Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 15.06.2016 B-3087/2016

15 giugno 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,059 parole·~5 min·1

Riassunto

Öffentliches Beschaffungswesen | Öffentliches Beschaffungswesen - Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag für Professoren - Anfechtung einer Ausschreibung - SIMAP-Meldungsnummer 914753 (Projekt-ID 140194)

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-3087/2016

Abschreibungsentscheid v o m 1 5 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichter Marc Steiner, Gerichtsschreiberin Beatrice Badilatti.

Parteien 1. A._______ AG, 2. B._______ AG, beide vertreten durch A._______ AG, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich und Ecole polytechnique fédérale de Lausanne, Abt. Finanzdienstleistungen, Scheuchzerstrasse 68/70, 8092 Zürich ETH-Zentrum, Vergabestelle.

Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen - Kollektiv- Lebensversicherungsvertrag für Professoren - Anfechtung einer Ausschreibung - SIMAP-Meldungsnummer 914753 (Projekt-ID 140194).

B-3087/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich und die École polytechnique féderale de Lausanne (nachfolgend: Vergabestelle) am 11. Mai 2016 auf der Internetplattform simap.ch einen Dienstleistungsauftrag unter dem Projekttitel "Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag für Professoren" (Meldungsnummer 914753; Projekt-ID 140194) ausgeschrieben haben, dass darin die X.____ AG als „Beschaffungsstelle/Organisator“ aufgeführt wird, dass die A.____ AG und die B.____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) mit Eingabe vom 17. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die am 11. Mai 2016 publizierte Ausschreibung erhoben haben und beantragen, es sei die angefochtene Ausschreibung aufzuheben und der X.____ AG sei die Beteiligung am Vergabeverfahren zu untersagen, dass die Beschwerdeführerinnen in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2016 der Vergabestelle und der X.____ AG untersagt worden ist, die Offerten zu öffnen, dass gleichzeitig davon ausgegangen wurde, dass die Beschwerdeführerinnen nicht als Kollektiv handeln, wobei das Verfahren einstweilen unter einer Verfahrensnummer geführt werde, dass neben der Vergabestelle auch der X.____ AG die Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu den prozessleitenden Anträgen zu äussern, zumal sich ein Antrag der Beschwerdeführerinnen auf deren Beteiligung am Vergabeverfahren bezieht, dass von den Beschwerdeführerinnen gleichzeitig je ein Kostenvorschuss verlangt worden ist, die am 23. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind, dass die Vergabestelle mit Eingabe vom 26. Mai 2016 mitteilt, dass sie das Ausschreibungsverfahren abbreche und neu ausschreiben werde, weshalb das Beschwerdeverfahren gegenstandslos sei,

B-3087/2016 dass die Abbruchverfügung am 27. Mai 2016 auf simap.ch publiziert worden ist (Meldungsnummer: 917045), dass die X.____ AG mit E-Mail vom 30. Mai 2016, bezugnehmend auf die Verfügung vom 18. Mai 2016, Stellung nimmt mit dem ausdrücklichen Hinweis, keine Anträge zu stellen, dass den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 30. Mai 2016 Gelegenheit gegeben wurde, sich zum Antrag der Vergabestelle auf Abschreibung des Verfahrens zu äussern, wobei darauf hingewiesen wurde, dass seitens des Gerichts vorgesehen ist, das Verfahren ohne Kosten- und Entschädigungsfolge abzuschreiben, dass die Beschwerdeführerinnen von dieser Gelegenheit nicht Gebrauch gemacht haben, dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 26 Abs. 1 BöB und Art. 37 VGG), dass im Anwendungsbereich des BöB gegen eine Ausschreibung im Vergabeverfahren die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist (Art. 29 Bst. b i.V.m. Art. 27 Abs. 1 BöB), dass die Vergabestelle in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 252 Rz. 714; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, S. 697 Rz. 1376), dass, nachdem die Vergabestelle die Ausschreibung vom 11. Mai 2016 widerrufen hat, der Anfechtungsgegenstand der Beschwerde vom 17. Mai 2016 wegfällt, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG; vgl. Abschreibungsentscheid B-6384/2012 vom 12. Februar 2013, S. 3),

B-3087/2016 dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Vergabestelle, welche vorliegend die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG von Verfahrenskosten befreit ist, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass sich die X.____ AG nicht als Partei konstituiert hat, weshalb ihr, namentlich mangels Parteistellung, keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass demnach auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass den Beschwerdeführerinnen die bereits bezahlten Kostenvorschüsse nach Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückzuerstatten sind, dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, wenn die Kosten verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE), dass im vorliegenden Fall mit Blick auf den Aufwand der Beschwerdeführerinnen und mangels anders lautender Anträge von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. 2.1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 2.2. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘000.− wird der A.____ AG nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.

B-3087/2016 2.3. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘000.− wird der B._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: zwei Rückerstattungsformulare) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 140194; Gerichtsurkunde) – die X.____ AG (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Marc Steiner Beatrice Badilatti

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 16. Juni 2016

B-3087/2016 — Bundesverwaltungsgericht 15.06.2016 B-3087/2016 — Swissrulings