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Bundesverwaltungsgericht 13.08.2019 B-3236/2019

13 agosto 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,218 parole·~6 min·5

Riassunto

Verfahrenskosten | Kostenentscheid nach Rückweisung durch das Bundesgericht

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-3236/2019

Urteil v o m 1 3 . August 2019 Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Francesco Brentani, Richter Stephan Breitenmoser, Richter Pascal Richard; Gerichtsschreiber Davide Giampaolo.

Parteien X._______, vertreten durch Dr. iur. Stefan Kohler, Rechtsanwalt, Vischer AG, Beschwerdeführer,

gegen

FMH, Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, Einsprachekommission Weiterbildungstitel, handelnd durch Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung SIWF, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Kostenentscheid im Verfahren B-3706/2014 nach Rückweisung durch das Bundesgericht (Urteil 2C_39/2018 vom 18. Juni 2019).

B-3236/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass X._______ am 2. Juli 2012 bei der Titelkommission des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) ein Gesuch um Erteilung des Schwerpunkttitels «Reproduktionsmedizin und gynäkologische Endokrinologie» stellte, dass die Titelkommission des SIWF mit Entscheid vom 5. Juli 2013 dieses Gesuch abwies, dass die Einsprachekommission Weiterbildungstitel des SIWF die von X._______ dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 28. Mai 2014 abwies, dass sich X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) hiergegen mit Beschwerde vom 2. Juli 2014 an das Bundesverwaltungsgericht wandte (Verfahren B-3706/2014) und dabei die Aufhebung des Entscheids der Einsprachekommission vom 28. Mai 2014 und die Erteilung des Schwerpunkttitels «Reproduktionsmedizin und gynäkologische Endokrinologie», eventualiter die Rückweisung der Sache an die Einsprachekommission zur Neubeurteilung beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-3706/2014 vom 28. November 2017 die Beschwerde guthiess, den Entscheid der Einsprachekommission vom 28. Mai 2014 aufhob und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Einsprachekommission zurückwies, dass das Bundesgericht die von der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH), handelnd durch das SIWF, dagegen geführte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 2C_39/2018 vom 18. Juni 2019 guthiess und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3706/2014 vom 28. November 2017 aufhob (Dispositiv- Ziff. 1), dass das Bundesgericht unter anderem erwog, dass die Erteilung des Schwerpunkttitels «Reproduktionsmedizin und gynäkologische Endokrinologie» eine privatrechtliche Tätigkeit der (durch das SIWF handelnden) FMH darstelle, weshalb das Bundesverwaltungsgericht – in Ermangelung einer zulässigen Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32 [«Organisationen

B-3236/2019 ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen»]) – zu Unrecht auf die Beschwerde eingetreten sei, dass das Bundesgericht die Sache zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht an dieses zurückwies (Dispositiv-Ziff. 4), dass daher über die Kosten und Entschädigungen im Verfahren B-3706/2014 neu zu befinden ist, wobei in prozessualer Hinsicht die (durch das SIWF handelnde) FMH entsprechend den nachinstanzlichen Erwägungen nicht als Vorinstanz, sondern als Beschwerdegegnerin zu behandeln ist (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bestimmt (Art. 63 Abs. 4bis des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR172.021]; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass unter Berücksichtigung der Komplexität der Streitsache und des – unabhängig vom Ergebnis entstandenen – Verfahrensaufwands die Gerichtsgebühr für das Verfahren B-3706/2014 auf Fr. 2'000.– festzusetzen ist, dass nach Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel die unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat, dass eine Partei als unterliegend gilt, wenn ihren Begehren aus formellen oder materiellen Gründen nicht entsprochen wird, wobei praxisgemäss die Anträge der beschwerdeführenden Partei und das Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids verglichen werden (vgl. BGE 123 V 156 E. 3c; 123 V 159 E. 4b; MARCEL MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 63 VwVG N. 14), dass entsprechend dem nachinstanzlichen Urteil der Beschwerdeführer hinsichtlich des Kostenpunkts im Verfahren B-3706/2014 so zu behandeln ist, wie wenn das Bundesverwaltungsgericht auf seine Beschwerde nicht eingetreten wäre, dass er daher so zu stellen ist, wie wenn seinen Rechtsbegehren (aus formellen Gründen) nicht entsprochen wird,

B-3236/2019 dass mithin der Beschwerdeführer im Verfahren B-3706/2014 als unterliegend zu betrachten ist, weshalb ihm die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass demgegenüber die nunmehr im Verfahren B-3706/2014 als obsiegend zu betrachtende Beschwerdegegnerin keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG), dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG (i.V.m. Art. 7 ff. VGKE) obsiegenden und anwaltlich vertretenen Parteien von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist, dass die Beschwerdegegnerin im Verfahren B-3706/2014 nicht anwaltlich vertreten war, dass im Übrigen weder ersichtlich noch von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht worden ist, dass ihr zur Wahrung ihrer Interessen im Verfahren B-3706/2014 Umtriebe entstanden sind, welche den Rahmen dessen überschreiten, was üblicher- und zumutbarerweise von einer Verfahrenspartei erwartet werden kann (vgl. BGE 125 II 518 E. 5; WEISSEN- BERGER/HIRZEL, in: Walmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 7 VGKE N. 5 m.w.H.), dass daher der Beschwerdegegnerin für das Verfahren B-3706/2014 keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE), dass für den vorliegenden Kostenentscheid (Verfahren B-3236/2019) von der Auferlegung von Verfahrenskosten und der Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen ist (Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 4 VGKE).

B-3236/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Für das Verfahren B-3706/2014 werden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'000.– auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids wird dieser Betrag dem im Verfahren B-3706/2014 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 2. Für das Verfahren B-3706/2014 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Für das vorliegende Verfahren B-3236/2019 werden keine Verfahrenskosten erhoben und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde); – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde); – das Eidgenössische Departement des Innern EDI (Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Davide Giampaolo

B-3236/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 19. August 2019

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