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Bundesverwaltungsgericht 02.06.2008 B-3146/2008

2 giugno 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·688 parole·~3 min·1

Riassunto

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) | Dienstverschiebung

Testo integrale

Abtei lung II B-3146/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Juni 2008 Einzelrichter Hans Urech, Gerichtsschreiber Thomas Reidy. X._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI Regionalzentrum Rüti, Spitalstrasse 31, 8630 Rüti ZH, Vorinstanz. Dienstverschiebung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-3146/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Regionalzentrum Rüti (Vorinstanz), mit Verfügung vom 1. April 2008 das Gesuch von X._______ um Dienstverschiebung abwies, dass die Vorinstanz am 30. April 2008 ein Zwangsaufgebot erliess, wonach X._______ vom 4. August 2008 bis 29. August 2008 einen Einsatz beim Einsatzbetrieb Altersheim Y._______ von voraussichtlich 26 Diensttagen zu leisten habe, dass X._______ mit undatierter Eingabe (Postaufgabe in Belgrad: 8. Mai 2008; Eintreffen Poststelle Zürich: 14. Mai 2008; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 15. Mai 2008) beantragt, seinen Zivildienst nach Absolvierung seiner Ausbildung, in einem Stück zu leisten, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2008 mitteilte, seine Beschwerde sei unabhängig davon, welche der beiden vorinstanzlichen Verfügungen er anzufechten gedenke, gestützt auf die vorhandenen Akten als verspätet anzusehen; gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit bis zum 26. Mai 2008 zu äussern, dass sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess, dass die Frist zur Einreichung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zehn Tage für Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen, Aufgebote sowie Abbrüche und Verlängerungen von Einsätzen und 30 Tage in den übrigen Fällen beträgt (Art. 66 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0]), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass die Verfügung des Regionalzentrums vom 1. April 2008 betreffend Ablehnung des Gesuchs um Dienstverschiebung dem Beschwerdeführer gemäss Nachverfolgung über das Sendungsverfolgungssystem der Post, « Track & Trace », am 7. April 2008 eröffnet wurde und B-3146/2008 demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 7. Mai 2008 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG), dass die im Ausland (Belgrad) aufgegebene Beschwerde somit bis am 7. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht oder zumindest bei der schweizerischen Poststelle (vgl. BGE 92 II 215) hätte eintreffen müssen, dass die Sendung gemäss « Track & Trace-Auszug » jedoch erst am 14. Mai 2008 bei einer schweizerischen Poststelle eintraf, dass selbst wenn sich die Eingabe des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 30. April 2008 betreffend Zwangsaufgebot richten sollte, die in diesem Fall geltende zehntägige Beschwerdefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) ebenfalls verpasst wurde, zumal diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2008 zugestellt und die Beschwerdefrist - unter Berücksichtigung des Pfingstwochenendes am 13. Mai 2008 endete, dass somit die am 8. Mai 2008 in Belgrad aufgegebene und am 14. Mai 2008 bei einer schweizerischen Poststelle eingetroffene Beschwerde als verspätet eingereicht zu betrachten und auf diese im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], zumal auch kein Grund für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegt, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Bereich Zivildienst kostenlos ist, zumal es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG), dass Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes nicht beim Bundesgericht angefochten werden können und der vorliegende Entscheid damit endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. B-3146/2008 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 31243; Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Thomas Reidy Versand: 3. Juni 2008 Seite 4

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