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Bundesverwaltungsgericht 15.05.2023 B-2254/2023

15 maggio 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,020 parole·~5 min·1

Riassunto

Finanzmarktaufsicht (Übriges) | Abschreibung des zusätzlichen Kernkapitals («Additional Tier 1» oder «AT1»; Verfügung vom 22. März 2023)

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-2254/2023

Abschreibungsentscheid v o m 1 5 . M a i 2023 Besetzung Einzelrichter Christoph Errass, Gerichtsschreiber Davide Giampaolo.

Parteien Credit Suisse Group AG, Paradeplatz 8, 8001 Zürich, vertreten durch lic. iur. Mariella Orelli, Rechtsanwältin, und Dr. iur. Benjamin Leisinger, Rechtsanwalt, Homburger AG, Gesuchstellerin,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz.

Gegenstand Abschreibung des zusätzlichen Kernkapitals («Additional Tier 1» oder «AT1»; Verfügung vom 22. März 2023).

B-2254/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, 1. 1.1. Mit Verfügung vom 19. März 2023 wies die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA die Credit Suisse Group AG (nachfolgend: CSG AG) unter anderem an, die Abschreibung sämtlicher Additional Tier 1 (AT1)- Kapitalinstrumente vorzunehmen und die betroffenen Gläubiger darüber unverzüglich zu informieren. Die FINMA erklärte diese Anordnung für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 1.2. Mit Schreiben vom 20. März 2023 ersuchte die CSG AG die FINMA um Bestätigung, dass die Verfügung vom 19. März 2023 die Contingent Capital Awards (CCAs), welche nicht von der CSG AG selbst ausgegeben, sondern von anderen Gruppengesellschaften ihren jeweiligen Mitarbeitern als Teil der Vergütung zugesprochen worden seien, nicht erfasse. Gleichzeitig stellte die CSG AG den Eventualantrag, wiedererwägungsweise vom Einschluss der CCAs in den Anwendungsbereich der Verfügung vom 19. März 2023 oder weiterer Verfügungen abzusehen. 1.3. Mit Verfügung vom 22. März 2023 bestätigte die FINMA vollumfänglich ihre Verfügung vom 19. März 2023 (Dispositiv-Ziff. 1) und wies das Wiedererwägungsgesuch der CSG AG ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 2). Die FINMA stellte fest, dass die CCAs von der Verfügung vom 19. März 2023 umfasst seien (Dispositiv-Ziff. 2) und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. März 2023 die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 3). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 24. April 2023 wandte sich die CSG AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit dem Verfahrensantrag an das Bundesverwaltungsgericht, die sofortige Vollstreckbarkeit bzw. der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäss Dispositiv-Ziff. 3 in Bezug auf Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Verfügung vom 22. März 2023 sei aufzuheben und durch ein bis zum Eintritt der Rechtskraft der Verfügung (oder deren Rücknahme durch die FINMA [nachfolgend: Vorinstanz]) geltendes Auszahlungsverbot für fällige oder fällig werdende Ansprüche aus den CCAs zu ersetzen.

B-2254/2023 2.2. Am 27. April 2023 nahm das Bundesverwaltungsgericht dieses Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Anordnung anderer vorsorglicher Massnahmen unter der Resolutivbedingung entgegen, dass die Gesuchstellerin innerhalb der Rechtsmittelfrist Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 22. März 2023 erhebt und materielle Anträge stellt. Gleichzeitig setzte der Instruktionsrichter der Vorinstanz Frist bis zum 11. Mai 2023 zur Einreichung einer Stellungnahme an. 2.3. Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 (Eingang: 10. Mai 2023) teilte die Gesuchstellerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, sie habe sich dazu entschieden, keine Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 22. März 2023 zu führen. Ihr Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Anordnung anderer vorsorglicher Massnahmen zog sie zurück. 2.4. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Mai 2023 wurde der Vorinstanz die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme abgenommen. 3. 3.1. In Anwendung von Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Verfahren B-2254/2023 im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben. 3.2. Die Gesuchstellerin hat durch Rückzug ihres Begehrens um vorsorglichen Rechtsschutz die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens bewirkt, weshalb sie kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung des dem Gericht entstandenen (Instruktions-)Aufwands sind der Gesuchstellerin reduzierte Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 2'000.– aufzuerlegen (Art. 2 Abs. 3 und Art. 4 i.V.m. Art. 6 Bst. a VGKE). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 VGKE).

B-2254/2023 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Verfahren B-2254/2023 wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Der Gesuchstellerin werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 2'000.– auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Gesuchstellerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Errass Davide Giampaolo

B-2254/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 23. Mai 2023

B-2254/2023 Zustellung erfolgt an: – die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde per Kurier) – die Vorinstanz (Ref-Nr.: […]; Gerichtsurkunde per Kurier)

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