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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2007 B-2123/2006

6 marzo 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,284 parole·~11 min·3

Riassunto

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) | Nichtzulassung zum Zivildienst

Testo integrale

Abtei lung II B-2123/2006 {T 0/2} Urteil vom 6. März 2007 Mitwirkung: Richterin Eva Schneeberger (Kammerpräsidentin); Richter Ronald Flury; Richter Hans-Jakob Heitz; Gerichtsschreiber Stefan Wyler. A._______, Beschwerdeführer, gegen Zulassungskommission für den Zivildienst, p. A. Regionalzentrum Mels, Tiergarten, 8887 Mels, Vorinstanz betreffend Nichtzulassung zum Zivildienst Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Mit Datum vom 27. März 2003 reichte A._______ ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst ein. Nachdem sie ihn am 4. September 2003 angehört hatte, wies die Zulassungskommission für den Zivildienst (Zulassungskommission) das Gesuch am 3. Oktober 2003 ab. Hiegegen erhob A._______ am 27. Oktober 2003 Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission EVD, welche mit Entscheid vom 3. Mai 2004 abgewiesen wurde. Am 12. Juni 2004 reichte A._______ erneut ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst ein, welches er mit zwei Nachreichungen vom 21. Juni 2004 sowie vom 9. August 2004 ergänzte. Am 9. September 2004 trat die Vollzugsstelle für den Zivildienst auf das Gesuch nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhoben am 27. September 2004 A._______ und am 8. Oktober 2004 das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) Beschwerde bei der Rekurskommission EVD. Mit Entscheid vom 20. Mai 2005 hiess die Rekurskommission EVD die Beschwerde von A._______ insofern gut, als sie die Verfügung der Vollzugsstelle vom 9. September 2004 aufhob und die Streitsache zur Prüfung und Entscheidung an die dafür zuständige Zulassungskommission überwies. Auf die Beschwerde des EVD trat die Rekurskommission EVD nicht ein. In der Folge trat auch die Zulassungskommission mit Entscheid vom 27. Juni 2005 auf das Gesuch von A._______ nicht ein. Hiegegen erhob A._______ am 4. Juli 2005 wiederum Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission EVD. Mit Entscheid vom 23. Januar 2006 wies diese die Beschwerde ab. Mit Datum vom 3. März 2006 (Posteingang: 13. März 2006) stellte A._______ ein weiteres Gesuch um Zulassung zum Zivildienst, welches er mit Schreiben vom 21. März 2006 ergänzte. Mit Verfügung vom 15. Mai 2006 trat die Zulassungskommission auch auf dieses Gesuch nicht ein. Am 7. Juni 2006 (Posteingang: 9 Juni 2006) stellte A._______ erneut ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst und ergänzte dieses mit Schreiben vom 14. Juni 2006. In seinem Gesuch legte er im Wesentlichen dar, sein Zulassungsverfahren dauere bereits drei oder vier Jahre und es sei ihm unverständlich, aus welchen Gründen seine Gesuche jeweils abgelehnt würden. Seine Motive seien ehrlicher Natur und es erschrecke ihn, dass sich jemand erlaube, über seine Motive zu urteilen. Anstatt ein teures Verfahren in Gang zu halten, hätte er längst zum Zivildienst zugelassen werden können. Er gebe nicht auf, da er wisse wofür er kämpfe, nämlich für die Freiheit, keinem Menschen ein Leid zuzufügen, und nicht "einer solchen Gesellschaft anzugehören". Er werde weiterhin Gesuche einreichen, bis seine Dienstpflicht mit dem Erreichen des 27. Altersjahres ende. Durch die Vergewaltigung seiner Freundin habe er soviel seelischen und körperlichen Schmerz erfahren, wie er ihn keinem Menschen zufügen könnte. Er bereue heute sehr, dass er mit seiner Freundin das gemeinsame Kind habe abtreiben lassen, und habe gelernt, jedes Leben zu schützen. Niemand dürfe über diese Frage entscheiden. Genau dies mache aber das Militär. Die unheilbare Krankheit seines Bruders habe ihm beigebracht, die

3 Zeit sinnvoll zu nutzen, und sein Gewissen sage ihm, dass er die Zeit besser nutzen könne, als in der Armee Dienst zu leisten. Ein anderer Bruder sei drogensüchtig, sei momentan zwar clean, aber werde sein ganzes Leben lang der Sucht widerstehen müssen. Dies habe ihn insofern geprägt, als er nun wisse, worauf es im Leben ankomme. Menschen bräuchten Hilfe und sollen nicht getötet werden, nur weil sie einer anderen Religion angehörten, eine andere Hautfarbe hätten oder nur zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen seien. Freunde hätten im Krieg ihre gesamte Familie verloren. Er könnte nie im Leben verantwortlich sein dafür, dass Kinder ohne Eltern aufwachsen müssten. In seinem Ergänzungsschreiben machte er geltend, als überzeugter Katholik sei es ihm unmöglich, Verbrechen an Menschen zu verüben. Das Leben sei das höchste Gut. Das Militär sei das pure Gegenteil seiner Überzeugungen. Seine Einstellung gegenüber dem Militär werde von Tag zu Tag abweisender, denn es geschähen Dinge auf dieser Welt, die niemand verantworten wolle (Kriege, Kriegsverbrechen) jedoch seien alle daran beteiligt. Die Schweizer Armee sei ebenfalls darin involviert, wenn auch eventuell nur im Hintergrund. Dem werde er sich nicht anschliessen, koste es was es wolle. Die Zulassungskommission trat mit Entscheid vom 6. Oktober 2006 auch auf dieses Gesuch nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, der Gesuchsteller mache zwar neue Aspekte geltend, jedoch sei nicht erkennbar, warum er diese nicht schon im bisherigen Verfahren oder im ordentlichen Beschwerdeverfahren eingebracht habe, zumal er nicht erst kurz vor Mitte 2006 Katholik geworden sei. Im Weiteren mache der Gesuchsteller weder geltend, die Behörde habe aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen, noch weise er nach, dass die Behörde die Bestimmungen über den Ausstand, das Akteneinsichtsrecht oder das rechtliche Gehör verletzt habe. Schliesslich legte die Zulassungskommission dar, das Ansinnen des Gesuchstellers, bis zum 27. Altersjahr weitere Gesuche einzureichen, könne als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Rechts ausgelegt werden. B. Gegen diesen Entscheid erhob A._______ (Beschwerdeführer) am 16. Oktober 2006 (Posteingang: 23. Oktober 2006) Beschwerde bei der Rekurskommission EVD und beantragte sinngemäss die Gutheissung seines Gesuches und die Zulassung zum Zivildienst. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, seine Gründe hätten sich nicht geändert, täglich träten jedoch neue hinzu. Er werde im Januar Vater, leide unter Angstzuständen und studiere an der HFW. Seine Aussagen betreffend weiterer Gesuchseinreichungen bis zum Erreichen der Altersgrenze sollten lediglich eine Stellungnahme der Zulassungskommission zu dieser Limite provozieren und die Lächerlichkeit des ganzen Hin und Hers aufzeigen. C. Mit Vernehmlassung vom 23. November 2006 beantragte die Zulassungskommission, die Beschwerde sei abzuweisen, der Beschwerdeführer sei auf die missbräuchliche Inanspruchnahme des Rechts aufmerksam zu machen und es sei darauf hinzuweisen, dass auf weitere Gesuche, die den Anforderungen an Wiedererwägungsgesuche nicht entsprächen, nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte die Zulassungskommission aus,

4 der Beschwerdeführer bringe keine Rügen vor, die sich direkt auf den ergangenen Nichteintretensentscheid bezögen, warum kein Anlass bestehe, von diesem abzurücken. Bei den täglich neu hinzutretenden Gründen gegen den Militärdienst handle es sich nicht um moralische Forderungen, die Voraussetzung für eine Zulassung zum Zivildienst seien. Schliesslich zeige die Absicht des Beschwerdeführers, künftig weiterhin Zulassungsgesuche einzureichen, dessen Uneinsichtigkeit und stelle eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Rechts dar, jederzeit ein Gesuch einreichen zu können. D. Im November 2006 teilte die Rekurskommission EVD mit, dass bei ihr per 31. Dezember 2006 hängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht entschieden würden. Mit Schreiben vom 19. Januar 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Übernahme dieses Verfahrens. Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit sie für den Entscheid als erheblich erscheinen - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit aufgenommen und übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Der Nichteintretensentscheid der Zulassungskommission vom 6. Oktober 2006 stellt eine Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (Art. 5 Abs. 1 Bst. c Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG, SR 172.021]). Diese Verfügung kann nach Art. 63 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. VGG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG am Ende). Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 45 ff. VwVG). 2. Die Zulassungskommission qualifizierte das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2006 als Wiedererwägungsgesuch. Sie trat darauf nicht ein, weil der Beschwerdeführer keine neuen Aspekte vorgebracht habe, die er nicht bereits in früheren Verfahren hätte vorbringen können. 2.1 Über den Antrag des Beschwerdeführers, zum Zivildienst zugelassen zu werden, hatte die Zulassungskommission bereits am 4. September 2003

5 entschieden. Mit der Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch die Rekurskommission EVD erwuchs der Entscheid in Rechtskraft. Ob die Zulassungskommission bei dieser Sachlage zu Recht die darauf folgenden Gesuche als Wiedererwägungsgesuche einstufte - und damit implizierte, dass sie überhaupt berechtigt gewesen wäre, einen Entscheid, der Gegenstand richterlicher Beurteilung gebildet hatte, in Wiedererwägung zu ziehen - oder ob sie die Gesuche des Beschwerdeführers nicht vielmehr entweder als - an die Rekurskommission EVD weiterzuleitende - Revisionsgesuche oder als neue Gesuche hätte einstufen müssen, ist angesichts der in den Beschwerdeentscheiden der Rekurskommission EVD vom 20. Mai 2005 und vom 23. Januar 2006 vertretenen Rechtsauffassung hier offen zu lassen. So oder anders ist die Zulassungskommission jedenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass auf das hier in Frage stehende Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2006 nur einzutreten gewesen wäre - beziehungsweise durch die Revisionsinstanz einzutreten wäre wenn der Beschwerdeführer wesentliche Sachverhaltselemente vorgebracht hätte, die entweder neu waren oder die er in den früheren Verfahren unverschuldeterweise nicht vorbringen konnte. 2.2 In seinem Gesuch vom 7. Juni 2006, respektive in dessen Ergänzung, machte der Beschwerdeführer lediglich geltend, auf Grund seines katholischen Glaubens sei für ihn ein Menschenleben das höchste Gut und er könne keine Verbrechen an Menschen begehen. Die Zulassungskommission sieht darin zwar einen neuen Aspekt, legt aber dar, dass dieser bereits zu einem früheren Zeitpunkt ins Verfahren hätte eingebracht werden können. 2.3 In seiner Beschwerde an die Rekurskommission EVD ergänzt der Beschwerdeführer, seine Gründe hätten sich nicht geändert, es würden jedoch täglich neue hinzutreten, welche gegen seinen Eintritt in den Militärdienst sprächen. Er werde bald Vater, leide unter Angstzuständen und bilde sich zudem weiter. Hiezu erwägt die Zulassungskommission in ihrer Vernehmlassung, es handle sich bei diesen Argumenten um keine moralischen Forderungen, warum auch diese nicht berücksichtigt werden könnten. 2.4 Unter diesen Umständen ist der Entscheid der Zulassungskommission nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt keinerlei Sachverhaltselemente vor, die im Hinblick auf einen allfälligen Gewissenskonflikt wesentlich wären und die er nicht entweder bereits in den früheren Verfahren vorgebracht hat oder hätte vorbringen können. Die religiös motivierten Überlegungen hätten, wie von der Zulassungskommission richtig festgestellt wurde, bereits früher ins Verfahren eingebracht werden können, hat der Beschwerdeführer doch selbst nicht dargetan, dass es sich dabei für ihn um neue oder in ihrer Intensität wesentlich veränderte Überzeugungen handelt. Gleiches gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers zu persönlichen Erlebnissen wie die Abtreibung seiner Partnerin, die Krankheit und die Suchtproblematik seines Bruders. Auch diese Themen führte er bereits in früheren Verfahren als Schlüsselerlebnisse für seine Einstellung zu Gewaltanwendung oder -verzicht an, weshalb weder diese Erlebnisse

6 noch die von ihm daraus gezogenen Schlüsse als neue Sachverhaltselemente eingestuft werden können. 2.5 Die Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 ZDG). 3.1 Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323 E. 1 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Vor dem Bundesverwaltungsgericht ist mit der vorliegenden Beschwerde von A._______ das vierte Verfahren in Sachen Zulassung zum Zivildienst/Wiedererwägung hängig. Gesuche um Wiedererwägung treffen in regelmässig kurzen Abständen auf negative Entscheide bei der Zulassungskommission ein, müssen durch Nachreichungen ergänzt werden und beruhen materiell stets auf den selben Standpunkten, obwohl dem Beschwerdeführer auf Grund der früher beurteilten Gesuche klar sein müsste, unter welchen Voraussetzungen auf Wiedererwägungsgesuche eingetreten würde. In jeweils ausführlich begründeten Entscheiden sind sowohl die Zulassungskommission wie auch die Rekurskommission EVD, als Vorgängerorganisation des Bundeverwaltungsgerichts, den Begehren um Zulassung oder Eintreten auf Wiedererwägung nicht gefolgt. Im zuletzt eingereichten Gesuch äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er die bestehenden Beschwerdemöglichkeiten auszunutzen gedenke, bis er auf Grund seines Alters nicht mehr zur Leistung von Militärdienst verpflichtet werden könne. Bis dahin werde er der Zulassungskommission weiterhin Gesuche einreichen. Ein solches Verhalten hat grundsätzlich keinen Rechtsschutz verdient, sondern ist als mutwillig zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren ausnahmsweise Verfahrenskosten aufzuerlegen. 3.3 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Artikel 3 VGKE bestimmt, dass in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 200.00 bis Fr. 5'000.00 zu sprechen ist. In Erwägung des Vorstehenden und unter Berücksichtigung des gesamten bisherigen Verlaufs des Verfahrens sowie dessen langer Dauer, erscheint eine Kostenauflage in der Höhe von Fr. 800.00 als gerechtfertigt und den Umständen angemessen.

7 4. Dieser Entscheid kann nicht an das Bundesgericht weiter gezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer - der Vorinstanz (Ref-Nr. 8.417.21286.0) und mitgeteilt: - dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement - der Vollzugsstelle für den Zivildienst Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Eva Schneeberger Stefan Wyler Versand am: 12. März 2007

B-2123/2006 — Bundesverwaltungsgericht 06.03.2007 B-2123/2006 — Swissrulings