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Bundesverwaltungsgericht 18.05.2026 B-214/2024

18 maggio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·10,064 parole·~50 min·7

Riassunto

Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG) | Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Unterlassungsanweisung, Publikation; Nichtigkeit

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-214/2024

Urteil v o m 1 8 . M a i 2026 Besetzung Richter Christoph Errass (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Gabriel Schaub.

ç Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Unterlassungsanweisung, Publikation; Nichtigkeit.

B-214/2024 Sachverhalt: A. A.a Im Rahmen eines Enforcementverfahrens gegen die B._______ AG (nachfolgend: B._______ AG) setzte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA mit Verfügung vom 26. April 2022 bei dieser wegen des Verdachts der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen eine Untersuchungsbeauftragte mit Organstellung ein. Gleichzeitig ordnete die FINMA unter anderem die Sperrung sämtlicher Konten an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. A.b Die Gesellschaft mit Sitz im Kanton […] hat drei verschiedene Anleihen, die „Anleihe 2020-3 (6.8%)“, „Anleihe 2020-4 (5.4%)“ und die „Anleihe 2020-5 (3.6%)“, herausgegeben. Gemäss den Anleihebedingungen bestand während der Laufzeit ein Zinsanspruch und nach Ende der jeweiligen Laufzeit ein Anspruch auf Rückzahlung der Einlagesumme. Vom 4. Februar 2021 bis am 7. Oktober 2021 wurden von mindestens 68 verschiedenen natürlichen Personen insgesamt 2,74 Mio. EUR entgegengenommen. Die Anleihen wurden mit dem Zweck ausgegeben, den Nettoemissionserlös für den Ausbau und die weitere Beteiligung an der Lieferkette von Rohstoffen zu verwenden. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 4. August 2022 wurde die Gesellschaft aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. A.c Die Vorinstanz teilte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 unter anderem die Verfahrenseröffnung mit. Mit Schreiben vom 22. November 2022 sowie vom 31. Oktober 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung. A.d Mit Verfügung vom 14. November 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass die Gesellschaft, der Beschwerdeführer und zwei weitere Beteiligte ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt haben (Dispositiv- Ziff. 1 und 2 der Verfügung). Das Mandat mit der Untersuchungsbeauftragten, welche mit Zwischenverfügung vom 26. April 2022 eingesetzt wurde, wurde beendet (Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung). Weiter wurde unter anderem dem Beschwerdeführer untersagt, jegliche finanzmarktrechtliche bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne die notwendige Bewilligung zu verrichten (Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung). Er wurde auch auf die Strafandrohung hingewiesen (Dispositiv-Ziff. 5 der Verfügung). Ziff. 4 und 5 der Verfügung werden unter anderem für den Beschwerdeführer veröffentlicht (Dispositiv-

B-214/2024 Ziff. 6 der Verfügung). Die Kosten der Untersuchungsbeauftragten in der Höhe von Fr. 30'061.15 und die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 35'000.– wurden allen vier Beteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 7 und 8 der Verfügung). B. Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. November 2023. Er beantragt, dass die Nichtigkeit der Verfügung festzustellen sei, eventualiter sei die Verfügung an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei lediglich eine leichte Verletzung der aufsichtsrechtlichen Pflichten festzustellen und die Verfügung sei ohne seinen Namen zu publizieren. Dies jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. In prozessualer Hinsicht beantragt er, die Verfahrensakten der Vorinstanz beizuziehen. Gleichzeitig offeriert er unbefristet, bedingungslos und widerruflich auf eine leitende Stellung bei einem von der Vorinstanz beaufsichtigten Institut zu verzichten, sollte von der Publikation seines Namens abgesehen werden. C. Mit Schreiben vom 4. April 2024 reichte die Vorinstanz die Vernehmlassung und Vorakten ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. D. Dem Beschwerdeführer wurden die Vorakten zugestellt, worauf er die Replik vom 10. Juni 2024 sowie eine Ergänzung vom 11. Juni 2024 einreichte. Darin hält er an den Anträgen gemäss Beschwerde vom 8. Januar 2024 fest und beantragt die Edition von Aktennotizen, gespeicherten Arbeitsversionen und interner Kommunikation zur angefochtenen Verfügung seitens der Vorinstanz. E. Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 reichte die Vorinstanz eine Stellungnahme ein, worin sie an der Abweisung der Beschwerde festhält und die Abweisung der Editionsanträge des Beschwerdeführers beantragt. F. Auf Instruktionsverfügung vom 17. Dezember 2024 führt die Vorinstanz mit Schreiben vom 21. Januar 2025 aus, dass auch bei Vorliegen einer

B-214/2024 entsprechenden Verzichtserklärung an der Verfügung und insbesondere der Publikation festgehalten werde. G. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 14. April 2025 nochmals Stellung. Darin hält er an seinen Anträgen fest. Die Vorinstanz ihrerseits verzichtete mit Schreiben vom 17. April 2025 auf eine weitere Stellungnahme. H. Am 28. April 2025 wurde die B._______ AG aus dem Handelsregister gelöscht. I. Richter Christoph Errass wurde auf den 23. September 2025 anstelle des bisherigen Instruktionsrichters Francesco Brentani als Instruktionsrichter eingesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.2 Der Entscheid der Vorinstanz vom 14. November 2023 stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die unter anderem von Anstalten und Betrieben des Bundes erlassen werden (Art. 33 Bst. e VGG). Darunter fällt auch die von der Vorinstanz erlassene Verfügung (Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 [FIN- MAG, SR 956.1]). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.

B-214/2024 1.3 1.3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung. Er macht geltend, dass er davon ausgegangen sei, dass in der Schweiz keine Bewilligungspflicht bestand, da sich die Geschäftstätigkeit auf Deutschland beschränkt habe. Entsprechend sei eine Struktur gewählt worden, die eine Bewilligungspflicht in der Schweiz verhindern sollte. Die Entgegennahme der Gelder sei im Rahmen der Gestattung der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bafin und dadurch nicht unter Verletzung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben der Schweiz entgegengenommen worden (Ziff. 4 der Stellungnahme vom 11. Juni 2024). 1.3.2 Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, ihre Aufsichtstätigkeit beschränke sich nicht nur auf von ihr bewilligte Institute, sondern umfasse alle Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung der FINMA benötigen. Auch wenn die Vermittler und Anleger im Ausland tätig gewesen seien, weise der vorliegende Sachverhalt einen starken Bezug zur Schweiz auf. Die Gesellschaft, der Beschwerdeführer und ein weiterer Verwaltungsrat hätten Sitz bzw. Wohnsitz in der Schweiz gehabt und diverse zentrale Dokumente wie die Zeichnungsscheine, die Arbeitsverträge und die Kündigungsschreiben der Vermittler seien in der Schweiz unterzeichnet worden. 1.3.3 Sollte sich die Verfügung vom 14. November 2023 als nichtig erweisen, wäre mangels Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 132 II 342 E. 2.3; Urteil des BVGer B-672/2014 vom 3. März 2015 E. 3.1), doch wäre die Nichtigkeit im Urteilsdispositiv festzustellen (BGE 132 II 342 E. 2.3; Urteil des BVGer A-2654/2014 vom 5. Februar 2015 E. 2.3). Nichtig ist eine Verfügung nur dann ausnahmsweise, wenn sie an einem besonders schweren, offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren Mangel leidet und die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden würde. Als Nichtigkeitsgründe fallen nach der Praxis hauptsächlich die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde und schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; 132 II 21 E. 3.1). Im Verwaltungsrecht gilt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs zwar als gravierender Rechtsfehler, aber gleichwohl regelmässig nicht als Nichtigkeitsgrund (BGE 129 I 361 E. 2.1; Urteile des

B-214/2024 BGer 8C_533/2020 vom 25. November 2020 E. 7.2; 8C_1065/2009 vom 31. August 2010 E. 4.2.4). 1.3.4 Indem der Beschwerdeführer vorbringt, durch die ausschliessliche Tätigkeit in Deutschland und die diesbezüglich eingeholte Gestattung habe keine bewilligungspflichtige Tätigkeit in der Schweiz und deshalb auch keine Verletzung von Aufsichtsrecht vorgelegen, ist zu prüfen, ob die Vorinstanz in örtlicher Sicht zuständig war. Als Aufsichtsbehörde über den Finanzmarkt trifft die Vorinstanz die zum Vollzug des Finanzmarktrechts notwendigen Verfügungen und übt die Aufsicht nach den Finanzmarktgesetzen aus, wozu auch das Bankengesetz zählt (Art. 1 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 6 FINMAG). Unterstellungspflichtig unter das Bankengesetz sind alle Unternehmen, die ihren statutarischen oder gesellschaftsvertraglichen Sitz in der Schweiz haben und im Inland oder auch nur im Ausland eine Banktätigkeit ausüben (Urteil des BGer 2A.65/2002 vom 22. Mai 2002 E. 5.2.1 für Effektenhändler; BEAT KLEI- NER/RENATE SCHWOB/STEFAN KRAMER, in: Zobl/Schwob/Winzeler/Kaufmann/Weber/Kramer [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934, 2015, Art. 1 N. 7 m.H.a. EBK-Bull 6, S. 7 ff.; DANIEL STAEHELIN, in: Watter/Vogt/Bauer/Winzeler [Hrsg.], Basler Kommentar, Bankengesetz, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 1 Rz. 82). Zum Aufgabenbereich der Vorinstanz gehört auch die Abklärung der finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht und die Ermittlung von Finanzintermediären, die in Verletzung gesetzlicher Bestimmungen tätig sind. Sie ist daher berechtigt, die in den Finanzmarktgesetzen vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten und Personen einzusetzen, deren Unterstellungs- oder Bewilligungspflicht umstritten ist. Liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt werden könnte, ist die Vorinstanz befugt und verpflichtet, die zur Abklärung erforderlichen Informationen einzuholen. Diese können bis zum Verbot der betreffenden Tätigkeit sowie zur Auflösung und Liquidation eines Unternehmens reichen (Art. 37 Abs. 3 FINMAG; BGE 135 II 356 E. 3.1 und 132 II 382 E. 4.2 m.w.H.). 1.3.5 Die hier interessierende Gesellschaft hatte ihren Sitz in der Schweiz bis sie gelöscht wurde, womit sie dem Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (BankG, SR 952.0) untersteht, falls sie eine Banktätigkeit ausübt, unabhängig davon, ob sich diese Tätigkeit

B-214/2024 lediglich auf und für Kunden im Ausland bezog. Die Vorinstanz war somit berechtigt und verpflichtet, eine allfällige Bewilligungspflicht abzuklären. Daran ändert auch eine Gestattung der Bafin nichts. 1.3.6 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der Sachverhalt sei unrichtig festgestellt worden, er habe zum massgeblichen Sachverhalt nicht Stellung nehmen können und Beweismittel seien falsch gewürdigt worden. Diese Rügen des Beschwerdeführers würden, selbst wenn sie zutreffen, gemäss der dargelegten Rechtsprechung nicht zur behaupteten Nichtigkeit der Verfügung führen, sondern höchstens zu deren Anfechtbarkeit. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um besonders schwere oder offensichtliche Mängel, soweit die Rügen überhaupt begründet sind. 1.3.7 Die angefochtene Verfügung ist nicht nichtig. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die ihn selbst betreffenden Feststellungen und Anordnungen im Dispositiv der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat insoweit ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist insoweit zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.5 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 VwVG) ist damit einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe ihm im vorinstanzlichen Verfahren den Vorwurf der unerlaubten Entgegennahme von Publikumseinlagen nie mitgeteilt und ihn erst in der angefochtenen Verfügung damit konfrontiert. Entsprechend konnte er zum Vorwurf faktisch nicht Stellung nehmen. Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, er habe nur zum Sachverhalt im Untersuchungsbericht Stellung nehmen können. Die Verfügung der Vorinstanz basiere jedoch im Vergleich zum Untersuchungsbericht auf einem in massgeblichen Teilen falschen, geänderten und erweiterten Sachverhalt und Würdigungen. Zudem seien Anschuldigungen erstmals in der angefochtenen Verfügung vorgebracht. Dies sei insbesondere in Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts hinsichtlich des Zeitpunkts des Eingangs der Publikumsgelder, des Zeitpunkts sowie der Höhe der vom Beschwerdeführer bezogenen Gelder, die Qualifikation der eingeholten

B-214/2024 Expertenmeinung von Rechtsanwalt C._______ und den Vorwurf der fehlenden Reue und Einsicht erfolgt. 2.2 Die Vorinstanz entgegnet, sie habe dem Beschwerdeführer mehrfach die Möglichkeit gegeben, Stellung zu nehmen. So sei ihm mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 (erneut) die Möglichkeit gegeben worden, sich zu allfälligen Massnahmen ihm gegenüber zu äussern. Auf Rückfrage des Beschwerdeführers sei sodann ausgeführt worden, dass auch geprüft werde, wer für eine allfällige Verletzung von Aufsichtsrecht durch die Gesellschaft verantwortlich sein könnte. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer für die ausführliche Antwort bedankt und habe am 31. Oktober 2023 seine Stellungnahme eingereicht. 2.3 Gemäss Art. 29 VwVG hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1). Als Mitwirkungsrecht umfasst der Anspruch alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen und auf den Prozess der Entscheidfindung Einfluss nehmen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1). Der Gehörsanspruch ist formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (BGE 135 I 279 E. 2.6.1, BGE 135 I 187 E. 2.2; BVGE 2009/61 E. 4.1.3). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs kann nach ständiger Rechtsprechung aber geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2). 2.4 Ausgangspunkt für das vorliegende Verfahren bildet die superprovisorische Verfügung vom 26. April 2022. Diese hält fest, dass der begründete Verdacht bestehe, dass die Gesellschaft unerlaubt gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen habe (Ziff. 25-33 sowie 49 der

B-214/2024 superprovisorischen Verfügung). Zur weiteren Klärung, ob eine unterstellungspflichtige Tätigkeit nach dem BankG vorliegt, wurde die Untersuchungsbeauftragte eingesetzt. Der Untersuchungsbericht seinerseits nahm auf die superprovisorische Verfügung Bezug und erläuterte den Sachverhalt ausführlich in Bezug auf die Entgegennahme der Gelder (Ziff. 3 des Untersuchungsberichts). Unbestritten ist, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 die Verfahrenseröffnung mitgeteilt, ihm den Untersuchungsbericht mit den Beilagen zugestellt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben hat, die er mit Eingabe vom 22. November 2022 nutzte. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers wurde ihm mitgeteilt, dass sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens insbesondere aus der superprovisorischen Verfügung vom 26. April 2022 ergebe, und dass geprüft werde, wer für eine allfällige Verletzung von Aufsichtsrecht verantwortlich sein könnte. Der Beschwerdeführer bedankte sich für diese Information und nahm mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 abschliessend Stellung. Der Beschwerdeführer wusste somit um den Vorwurf der unerlaubten Entgegennahme von Publikumseinlagen und konnte hierzu Stellung nehmen. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach ihm der Vorwurf erst in der angefochtenen Verfügung mitgeteilt wurde, ist somit offensichtlich unbegründet. 2.5 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf den festgestellten Sachverhalt geltend macht, ist darauf im Rahmen der Prüfung einzugehen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unkorrekt festgestellt hat (E. 3). Auch auf die Qualifikation der eingeholten Expertenmeinung (E. 8.7.3) und die Frage der Reue und Einsicht (E. 8.7.4) ist nachfolgend detailliert einzugehen. Jedenfalls war die Vorinstanz nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung ihre Würdigung mitzuteilen und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Dies insbesondere hinsichtlich der Anfrage an Rechtsanwalt C._______, da der Beschwerdeführer diese im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatte. Entsprechend liegt diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 2.6 Selbst wenn die Vorinstanz im vorinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben sollte, wäre eine diesbezügliche Gehörsverletzung geheilt, da er sich im Rahmen des

B-214/2024 Beschwerdeverfahrens hinlänglich äussern konnte und das Bundesverwaltungsgericht über volle Kognition verfügt. Nachfolgend wird geprüft, ob die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt festgestellt hat. 3. 3.1 Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer in der Replik vom 10. Juni 2024 die Herausgabe der Aktennotizen der Vorinstanz, die gespeicherten Arbeitsversionen und die interne Kommunikation zur angefochtenen Verfügung und zur Vernehmlassung. Dies insofern daraus die Dynamik der Begründung in Bezug auf bestimmte Vorwürfe ersichtlich sei (Einschätzung eingeholte Auskunft von Rechtsanwalt C._______; Reue und Einsicht des Beschwerdeführers; inwiefern die Organtätigkeit des Beschwerdeführers bei mehreren Gesellschaften auf die Wahrscheinlichkeit einer erneuten bewilligungspflichtigen Tätigkeit schliessen lässt). 3.2 Die Vorinstanz beantragt die Abweisung des Editionsantrages. Bei den anbegehrten Unterlagen handle es sich um interne Akten, die lediglich der internen Meinungsbildung dienen, weshalb sie nicht dem Akteneinsichtsrecht unterstehen. Sie seien nicht herauszugeben. 3.3 Der Akteneinsicht unterliegen Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke sowie Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Es erfasst sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden, auch wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag (BGE 132 V 387 E. 3.2). Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis bleiben aber sogenannte verwaltungsinterne Akten vom verfassungsmässigen und gesetzlichen Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen (BGE 125 II 473 E. 4a; Urteil des BGer 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 2.2). Als verwaltungsintern gelten Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, weil sie ausschliesslich der verwaltungsinternen Willensbildung dienen und insofern lediglich für den verwaltungsinternen Eigengebrauch bestimmt sind (wie z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege, Entscheidentwürfe etc.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung vollumfänglich vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 125 II 473 E. 4a; Urteil des BGer 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 2.2). Solche Unterlagen werden vom Einsichtsrecht von

B-214/2024 vornherein nicht erfasst (zum Ganzen: Urteil des BVGer B-3020/2018 vom 12. Februar 2019 E. 4.2). 3.4 Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer Entwürfe von Eingaben und Aktennotizen sowie interner Kommunikation, soweit aus diesen die Dynamik der Begründungen ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer beschränkt seinen Herausgabeantrag explizit auf die Unterlagen, aus denen die „Dynamik der Begründung ersichtlich wird“. Der Beschwerdeführer möchte anhand der herausverlangten Unterlagen die (interne) Meinungsbildung innerhalb der Vorinstanz nachvollziehen. Dabei handelt es sich jedoch gemäss der vorgenannten ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung um Unterlagen, die nicht dem Recht auf Akteneinsicht unterstehen. Das Akteneinsichtsrecht vermittelt gerade kein Recht auf Einsicht in den internen Meinungsbildungsprozess, wie es der Beschwerdeführer vorliegend beantragt. Somit ist das Editionsbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen. 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt den rechtserheblichen Sachverhalt wie folgt dar: Die Gesellschaft mit Sitz im Kanton […] habe drei verschiedene Anleihen („Anleihe 2020-3 [6.8%]“, „Anleihe 2020-4 [5.4%]“ und „Anleihe 2020-5“) herausgegeben. Gemäss den Anleihebedingungen habe während der Laufzeit ein Zinsanspruch und nach Ablauf der jeweiligen Laufzeit ein Anspruch auf Rückzahlung der Einlagesumme bestanden. Zwischen dem 4. Februar 2021 und dem 7. Oktober 2021 seien von mindestens 68 verschiedenen Personen insgesamt 2,74 Mio. EUR entgegengenommen worden. Die Anleihen seien mittels Vermittler und Publikation der Anleiheinformationen auf der Website der Gesellschaft beworben worden. Die Anleihen seien mit dem Zweck ausgegeben worden, den Nettoemissionserlös für den Ausbau und die weitere Beteiligung an der Lieferkette von Rohstoffen zu verwenden. Allerdings seien die Erlöse zumindest teilweise zweckfremd verwendet worden, auch zugunsten des Beschwerdeführers. Infolge dessen habe ein Konkursverfahren eröffnet und mangels Aktiven eingestellt werden müssen. Der Beschwerdeführer sei zwischen dem 3. November 2020 und dem 3. Mai 2021 Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift sowie CEO der Gesellschaft gewesen. Er habe die Vermittler der Anleihen in Deutschland angestellt, die Zeichnungsscheine sowie die ausgehändigten Anleihebedingungen für die Gesellschaft unterzeichnet, mit der D._______ AG einen

B-214/2024 Zahlstellenvertrag abgeschlossen, den Auftrag zur Verbriefung der Anleihen gegeben, über die Nettoerlöse aus der Emission der Anleihen verfügt, die Gesellschaft in Werbeanzeigen, auf der Website und im Verhältnis zu den externen Rechtsberatern vertreten und EUR 90’000.– für seine Organtätigkeit und rechtliche Beratung erhalten, die teilweise aus den Emissionserlösen der ausgegebenen Anleihen stammen würden. Er sei Fürsprecher des Kantons Bern und berate im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit unter anderem in- und ausländische Finanzintermediäre in Rechts- und Regulierungsfragen, wozu auch die Erfüllung der regulatorischen Anforderungen gehöre, insbesondere in Bezug auf den Erwerb einer Bankenbewilligung. Daneben übe der Beschwerdeführer 14 unterschiedliche Organfunktionen in Aktiengesellschaften und GmbHs mit Sitz im Kanton […] aus. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt in zwei Punkten unrichtig festgestellt habe, weshalb er hierzu nicht habe Stellung nehmen können. Während der Beschwerdeführer in der Beschwerde noch ausführt, dass nicht klar sei und nicht dargelegt werde, ob und wie viele Gelder aus den Anleihen entgegengenommen wurden, anerkennt er in der Eingabe vom 14. April 2025, dass eine Anleihe entgegengenommen wurde, bevor er am 26. März 2021 den Rücktritt aus dem Verwaltungsrat erklärt habe. Nach seinem Rücktritt habe er für die Gesellschaft keine Tätigkeiten mehr vorgenommen. Er habe nie über eine Berechtigung bei der Bank verfügt oder Zahlungen ausgelöst. Daraus folge, dass ihm zu Unrecht vorgeworfen werde, über die Emissionserlöse der ausgegebenen Anleihen verfügt zu haben. Weiter bringt er vor, dass ihm die Vorinstanz vorwerfe, sich Honorare in der Höhe von EUR 90'000.– ausbezahlt zu haben. In der fraglichen Zeit habe er am 3. März 2021 lediglich Fr. 40'838.40 erhalten, wovon Fr. 8'442.20 Rückerstattung für Auslagen für Kosten von Büromaterial gewesen sei. Es sei überdies nicht nachgewiesen, dass es sich bei dieser Zahlung um Erträge der Anleihen handeln würde. Auf dem Auszahlungskonto seien auch Gelder aus anderen Quellen gelegen und von diesem Konto seien auch andere Zahlungen getätigt worden. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft gestützt auf Art. 49 Bst. b VwVG, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der genannten

B-214/2024 Beweismittel, wobei deren Aufzählung nicht abschliessend ist (Urteil des BVGer B-880/2012 vom 25. Juni 2018 E. 8.4.2; siehe auch Art. 29 FIN- MAG). Die Erstellung des Sachverhalts umfasst das Sammeln der entscheidrelevanten Sachverhaltselemente, mithin aller rechtserheblichen Tatsachen, welche für die Regelung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses massgebend sind (CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 2 f.). 4.4 4.4.1 Der Untersuchungsbericht hält unter Ziff. 3.9 fest, dass die Gelder der Anleihen 2020-5 ab dem 4. Februar 2021 und diejenigen der Anleihen 2020-4 ab dem 15. März 2021 entgegengenommen wurden. Für die Details wurde auf die entsprechenden Beilagen verwiesen. Gemäss der Zeichnungsübersicht der drei Anleihen (Beilagen 31-33 des Untersuchungsberichts) sind bis zum Rücktritt des Beschwerdeführers am 26. März 2021 aus dem Verwaltungsrat Publikumseinlagen in der Höhe von EUR 210'000.– bei der E._______ eingegangen, wobei allfällige Rückabwicklungen bereits berücksichtigt wurden. 4.4.2 Mit Schreiben vom 12. Februar 2021 hat der Beschwerdeführer, als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und CEO, die E._______ AG angewiesen, die Nettoerlöse der Anleihen auf ein Konto der Gesellschaft zu überweisen (Beilage 34 des Untersuchungsberichts). Am 25. Februar 2021 und damit ebenfalls noch während seiner Zeit als Verwaltungsrat gingen die ersten EUR 100'000.– von der E._______ AG beim Konto der Gesellschaft ein, wobei als Referenz der Emissionserlös der Anleihen der Gesellschaft angegeben wurde (Beilagen 13 und 17 des Untersuchungsberichts). Wie dem Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen in der Beschwerde (Ziff. 20) bekannt war, wurden von diesem Konto die laufenden Rechnungen bezahlt. 4.4.3 Der Saldo des Kontos der Gesellschaft betrug vor der Einzahlung der EUR 100'000.– Emissionserlösen lediglich EUR 6'128.68 (25. Februar 2021; Beilage 13 des Untersuchungsberichts). Von diesem Konto wurden weitere Zahlungen in der Höhe von rund EUR 50'000.– getätigt, bevor die Rechnungen des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 37'034.35 beglichen wurden (Beilage 13 des Untersuchungsberichts). Ohne die durch den Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Überweisung hätten seine Rechnungen nicht beglichen werden können. Da er als CEO mit Einzelunterschrift tätig war und die Rechnung zugestellt hat, ist vorliegend nicht

B-214/2024 relevant, ob er die Zahlung selber avisiert hat. Er führt in der Beschwerde auch selber aus, dass er die Zahlung durch Rechnungsstellung veranlasst hat (Ziff. 50 der Beschwerde). 4.4.4 Gemäss den Wertpapierinformationsblättern wurde bezweckt, die entgegengenommenen Gelder in den Ausbau und die weitere Beteiligung an der Lieferkette von Rohstoffen zu investieren (Beilagen 26 und 27 des Untersuchungsberichts). Indem der Beschwerdeführer die Überweisung der Emissionserlöse auf das Konto veranlasste, von dem die Rechnungen bezahlt werden, hat er aktiv dazu beigetragen, dass die Emissionserlöse zu seinen Gunsten zweckfremd verwendet wurden. 4.4.5 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers wird ihm nicht vorgeworfen, dass er über die eingenommenen Gelder verfügt habe, indem er sich Honorare über EUR 90'000.– ausbezahlt hat. Wie die angefochtene Verfügung klar festhält, hat der Beschwerdeführer für seine Organtätigkeit und seine rechtliche Beratung von Juli 2020 bis Anfang März 2021 über EUR 90'000.– erhalten (Ziff. 11 der angefochtenen Verfügung). Die Vorinstanz bringt sodann vor, dass ein Teil davon (die vorstehend genannten EUR 37'034.36) aus den Geldern der Anleihen bezahlt wurde. Dies entspricht dem Betrag, den der Beschwerdeführer am 3. März 2021 erhalten hat (Fr. 40'838.40; Ziff. 17 der Beschwerde). 4.5 Die Vorinstanz hat somit korrekt festgestellt, dass Anleihenserlöse entgegengenommen wurden, als der Beschwerdeführer Mitglied des Verwaltungsrats war, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Bank in Deutschland über diese Gelder verfügt hat und dass er sich seine Rechnungen (EUR 37'034.36 bzw. Fr. 40'838.40) aus diesen Anleihenserlösen bezahlen liess. Der diesbezügliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Untersuchungsbericht sowie aus deren referenzierten Beilagen, weshalb der Beschwerdeführer hierzu hätte Stellung nehmen können. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass der Sachverhalt fehlerhaft festgestellt wurde, ist somit unbegründet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die von ihm angebotenen Beweise nicht abgenommen. Er habe die Befragung von Rechtsanwältin F._______ beantragt, da diese bestätigen würde, dass er präzise gearbeitet habe, damit die Gesellschaft die Gestattung der Bafin erhält, und sehr bestrebt gewesen sei, die

B-214/2024 aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Dies hätte gemäss Beschwerdeführer wiederum Rückschlüsse zugelassen, dass er auch an der Expertenmeinung von Rechtsanwalt C._______ ein ernsthaftes Interesse gehabt habe. Weiter habe er die Befragung von G._______ beantragt, weil dieser bestätigen könne, dass er nicht über EUR 90'000.– der Gelder der Anleger verfügt habe und auch nicht verfügen konnte. Ebenfalls hätte dieser bestätigen können, dass Gelder verwendet wurden, die nicht von den Anlegern zur Verfügung gestellt worden waren. Der Beschwerdeführer beantragte ausserdem die Zeugenbefragung von H._______, dem ehemaligen COO der Gesellschaft. Dieser sollte zur planerischen Tätigkeit der Gesellschaft, zum Beitrag des Beschwerdeführers und zur Glaubwürdigkeit des Bewertungsberichts über die I._______ befragt werden. Er könne die allgemeine Vorsicht des Beschwerdeführers und die geleistete Diligenz einschätzen, woraus sich wiederum der gute Glaube des Beschwerdeführers und sein fehlender Vorsatz ableiten lasse. Zudem beantragt der Beschwerdeführer die Befragung des gesamten Managements bzw. des boards der I._______, um sie über die Werthaltigkeit der I._______ und das Bewertungsgutachten zu befragen. 5.2 Die Vorinstanz entgegnet, sie habe die Beweisanträge in der Verfügung behandelt und ausgeführt, weshalb sie in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer setze sich in seiner Beschwerde nicht damit auseinander und lege insbesondere nicht dar, inwieweit die von ihm beantragten Beweise in Bezug auf die unbestritten gebliebene Entgegennahme von Publikumseinlagen durch die Gesellschaft und die Verantwortung des Beschwerdeführers entscheidrelevant seien. Die Behauptungen des Beschwerdeführers könnten, selbst wenn sie zutreffen würden, am vorliegenden Ergebnis nichts ändern. 5.3 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die Beweisabnahmepflicht korreliert mit dem Recht des Betroffenen, Beweisanträge zu stellen und beantragte Beweise abnehmen zu lassen. Die Pflicht zur Beweisabnahme besteht unter der Voraussetzung, dass der Beweis form- und fristgerecht beantragt wird, der Beweisantrag erheblich und das anerbotene Beweismittel zulässig ist. Der Beweis muss sich auf einen rechtserheblichen Umstand beziehen und tauglich sein, diesen

B-214/2024 Umstand zu beweisen. Auch wenn alle formellen und materiellen Voraussetzungen der Beweisabnahmepflicht erfüllt sind, kann die Behörde von der Beweisabnahme absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I 60 E. 3.3; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 33 N. 22 ff.). 5.4 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht mit den Ausführungen in der Verfügung auseinander. Er legt insbesondere nicht dar, weshalb die Verfügung fehlerhaft sei und begnügt sich damit, auszuführen, weshalb eine Befragung seiner Auffassung nach erforderlich sei. Vorliegend ist die Entgegennahme von Publikumseinlagen ohne Bewilligung der Vorinstanz und die diesbezügliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Rechtsanwältin F._______, H._______ und das Management der I._______ können hierzu jedoch keine Aussage machen. Soweit die beantragten Zeugen zur allgemeinen Sorgfalt des Beschwerdeführers oder zum Bewertungsgutachten zu befragen sind, wären ihre Aussagen nicht relevant. Die diesbezüglichen Anträge wurden zu Recht abgewiesen. G._______ wurde ebenfalls zu Recht nicht als Zeuge befragt. Er hat im Rahmen des vorinstanzlichen Prozesses selber Stellung genommen und ein eigenes Beschwerdeverfahren angestrengt. Im Rahmen der Sachverhaltsrüge des Beschwerdeführers wurde aufgrund der vorliegenden Akten festgestellt, dass der Beschwerdeführer über Fr. 40'838.40 verfügt hat und dass diese Zahlung aus den Publikumseinlagen stammt (E. 3.4). Der diesbezügliche Sachverhalt ist durch die Akten erstellt. Zudem ist zweifelhaft, ob G._______ bestätigen könnte, dass der Beschwerdeführer nie über Gelder verfügt hat oder woher diese Gelder stammen. Dies insbesondere, da der Beschwerdeführer als CEO und Mitglied des Verwaltungsrates über eine Einzelzeichnungsberechtigung verfügte und damit aus rechtlicher Sicht über die Gelder verfügen konnte. Mangels Eignung durfte die Vorinstanz somit in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Befragung von G._______ verzichten. 5.5 Die Vorinstanz hat die Abnahme der beantragten Beweismittel somit zu Recht abgelehnt.

B-214/2024 6. Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Verfügung der Vorinstanz in formeller und sachverhaltlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Um zu überprüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht Verfehlungen vorgeworfen hat, gilt es nachfolgend zu prüfen, ob die Gesellschaft gewerbsmässig Publikumseinlagen ohne Bewilligung entgegengenommen hat (E. 7), welchen Beitrag der Beschwerdeführer hierzu leistete (E. 8) und ob die verfügten Massnahmen rechtmässig sind (E. 9). 7. 7.1 Die Vorinstanz wirft der Gesellschaft vor, durch die Herausgabe der Anleihen gewerbsmässig und ohne Bewilligung Publikumseinlagen entgegengenommen zu haben, in dem diese für drei verschiedene Anleihen („Anleihe 2020-3 [6.8%]“, „Anleihe 2020-4 [5.4%]“ und „Anleihe 2020-5“) Gelder entgegengenommen habe. Gemäss den Anleihebedingungen bestand jeweils ein Anspruch auf Rückzahlung nach Ende der jeweiligen Laufzeit mit entsprechendem Zins. Vom 4. Februar 2021 bis am 7. Oktober 2021 seien wie bereits erwähnt von mindestens 68 verschiedenen natürlichen Personen insgesamt 2,74 Mio. EUR entgegengenommen worden. Indem die Gesellschaft Verpflichtungen gegenüber mehr als 20 Dritten eingegangen sei, Vermittler eingesetzt wurden und auf der Website auf die Anleihen hingewiesen wurde (in Form von Wertpapier-Informationsblätter) habe sie gewerbsmässig gehandelt. Ein Ausnahmetatbestand (Art. 5 Abs. 3 Bst. b der Verordnung vom 24. April 2014 über die Banken und Sparkassen [BankV, SR 952.02]) liege nicht vor, da die Laufzeiten und Zinsansprüche aufgrund der jeweiligen Zeichnung und Liberierung nach Beginn der Laufzeit unterschiedlich waren. Zudem würde für die Qualifikation einer Anleihensobligation das Liberierungsdatum und die letzte Jahresrechnung mit dem Revisionsbericht fehlen. Eine Bewilligung der FINMA habe nicht vorgelegen. Es seien somit gewerbsmässig Publikumseinlagen ohne Bewilligung entgegengenommen worden. Daran ändere auch eine Gestattung der Bafin nichts, da sie keinen Einfluss auf die Bewilligungspflicht in der Schweiz habe. 7.2 Dem BankG unterstehen die Banken, Privatbankiers und Sparkassen (Art. 1 Abs. 1 BankG). Natürlichen und juristischen Personen, die nicht dem Bankengesetz unterstehen, ist es untersagt, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen oder sich öffentlich dazu zu empfehlen

B-214/2024 (Art. 1 Abs. 2 BankG). Wer gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennimmt, ist bewilligungs- und aufsichtspflichtig und gilt damit als Bank (Art. 3 BankG i.V.m. Art. 3 Bst. a FINMAG; Urteil des BGer 2C_345/2015 vom 24. November 2015 E. 6.5; der vorliegend relevante Sachverhalt hat sich in den Jahren 2019 und 2020 ereignet und damit vor Inkrafttreten von Art. 1a Bst. b BankG, weshalb dieser aus zeitlicher Sicht nicht anwendbar ist). Als Publikumseinlagen gelten nach Art. 5 Abs. 1 BankV die Verbindlichkeiten gegenüber Kundinnen und Kunden mit Ausnahme derjenigen nach Art. 5 Abs. 2 und 3 BankV. Nach der Rechtsprechung besteht die Entgegennahme von Publikumseinlagen – das bankenmässige Passivgeschäft – darin, dass ein Unternehmen für eigene Rechnung gewerbsmässig Verpflichtungen gegenüber Dritten eingeht, das heisst selber zum Rückzahlungsschuldner der entsprechenden Leistung wird (BGE 136 II 43 E. 4.2 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_860/2017 vom 5. März 2018 E. 4.1). Entscheidend für den Einlagebegriff ist die unbedingte Rückzahlungsverpflichtung für die empfangene Leistung (Urteil des BGer 2C_345/2015 vom 24. November 2015 E. 7.1 und 7.4.3). Die Rückzahlungssumme muss dabei nicht zwingend mit der zuerst überwiesenen Summe übereinstimmen (Urteil des BVGer B- 3100/2013 vom 30. Juni 2015 E. 5.3 m.w.H). Die Definition als Einlage verlangt weder, dass die gesamte Summe zurückbezahlt werden noch die Rückzahlung sofort ohne Zwischentransaktion erfolgen muss (Urteil des BGer 2C_860/2017 vom 5. März 2018 E. 5.3.1, Urteil des BVGer B-6413/2017 vom 21. Januar 2019 E. 5.3.1). Nach Art. 6 Abs. 1 BankV handelt gewerbsmässig im Sinne des Bankengesetzes, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt oder sich öffentlich – in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben oder elektronischen Medien – zur Entgegennahme von Publikumseinlagen empfiehlt, selbst wenn daraus weniger als 20 Einlagen resultieren (BGE 136 II 43 E. 4.2 m.w.H.). Nach herrschender Lehre geht es dabei nicht um die feste Zahl von 20 oder die Bestimmtheit des angesprochenen Personenkreises, sondern um die Unbegrenztheit der Zahl der potenziellen Adressaten. Es ergibt sich dementsprechend aus der ratio legis, dass ein Marktteilnehmer, dem mangels Bewilligung untersagt ist, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen, sich auch nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen und nicht in welcher Form auch immer dafür Werbung betreiben darf (Urteil des BVGer B-1024/2013 vom 6. Januar 2014 E. 3.3). Die Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen sowie der Einsatz von Vermittlern, die alsdann für Kunden werben, gilt

B-214/2024 somit auch als unzulässige Werbung (Urteil des BVGer B-3902/2013 vom 12. August 2014 E. 3.2.2; RASHID BAHAR/ERIC STUPP, in: Watter/Vogt/Bauer/Winzeler [Hrsg.], Basler Kommentar, Bankengesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 1 N 62-64). 7.3 Wie bereits vorstehend ausgeführt, untersteht die Gesellschaft mit dem Sitz in der Schweiz dem BankG, wenn sie eine Banktätigkeit ausübt, wobei es nicht entscheidend ist, ob die Banktätigkeit im Inland oder auch nur im Ausland ausgeübt wird (E. 1.3). Für die Bewilligungspflicht in der Schweiz ist es somit nicht relevant, ob die Gesellschaft ihre Tätigkeit ausschliesslich auf Deutschland beschränkt hat oder ob eine Gestattung in Deutschland vorgelegen hat. 7.4 7.4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Gesellschaft drei Anleihen („Anleihe 2020-3 [6.8%]“, „Anleihe 2020-4 [5.4%]“ und „Anleihe 2020-5“) herausgegeben hat. Insgesamt wurden von mindestens 68 Personen 2.74 Mio. EUR entgegengenommen. Gemäss den Wertpapierinformationsblättern war vorgesehen, dass die Anleger der Gesellschaft die Gelder überweisen, die Gesellschaft diese Gelder investiert und die Anleger nach Ablauf der vordefinierten Laufzeit einen unbedingten Anspruch auf Rückzahlung der getätigten Einlage haben (Beilagen 26 und 27 des Untersuchungsberichts). Mit der Herausgabe der Anleihen und der Entgegennahme der Einlagen gegenüber den Anlegern ist offensichtlich, dass die Gesellschaft eine unbedingte Rückzahlungsverpflichtung in der Höhe der Einlage eingegangen ist. Diese Handlungen der Gesellschaft entsprechen dem bankenmässigen Passivgeschäft und erfüllen gemäss der vorgenannten Rechtsprechung den Tatbestand der Entgegennahme von Publikumseinlagen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BankG, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. 7.4.2 Für den Vertrieb dieser Anleihen hat die Gesellschaft mehrere Vermittler angestellt und die Anleihen auf der Website der Gesellschaft beworben. Infolge dessen hat die Gesellschaft von mindestens 68 Personen Publikumseinlagen entgegengenommen. Indem die Gesellschaft dauernd mehr als 20 Einlagen entgegengenommen hat, Vermittler eingesetzt und sich auf der Website öffentlich zur Entgegennahme von fremden Geldern empfohlen hat, erfüllt sie auch den Tatbestand der Gewerbsmässigkeit der Entgegennahme von Publikumseinlagen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BankG,

B-214/2024 wobei jedes der drei Elemente für sich bereits die Gewerbsmässigkeit begründen würde. 7.4.3 Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, liegt kein Ausnahmetatbestand von Art. 5 Abs. 3 Bst. b BankV vor. Voraussetzung für eine Anleihensobligation (Art. 5 Abs. 3 lit. b BankV), die keine Publikumseinlage im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BankG darstellt, ist unter anderem, dass die Gläubigerinnen und Gläubiger zum Zeitpunkt des Angebots Aufschluss über die in Art. 5 Abs. 3 Bst. b Ziff. 1-5 BankV aufgelisteten Informationen und Dokumente erhalten. Im vorliegenden Fall fehlten den Gläubigerinnen und Gläubigern sowohl das Liberierungsdatum (Ziff. 2) als auch die letzte Jahresrechnung mit dem Revisionsbericht (Ziff. 3). Entsprechend liegt keine Anleihensobligation und somit auch kein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. b BankV vor. 7.5 Damit hat die in der Schweiz domizilierte Gesellschaft gewerbsmässig Publikumseinlagen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BankG und Art. 5 Abs. 1 BankV entgegengenommen und unterstand deshalb, unabhängig davon, ob die Banktätigkeit im In- oder Ausland ausgeführt wurde, dem Bankengesetz. Die Gesellschaft hätte deshalb aufgrund der Banktätigkeit bzw. der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen eine Bewilligung der Vorinstanz haben müssen (Art. 3 BankG). Eine solche Bewilligung liegt nicht vor, weshalb die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, dass die Gesellschaft die Bewilligungspflicht und damit Aufsichtsrecht verletzt hat. 8. 8.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe aufgrund seines massgeblichen Beitrags eine wesentliche Mitverantwortung an der unerlaubten Tätigkeit. Er sei Verwaltungsrat und CEO der Gesellschaft gewesen und soll bei dieser aufsichtswidrigen Geschäftstätigkeit die zentrale Figur gewesen sein. Er habe den Vertrieb der Anleihen durch die Neuanstellungen von Vermittlern in Deutschland Ende 2020 orchestriert, die Zeichnungsscheine sowie die ausgehändigten Anleihebedingungen für die Gesellschaft unterzeichnet, mit D._______ einen Zahlstellenvertrag abgeschlossen, den Auftrag zur Verbriefung der Anleihen gegeben und über die Nettoerlöse aus der Emission der Anleihen verfügt, die Gesellschaft in Werbeanzeigen, auf der Website und im Verhältnis zu den externen Rechtsberatern vertreten sowie persönlich von der unerlaubten Tätigkeit der Gesellschaft profitiert.

B-214/2024 8.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er bereits am 26. März 2021 den Rücktritt aus dem Verwaltungsrat erklärt und gleichentags den Rücktritt und die entsprechende Änderung beim Handelsregister angemeldet habe. 8.3 Nach der Rechtsprechung kann einer natürlichen Person eine wesentliche, individuelle Mitverantwortung an der unbewilligten Tätigkeit einer juristischen Person vorgeworfen werden, wenn sie im Rahmen einer fairen Gesamtsicht als massgeblich an den bewilligungspflichtigen Tätigkeiten beteiligt bzw. in die entsprechenden Aktivitäten in entscheidender Form involviert erscheint (Urteil des BGer 2C_89/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.3.4 m.w.H.; Urteil des BVGer B- 4094/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.2.1). Auch Personen, welche keine prioritäre Rolle innehatten, können in diesem Sinne als wesentlich mitverantwortlich angesehen werden, sofern sie bei einer der juristischen Personen Organstellung hatten und um die bewilligungspflichtige Tätigkeit wussten oder wissen mussten (Urteile des BVGer B-6413/2017 vom 21. Januar 2019 E. 7.3; BVGer B-6584/2013 vom 18. Januar 2016 E. 2.4 und 2.6). 8.4 Auch wenn der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 26. März 2021 aus dem Verwaltungsrat ausgetreten ist, hat er während seiner Zeit als Verwaltungsrat (seit dem 3. November 2020) bzw. CEO mit Einzelunterschrift im Zusammenhang mit der Entgegennahme der Publikumseinlagen diverse Handlungen für die Gesellschaft vorgenommen. So hat er die Vermittler in Deutschland angestellt, welche die Anleihen vertrieben haben, und deren Arbeitsverträge unterzeichnet (Beilage 12a des Untersuchungsberichts). Zudem hat er den Zahlstellenvertrag mit der D._______ abgeschlossen, mit welcher sich diese als Zahlstelle verpflichtete, was die Entgegennahme der Publikumseinlagen, die Auszahlung der Zinsen sowie die Rückzahlung nach Fristablauf beinhaltet (Beilage 14 des Untersuchungsberichts). Ebenfalls hat er die Anleihenbedingungen unterzeichnet und die mit den Zeichnungsscheinen unterbreiteten Anträge auf Abschluss des Anleihevertrages im Namen der Gesellschaft angenommen (Beilage 29 des Untersuchungsberichts). Damit hat er die Anleihenverträge für die Gesellschaft abgeschlossen, womit sich die Gesellschaft zur Entgegennahme der Publikumseinlagen, der Zinszahlung und zur Rückzahlung verpflichtet. Gemäss Aussage der E._______ erhielt diese Aufträge vom Beschwerdeführer (Beilage 44c des Untersuchungsberichts). Dazu gehört auch die Anweisung des Beschwerdeführers zur Verbriefung der Anleihen sowie die Anweisung vom 12. Februar 2021, womit der Beschwerdeführer die E._______ angewiesen hatte, die Nettoemissionserlöse der Gesellschaft

B-214/2024 auf ein Konto der Gesellschaft zu überweisen (Beilagen 34 und 44c des Untersuchungsberichts). Der Beschwerdeführer hat die Gesellschaft nach aussen vertreten und aktiv dazu beigetragen, dass die Publikumseinlagen entgegengenommen wurden, indem er die Entgegennahme der Publikumseinlagen organisiert hat, die Verträge mit den Anlegern unterzeichnet und über die Anleihenerlöse verfügt hat. Zudem hat er von den Emissionserlösen profitiert, nicht zuletzt indem damit seine Rechnungen bezahlt wurden. Angesichts seiner Organstellung als Verwaltungsrat (vom 3. November 2020 bis zum 3. Mai 2021) und CEO sowie der von ihm ausgeführten Tätigkeiten in Bezug auf die Entgegennahme der Publikumseinlagen, die sich von der Planung, über die Herausgabe bis zur Verwendung der Emissionserlöse erstrecken, hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer an der unbewilligten Tätigkeit eine wesentliche Mitverantwortung trägt. 9. 9.1 Nachdem festgestellt wurde, dass die Gesellschaft unerlaubt, mithin ohne Bewilligung der Vorinstanz, Publikumseinlagen entgegengenommen hat und der Beschwerdeführer in Bezug auf die unbewilligte Tätigkeit eine wesentliche Mitverantwortung trägt, ist zu prüfen, ob die angeordneten Massnahmen verhältnismässig sind. 9.2 Der Beschwerdeführer beantragt, auf eine Publikation der Verfügung mit seinem Namen zu verzichten. Es bestehe keine Gefahr, dass er in Zukunft erneut eine Verletzung des Aufsichtsrechts begehen werde. Er habe seit seinem Rücktritt als Verwaltungsrat im März 2021 keine Position bei einem von der Vorinstanz beaufsichtigten Unternehmen gehabt, das Publikumsgelder entgegennehme oder verwalte. Er wolle auch in Zukunft nicht mehr in einer solchen Position tätig sein. Aus der Organtätigkeit für 14 Gesellschaften ergebe sich keine Gefahr für das Publikum, da diese in der Vergangenheit keine Anleihen entgegengenommen hätten, die einer Bewilligung der Vorinstanz bedurften, und dies auch in Zukunft nicht planen würden. Einzig die J._______ AG habe eine Nähe zu einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit, wobei dieses Projekt bereits vor Jahren eingestellt worden sei. Zudem werde er den Namen und den Zweck der J._______ AG ändern. Er biete an, unbefristet, bedingungslos und unwiderruflich auf

B-214/2024 eine leitende Stellung bei einem von der Vorinstanz beaufsichtigten Institut zu verzichten, falls auf eine Publikation verzichtet werde. Er sei zudem mit viel Aufwand und guter Absicht bemüht gewesen, die erforderlichen Bewilligungen einzuholen. So habe er die Gestattung der Bafin eingeholt und noch vor Eingang der ersten Publikumseinlagen und vor Laufzeit einer Anleihe die Bewilligungspflicht bei Rechtsanwalt C._______, einem Experten im Finanzmarktrecht abklären lassen. Ergänzend zur Anfrage sei der Sachverhalt zudem in einem fernmündlichen Gespräch konkretisiert worden. Rechtsanwalt C._______ habe versichert, dass für die Tätigkeit ausserhalb der Schweiz die eingeholte Gestattung der Bafin genüge. Auf diese Auskunftserteilung habe er sich verlassen dürfen. Er habe aufgrund der ausschliesslich auf Deutschland ausgelegten Tätigkeit, der eingeholten Bewilligung der Bafin sowie der Abklärung durch Rechtsanwalt C._______ gutgläubig davon ausgehen dürfen, dass keine Bewilligung der Vorinstanz erforderlich sei. Bisher habe er sich während seiner langen Tätigkeit als Berater und Anwalt nie etwas zu Schulden kommen lassen. Er bereue überdies, was vorliegend geschehen sei, und sei einsichtig. Die Vorinstanz habe ihre Kompetenz verletzt, wenn sie ihm fehlende Reue und Einsicht vorwerfe, da sie dadurch strafrechtlich relevante Elemente etabliere. Wenn er vorsätzlich gehandelt und gewollt hätte, hätte er sich wesentliche Gelder ausbezahlen lassen und nicht auf eine Honorarforderung über Fr. 50'000.– verzichtet. 9.3 Der Beschwerdeführer sei die zentrale Figur gewesen. Die Vorinstanz erachtet eine Publikationsdauer von drei Jahren angesichts der Intensität der festgestellten schweren Verletzung des Aufsichtsrechts unter Berücksichtigung der Anzahl betroffener Anleger (68) und der Höhe der entgegengenommenen Gelder (2,79 Mio. EUR) als angemessen. Dies entspreche einer schweren Verletzung bei normaler Ausprägung. Die eingeholte Rechtsbeurteilung von Rechtsanwalt C._______ könne den Beschwerdeführer nicht entlasten, da der darin geschilderte Sachverhalt lückenhaft gewesen und teilweise tatsachenwidrig dargestellt und die Fragestellung eingegrenzt worden sei, womit die eingeholte Expertise ungeeignet sei. Lückenhaft sei die Anfrage des Beschwerdeführers an Rechtsanwalt C._______, weil der Anschein von „Anleihensobligationen“ i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Bst. b BankV geweckt worden sei und Rechtsanwalt C._______ wesentliche Unterlagen wie Zeichnungsscheine nicht zugestellt worden seien, weshalb ihm die tatsächliche Geschäftsumsetzung nicht habe bekannt sein können. Tatsachenwidrig sei die Fragestellung, weil

B-214/2024 ausgeführt worden sei, dass die Website der Gesellschaft keine Informationen zu den Anleihen aufweisen würde, obwohl die Anleiheninformationen sowie die Kontaktmöglichkeit auf der Website aufgeführt gewesen sei. Die Fragestellung sei auf das FIDLEG begrenzt worden, wie aus dem Betreff der Anfrage ersichtlich war. Zudem hätte der Beschwerdeführer die Frage selber beantworten oder bei der Vorinstanz eine Unterstellungsanfrage einreichen können. Aus der Gestattung der Bafin könne der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, da er weder in den Entscheid noch der Planung der Bewilligung involviert gewesen sei. Die Rechtsanwältin in Deutschland habe die Gestattung eingeholt und diese sei von G._______ und nicht vom Beschwerdeführer mandatiert worden. Indem der Beschwerdeführer sich Tätigkeiten anrechne, in die er nicht involviert gewesen sei, und seine Verantwortung unter anderem auf den beigezogenen Rechtsanwalt C._______ abschieben möchte, zeige er weder Reue noch Einsicht, wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wurde. Gleiches ergebe sich auch aus den aktenwidrigen Vorbringen, wonach die Gelder ausserhalb seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat entgegengenommen worden seien. Gemäss der Vorinstanz sei die Warnung des Publikums immer noch erforderlich, da der Beschwerdeführer allein im Kanton […] vierzehn verschiedene Organfunktionen in AGs und GmbHs ausübe. Eine davon sei die J._______ AG, welche gemäss dem im Handelsregister eingetragenen Zweck die Gründung einer Bank beabsichtige. 9.4 Entsprechend den Parteivorbringen sind die vom Aufhebungsantrag umfassten Dispositiv-Ziff. 4 und 5 (Unterlassungsanweisung, Werbeverbot und Strafandrohung), soweit sie den Beschwerdeführer betreffen, zu prüfen. 9.4.1 Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, jegliche finanzmarktrechtliche Tätigkeit ohne die notwendige Bewilligung unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form zu unterlassen (Dispositiv-Ziff. 4, Satz 1). Dies gelte insbesondere für die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen sowie die entsprechende Werbung ohne die notwendige Bewilligung (Dispositiv-Ziff. 4, Satz 2). Damit wird dem Beschwerdeführer lediglich in Erinnerung gerufen, was bereits von Gesetzes wegen gilt. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich dabei nicht um eine eigenständige Massnahme, sondern lediglich um eine Warnung bzw. Ermahnung. Das Bundesgericht erachtet

B-214/2024 ein Werbeverbot gegenüber den verantwortlichen Organen einer juristischen Person, bezüglich welcher rechtskräftig festgestellt wurde, dass sie unbewilligt einer nach einem Finanzmarktgesetz bewilligungspflichten Tätigkeit nachgegangen ist, als reine "Reflexwirkung" dieser illegalen Aktivität (BGE 135 II 356 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_71/2011 vom 26. Januar 2012 E. 5.2; Urteil des BVGer B-4066/2010 vom 19. Mai 2011 E. 7). Analoges gilt auch für die Strafandrohung, da diese lediglich die bereits geltende Regelung wiedergibt. 9.4.2 Im vorliegenden Fall bestand nach dem bisher Gesagten (unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen durch die Gesellschaft sowie massgebliche Beteiligung des Beschwerdeführers; E. 6 und 7) ein ausreichender Grund, um gegenüber dem Beschwerdeführer als ehemaliger Verwaltungsrat und CEO der Gesellschaft förmlich in Dispositiv-Ziff. 4 und 5 der angefochtenen Verfügung auf die Unterlassungsanweisung und das Werbeverbot und die damit verknüpfte Strafdrohung hinzuweisen. 9.5 9.5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen der gestützt auf Art. 34 FINMAG angeordneten Publikation der Unterlassungsanweisung und der damit verbundenen Strafandrohung erfüllt sind und ob die Publikationsdauer von drei Jahren ab Rechtskraft, unter Angabe von Personendaten, verhältnismässig ist (Dispositiv-Ziffern 4 und 5). 9.5.2 Die Veröffentlichung der Unterlassungsanweisung bzw. des Werbeverbots nach Art. 34 FINMAG ist eine verwaltungsrechtliche Sanktion und bezweckt als solche eine abschreckende und generalpräventive Wirkung ("naming and shaming"). Sie ist ein schwerer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen, setzt eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen von einer gewissen Schwere voraus und muss im Einzelfall verhältnismässig sein (Urteile des BVGer B-527/2025 vom 19. März 2026 E. 9.1; B-5824/2024 vom 29. Januar 2019 E. 7.5). Dabei wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einer unerlaubten Vornahme einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit regelmässig bereits schon von der Sache her von einer gewissen Schwere der Verletzung ausgegangen, die zum Schutz des Publikums eine Veröffentlichung grundsätzlich rechtfertigt, sofern eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann (Urteile des BGer 2C_92/2019 vom 31. Januar 2020 E. 6.3 und 2C_122/2014 vom 19. Juli 2014 E. 6.1). Eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten genügt nicht. Die

B-214/2024 Regelungszwecke des Finanzmarktgesetzes – Funktions-, Anleger- und Gläubigerschutz – müssen die Sanktion und die dem Betroffenen daraus entstehenden Nachteile in seinem wirtschaftlichen Fortkommen mit Blick auf die Schwere der aufsichtsrechtlichen Verletzung rechtfertigen (zum Ganzen vgl. Urteil des BGer 2C_894/2014 vom 18. Februar 2016 E. 8.1 m.w.H.). Bezüglich des erforderlichen Verschuldens hat das Bundesgericht in Bezug auf die Anordnung eines Berufsverbots festgehalten, dass an die subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens keine hohen Anforderungen zu stellen seien und Fahrlässigkeit ausreichend sei (Urteil des BGer 2C_192/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3). Das Verschulden des Betroffenen fällt (indirekt) insoweit ins Gewicht, als es sich auf die Prüfung der Eignung und Erforderlichkeit der Massnahme auswirken kann (Urteil des BVGer B-2683/2018 vom 4. Februar 2022 E. 6.2). Die Publikation kann etwa in Fällen unverhältnismässig sein, in denen der Betroffene in Unkenntnis der Rechtswidrigkeit und ohne Schädigungsabsicht handelte, da dann typischerweise auch eine geringe Wiederholungsgefahr besteht (Urteil des BVGer B-2683/2018 vom 4. Februar 2022 E. 6.2). Eine bloss untergeordnete Implikation oder besondere Umstände, die darauf hinweisen würden, dass es künftig zu keiner weiteren Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten kommen werde ("tätige Reue"), könnten der Publikation entgegenstehen (Urteile des BGer 2C_359/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2; 2C_71/2011 vom 26. Januar 2012 E. 5.3.1; Urteil des BVGer B-4185/2020 vom 16. Januar 2024 E. 6.4). 9.6 9.6.1 Aufgrund der dargelegten Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass schon die unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen alleine eine schwere Verletzung von Aufsichtsrecht darstellt. Im Rahmen der unerlaubten Entgegennahme der Publikumseinlagen sind im vorliegenden Fall zwischen dem 4. Februar 2021 und dem 7. Oktober 2021 von 68 verschiedenen natürlichen Personen insgesamt 2,74 Mio. EUR entgegengenommen worden. Der Beschwerdeführer hatte diesbezüglich eine vorbereitende mithin prioritäre Rolle inne und hatte an der unbewilligten Tätigkeit eine wesentliche Mitverantwortung (E. 7). Es handelt sich somit nicht um eine einmalige, punktuelle, untergeordnete Verletzung, sondern um eine kontinuierliche und mehrfache Verletzung finanzmarktrechtlicher Vorschriften, die insgesamt schwer wiegt. 9.6.2 Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er die Organstellung bei der Gesellschaft selbst aufgegeben hatte und, soweit

B-214/2024 ersichtlich, seither keine Position bei einem von der Vorinstanz beaufsichtigten Unternehmen inne hat, das Publikumsgelder entgegen nimmt oder eingenommen hat. Gemäss eigenen Angaben möchte er auch in Zukunft nicht mehr in einer solchen Position tätig sein. Allerdings gilt es im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, wie er selber einräumt, (auch) in der Finanzindustrie tätig ist (Ziff. 16 der Stellungnahme vom 14. April 2025). Zumindest zwei der von der Vorinstanz genannten Gesellschaften, bei denen der Beschwerdeführer Organstellung hat, nehmen in ihren statutarischen Zwecken Bezug auf eine allfällige Banktätigkeit bzw. eine diesbezügliche Bewilligung der Vorinstanz. Bei der J._______ AG ist der Beschwerdeführer als Präsident eingetragen und als einziger zeichnungsberechtigt. Gemäss Handelsregister verfolgt sie den Zweck, eine Schweizer Bank zu gründen und die Anforderungen durch die Schweizer Finanzmarktaufsicht zu erfüllen. Weiter ist der Beschwerdeführer bei der K._______ AG, welche im Gesellschaftszweck festhält, dass sie bei der Vorinstanz um Erteilung einer Banklizenz ersuchen kann, als Mitglied mit Einzelunterschrift gelistet. Zumindest in Bezug auf die J._______ AG bringt der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 10. Juni 2024 vor, dass dieses Projekt nicht mehr weiterverfolgt werde und er eine Zweck- und Namensänderung veranlasst habe, wodurch er seine behauptete Absicht demonstriere, nie mehr als Organ Hinsicht des Vertriebes von Anleihen in Verbindung gebracht zu werden. Allerdings sind diese in Aussicht gestellten Änderungen im Handelsregister bisher nicht eingetragen worden und der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, weshalb diese Änderungen bislang nicht erfolgt sind. Es fehlt somit jeglicher Nachweis für die behauptete Absicht des Beschwerdeführers, obwohl er hierfür mittlerweile fast zwei Jahre Zeit hatte. Da der Beschwerdeführer auch weiterhin in der Finanzindustrie tätig ist, seinen Zusicherungen im Beschwerdeverfahren nicht nachgekommen ist und seine kritischen Organstellungen trotz entsprechenden Bekundungen nicht abgegeben hat, kann eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden. 9.6.3 Weder mit der eingeholten Gestattung noch mit der Anfrage bei Rechtsanwalt C._______ vermag der Beschwerdeführer sein Verschulden zu mildern. Wie bereits vorstehend ausgeführt (E. 1.3.5), ist vorliegend Schweizer Recht anwendbar, weshalb der Beschwerdeführer mit der Gestattung sein Verschulden nicht mindern mag. Im Übrigen wurde diese über eine deutsche Fachanwältin eingeholt (Ziff. 38 der Stellungnahme vom

B-214/2024 22. November 2022), welche vom damaligen Verwaltungsratspräsidenten und nicht vom Beschwerdeführer beauftragt wurde (Ziff. 6 der Stellungnahme vom 22. November 2022). Soweit der Beschwerdeführer seinen guten Glauben und sein angeblich leichtes Verschulden mit der Anfrage bei Rechtsanwalt C._______ begründen möchte, ist festzuhalten, dass einzig die Vorinstanz verbindlich über eine allfällige Unterstellungspflicht hätte Auskunft geben können. Die Anfrage an Rechtsanwalt C._______ erfolgte am 21. Januar 2021, das heisst, nachdem in den Zahlstellenverträgen gegenüber der D._______ AG am 20. Januar 2021 zugesichert wurde, dass „zum Zeitpunkt der Unterzeichnung“ für die Durchführung des Vertrages (Herausgabe und Entgegennahme der Publikumseinlagen) keine Genehmigung einer aufsichtsbehördlichen Stelle erforderlich sei (Beilage 14 des Untersuchungsberichts, § 7 Ziff. 4). Zudem wurde die Anfrage sowohl im Betreff als auch der Fragestellung auf das FIDLEG beschränkt und C._______ hat explizit nur hinsichtlich des FIDLEG und des FINIG geantwortet („dass die beiden Gesetze FIDLEG und FINIG auf die B._______ AG keine Anwendung finden“; Beilage 17 der Stellungnahme vom 22. November 2022). In Bezug auf eine allfällige bankengesetzliche Bewilligung lässt sich aus der Anfrage und der Antwort somit nichts ableiten. Weiter hält der Beschwerdeführer in der Schilderung des Sachverhalts bei der Anfrage an Rechtsanwalt C._______ wahrheitswidrig fest, dass auf der Website der Gesellschaft keine Informationen zu dieser Anleihe zu finden seien, obwohl auf der Website der Gesellschaft unter dem Titel „[…]“ die Wertpapier-Informationsblätter aufgeschaltet, die Kontaktdaten des Investor Relations Teams aufgeführt und eine Werbebroschüre aufgeschaltet waren. Selbst wenn, wie der Beschwerdeführer dartut, der Sachverhalt in einem mündlichen Gespräch korrekt dargelegt worden wäre, so erfolgte die schriftliche Auskunft nur in Bezug auf das FIDLEG und nicht im Zusammenhang mit einer bankengesetzlichen Bewilligung. Der Beschwerdeführer vermag auch hieraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. auch Urteil des BVGer B-2991/2011 vom 20. März 2012 E. 4.5.5 bezüglich einer eingeholten anwaltlichen Beratung, die auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage basiert). Der Beschwerdeführer ist Fürsprecher des Kantons Bern und hat im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit unter anderem in- und ausländische Finanzintermediäre in Rechts- und Regulierungsfragen beraten, wozu auch die Erfüllung der regulatorischen Anforderungen gehöre, insbesondere in Bezug auf den Erwerb einer Bankenbewilligung. Angesichts seiner

B-214/2024 Fachkenntnisse im Finanzmarktrecht hätte der Beschwerdeführer die Bewilligungspflicht im vorliegenden Fall ohnehin erkennen müssen. Der Beschwerdeführer vermag somit nicht näher aufzuzeigen, dass ihn lediglich ein leichtes Verschulden treffe. 9.6.4 Auch kann dem Beschwerdeführer nicht darin gefolgt werden, dass auf eine Publikation zu verzichten sei, weil er reuig und einsichtig sei, wenn er aber gleichzeitig rügt, die Vorinstanz habe ihre Kompetenz verletzt, als sie dies geprüft hat. Der Beschwerdeführer begründet seine Reue und Einsicht primär mit entsprechenden Bekundungen und der fehlenden Tätigkeit seit seinem Rücktritt. Es ist fraglich, ob die Nichtteilnahme an Nachfolgeprojekten bereits als tätige Reue ausgelegt werden kann (vgl. auch Urteil des BVGer B-6413/2017 vom 21. Januar 2019 E. 8.4). Zudem führt der Beschwerdeführer in seinem „Nachtrag zur Stellungnahme vom 10. Juni 2024“ aus, dass er nicht unerlaubt Publikumsgelder entgegengenommen, sondern anlässlich der erlaubten Entgegennahme von Publikumsgelder, aufsichtsrechtliche Pflichten verletzt habe (Publikation auf einer Website). Damit bringt er zum Ausdruck, dass er nicht einsieht, dass vorliegend unerlaubt Publikumseinlagen entgegengenommen wurden, obwohl bereits die Bewerbung von Publikumseinlagen Teil der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen und damit der bewilligungspflichtigen Bankentätigkeit darstellt (vgl. Art. 6 Abs. 1 BankV). Es kann somit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht als reuig und einsichtig erachtet werden kann. 9.6.5 Gemäss der angefochtenen Verfügung verfügte die Gesellschaft über keine operative Geschäftstätigkeit. Die Anleihen wurden mit dem Zweck ausgegeben, den Nettoemissionserlös für den Ausbau und die weitere Beteiligung an der Lieferkette von Rohstoffen zu verwenden. Allerdings wurden sie teilweise zweckfremd verwendet, auch zur Begleichung der Rechnung des Beschwerdeführers. Am 28. April 2025 wurde die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht, nachdem mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 14. Februar 2023 das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wurde, weshalb von einem Totalverlust auszugehen ist. Ein die Interessen der Anleger erheblich schädigendes Verhalten ist somit gegeben. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer auf eine angebliche Honorarforderung von Fr. 50'000.– gegenüber der Gesellschaft verzichtet habe.

B-214/2024 9.7 Angesichts der schwerwiegenden Verletzung des Aufsichtsrechts und der oben dargelegten nicht auszuschliessenden Wiederholungsgefahr, hat die Vorinstanz die Publikation der angeordneten Unterlassungsanweisung und der damit verbundenen Strafandrohung (Dispositiv-Ziffern 4 und 5) zu Recht verfügt. 9.8 Zu prüfen ist weiter, ob die Publikationsdauer von drei Jahren verhältnismässig ist. 9.8.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich und für den Betroffenen zumutbar ist. Zulässigkeitsvoraussetzung bildet mithin eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (BGE 136 I 87 E. 3.2; Urteil des BVGer B-1561/2016 vom 21. März 2018 E. 5.3). 9.8.2 Abgesehen von der Publikation an sich bestreitet der Beschwerdeführer die Länge der Publikation nicht. Insofern muss darauf nicht weiter eingegangen werden. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde angeboten, dass „sollte von einer Publikation seines Namens in der finalen Verfügung der FINMA abgesehen werden, so würde der Beschwerdeführer erklären, entsprechend unbefristet, bedingungslos und unwiderruflich auf eine leitende Stellung bei einem von der FINMA beaufsichtigten Institut zu verzichten“. Der Beschwerdeführer hat keine entsprechende Erklärung abgegeben, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In dieser werden die Verfahrenskosten auf Fr. 35'000.– und die Untersuchungskosten der Untersuchungsbeauftragten auf Fr 30'061.15 festgelegt, die dem Beschwerdeführer, der Gesellschaft sowie zwei weiteren Personen unter solidarischer Haftung auferlegt werden. Die Kostenauflage ist vom Aufhebungsantrag des Beschwerdeführers miterfasst. 11.2 Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 15. Oktober 2008 (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung,

B-214/2024 FINMA-GebV, SR 956.122) i.V.m. Art. 15 Abs. 1 FINMAG ist gebührenpflichtig, wer eine Verfügung veranlasst. Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst, so haften sie für die Gebühr solidarisch (Art. 6 FINMA-GebV i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV, SR 172.041.1]). Gemäss Art. 36 Abs. 1 FINMAG kann die FINMA eine unabhängige und fachkundige Person (als Untersuchungsbeauftragte) damit beauftragen, bei einer beaufsichtigten Person einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von der FINMA angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen. Die Kosten der untersuchungsbeauftragten Person tragen die Beaufsichtigten (Art. 36 Abs. 4 FINMAG), und zwar in der Regel auch dann, wenn sich der Anfangsverdacht der FINMA als unbegründet herausstellen sollte (BGE 132 II 382 E. 5; Urteil des BVGer B-5736/2018 vom 7. Juli 2020 E. 6.1). Die solidarische Auferlegung der Verfahrenskosten und der Untersuchungskosten an die juristischen und natürlichen Personen, denen eine wesentliche Mitverantwortung an der unbewilligten Tätigkeit zukommt, entspricht der ständigen Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BGE 135 II 356 E. 6.2.1; Urteil des BGer 2C_220/2020 vom 15. Juni 2020 E. 5.2; Urteil des BVGer B-4185/2020 vom 16. Januar 2020 E. 7.6). Von der solidarischen Kostenverteilung kann abgewichen werden, wenn eine Partei nur eine geringe Rolle im Verfahren gespielt hat und sich keine wesentliche Mitverantwortung an der unbewilligten Tätigkeit anrechnen lassen muss (Urteil des BVGer B-2512/2019 vom 29. Januar 2020 E. 7.7). 11.3 Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerde nicht dar, inwiefern die solidarische Kostenauflage der Verfahrens- und Untersuchungskosten oder deren Höhe unrechtmässig sei. Angesichts der wesentlichen Mitverantwortung an der unbewilligten Entgegennahme von Publikumseinlagen ist die solidarische Kostenauflage nicht zu beanstanden und es liegen keine Hinweise vor, wonach die Kosten unverhältnismässig hoch wären. Entsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 12. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

B-214/2024 13. 13.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE mit Blick auf den Verfahrensaufwand, die Schwierigkeit der Streitsache und den Aktenumfang auf Fr. 4'000.– festgesetzt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 13.2 Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

B-214/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Errass Gabriel Schaub

B-214/2024 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 22. Mai 2026

B-214/2024 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

B-214/2024 — Bundesverwaltungsgericht 18.05.2026 B-214/2024 — Swissrulings