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Bundesverwaltungsgericht 05.03.2007 B-2124/2006

5 marzo 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·682 parole·~3 min·4

Riassunto

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) | Nichtzulassung zum Zivildienst

Testo integrale

064_d Urteil vom 5. März 2007 Mitwirkung: Richter Philippe Weissenberger; Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl H_______, Beschwerdeführer, gegen Zulassungskommission für den Zivildienst, Vorinstanz betreffend Nichtzulassung zum Zivildienst. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abtei lung II B-2124/2006 {T 0/2}

2 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Akten entnommen und in Erwägung gezogen, dass die Zulassungskommission Zivildienst, Zivildienst Regionalzentrum Aarau (Windisch), mit Verfügung vom 15. September 2006 das Gesuch des Beschwerdeführers um Zulassung zum Zivildienst abwies, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 30. Oktober 2006 bei der Rekurskommission EVD anfocht, dass die Beschwerde gemäss Art. 66 Bst. b des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist, dass schriftliche Eingaben gemäss Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer gemäss Nachverfolgung über das Sendungsverfolgungssystem Track and Trace am 19. September 2006 eröffnet wurde und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 20. Oktober 2006 abgelaufen ist (vgl. Art. 20 VwVG), dass sich der Beschwerdeführer auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts zur Stellungnahme vom 16. Januar 2007 bezüglich Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung innerhalb der angesetzten zehntägigen Frist mittels Schreiben vom 27. Januar 2007 dahingehend vernehmen liess, dass er die Rechtsmittelfrist deshalb nicht eingehalten habe, weil er seine Beschwerde vorerst fälschlicherweise an die Vorinstanz geschickt habe, dass die Vorinstanz ihn darauf aufmerksam gemacht habe, dass er seine Beschwerde bei der falschen Behörde eingereicht habe, er jedoch seine Beschwerde trotz dieser Verzögerung noch bei der korrekten Instanz einreichen könne, dass die Vorinstanz mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2007 mit nicht erstreckbarer Frist bis zum 1. März 2007 zur Stellungnahme eingeladen wurde, inwiefern die Ausführungen des Beschwerdeführers zutreffen, dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2007 den vom Beschwerdeführer dargestellten Sachverhalt grundsätzlich bestätigte, wobei sie festhielt, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2006 bei ihr eingegangen sei, und sie mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht habe, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Nichtzulassung zum Zivildienst bei der Rekurskommission EVD einzureichen sei, dass sie den von ihr dargestellten Sachverhalt mittels Dokumenten (Beschwerde vom 25. Oktober 2006 an die Vorinstanz; Schreiben der Vorinstanz an den Beschwerdeführer vom 27. Oktober 2006) belegt, dass sich daraus ergibt, dass die Rechtsmittelfrist schon mit der Beschwerde vom 25. Oktober 2006 an die Vorinstanz nicht eingehalten wurde, da die 30-tägige Rechtsmittelfrist am 20. Oktober 2006 abgelaufen ist,

3 dass somit sowohl die am 25. Oktober 2006 bei der Vorinstanz als auch die am 30. Oktober 2006 bei der Rekurskommission EVD erhobenen Beschwerden verspätet sind und gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) darauf im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist, dass mangels Feststellungsinteresses vorliegend nicht dargelegt werden muss, ob auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, wenn sie rechtzeitig bei der (unzuständigen) Vorinstanz eingereicht worden wäre (vgl. Art. 25 Abs. 2 VwVG), dass in Rechtsmittelverfahren um Zulassung zum Zivildienst keine Kosten auferlegt werden, sofern die Beschwerdeführung nicht mutwillig ist (Art. 65 Abs. 1 ZDG), dass dieser Entscheid endgültig ist und gemäss Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Diese Verfügung geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Einschreiben mit Beilage) - den Rechtsdienst des Generalsekretariates des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (zur Kenntnis, B-Post) - die Vollzugsstelle Zivildienst (zur Kenntnis, B-Post) Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: Philippe Weissenberger Kaspar Luginbühl Versand am: 6. März 2007

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