass die Z._______ zum relevanten Zeitpunkt (Überprüfungszeitpunkt der File Review) ein börsenkotiertes Unternehmen und damit eine Gesellschaft des öffentlichen Interesses im Sinne von Art. 2 Bst. c RAG war. Daran ändert nichts, dass sie inzwischen per (…) 2022 von der Börse dekotiert wurde (Medienmitteilung der SIX vom […] 2022). Unbestritten ist weiter, dass die Z._______ eine Jahresrechnung nach OR und eine Konzernrechnung nach den Vorgaben der International Financial Reporting Standards (IFRS) des International Accounting Standards Board (IASB) erstellte. Ebenso ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin 2 als Revisionsstelle der Z._______ die Prüfung der Jahres- und
B-3334/2023 Konzernrechnung oblag und dass hierfür die Beschwerdeführerin 1 als leitende Revisorin die Verantwortung trug. Schliesslich ist auch die grundsätzliche Anwendbarkeit der von der Vorinstanz zur Konkretisierung der Grundsätze des Berufsstands angerufenen Regelwerke und Standards (Art. 16a RAG) unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten (vgl. allerdings kritisch im Allgemeinen AUGUST MÄCH- LER, Private Normen in der Rechnungslegung, in: Felix Uhlmann [Hrsg.], Private Normen und staatliches Recht, 14. Jahrestagung des Zentrums für Rechtsetzungslehre, 2015, S. 107 ff. und insb. S. 115). Namentlich bezieht sich die Vorinstanz an verschiedenen Stellen in der angefochtenen Verfügung auf die Prüfungsstandards der Schweizer Treuhandkammer (vgl. aArt. 2 und Art. 3 aAbs. 3 der Verordnung vom 17. März 2008 der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen [Aufsichtsverordnung RAB, ASV-RAB, SR 221.302.33; Stand der massgebenden Fassung: 1. Oktober 2017]; seit dem 15. Dezember 2022 [vgl. AS 2022 724]: Schweizer Standards zur Abschlussprüfung des Expertenverbands für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand "Expertsuisse" [SA-CH] und Schweizer Prüfungsstandards von "Expertsuisse" [PS]), die Regelwerke des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB), d.h. die International Standards on Auditing (ISA; vgl. Art. 3 Abs. 1 ASV-RAB i.V.m. dem Rundschreiben 1/2008 der RAB vom 17. März 2008 über die Anerkennung von Standards zur Prüfung und Qualitätssicherung i.d.F. vom 14. Dezember 2017) und die International Standards on Quality Control (ISQC; vgl. aArt. 5 Abs. 2 ASV-RAB) sowie das massgebende Regelwerk des IASB zu IFRS und die dazu entwickelten IAS (International Accounting Standards des IASB). Diese von der Vorinstanz angewandten Standards sind vorliegend der Massstab, um zu beurteilen, ob sich die Beschwerdeführerin 1 pflichtwidrig verhalten hat (vgl. Urteil des BGer 2C_76/2023 vom 14. November 2023 E. 5.2.1). Bisweilen kritisiert die Beschwerdeführerin 1 zwar die vorinstanzliche Darstellung und Anwendung dieser Standards; dies wird konkret an den entsprechenden Stellen in den nachfolgenden Erwägungen zu thematisieren sein. 4.1.3 Eine Revisionsstelle muss sämtliche Revisionsdienstleistungen dokumentieren und Revisionsberichte sowie alle wesentlichen Unterlagen mindestens während zehn Jahren aufbewahren (vgl. Art. 730c Abs. 1 Satz 1 OR; Art. 10 ASV-RAB). Aufgrund der Dokumentation muss es möglich sein, im Nachhinein zu rekonstruieren, was zu den Schlussfolgerungen der Revision geführt hat (vgl. PETER/GENEQUAND/CAVADINI, in: Tercier/Amstutz/Trigo Trindade [Hrsg.], Commentaire romand, CO II, 2. Aufl. 2017,
B-3334/2023 Art. 730c OR N. 7). Es gilt daher praxisgemäss der Grunsatz "What is not documented, is not done": Wurden bestimmte Revisionsarbeiten nicht dokumentiert, darf aus diesem Umstand in der Regel geschlossen werden, dass sie nicht durchgeführt wurden (vgl. Urteile des BGer 2C_76/2023 vom 14. November 2023 E. 4.2.2; des BVGer B-7186/2017 vom 4. Februar 2019 E. 4.2.3; B-1577/2015 vom 17. August 2015 E. 4.2.3; REUTTER/RAS- MUSSEN, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, OR II, 6. Aufl. 2024, Art. 730c OR N. 3c). 4.1.4 Die Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung 2019, welche Gegenstand der File Review durch die Vorinstanz ist, erfolgte für die damals börsenkotierte Z._______ AG (mittlerweile: Z._______ AG in Liquidation; vgl. SHAB Publ. Nr. […] vom […] 2024 mit Verweis auf den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht des Kantons Zug vom […] 2024). Die Gesellschaft wurde 1995 unter anderem Namen nach Schweizer Recht mit Sitz in Baar gegründet. Ihr Zweck gemäss Handelsregister lautete per 5. Juni 2019 wie folgt: "Holdinggesellschaft, welche sich mit Entwicklung, Planung, Vermarktung, Projektierung, Bau und Betrieb von Rohstoff- und Bergbauprojekten aller Art befasst und sich an Minengesellschaften beteiligt; weiter Kauf und Verkauf sowie Halten und Führen von Gesellschaften und Beteiligungen, insbesondere im Bereich des Bergbaus und des Rohstoffhandels und Erbringung von organisatorischen, technischen, finanziellen und administrativen Dienstleistungen für die mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmungen oder Dritte; vollständige Zweckumschreibung gemäss Statuten." Das Unternehmen fokussierte sich nach seinen eigenen Angaben auf die drei Sparten Batterie-Technologie, Batteriemetalle und Edelmetalle; dafür soll es über diverse weltweite Beteiligungen, Konzessionen und Joint-Ventures verfügt haben. Mit der Zeit stand das Unternehmen, das anfänglich als Hoffnungsträger für eine europäische Batteriewirtschaft galt, immer stärker in der Kritik. Nebst zunehmend kritischer Presseberichterstattung rügte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA die Z._______ und deren Verwaltungsratspräsidenten X._______ wegen Marktmanipulation und Verletzung von Offenlegungsvorschriften (parallel vor Bundesverwaltungsgericht angefochten; vgl. Verfahren B-2343/2022 und B-2370/2022) und sprach die Sanktionskommission der Schweizer Börse SIX Group AG eine Busse von Fr. 250'000.– gegen sie aus "wegen grobfahrlässiger Verletzungen des Rechnungslegungsstandards IFRS", die mit Schiedsspruch vom (…) 2023 vom Schiedsgericht der Börse bestätigt wurde und unangefochten in Rechtskraft erwuchs (Medienmitteilung der SIX Exchange
B-3334/2023 Regulation AG vom […] 2024). Per (…) 2022 dekotierte die Börse die Z._______ (vgl. vorstehend E. 4.1.2). 4.1.5 Die vorinstanzliche File Review fand anfangs des Jahres 2021 statt. Gegenstand der File Review war wie erwähnt die beschwerdeführerische Revisionsprüfung der Jahres- und Konzernrechnung 2019 der Z._______. Die Revisionsberichte, die das Ergebnis der Revisionsprüfung waren, sind auf den (…). April 2020 datiert (vgl. vorstehend Bst. A.a im Sachverhalt). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Urteils massgeblich. Unechte und echte Noven sowie neue Beweismittel sind grundsätzlich zu berücksichtigen (BVGE 2014/1 E. 2; Urteil des BVGer B-359/2022 vom 28. Februar 2023 E. 5.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.204). Die von der Vorinstanz angeführten Medienberichte und Untersuchungen der FINMA und der SIX, die nach dem Zeitpunkt der Untersuchung anlässlich der File Review entstanden sind, dürfen daher sachverhaltlich grundsätzlich mitberücksichtigt werden. Soweit das subjektive Verhalten der Beschwerdeführerin 1, insbesondere deren Einschätzungen der Umstände und Risikoabwägungen, zu beurteilen ist, darf hieraus aber kein unzulässiger Rückschaufehler resultieren (wie dies die Beschwerdeführerin 1 implizit auch ausführt, vgl. Ziff. 20.2 der Beschwerde). 4.2 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin 1 vor, als leitende Revisorin bei der Prüfung der Z._______ offensichtliche Betrugswarnsignale missachtet zu haben (Ziff. 3.11 ff. der Verfügung). 4.2.1 Die Vorinstanz führt dazu aus, die Beschwerdeführerinnen hätten im umfassenden Revisionsbericht an den Verwaltungsrat der Z._______ erwähnt, dass weder ein Verdacht auf Betrug noch ein Betrugsfall festgestellt worden sei. Im Jahr 2013 habe die Z._______ von der R._______ S.A. mit Sitz auf den British Virgin Islands die V._______ LLC in der Mongolei für Fr. 22.5 Mio erworben. Im Jahr 2019 habe die Z._______ die Beteiligung an der V.________ LLC, die noch keinen Umsatz generiert hatte, für Fr. 30 Mio. an die U._______ Ltd. mit Sitz auf den British Virgin Islands veräussert. Von der U._______ Ltd. habe die Z._______ im Jahr 2019 zudem zu einer bereits bestehenden Beteiligung von 21 % weitere 30 % an der T._______ Ltd. mit Sitz auf den British Virgin Islands hinzu erworben, wobei der Kaufpreis auf Fr. 31.8 Mio gelautet habe. Die T._______ Ltd. habe die S._______ S.A.C. mit Sitz in Peru (nachfolgend: S._______)
B-3334/2023 beherrscht, welche in den Jahren 2018 und 2019 einen Umsatz von rund Fr. 60'000.– generiert habe und gemäss ungeprüften Jahresrechnungen 2018 und 2019 überschuldet gewesen sei. 97 % der konsolidierten Bilanzsumme der Z._______ seien auf die S._______ zurückzuführen gewesen, welche die einzige operative Einheit innerhalb des Firmengeflechts gewesen sei. Die diversen Käufe und Verkäufe seit 2013 seien jeweils ohne Einsatz flüssiger Mittel mit der R._______ S.A. und der U._______ Ltd. als Gegenparteien erfolgt, welche in den Arbeitspapieren der Beschwerdeführerin 2 als nahestehende Unternehmungen der Z._______ bezeichnet worden seien. Es bestehe das Risiko, dass die zugrundeliegenden Geschäftsvorfälle mit vermeintlicher Sicherstellung durch Darlehen vorgetäuscht worden seien, was zu fiktiven Erträgen und zur Überbewertung von Vermögen und Eigenkapital führen könne. Zudem hätte der Handel mit Beteiligungen, die sehr wenig Umsatz generiert hätten, als Betrugswarnsignale identifiziert werden müssen. Darüber hinaus seien im Medium K-Geld Anfang des Jahres 2019 Artikel erschienen, wonach X._______, der Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der Z._______, sowie Y._______, einer seiner Geschäftspartner, die involvierten Investoren in verschiedenen wirtschaftlichen Zusammenhängen zu Schaden gebracht hätten. Gemäss Vorinstanz seien X._______ und Y._______ nicht nur über mehrere Schweizer Gesellschaften verflochten gewesen, sondern Y._______ sei auch Trustee der U._______ Ltd. gewesen und habe diese bei sämtlichen Transaktionen mit der Z._______ vertreten. Die FINMA habe in ihrer Verfügung betreffend die Z._______ vom 8. April 2022 (vgl. E. 4.1.4 hiervor) festgehalten, die U._______ Ltd. sei am 1. November 2013 aus dem Handelsregister der British Virgin Islands gestrichen und am 30. Oktober 2020 aufgelöst worden (vgl. dazu Rz. 10 jener Verfügung). Die Vorinstanz hält fest, dass somit "97 Prozent der Vermögenswerte der Z._______ AG […] auf Transaktionen aus dem [Jahr] 2019 mit einem Unternehmen zurückzuführen [seien], das mehrere Jahre zuvor aus dem Handelsregister gestrichen wurde". 4.2.2 Die Beschwerdeführerin 1 wendet ein, die von der Vorinstanz angefertigten Grafiken seien fehlerbehaftet. Sodann hätten sie bei der Prüfung die Related Parties und den Kauf der T._______ Ltd.-Aktien als bedeutsame Risiken beurteilt, als Key Audit Matter definiert und geprüft. Es gebe eine Aktennotiz, die alle Aspekte der Related Parties getreu IAS 24 behandle. Der Kaufpreis entspreche dem Wert der T._______ Ltd.-Aktien gemäss den Büchern der Z._______ per 31. Dezember 2018. Es gebe eine Bewertung durch einen unabhängigen Experten und die Bewertung gemäss IAS 36 sei von der bisherigen Revisionsstelle geprüft worden, ohne
B-3334/2023 Einschränkungen im Prüfbericht und ohne Fraud-Verdacht im Bericht an den Verwaltungsrat. Ein von der Z._______ beigezogener Experte (nachfolgend: Management-Experte) habe eine Discounted Cash Flow (DCF)- Bewertung zur S._______ durchgeführt, welche keine Überbewertung gezeigt habe. Der von der Beschwerdeführerin 1 selbst mandatierte externe Experte (nachfolgend: Audit-Experte) habe den Wert der Konzessionen bestätigt. Entsprechend sei das hohe Risiko erkannt, eingehend geprüft und dokumentiert worden. Es seien weder fiktive Erträge noch eine Überbewertung des Eigenkapitals festgestellt worden. Alle Domizile der Tochtergesellschaften und Aktionäre seien im Geschäftsbericht offengelegt und die Z._______ habe immer transparent über Related Parties und die Zusammenarbeit mit Y._______ informiert, was dokumentiert worden sei. Die zitierten Artikel seien nicht mehr aktuell, nicht relevant, nicht im Zusammenhang mit der Kotierung und der Tätigkeit der Z._______ und auch nicht von Bedeutung für die Annahme beziehungsweise Weiterführung des Mandats oder für einen Fraud-Verdacht bei der Prüfung 2019. Die Beschwerdeführerinnen hätten zudem Bestätigungen zur Rolle von X._______ bei der U._______ Ltd. und von Y._______ zu den ausstehenden Guthaben eingeholt. Im Ergebnis seien alle wesentlichen Punkte ausführlich und mit der vorgesehenen Skepsis und Professionalität geprüft und dokumentiert worden. Es seien weder ein überhöhter Transaktionspreis noch Gewinnverschiebungen in Steueroasen festgestellt worden. 4.2.3 Die von der Vorinstanz angerufenen Standards auferlegen zusammengefasst der Revisionsstelle im Wesentlichen die Pflicht, Unstimmigkeiten in den Abschlüssen inkl. doloser Handlungen und Betrugswarnsignale aufzudecken; letztere sind definiert als Umstände, welche einen Anreiz oder eine Gelegenheit zu dolosen Handlungen bieten. Unstimmigkeiten in den Abschlüssen können entweder auf Irrtümern ("error") oder auf dolosen Handlungen ("fraud", was nicht mit Betrug im strafrechtlichen Sinn gleichzusetzen ist) beruhen, wobei ein Unterscheidungsmerkmal sei, ob die Unstimmigkeiten absichtlich oder unabsichtlich in die Abschlüsse eingeführt wurden (vgl. ISA 240.2; DANIEL C. PFIFFNER, in: Watter/Vogt [Hrsg.], a.a.O., Art. 728a OR N. 96c). Weil bei dolosen Handlungen im Gegensatz zu Irrtümern die Gefahr oder gar die Vermutung besteht, dass diese durch eigentliche Verdunkelungshandlungen flankiert werden, gelten sie als schwieriger zu entdecken und müssen Verdachtsmomente durch gezielte und insbesondere auf die konkret vorliegenden Risikofaktoren im "Dreieck der dolosen Handlungen" abgestimmte Prüfungshandlungen ausgeräumt werden (vgl. ISA 240.6 sowie etwa [in der zur verfahrensgegenständlichen Zeit relevanten Fassung] EXPERTsuisse [Hrsg.], Handbuch der
B-3334/2023 Wirtschaftsprüfung, Band "Ordentliche Revision", 2016, Teil III, Ziff. 3.9 ff. [nachfolgend: HWP]). Mithin setzt die Verhinderung falscher Darstellung aufgrund doloser Handlungen zunächst voraus, dass die entsprechenden Risiken identifiziert werden, danach, dass den Hinweisen durch ausreichende Prüfungshandlungen nachgegangen wird und schliesslich müssen die gewonnenen Erkenntnisse gegebenenfalls entsprechend kommuniziert werden (vgl. zum Ganzen ISA 200.15, 200.A18, 200.A20, 240.6, 240.11 ff., 240.24 ff., 240.33.c, 240.A24, 240.A26, 240 Appendix 1, 550.5). Die von der Beschwerdeführerin 1 vorgebrachte bzw. behauptete Konformität mit IAS 24 resp. 36 ändert an der Verpflichtung zur Einhaltung der von der Vorinstanz angeführten Standards nichts. 4.2.4 Die vorinstanzliche Beurteilung ist in diesem Punkt ausführlich begründet. Es ist nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz in den von ihr zitierten Medienberichten – die vor der Abgabe des Prüfungsurteils durch die Beschwerdeführerin 1 erschienen sind –, in der Vorbelastung der Person des Verwaltungsratspräsidenten und Geschäftsführers der Z._______ und in den Umständen dieser Unternehmung (Rohstoffhandel; Start-up; Handel mit Beteiligungen; Transaktionen ohne Einsatz flüssiger Mittel, darunter mit Gesellschaften auf den British Virgin Islands, von denen eine im dortigen Handelsregister gestrichen war; mangelhaftes internes Kontrollumfeld) Hinweise auf Risiken doloser Handlungen erblickt. Ebenso ist es nachvollziehbar, wenn sie gestützt auf die von ihr zitierten Standards die von der Beschwerdeführerin 1 in ihren Arbeitspapieren dokumentierten Prüfungshandlungen für nicht ausreichend erachtet. Die dagegen gerichteten Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 überzeugen nicht. Sie betreffen teils Details, die ohne Relevanz für die vorinstanzlichen Vorwürfe sind. So bleibt im Ergebnis wenig relevant, ob die Vorinstanz, wie die Beschwerdeführerin 1 behauptet, angeblich unrichtig bzw. unpräzise die Beteiligungsstruktur der Z._______ wiedergegeben hat, weil dies an der (unbestrittenen) Tatsache nichts ändert, dass ein eigentliches Firmengeflecht besteht und darin Transaktionen stattgefunden haben, selbst wenn die konkreten Beteiligungshöhen unter Umständen leicht anders hätten sein können. Es sind die involvierten Akteure und die Transaktionen, welche die Vorinstanz als "Auslöser" für den Fraud-Verdacht erachtet, nicht die konkreten Beteiligungsanteile. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin 1 auf einzelne Prüfungsschritte hin, die sie korrekt bzw. ausreichend durchgeführt haben will. In der Tat lässt sich den Arbeitspapieren entnehmen, dass gewisse Umstände oder Transaktionen in der Risikobeurteilung als "significant" eingestuft waren (z.B. Aktennotiz nahestehende Personen, insb. 1.2 und 7; Aktennotiz Risk factors, Ziff. 3.1.3.6). Dies entkräftet aber nicht den
B-3334/2023 eigentlichen Vorwurf der Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin 1, weil der Verdacht nicht nur erkannt, sondern auch darauf reagiert werden muss, indem die Prüfung mit besonderer Sorgfalt durchgeführt wird. Zusätzlich zu den von den Beschwerdeführerin 1 erkannten Risiken (vgl. z.B. "Checkliste Mandatsannahme", S. 7) bestand vorliegend die Gefahr einer mangelnden Integrität des Managements. Diese Gefahr wird belegt durch BGE 136 II 43 (insb. E. 6.3.2), auf den sich übrigens auch die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen des Comment-Form-Schriftenwechsels vor der Vorinstanz im Verfahren betreffend Verfügung 2021 bezog. In diesem Entscheid hat das Bundesgericht die kritische Würdigung seiner Vorinstanzen betreffend das Vorgehen von X._______ und der von ihm kontrollierten Gesellschaften geschützt (und die Vorinstanzen bloss in einem Nebenpunkt korrigiert). Es fasst seine Feststellungen im Urteil 2C_101/2011 vom 21. September 2011 E. 3.3.2 selbst dahingehend zusammen, dass ein Firmengeflecht bestanden habe und "die Organe der [M._______] und der [N._______] AG wiederholt versucht hatten, die Ermittlungen zu erschweren bzw. den Zugang zu den verschiedenen Unterlagen ihrer Geschäftstätigkeit zu vereiteln (Verschweigen von Verschlüsselungskoden, Konten, Archivräumlichkeiten sowie Erteilung widersprüchlicher Auskünfte)". Ein Risiko möglicher doloser Handlungen ist mithin sogar höchstrichterlich bestätigt. Ebenso bestand ein mangelhaftes internes Kontrollumfeld (nachstehend E. 4.5.5; auch von den Beschwerdeführerinnen identifiziert gemäss Aktennotiz Risk factors, Ziff. 3.1.3.6). Unter diesen Umständen sind insbesondere Erkenntnisse, die aus Auskünften und Befragungen des Managements gewonnen worden sind, kritisch zu hinterfragen (vgl. dazu DA- NIEL C. PFIFFNER, in: Watter/Vogt [Hrsg.], a.a.O., Art. 728a OR N. 97 ff.). Insofern waren gewisse Prüfungshandlungen ungenügend, etwa eine Bestätigung von X._______ über die ansonsten undurchsichtigen Eigentumsverhältnisse der U._______ Ltd. Schliesslich führt in diesem Zusammenhang der in der Praxis etablierte Grundsatz "not documented, not done" (vorstehend E. 4.1.3) dazu, dass allfällige weitere Abklärungen in den Akten dokumentiert sein müssten, um ins Gewicht fallen zu können. Insgesamt erscheinen die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 nicht geeignet, die vorinstanzliche Beurteilung als unzutreffend erscheinen zu lassen, insbesondere auch mit Blick auf den der Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens zukommenden grossen Beurteilungsspielraum (vorstehend E. 4.1.1). 4.2.5 Zusammenfassend ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass erhebliche Betrugswarnsignale vorhanden waren, auf welche die Beschwerdeführerin 1 insgesamt nicht angemessen reagiert hat, sei es, weil sich erweiterte
B-3334/2023 Prüfungshandlungen aufgedrängt hätten oder entsprechende Vorbehalte in den Berichten unterblieben. 4.3 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin 1 vor, als leitende Revisorin bei der Prüfung der Z._______ das Vorhandensein und die Bewertung von Sachanlagen ungenügend geprüft zu haben (Ziff. 3.22 ff. der Verfügung), womit sich nicht beurteilen lasse, ob diese Buchhaltungswerte der geprüften Gesellschaft zuverlässig sind. 4.3.1 Laut der Begründung der Vorinstanz zu diesem Vorwurf seien infolge der Aufstockung der Beteiligung an der T._______ Ltd. von 30 % auf 51 % im Jahr 2019 die Sachanlagen derselben erstmalig in der Konzernrechnung der Z._______ erfasst worden; sie hätten zusammen mit den Konzessionen (dazu nachstehend E. 5.3) und dem Goodwill (dazu nachstehend E. 4.4) 97 % der Konzernbilanz ausgemacht. Der genannte Wert der Sachanlage in Gestalt einer Goldraffinerie von Fr. 12.5 Mio. stamme aus einem Kaufpreisallokationsgutachten, welches im Auftrag der Z._______ erstellt worden sei und den Wert als Durchschnitt zwischen Wiederbeschaffungskosten nach peruanischen Marktpreisen und weiteren Werten, welche nach einer gewissen "Hatch-Methode" ermittelt worden seien. Diese Methode sei in einem Arbeitspapier seitens der Beschwerdeführerinnen als unbekannt beurteilt worden. Die im Gutachten berücksichtigten Annahmen seien nicht mit beobachtbaren Annahmen verglichen und die dort erwähnten Daten zu den Sachanlagen nicht auf Relevanz, Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft worden. Der verfassende Experte (Q._______) verfüge über keine Abschlüsse in Geologie, Ingenieurwesen oder Bewertungen und Rechnungslegung. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er als ausreichend fachkompetent zur Bewertung der in Frage stehenden Sachanlagen beurteilt worden sei. Ebenso sei seine Objektivität zu bezweifeln, weil er seit 2014 regelmässig Bewertungsgutachten für die Z._______ erstellt habe. Zudem habe keine Auftragsbestätigung vorgelegen. Der Buchwert habe sich somit auf eine unbekannte, nicht IFRS-konforme Bewertungsmethode eines Experten der Z._______ gestützt. Weiter hätte die Beschwerdeführerin 1 kein Risiko darin erkannt, dass die auf die Anschaffungskosten von Fr. 1.3 Mio. abgestützten Buchwerte in der Jahresrechnung der S._______ deutlich tiefer waren als die auf angebliche Marktwerte abgestützten IFRS-Konzernwerte von Fr. 12.5 Mio. oder dass das Management der Z._______ versucht haben könnte, eine unrealistische Wunschbewertung zu erzielen. Ebenfalls gegen die Werthaltigkeit der Sachanlagen spreche das von der Beschwerdeführerin 2 in Auftrag gegebene Gutachten, das festhalte, dass die Anlagen für die Goldförderung
B-3334/2023 rudimentär seien, was zu einem Verlust an feinen Goldpartikeln führen werde. Der Abschlussprüfer hätte Informationen aus anderen Quellen, welche den Aussagen des Managements widersprächen, berücksichtigen müssen. Es verstosse gegen die Anforderungen an die kritische Grundhaltung, wenn vorgebracht werde, diese Informationen seien nicht zu verwenden, weil sich besagter Experte nur zur Konzession geäussert habe. Das einseitige Abstützen auf Angaben der Z._______ trotz Widersprüchlichkeiten sowie die Missachtung von Betrugswarnsignalen seien eine mögliche Ursache, weshalb wesentliche Falschdarstellungen (betreffend Handel von Beteiligungen, Bewertung der Konzessionen und Angaben im Anhang der Jahres- und Konzernrechnung) nicht entdeckt worden seien. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin 1 bringt dagegen vor, die Nachweise betreffend Sachanlagen seien ausreichend. Sie hätte die gesamte Transaktion und Related Parties als bedeutsames Risiko eingestuft. Das Eigentum an zwei Goldkonzessionen und der Betreibungslizenz für die Goldproduktion der S._______ sei über eine Internetseite des Staates Peru nachgewiesen; es gebe keine Papierversionen der Lizenzen. Zudem bestehe ein notariell beglaubigter Oberflächen-Nutzungsvertrag mit der Gemeinde für 30 Jahre, der ohne Lizenz oder Betreibungskonzession gar nicht legal hätte zustande kommen können. Die Beschwerdeführerin 2 habe die Prüfung im Zusammenhang mit der Kaufpreisallokation vorrangig darauf fokussiert, dass die Sachanlagen im fraglichen Zeitraum vor Ort vorhanden und gebrauchsfähig gewesen seien. Im Gutachten seien diverse Fotos der Anlagen vom Oktober 2019 samt lokaler Mitarbeiter und Management abgebildet. Es seien Gespräche mit dem S._______ Management zu zwei Anlagen geführt worden. Eine für den Staat Peru erstellte und unterzeichnete Bilanz der S._______ 2019 mit aktivierten Sachanlagen habe ebenfalls vorgelegen. Es habe keine lokale Prüfung oder ein Augenschein vor Ort in Peru durchgeführt werden müssen und aufgrund von Reisebeschränkungen wegen Covid auch nicht können. Nach peruanischen Vorschriften sei keine statutarische Prüfung nötig, die lokalen Werte seien nicht materiell und seien auf Stufe Headquarter geprüft worden. Die Hatch-Methode basiere auf Wiederbeschaffungswerten, wobei das kompetente, unabhängige und grosse kanadische Unternehmen Hatch eine ausgedehnte Datenbank führe. Im Gutachten von Q._______ sei zudem ein Abschlag für allfällige peruanische Preise vorgenommen worden. Dies sei eine gemäss IFRS 3 erlaubte Methode. Die Beschwerdeführerin 2 habe Befragungen durchgeführt, um das Vorgehen zu verstehen und zu plausibilisieren. Zu einem überhöhten Wert der Sachanlagen erklärt die Beschwerdeführerin 1, bei einer tieferen Bewertung würde sich der Goodwill erhöhen, es käme zu
B-3334/2023 einem Abtausch. Eine Manipulation läge nur vor, wenn der Wert der Sachanlagen nicht ausgeschieden wäre nach IAS 36 oder dieser zu tief angesetzt werde, um die Abschreibungsbelastung in der Erfolgsrechnung zu reduzieren. Weiter habe die Beschwerdeführerin 2 die Qualifikation des Experten Q._______, der 25 Jahre Erfahrung in Beratung sowie Bewertung von Infrastrukturprojekten habe und über einen MBA der HSG sowie eine CMC-Zertifizierung verfüge, als ausreichend beurteilt. Auch das "anerkannte Bewerter-Team" der L._______, deren Impairment-Test vom 31. Dezember 2020 den Wert der CGU S._______ mit einem Headroom von USD 31 Mio. bestätigt habe, weise keine Titel in Geologie oder Minen- Bauingenieurwesen auf. Die Beschwerdeführerin 1 habe den Experten Q._______ aus finanzieller, sachlicher und personeller Sicht als unabhängig beurteilt, auch gestützt auf direkte Interviews. Betreffend Unabhängigkeit des Experten könne als Vergleich das RAG dienen, das strenge Massstäbe an die Unabhängigkeit von Prüfgesellschaften setze und daher die Rotation leitender Revisoren nach sieben Jahren vorsehe, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb bei einem fünf oder sechs Jahre für die Z._______ tätigen Experten aus zeitlicher Sicht die Objektivität fehlen sollte. Für die Goldkonzessionen habe die Beschwerdeführerin 2 die P._______ als Audit Experten beauftragt, welche dafür die Erfahrung und nötige Ausbildungen mitbrächten. Es sei aber nicht anzunehmen, dass sich die P._______ mit der Bewertung oder Verbuchung der Sacheinlagen befasst habe, schliesslich sei ihre Aufgabe die Bewertung der Lizenzen gewesen; die Vorinstanz verwechsle die beiden Projekte. Dem Hinweis der P._______ zum möglichen Verlust von Goldpartikeln sei nicht nachzugehen gewesen, weil der Wiederbeschaffungswert der Sachanlagen zur Hauptsache aus Eigenleistung, diversen Gebäuden, Strassenbau und Elektroverkabelungen bestanden habe, welche nicht vom Goldpartikelverlust betroffen seien. 4.3.3 Die Vorinstanz gibt unter Bezugnahme auf die einschlägigen Standards die Anforderungen an die hinreichende Prüfungssicherheit korrekt wieder. Im Rahmen der Abschlussprüfung als Kernaufgabe der Revisionsstelle, soll die Zuverlässigkeit der Jahres- und Konzernrechnung sichergestellt und eine verlässliche Beurteilung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens ermöglicht werden (vgl. EBERLE/LENGAUER, in: Zürcher Kommentar, 2016, vor Art. 727-731a OR N. 225). Die Prüfung muss derart vorgenommen werden, dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, dass die Abschlüsse frei von wesentlichen Falschdarstellungen sind (ISA 200.11.a); ansonsten muss das Prüfungsurteil verweigert oder darauf hingewiesen werden (ISA 200.12). Dazu muss sie sich auf ausreichende Prüfungsnachweise stützen können (ISA 200.17), wobei sowohl bei
B-3334/2023 einerseits höheren Risiken (dazu vorstehend E. 4.2) als auch bei andererseits mangelhafter Qualität der vorhandenen Prüfungsnachweise zusätzliche Nachweise erforderlich sind, um die ausreichende Prüfungssicherheit zu erlangen (vgl. EBERLE/LENGAUER, a.a.O., Art. 728a OR N. 68). Stützt sich die Prüfung auf Aussagen eines Management-Experten, so ist dieser Experte hinsichtlich seiner Kompetenzen, Fähigkeiten und Unabhängigkeit zu beurteilen, seine Arbeit zu verstehen und deren Angemessenheit als Nachweis im Rahmen einer Prüfung zu beurteilen (ISA 500.8). 4.3.4 Die vorinstanzliche Darstellung der Bedeutung der S._______ für die Z._______ ist nicht zu beanstanden. Dementsprechend wurde folgerichtig auch von der Beschwerdeführerin 1 eine entsprechende Key Audit Matter definiert (vgl. z.B. Revisionsbericht, S. 50). In der Folge lassen sich allerdings den Arbeitspapieren der Beschwerdeführerin 2 (insb. "Aktennotiz IFRS 3 PPA Expert, PPA values and testing for potential impairment"), wie die Vorinstanz zu Recht festhält, keine ausreichenden Prüfungshandlungen entnehmen. Abgestellt wurde einerseits auf das Gutachten des Management-Experten und die dortigen Beilagen (beispielsweise die dort enthaltenen Fotos), andererseits auf die im Internet verfügbaren Registerauszüge. Die Fotos zeigen Gebäude, ohne dass eigentliche Identifikationsoder Plausibilisierungsmerkmale erkennbar wären. Die Registerauszüge betreffen die Lizenzen, nicht die Sachanlagen. Die von der Beschwerdeführerin 1 angeführten angeblichen Verwechslungen der Vorinstanz betreffend Goldstrategie der Z._______ oder Verwendungszweck der Sachanlagen vermöchten daran, selbst wenn sie zuträfen, nichts zu ändern. Auch könnten die von der Beschwerdeführerin 1 angeführten Schwierigkeiten wie etwa die aufgrund der Corona-Pandemie eingeschränkten Reisemöglichkeiten zutreffen, hätten aber unter diesen Umständen zwingend zumindest zu einer Einschränkung des Prüfungsurteils im Revisionsbericht führen müssen. Es gelingt der Beschwerdeführerin 1 demnach nicht, die Vorwürfe der Vorinstanz zu entkräften. 4.3.5 Zudem ist auch die vorinstanzliche Einschätzung nachvollziehbar, wonach sich betreffend die tatsächlich durchgeführten Prüfungshandlungen aus den Arbeitspapieren in den Akten nicht mit hinlänglicher Deutlichkeit (Art. 730c OR, Art. 10 ASV-RAB) ergebe, welche konkreten Prüfungshandlungen mit welchem Ergebnis zur Einschätzung der Beschwerdeführerin 1 geführt haben (vgl. vorstehend E. 4.1.3 zum Grundsatz "not documented, not done").
B-3334/2023 4.3.6 Zusammenfassend ist die Beurteilung der Vorinstanz – auch vor dem Hintergrund der Risiken möglicher doloser Handlungen (vorstehend E. 4.2) – nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin 1 hinsichtlich des Wertes der Sachanlage keine ausreichende Prüfungshandlungen vorgenommen hat. 4.4 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin 1 vor, als leitende Revisorin bei der Prüfung der Z._______ die Existenz und die Bewertung des Goodwills ungenügend geprüft zu haben (Ziff. 3.35 ff. der Verfügung), weil sie Prüfungshandlungen unterlassen habe, die beurteilen lassen würden, ob dieser in der Rechnungslegung der geprüften Gesellschaft objektiv korrekt oder zu hoch angesetzt worden sei. 4.4.1 Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, die Konzernbilanz der Z._______ habe per 31. Dezember 2019 Fr. 83 Mio. in Goodwill umfasst, der namentlich aus der Aufstockung der Beteiligung an der T._______ Ltd. herrühre. Deren gesamter Fair Value habe zum Zeitpunkt der Aufstockung gemäss Kaufpreisallokationsgutachten Fr. 104.3 Mio. betragen. Die Gegenleistung für die Aufstockung habe in einem Darlehen der U._______ Ltd. an die Z._______ bestanden. Der Management-Experte der Z._______ habe in einem separaten "Valuation Assessment" vom 3. März 2020 eine "consolidated market capitalisation" der Z._______ per 31. Dezember 2019 zwischen Fr. 872 Mio. und Fr. 2.348 Mrd. ermittelt, was einem Wert pro Aktie von zwischen Fr. 20.43 und Fr. 54.99 entspreche, wobei eine Marktkapitalisierung zwischen Fr. 1 Mrd. und Fr. 4 Mrd. realistisch sei. Demgegenüber habe in Tat und Wahrheit die Marktkapitalisierung per 31. Dezember 2019 (d.h. per Ende des geprüften Geschäftsjahres) Fr. 40 Mio. betragen, was einem Aktienpreis von Fr. 0.94 entspreche. Der ermittelte Wert habe daher das 22- bis 59-fache der tatsächlichen SIX-Börsenkurse betragen, was der Beschwerdeführerin 1 nicht als abwegig erschienen sei. Der Management-Experte habe zudem einen anteilsmässigen Kapitalwert für die Beteiligung der Z._______ an der S._______ von Fr. 88.7 Mio. ermittelt, der auf einer DCF-Berechnung unter der Annahme der Verarbeitung beträchtlicher Mengen an Erz fusse. Die Verwirklichung dieser Annahmen setzte allerdings beträchtliche Investitionen voraus und der Zeitpunkt der Gewinnerzielung sei auch nach den Aussagen des Managements der Z._______ unsicher, wie die Beschwerdeführerin 1 selbst im Arbeitspapier vom 23. April 2020 festgehalten habe. Auch im Vorjahr habe nichts produziert und die Annahme nicht eingehalten werden können. Die Annahmen zur Verarbeitung von Erz durch die S._______ seien daher insgesamt als unzuverlässig zu bezeichnen. Gleichwohl sei, so die
B-3334/2023 Vorinstanz weiter, die Beschwerdeführerin 1 zum Schluss gelangt, dass die Unternehmensbewertung der S._______ durch den Management-Experten als Grundlage für die Berechnung des Goodwill dienen könne, obwohl zu den Annahmen betreffend das Erz nebst den Befragungen des Managements und der Einschätzung des Management-Experten keine Prüfungsnachweise vorlägen. Auch weitere Elemente, die gegen die Höhe der Bewertung und das Vorhandensein des Goodwills sprächen, habe die Beschwerdeführerin 1 ungenügend berücksichtigt, namentlich die Möglichkeit eines nachträglichen Forderungsverzichts durch die U._______ Ltd. (wie im Vorjahr geschehen) sowie die Möglichkeit, dass das Management der Z._______ die Bilanzleser mit den unrealistischen Annahmen betreffend das Erz bewusst hätte täuschen wollen. Die Beschwerdeführerin 1 habe weiter IAS 36 falsch angewandt, indem sie bei der Schätzung des zukünftigen Cashflows die Berücksichtigung zukünftiger Mittelzuflüsse durch den Management-Experten nicht beanstandet habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin 1 zu Unrecht auf die Aussage auf der Website der Z._______ abgestellt, wonach mit dem zukünftigen Erweiterungsbau die Produktion der S._______ um zusätzliche 350 Tonnen Erz pro Tag erhöht würde, während die S._______ selbst von einer ersten Anlage mit 150 Tonnen pro Tag ausgegangen sei, die erst durch den Erweiterungsbau insofern ergänzt würde, dass insgesamt 349 Tonnen pro Tag verarbeitet werden könnten. Schliesslich könne zur Plausibilisierung der vorinstanzlichen Beurteilung auch auf die erst nachträglich bekannt gewordenen Beurteilungen der SER und der FINMA verwiesen werden, welche beide zum Schluss gelangt seien, dass die Rechnungslegung der Z._______ diesbezüglich nicht korrekt sei (vgl. dazu vorstehend E. 4.1.4 f.). 4.4.2 Die Beschwerdeführerin 1 argumentiert, aus dem Businessplan werde ersichtlich, dass der Umsatz der S._______ nur vom Marktpreis und der verarbeiteten Menge an Erz abhängig sei, weil der Raffineriebetrieb vergleichsweise klein sei und das Erz zugekauft werde; entsprechend sei die Unsicherheit trotz der Tatsache, dass noch nicht produziert worden sei, gering. Zum Preis der Beteiligung an der T._______ Ltd. und dem Forderungsverzicht bringt die Beschwerdeführerin 1 vor, dass der Forderungsverzicht im Kaufpreis bereits berücksichtigt gewesen sei und dass keine Hinweise auf einen erneuten Forderungsverzicht bestanden hätten. Der Preis sei gestützt auf die Kaufverträge und die Bewertung des Management-Experten ausreichend geprüft gewesen (unter Verweis auf die Aktennotiz zu den Related Parties und Related Party Transactions). Auch der Wert der Goldkonzessionen sei ausreichend geprüft. Betreffend IAS 36 führt die Beschwerdeführerin 1 an, dass der Businessplan ohne
B-3334/2023 Erweiterungen oder Verbesserungen auf einer Strategie von 350 Tonnen pro Tag beruhe, was nach den "strengen alten IAS 36 Vorschriften" angehe; ohnehin würden in Zukunft anstehende Restrukturierungen, Verbesserungen und Erweiterungen der Aktiven unter IAS 36 berücksichtigt werden; die entsprechende Einschränkung sei abgeschafft worden, weil "der Standardsetter selber [eingesehen habe] dass dies nicht zielführend ist". Die Vorinstanz kenne sich offensichtlich zu wenig mit IAS aus und berufe sich zu Unrecht auf IAS 36.44, denn einschlägig sei IAS 36.42. Demnach seien Aufwendungen zu berücksichtigen, die einen Vermögenswert in einen profitablen Zustand versetzen. Ebenso seien nach IAS 36.41 Erhaltungsinvestitionen zu berücksichtigen, auch wenn sie aktiviert werden. Nur ein zukünftiger Kapazitätsausbau dürfe nicht berücksichtigt werden, was aber nicht gemacht worden sei. Weiter sei der Vorwurf der Vorinstanz, wonach die S._______ über zu wenig Erz zur Verarbeitung verfüge, unzutreffend, denn in der Umgebung befänden sich genügend Minen, die Erz verkaufen würden und die S._______ könnte auch die eigenen Minen für den Abbau durch Dritte öffnen. Auch der Vorwurf der Vorinstanz, selbst das Management der Z._______ sei nicht sicher, wann der Zeitpunkt für die Gewinnerzielung bei der S._______ eintrete, sei im Rahmen der Covid-19- Situation zu lesen und damit aus dem Zusammenhang gerissen. Betreffend Börsenkurs führt die Beschwerdeführerin 1 aus, dieser sei gemäss Planung beim Fraud-Risiko beurteilt worden. Insgesamt sei auch der Goodwill ausführlich und mit der vorgesehenen Skepsis und Professionalität geprüft worden. 4.4.3 Nebst dem bereits vorstehend (E. 4.3.3) zur hinreichenden Prüfungssicherheit Gesagten ist im vorliegenden Zusammenhang als Standard insbesondere IAS 36 einschlägig. Dieser verlangt hinsichtlich der Schätzung der zukünftigen Cashflows zusammengefasst, dass die Prognosen der zukünftigen Mittelzuflüsse aus der fortgesetzten Nutzung des Vermögenswerts, die Prognose der dazu notwendigen Mittelabflüsse und die Netto- Cashflows für den Abgang des Vermögenswerts nach der Nutzung in die Schätzung einzubeziehen sind (IAS 36.39). Die einschlägigen Mittelabflüsse sind jene für die tägliche Wartung und zurechenbare zukünftige Gemeinkosten (IAS 36.41) sowie – z.B. bei Projekten – die notwendigen Mittelabflüsse, welche den Vermögenswert in den nutzungsfähigen Zustand versetzen (IAS 36.42). Die zukünftigen Cashflows sind für einen Vermögenswert nach seinem gegenwärtigen Zustand zu schätzen und dürfen keine zukünftigen Verbesserungen umfassen, zu denen das Unternehmen nicht verpflichtet ist (IAS 36.44).
B-3334/2023 4.4.4 Die Argumentation der Beschwerdeführerin 1 geht an der vorinstanzlichen Kritik vorbei. Betreffend Börsenkurs wirft die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 vor, keine Notwendigkeit weiterführender Prüfungsnachweise aus der Tatsache erkannt zu haben, dass der im Gutachten des Management-Experten veranschlagte Aktienwert ein Vielfaches der tatsächlichen Marktpreise betragen habe. Dass hierbei ein erhebliches Warnsignal einer Falschdarstellung besteht, ist ohne Weiteres nachvollziehbar und wird durch die bereits festgestellten Betrugswarnsignale (vorstehend E. 4.2) und das mangelnde interne Kontrollumfeld (nachstehend E. 4.5) noch verstärkt. Die entsprechende Kritik der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden und wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin 1 selbst bestätigt, wenn diese vorbringt, ein Fraud-Risiko erkannt zu haben. Es wäre unter diesen Umständen erforderlich gewesen, eine belastbarere Prüfung vorzunehmen (vgl. vorstehend E. 4.3.3 zur hinreichenden Prüfungssicherheit). Es sind keine ausreichenden Prüfungshandlungen dokumentiert (vgl. vorstehend E. 4.1.3 zum Grundsatz "not documented, not done"), die ein belastbares Urteil, das die Zweifel aufgrund der Differenz zwischen dem vom Management-Experten veranschlagten Aktienwert und dem tatsächlichen Marktpreis zu zerstreuen vermöchte, erlauben würden. Entsprechend ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie zum Schluss gelangt, dass kein uneingeschränktes Prüfungsurteil hätte abgegeben werden dürfen. 4.4.5 Zur Bewertung der S._______ lautet der Vorwurf der Vorinstanz zusammengefasst – entgegen der mutmasslichen Auffassung der Beschwerdeführerin 1 – nicht, dass die angefallenen Kosten in unzulässiger Weise in die DCF-Bewertung eingezogen worden seien, sondern vielmehr, dass die zukünftigen Erträge aus der Goldproduktion nicht genügend sicher waren (und insbesondere erst nach signifikanten, noch ausstehenden, Investitionen erwirtschaftet werden könnten) und daher überhaupt nicht in die DCF-Bewertung hätten einfliessen dürfen. Es ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Einschätzung der Vorinstanz unzutreffend wäre. Es liegen keine Prüfungsnachweise vor, die einen gegenwärtigen Ertrag belegen. Entsprechend sind die erwarteten Erträge nach zutreffender Auslegung der Vorinstanz gemäss IAS 36.44 nicht zu berücksichtigen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin 1 ist IAS 36.42 für die Beurteilung zukünftiger Erträge nicht einschlägig, weil er sich auf die Berücksichtigung zukünftiger Kosten eines Projekts bezieht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch auch die Berücksichtigung noch nicht eingetretener Erträge erforderlich würde. Unbehelflich ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, der Standardsetter selbst habe eingesehen, dass IAS 36.44 zu streng
B-3334/2023 sei und diesen abgemildert; dazu beruft sie sich auf ein Dokument des IASB vom 23. März 2023. Erstens gibt sie damit selbst zu, dass dieser Standard auf den vorliegenden Fall anwendbar war. Zweitens hilft das Vorbringen nichts, weil die behauptete Änderung deutlich nach dem Beurteilungszeitraum datieren würde. Vielmehr beweist eine allfällig geplante Änderung höchstens, dass im einschlägigen Zeitraum die bisherige, von der Vorinstanz vertretene strengere Auffassung galt. Drittens deutet der Wortlaut des von der Beschwerdeführerin 1 eingereichten Belegs ("On IAS 36, the IASB tentatively decided to propose"; Hervorhebungen durch das BVGer) gerade nicht auf eine bereits definitiv erfolgte Änderung hin, sondern auf einen (noch unverbindlichen) Vorschlag. 4.4.6 Eher von untergeordneter Bedeutung erscheint die von der Vorinstanz monierte unterlassene Berücksichtigung eines möglichen zukünftigen Forderungsverzichts. Sie verweist hierzu auf einen früheren Forderungsverzicht, weshalb die Gefahr nicht rein hypothetisch erscheint. Ob trotz Fehlens konkreter Anhaltspunkte, wonach sich die Frage akut erneut stellen würde, angesichts der bisher umschriebenen Risiken von Falschdarstellungen in der Jahresrechnung ein diesbezüglicher Vorbehalt angebracht gewesen wäre, kann letztlich offenbleiben. Aufgrund des Gesagten bleibt es dabei, dass die Beschwerdeführerin 1 keine ausreichende Prüfungssicherheit erlangt hat, und entsprechend kein uneingeschränkt positives Prüfungsurteil hinsichtlich des berücksichtigten Goodwills hätte abgeben dürfen. 4.5 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin 1 vor, als leitende Revisorin bei der Prüfung der Z._______ die Existenz eines internen Kontrollsystems (IKS) der Z._______ ungenügend geprüft und dieses im Revisionsbericht an die Generalversammlung anders als im umfassenden Revisionsbericht an den Verwaltungsrat beurteilt zu haben (Ziff. 3.63 ff. der Verfügung). 4.5.1 Zur Begründung führt die Vorinstanz an, im Revisionsbericht an die Generalversammlung sei die Existenz eines IKS uneingeschränkt bestätigt worden, was nicht den Angaben und Schlussfolgerungen im Bericht an den Verwaltungsrat und den Angaben im Corporate-Governance-Teil des Geschäftsberichts entspreche: Im umfassenden Bericht zuhanden des Verwaltungsrats seien verschiedene Vorbehalte (betreffend IFRS-Handbuch, Konzernrechnung, Management-Experte, IFRS-Kenntnisse des Managements) erwähnt und das Risiko einer Bilanzkorrektur als gross eingeschätzt worden. In diesem Bericht sowie im Arbeitspapier "AUP Prüfprogramm
B-3334/2023 lokale Jahresrechnung S._______ " vom 20. April 2020 seien zudem Angaben vorhanden, wonach das IKS auf Konzernstufe und bei der S._______ nicht dokumentiert sei. Der Corporate-Governance-Teil des Geschäftsberichts weise keine unabhängigen Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Kenntnissen im Revisions- und Rechnungswesen, keine wirksame Funktionstrennung und mithin keine Aufsicht, die intern eine Beeinflussungsabsicht in der Rechnungsführung hätte erkennen können, aus. 4.5.2 Die Beschwerdeführerin 1 führt aus, die Prüfung habe sich nicht auf das IKS abgestützt und sie müsse die Wirksamkeit des IKS im OR-Abschluss nicht bestätigen. Bestätigt habe sie, wie vorgeschrieben, dass das IKS der Grösse der Gruppe und der Komplexität der Transaktionen angemessen sei. Weil die Gruppe der Z._______ in einer Aufbauphase sei und alle Gesellschaften minimale operative Tätigkeit und keinen Umsatz erzielt hätten, sei das Tagesgeschäft gering, die Konsolidierung erfolge am Hauptsitz, wo das Finanzteam auch die IFRS-Rechnungslegung mache. Ausser der Konsolidierung gebe es keine wesentlichen Prozesse in der Gruppe und die Informationssysteme seien nicht komplex. Weil keine der lokalen Buchhaltungen der Tochtergesellschaften für die Gruppe wesentlich seien, sei weder ein Konzernhandbuch noch ein IKS für die Tochtergesellschaften notwendig. Entsprechend sei das IKS der Tochtergesellschaften zu Recht nicht geprüft worden, was im Übrigen bei neu erworbenen Unternehmensteilen ohnehin erst im Folgejahr geschehen müsste. Einzig der Kauf der Aktien der T._______ Ltd. sei eine komplexe Transaktion und habe zu Fehlern und Feststellungen geführt, sie sei aber einmalig und es habe lange Unklarheit darüber geherrscht, wie die Transaktion behandelt werden müsse. Die Verbesserungsvorschläge der Beschwerdeführerin 2 betreffend IKS und Governance seien nicht erzwingbar und auch die bisherige Revisionsstelle habe die Existenz des IKS bestätigt, obwohl sich die einschlägigen Gegebenheiten nicht verändert hätten. Schliesslich sei auch die Einzelunterschrift von X._______ zwar keine gute Governance (weshalb die Beschwerdeführerin 2 eine Doppelunterschrift empfohlen habe), aber rechtlich gültig. 4.5.3 Die Pflicht zur Prüfung der Existenz des IKS ergibt sich aus Art. 728a Abs. 1 Ziff. 3 OR. Aus den Materialien ergibt sich, dass damit nicht die Funktionsfähigkeit, sondern lediglich das Bestehen des IKS gemeint war; auch liegt dessen konkrete Ausgestaltung im Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Verwaltungsrates. Der Revisionsstelle obliegt daher in erster Linie die Prüfung des blossen (dokumentierten) Vorhandenseins des IKS. Diese Vorgabe kann auch durch die konkretisierenden Standards
B-3334/2023 (insb. PS 890) nicht ausgehebelt werden, sodass der Revisionsstelle auf Stufe der Standards nicht eine eigentliche inhaltliche Funktionskontrolle aufgebürdet werden kann. Nicht ausgeschlossen scheint, dass die Standards eine Art Minimalkontrolle verlangen, dass bzw. ob das IKS nicht ausschliesslich auf dem Papier existiere (vgl. ausführlich zum Ganzen und mit Verweis auf die Materialien und den Meinungsstand DANIEL C. PFIFFNER, in: Watter/Vogt [Hrsg.], a.a.O., Art. 728a OR N. 48 ff.; ferner HWP, Teil III, Ziff. 1.3). Der von der Vorinstanz zitierte Standard hält fest, Umsetzung und Anwendung eines IKS seien Bedingungen für dessen Existenz, was auch eine firmeninterne Dokumentation der wesentlichen Elemente voraussetzt (PS 890 VII b). Entsprechend ist die Existenz des IKS durch die Revisionsstelle zu verneinen, wenn alle wesentlichen Bereiche nicht dokumentiert sind (PS 890.47) oder einzuschränken, wenn einzelne wesentliche Bereiche nicht dokumentiert sind (PS 890.49). Der umfassende Bericht an den Verwaltungsrat darf ausführlicher sein, doch wenn die Existenz des IKS dort ganz oder teilweise verneint wurde, muss sich dies auch im Bericht an die Generalversammlung widerspiegeln (PS 890.54). 4.5.4 Nach dem Ausgeführten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Berichte an den Verwaltungsrat und an die Generalversammlung unterschiedlich detailliert sind. Der Beschwerdeführerin 1 ist zuzustimmen, dass es der Revisionsstelle nicht obliegt, die Wirksamkeit des IKS zu überprüfen. Wenn die Vorinstanz gestützt auf die einschlägigen Standards im Rahmen der Existenzprüfung gewisse minimale Anforderungen an Umsetzung und Anwendung des IKS stellt und verlangt, dass es entsprechend dokumentiert ist, muss dies im Sinne des erwähnten Minimalstandards verstanden werden, sodass nicht entgegen der gesetzgeberischen Absicht eine eigentliche Funktions- oder Angemessenheitskontrolle eingeführt wird. Soweit die von der Beschwerdeführerin 1 identifizierten und dem Verwaltungsrat mitgeteilten Defizite des IKS (vorstehend E. 4.5.1) als im ausgeführten Sinne über das geschilderte Minimum hinausgehend zu qualifizieren sind, kann ihr eine solche Mitteilung nicht zum Nachteil gereichen. Erst wenn sich die identifizierten Mängel als derart gravierend erweisen, dass wegen ihnen die schiere Existenz des IKS ganz oder teilweise verneint werden müsste, wäre der Beschwerdeführerin 1 ein Versäumnis vorzuwerfen. Zwar ist die Einschätzung der Vorinstanz nicht unhaltbar, dass die Dichte der vorhandenen und dokumentierten Prüfungsnachweise, die eine Aussage über das IKS erlauben, dünn ist (vgl. vorstehend E. 4.5.1). Gestützt hierauf und weil entgegen der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass sich die im Arbeitspapier der Beschwerdeführerin 1 gemachte Aussage zur Fehlenden Dokumentation des IKS nicht auf die Konzernstufe, sondern ausschliesslich auf
B-3334/2023 die S._______ bezieht, erscheint es vertretbar, dass die Mängel nur im umfassenden Bericht an den Verwaltungsrat erwähnt wurden. 4.5.5 Unabhängig davon, ob von einer eigentlichen Fehlleistung der Beschwerdeführerin 1 bei der Beurteilung des IKS auszugehen ist, ist allerdings die Feststellung der Vorinstanz nachvollziehbar, dass die von der Beschwerdeführerin 1 tatsächlich gewonnenen Erkenntnisse über das interne Kontrollumfeld – die beispielsweise in den Warnungen zuhanden des Verwaltungsrates Ausdruck gefunden haben – bei der restlichen Prüfung nicht unberücksichtigt bleiben durften (vgl. auch Art. 728a Abs. 2 OR). Wenn die Beschwerdeführerin 2 zwar das Prüfungsurteil betreffend das IKS nicht einschränken musste, so heisst dies noch nicht, dass die unbestrittenermassen gewonnenen Erkenntnisse über dessen Mängel bei der Würdigung der übrigen Prüfungsnachweise ausgeblendet werden durften. So ist insbesondere die Folgerung der Vorinstanz nachvollziehbar, dass die Mängel im Kontrollumfeld und bei der Corporate Governance der Z._______ dolose Handlungen begünstigt hätten (vgl. dazu das "Dreieck der dolosen Handlungen", vorstehend E. 4.2.3). Diese Feststellungen hätte daher für die Beschwerdeführerin 1 Anlass sein müssen, eine besonders kritische Haltung bei der Prüfung an den Tag zu legen und insbesondere Aussagen des Managements zu hinterfragen. 4.5.6 Zusammenfassend führt die Behandlung des IKS durch die Beschwerdeführerin 1 für sich allein genommen zu keiner Beanstandung. Es ist aber als Sorgfaltspflichtverletzung zu qualifizieren, für welche die Beschwerdeführerin 1 als leitende Revisorin einzustehen hat, dass sie gestützt auf die von ihr identifizierten – und dem Verwaltungsrat gemeldeten – Schwächen des IKS keine erhöhten Massstäbe an die übrigen Prüfungshandlungen angelegt hat. 4.6 Die Beschwerdeführerin 1 beklagt im Zusammenhang mit den vorliegend beurteilten Vorwürfen, die Vorinstanz verkenne, dass der Revisionsstelle ein weiter Ermessensspielraum bei ihren Beurteilungen zukomme, und greife unzulässigerweise in diesen ein. Es trifft zu, dass der Revisionsstelle (und zuvor dem Management einer Gesellschaft) durchaus ein erheblicher Ermessensspielraum bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Gegebenheiten zukommt. In der Tat zeigt schon der Umfang der Rechnungslegungs- und Bewertungsvorschriften die Komplexität des Unterfangens auf, die notwendigerweise zu einem Beurteilungsspielraum führen muss. Dies wird denn von der Vorinstanz auch soweit ersichtlich nicht bestritten. Die von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten Spielräume räumen
B-3334/2023 allerdings eine Entscheidungsfreiheit nur innerhalb eines bestimmten, von den einschlägigen Normen und Standards abgesteckten Rahmens ein. So handelt es sich bei den vorstehend untersuchten und bejahten Vorwürfen – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin 1 – um Pflichtverletzungen und gerade nicht um einen Eingriff ins Ermessen, weil dieses nicht dazu dient, von verbindlichen Standards abzuweichen oder diese unrichtig anzuwenden. Die vorinstanzliche Beurteilung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 hält diesen Anforderungen stand. 4.7 Die Vorinstanz würdigt die Pflichtverletzungen als insgesamt schwer (vgl. Ziff. 3.74 ff der Verfügung, Ziff. 3.2 der Eingabe vom 22. September 2023). Die Beschwerdeführerin 1 habe zahlreiche Warnsignale missachtet, die auf wesentliche Falschdarstellungen in der Jahres- und Konzernrechnung der Z._______ aufgrund fiktiver Transaktionen hindeuteten. Sie habe Hinweise, die gegen die Integrität des Verwaltungsratspräsidenten und Geschäftsführers der Z._______ sprächen, ungenügend berücksichtigt oder ignoriert. Sie habe Risiken aus Geschäftsvorfällen mit nahestehenden Parteien nicht berücksichtigt, die auf fiktive Erträge oder Überbewertungen hinweisen können. Sie habe wesentliche Falschdarstellungen im Anhang zu den Jahres- bzw. Konzernrechnungen nicht entdeckt. Zusätzlich seien auch die bereits festgestellten Sorgfaltspflichtverstösse betreffend die W._______ PLC zu berücksichtigen, für die der Beschwerdeführerin 1 bereits ein rechtskräftiger Verweis erteilt worden sei. Ins Gewicht falle schliesslich, dass damit bereits ein wiederholter Verstoss vorliege und sich die Anzahl Feststellungen im neuen Verfahren noch erhöht habe. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin 1 der Ansicht, die Vorinstanz habe nicht ausreichend für jeden Vorwurf einzeln begründet, welcher Schwere er sei und es sei widersprüchlich, wenn alle Vorwürfe pauschal als im Kernbereich der Revision liegend qualifiziert würden. Die Vorinstanz widerspreche damit ihrer eigenen Enforcement-Policy. Zudem sei undefiniert, was unter dem Kernbereich der Revision zu verstehen sei, der eine Eigenerfindung der Vorinstanz sei. Mindestens die Vorwürfe betreffend Mandatsannahme, sonstige Informationen im Geschäftsbericht und die Archivierung der Arbeitspapiere beträfen sicherlich nicht den Kernbereich der Revision. Widersprüchlich sei auch, wenn die Vorinstanz alle Punkte als wesentlich bezeichnet, obwohl einzelne Sachverhalte unwesentlich seien, beispielsweise die Aussage im Geschäftsbericht der Z._______ zur O._______ Corp., welche von der Vorinstanz selbst als unwesentlich bezeichnet werde. Die Vorinstanz widerspreche sich, wenn sie die Vorwürfe zur W._______ PLC an einer Stelle als leicht bezeichne, an anderer Stelle
B-3334/2023 aber ausführe, es seien nun bei beiden Revisionen schwere Mängel aufgetreten. 4.8 Die vorinstanzliche Beurteilung der festgestellten Verstösse als gesamthaft schwerwiegend in der Verfügung ist nicht zu beanstanden. Auf die ausführliche und nachvollziehbare Begründung der Verfügung kann verwiesen werden. 4.9 Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz – wie die Beschwerdeführerin 1 unter Berufung auf die Rechtsprechung zu Recht ausführt – gehalten ist, klar zu bezeichnen, als wie schwer sie welche Verfehlungen qualifiziert und entsprechend auch zu präzisieren, worauf sie die ausgesprochene Sanktion stützt (vgl. Urteil des BVGer B-6585/2013 vom 27. August 2014 E. 17.1). Der zitierte Entscheid wirft der Vorinstanz vor, zu wenig deutlich begründet zu haben, wie schwer die erhobenen Vorwürfe wögen, weshalb das Gericht keine Möglichkeit habe, die Höhe der Sanktion zu beurteilen. Dies ist im vorliegenden Fall anders. Auch wenn die Vorinstanz vorliegend nicht für jeden der erwähnten Vorwürfe einzeln eine eigentliche Klassifizierung vorgenommen hat und an verschiedenen Stellen eher pauschale Ausführungen macht, beispielsweise dass alle Verfehlungen den Kernbereich der Revision (dazu sogleich E. 4.10.1) beträfen, relativiert sie diese Ausführungen bei den einzelnen Vorwürfen teils selbst wieder. Es wird aus der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres klar, dass der Vollständigkeit halber alle vorgefundenen Verfehlungen thematisiert wurden, ohne dass allen die gleiche Bedeutung zugemessen würde. Am Ende der Verfügung setzt sich die Vorinstanz denn auch ausführlich im Sinne einer Gesamtwürdigung mit den erhobenen Vorwürfen auseinander und zählt explizit diejenigen auf – namentlich die verschiedentlich auftretende Missachtung des Risikos doloser Handlungen, das vom Management der geprüften Gesellschaft ausging und die darauf aufbauenden Risiken wesentlichen Falschdarstellungen – auf die sie sich im Wesentlichen abstützt (Ziff. 3.74 f. der angefochtenen Verfügung). Ausführlich legt sie auch dar, wie sie zur Höhe der ausgesprochenen Sanktion (dazu nachstehend E. 6.6) kommt (Ziff. 5.8 ff. der angefochtenen Verfügung). Es ist für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar, wie die Vorinstanz die Verstösse der Beschwerdeführerin 1 (dazu vorstehend E. 4.2–4.5 und nachstehend E. 5.2–5.6) würdigt und weshalb sie sich für die ausgesprochene Sanktionshöhe entschieden hat. Es ist damit im Lichte der zitierten Rechtsprechung unerheblich, ob die geforderte Beurteilung bei jedem Vorwurf einzeln oder gesamthaft erfolgt, solange die Beurteilung – im Rahmen der Begründungspflicht für die Betroffenen und im Rahmen einer Anfechtung für das
B-3334/2023 Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz – genügend deutlich wird. Dies ist vorliegend der Fall. Damit ist entgegen der gegenteiligen Behauptung der Beschwerdeführerin 1 auch die Enforcement-Policy (Grundsatz Nr. 2, wonach bei der Festlegung einer Massnahme nach der Schwere des Verstosses zu differenzieren sei) der Vorinstanz eingehalten. Nach dem Gesagten trifft die Behauptung der Beschwerdeführerin 1 nicht zu, dass die Vorinstanz eine Klassifizierung der Schwere der Mängel erstmals in der Vernehmlassung erkenntlich gemacht hätte (vgl. Ziff. 3.1 der Stellungnahme der Beschwerdeführerin 1 vom 30. Oktober 2023). 4.10 Unzutreffend ist sodann die Rüge der Beschwerdeführerin 1, der "Kernbereich der Revision" sei eine "Eigenerfindung der Vorinstanz", für den es keine schlüssige Definition gebe. Die Wendung wurde in der Rechtsprechung aufgenommen (vgl. Urteil des BGer 2C_76/2023 vom 14. November 2023 E. 8.3) und bezeichnet im Übrigen einfach den Gedanken, dass nicht jeder Verstoss für die Revision insgesamt als gleich gravierend gelten kann, aber umgekehrt auch gewisse Verfehlungen mit dem Wesen einer ordnungsgemässen Revisionstätigkeit geradezu unvereinbar sind. So wird in der Lehre als Kernbereich der Revision die "Prüfung der Jahres- bzw. Konzernrechnung und [die] mit ihr funktional verbundenen Aufgaben" bezeichnet, was der Gewährleistung der "Qualität der Rechnungslegung und damit insb. der Jahresrechnung zugunsten ihrer Schutzadressaten" diene (WATTER/BÄNZIGER, in: Watter/Vogt [Hrsg.], a.a.O., vor Art. 727/727a OR N. 16; übrigens ist diese Definition zwar etwas weiter, weicht aber nicht markant von derjenigen ab, welche die Beschwerdeführerin 1 in Ziffer 53 des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung selbst vorgeschlagen hat). Es ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich, dass die Vorinstanz, wie die Beschwerdeführerin 1 zu fordern scheint, eine abschliessende Definition des Kernbereichs aufstellt oder beispielsweise abstrakt Verstösse aufzählt, welche in diesen Bereich fallen. Eine solche abstrakte Auflistung wäre wenig zielführend und würde der Komplexität der Materie auch nicht gerecht werden, nachdem durchaus denkbar ist, dass neben der Art eines Verstosses auch dessen Begehungsweise im Einzelfall oder die Bedeutung im Kontext der geprüften Gesellschaft ins Gewicht fallen könnte. 4.10.1 Nach dem Gesagten trifft zwar der beschwerdeführerische Vorwurf zu, dass nicht alle der Beschwerdeführerin 1 vorgehaltenen Verfehlungen im Kernbereich der Revision anzusiedeln sind. Gleichzeitig ist es aber offensichtlich, dass gewisse Verfehlungen klarerweise Bereiche betreffen, die als für eine ordnungsgemässe Revision zentral beschrieben werden
B-3334/2023 können (z.B. die hinreichend sichere Verhinderung wesentlicher Falschdarstellungen im Jahresbericht aufgrund doloser Handlungen) und daher in den Kernbereich der Revision fallen. Die entsprechende Qualifikation durch die Vorinstanz ist mit der soeben ausgeführten Präzisierung nicht zu beanstanden. 4.10.2 Im Ergebnis anerkennt dies selbst die Beschwerdeführerin 1. Wenn sie einzelne Vorwürfe (z.B. Annahme und Fortführung des Mandates; Dokumentation und Archivierung der Arbeitspapiere; Prüfung sonstiger Informationen) nennt, die ihres Erachtens nicht den Kernbereich der Revision betreffen (vgl. Ziff. 20.1 der Beschwerde; Ziff. 55 des Gesuchs um aufschiebende Wirkung), räumt sie im Umkehrschluss selbst ein, dass ein Kernbereich der Revision existiere und die übrigen Verfehlungen diesem anzurechnen seien. Davon betroffen sind namentlich die – vorliegend ausschlaggebenden – Vorwürfe betreffend Vorkehrungen zur Aufdeckung von Risiken im Zusammenhang mit dolosen Handlungen aus Beteiligungen, Beurteilung des Vorhandenseins und Bewertung der Sachanlagen und des Goodwills sowie die Berücksichtigung des Internen Kontrollsystems bei der Beurteilung der Verlässlichkeit der verschiedenen Prüfungsnachweise. 4.11 Grundsätzlich trifft auch die vorinstanzliche Einschätzung zu, dass die bereits früher festgestellten Verfehlungen bei der W._______ PLC ebenfalls ins Gewicht fallen und sich die Erhöhung der Zahl der Verfehlungen negativ auswirkt. Allerdings kann es bei der Beurteilung der Entwicklung nicht um einen rein zahlenmässigen Vergleich der Anzahl Feststellungen gehen. Vielmehr sind die Mängel anhand einer qualitativen Beurteilung zu gewichten. Massgeblich ist demnach in erster Linie der materielle Umfang des festgestellten Fehlverhaltens und ob sich dieser Umfang zwischen dem gegenständlichen Vorfall und den früheren Vorfällen erweitert hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 1 zeigt sich nach dem Gesagten, dass die vorinstanzliche Einschätzung, wonach eine solche Erweiterung des materiellen Umfangs stattgefunden hat, nicht zu beanstanden ist. Indes ist – gerade im vorliegenden Fall – für die Qualifikation der Schwere einer Wiederholung auch der Zeitablauf ausschlaggebend. Wie die Be-