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Bundesverwaltungsgericht 22.05.2007 B-2112/2006

22 maggio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,903 parole·~15 min·1

Riassunto

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) | Zulassung zum Zivildienst

Testo integrale

Abtei lung II B-2112/2006 { T 0 / 2 } Urteil vom 22. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Frank Seethaler (vorsitzender Richter), Richter Philippe Weissenberger, Richter Ronald Flury; Gerichtsschreiber Stefan Wyler. Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (EVD), Beschwerdeführer, gegen W._______, Beschwerdegegner, Zulassungskommission für den Zivildienst, Vorinstanz, betreffend Zulassung zum Zivildienst Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 27. Februar 2006 stellte W._______ ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst. Darin führte er aus, er habe bisher keine grösseren Probleme mit dem Militär gehabt, da dieses immer parallel zu seinem Alltag verlaufen sei und er weder beruflichen noch privaten Einschränkungen ausgesetzt gewesen sei. Bei seinem aktuellen Konflikt habe sich jedoch herausgestellt, dass seine bisherige Wahrnehmung des Militärs nicht der Realität entspreche und er unmöglich weiter Dienst leisten könne. Dieser Konflikt liege im Umstand begründet, dass ihm eine Dienstverschiebung nicht gewährt worden sei, um welche er im Rahmen seiner Ausbildung zum Pflegefachmann nachgesucht habe. Daraus ergebe sich, dass sein gesamtes Privatleben lediglich eine "Beurlaubung vom Militär" sei, was er nicht akzeptieren könne. Des Weiteren äusserte er sich zu seinem bisherigen Werdegang und seinen Werten. Danach hätten vor allem seine Eltern sein heutiges Weltbild entscheidend geprägt. Er habe gelernt, dass man im Leben nicht alle Entscheidungen selber treffen könne. Das Internatsleben habe ihm zudem beigebracht, auch mit Menschen auszukommen, deren Überzeugungen nicht seinen Vorstellungen entsprächen. Toleranz und gegenseitiges Vertrauen seien seine Grundprinzipien geworden. Aus seiner Grundhaltung der Toleranz heraus habe er sich denn auch später mit der Dienstpflicht abgefunden. Die Rekrutenschule habe er indessen nur mit Zynismus und Ironie überstanden, und er habe jeweils versucht, die Autorität seiner Vorgesetzten zu untergraben. Nachdem W._______ (im Folgenden: Beschwerdegegner) am 9. März 2006 von der Zulassungskommission für den Zivildienst (im Folgenden: Vorinstanz) angehört worden war, hiess diese noch gleichentags sein Gesuch gut und legte die zu leistenden Zivildiensttage fest. Sie hielt im Wesentlichen fest, der Beschwerdegegner sei der Gewaltlosigkeit und der Freiheit verpflichtet. Inhalt, Tragweite sowie der verpflichtende Charakter dieser moralischen Forderungen seien für sie nachvollziehbar geworden. Der Beschwerdegegner habe insgesamt seinen Gewissenskonflikt glaubhaft dargelegt. B. Hiergegen erhob das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement/Beschwerdeführer) am 27. April 2006 Beschwerde bei der Rekurskommission EVD und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, Sachverhaltsabklärung und Begründung des angefochtenen Entscheids seien ungenügend und die Würdigung sei nicht nachvollziehbar. Die Wertvorstellungen des Beschwerdegegners, mit denen dieser seinen Gewissenskonflikt begründe, stünden als blosse Schlagworte da und die Hintergründe seiner Darlegungen blieben unklar. Seine Ausführungen im Gesuch und an der Anhörung legten vielmehr den Schluss nahe, dass er vor allem die Einschränkung seiner Freiheit ablehne beziehungsweise dass für ihn die Ausbildung zum Pflegefachmann dem Militär vorgehe und er sein Gesuch aus diesem Grund eingereicht habe. In der Urteilsbegründung werde auch

3 nicht in der gebotenen Tiefe auf prägende Erlebnisse und Einflüsse abgestellt, die zum geltend gemachten Gewissenskonflikt geführt hätten oder mit diesem in Zusammenhang stünden, sondern es würden lediglich einige zwischen der Rekrutenschule und der Gesuchseinreichung liegende Ereignisse aufgeführt. Dabei reiche beispielsweise alleine der Hinweis auf den Umstand, dass der Beschwerdegegner jeweils drei Tage vor dem Einrücken in den Militärdienst an Übelkeit leide, nicht aus, um eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Befindlichkeit und Lebensführung infolge des geltend gemachten Gewissenskonflikts als erwiesen zu erachten. Ebenso wenig begründe die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise, inwiefern der Beschwerdegegner seinen Gewissenskonflikts frei von bedeutenden Widersprüchen, plausibel und insgesamt schlüssig dargelegt habe. C. Mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen machte sie geltend, ihre Sachverhaltsabklärungen seien genügend. Die Motive des Beschwerdegegners ergäben sich ohne weiteres aus seinen einzelnen Vorbringen. An diesen habe sich die Kommission orientiert und hernach ihren Entscheid gefällt. Sie sei damit auch insgesamt ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Argumente, welche ihr für den Zulassungsentscheid als irrelevant erschienen seien, habe sie nicht tiefer ergründet. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. D. Im Dezember 2006 teilte die Rekurskommission EVD den Parteien mit, dass das bei ihr hängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht übernommen würde. Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensübernahme. Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit sie für den Entscheid als erheblich erscheinen – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 9. März 2006 ist eine Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. a). Diese Verfügung kann nach Art. 63 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Verwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit aufgenommen und übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtgesetzes bei Eidgenössischen Rekurskommissionen hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).

4 Dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement steht ein Beschwerderecht gegen Zulassungsentscheide nach Art. 18c ZDG zu (Art. 48 Abs. 2 VwVG, Art. 64 Abs. 1bis ZDG). Hiezu braucht das Departement weder eine Beschwer noch ein schutzwürdiges Interesse nachzuweisen. Da Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 46 ff. VwVG), ist auf die Behördenbeschwerde einzutreten. 2. Eingeleitet wird das Zulassungsverfahren durch das Gesuch des Stellungs- beziehungsweise Militärdienstpflichtigen an die Vollzugsstelle. Darin erläutert er seinen Gewissenskonflikt (Art. 16a Abs. 1 und 2 Bst. a i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und 3 ZDG). Militärdienstpflichtige, die glaubhaft darlegen, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach dem Zivildienstgesetz (Art. 1 Abs. 1 ZDG). Der Gewissenskonflikt nach Absatz 1 zeichnet sich dadurch aus, dass sich die betroffene Person auf eine moralische Forderung beruft, durch die ihr Gewissen aus ihrer Sicht mit der Militärdienstpflicht in einen unauflöslichen Konflikt gerät (Art. 1 Abs. 2 ZDG). Diese moralische Forderung steht im Einklang mit dem persönlichen Moralverständnis der betreffenden Person (Art. 1 Abs. 3 ZDG). Nachdem die Zulassungskommission den Gesuchsteller angehört hat, beurteilt sie die Darlegung des Gewissenskonflikts in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit gemäss Art. 18b ZDG. Diese Bestimmung nennt keine weiteren Zulassungsvoraussetzungen, sondern umschreibt die Sachverhalts- und Fragenbereiche, auf welche die Zulassungskommission im Zusammenhang mit ihren Abklärungen das Augenmerk richten soll und welche in die Wertung der Glaubhaftigkeit einzubeziehen sind. Bezüglich der Anerkennung der Motive, welche der innerlich verpflichtenden Forderung zu Grunde liegen, anerkannte die Rekurskommission EVD bis anhin, dass im weitesten Sinne "ethische", "moralische", "sittliche" oder "religiöse" Werte in Betracht fallen. Wesentlich sei dabei, dass grundlegende, gewichtige persönliche Überzeugungen vorlägen, die das eigene menschliche Handeln verantwortungsvoll und in massgeblicher Weise steuerten. Persönliche Gründe wie beispielsweise persönliche Neigungen, Bequemlichkeiten, Aus- und Weiterbildung oder wirtschaftliche Erwägungen sowie rein politisch-taktische Erwägungen fielen damit ausser Betracht, um vom Militärdienst befreit zu werden (Verwaltungspraxis des Bundes [VPB] 64.131, E. 5.2 f. und 6.1) 3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Überprüfungsbefugnis. Deshalb können nicht nur Rechtsverletzungen oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden, sondern auch die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

5 3.1 Die Frage, ob die Motive, die der Gesuchsteller seinem Gewissensentscheid zu Grunde legt, als anerkennungswürdig im Sinne des ZDG eingestuft werden können (vgl. E. 2), prüft das Bundesverwaltungsgericht ohne Einschränkung, da es bei dieser Frage um die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften, namentlich von Art. 1 ZDG, geht. Desgleichen prüft es ohne Einschränkung allfällige Verfahrensfehler. 3.2 Bei der Überprüfung des Entscheids der Zulassungskommission in Bezug auf die Glaubhaftigkeit des Gewissenskonflikts (Art. 18b ZDG) auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht im Einklang mit der bisherigen Praxis der Rekurskommission EVD aus nachstehenden Gründen Zurückhaltung (VPB 64.130, E. 6.1). "Gewissen", "Gewissenskonflikt" und "glaubhaft darlegen" sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die eine auf den Einzelfall bezogene Auslegung gebieten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet deren Auslegung und Anwendung eine Rechtsfrage, die grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kognition zu überprüfen ist (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b). Nach konstanter Praxis und Lehrmeinung ist bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen jedoch Zurückhaltung zu üben und der Behörde ist dann ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, wenn diese den örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnissen näher steht. Der Richter hat so lange nicht einzugreifen, als die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar erscheint (vgl. statt vieler: BGE 119 Ib 254 E. 2b mit weiteren Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 445 ff.). Die Zulassungskommission fällt ihre Entscheide insbesondere auf Grund der Wahrnehmungen und Eindrücke aus der persönlichen Anhörung des Gesuchstellers. Diesen Anhörungen kommt nach dem Willen des Gesetzgebers eine zentrale Bedeutung zu. Dabei bildet der persönliche Eindruck ein wesentliches Sachverhaltselement, auf welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Gewissenskonflikts nicht verzichtet werden kann. Auch insofern kommt der Zulassungskommission bei der Würdigung ihrer aus der persönlichen Anhörung gewonnenen Erkenntnisse ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. 3.3 Auf Grund dieser Gegebenheiten ist das Bundesverwaltungsgericht an den Entscheid der Zulassungskommission, ob ein Gewissenskonflikt glaubhaft dargelegt sei oder nicht, gebunden, sofern der Entscheid nicht offensichtlich unhaltbar ist. Unhaltbar ist ein Entscheid beziehungsweise ein Befund der Zulassungskommission namentlich dann, wenn erhebliche Sachumstände nicht in Betracht gezogen wurden oder wenn bei der Beweiswürdigung die Glaubhaftigkeit des behaupteten Gewissenskonflikts mit aktenwidrigen Argumenten, zu strengen Anforderungen oder unsachlicher Argumentation verneint wurde. Soweit der Entscheid der Zulassungskommission dagegen als haltbar erscheint, greift das Bundesverwaltungsgericht nicht in ihren Ermessens- und Beurteilungsspielraum ein. Wenn die Zulassungskommission nach Prüfung des Gesuches und anlässlich der persönlichen Anhörung zum Schluss kommt, auf Grund von gewissen Sachver-

6 haltselementen dem Zivildienstgesuch entsprechen zu können, erübrigt sich eine Würdigung weiterer oder anderer Aspekte, die den Sachverhalt zwar eventuell zu verdeutlichen vermöchten, jedoch für den Entscheid über die Zulassung keine entscheidende Rolle mehr spielen würden. Die Zulassungskommission muss nicht jedes einzelne Sachverhaltselement heranziehen oder jede erdenkliche Frage stellen, wenn sie auf Grund der bisher in Erwägung gezogenen Elemente eindeutig zum Schluss kommt, der geltend gemachte Gewissenskonflikt sei glaubhaft und der Gesuchsteller sei zum Zivildienst zuzulassen (zum Ganzen auch: VPB 64.131, E. 6.1). 4. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, für den Beschwerdeführer stehe die Gewaltlosigkeit über der (persönlichen) Freiheit. Die Verbindlichkeit der Gewaltlosigkeit habe bei ihm einen - vorerst bloss latent vorhandenen - Gewissenskonflikt beim Leisten von Militärdienst bewirkt. Dieser Gewissenskonflikt sei bei einer militärgerichtlichen Vernehmung wegen Nichtbefolgung eines Marschbefehls schlagartig manifest geworden. Die auch äusserlich gelebte Friedfertigkeit des Beschwerdeführers, der Umstand, dass er vor dem Einrücken jeweils gesundheitliche Beschwerden gehabt habe (Übelkeit, Schlaflosigkeit, seelischer Schmerz) sowie seine widerspruchsfreie Argumentation in diesem Verfahren würden diesen Befund stützen. Das Departement bemängelt, die Vorinstanz habe den vom Beschwerdegegner geltend gemachten Gewissenskonflikt bejaht, ohne sich auf hinreichende, aus den Akten ersichtliche Gründe zu stützen beziehungsweise ohne ihren Befund in nachvollziehbarer Weise zu begründen. Ihr Entscheid sei daher offensichtlich unhaltbar. Es ist im Folgenden zu prüfen, wie es sich damit verhält. 4.1 In seiner Gesuchseingabe vom 27. Februar 2006 führte der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, er habe bisher keine grösseren Probleme mit dem Militär gehabt, da dieses bisher immer parallel zu seinem Alltag verlaufen sei und er weder beruflichen noch privaten Einschränkungen ausgesetzt gewesen sei. Bei seinem aktuellen Konflikt habe sich jedoch gezeigt, dass seine bisherige Wahrnehmung des Militärs nicht der Realität entspreche und er unmöglich weiter Dienst leisten könne. Dieser Konflikt liege im Umstand begründet, dass ihm eine Dienstverschiebung nicht gewährt worden sei, um welche er im Rahmen seiner Ausbildung zum Pflegefachmann nachgesucht habe. Daraus ergebe sich, dass sein gesamtes Privatleben lediglich eine "Beurlaubung vom Militär" sei, was er nicht akzeptieren könne. Des weiteren äusserte er sich zu seinem bisherigen Werdegang und seinen Werten. Danach hätten seine Eltern sein heutiges Weltbild entscheidend geprägt. Er habe gelernt, dass man im Leben nicht alle Entscheidungen selber treffen könne. Das Internatsleben habe ihm zudem beigebracht, auch mit Menschen auszukommen, deren Überzeugungen nicht seinen Vorstellungen entsprächen. Toleranz und gegenseitiges Vertrauen seien seine Grundprinzipien. Aus seiner Grundhaltung der Toleranz heraus habe er sich zwar mit der Dienstpflicht abgefunden, sei ihr aber nur widerwillig nachgekommen.

7 Aus diesen Ausführungen ist zwar ersichtlich, dass sich der Beschwerdegegner mit seinen Grundprinzipien der Toleranz und des gegenseitigen Vertrauens auf Werte beruft, die in einer gewissen Nähe zum Gewaltverbot stehen und daher unter Umständen geeignet sind, einen Gewissenskonflikt glaubhaft zu machen. Andererseits wird, jedenfalls aus seiner schriftlichen Eingabe, auch deutlich, dass zumindest der Auslöser seines Konflikts mit dem Militär die Ablehnung eines Dienstverschiebungsgesuchs war, welches er mit Blick auf seine Ausbildung zum Pflegefachmann gestellt hatte. Hierin ist indessen nach dem in Erwägung 2 am Ende Gesagten – worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist – ein Motiv zu erblicken, welches ausser Betracht fällt, um vom Militärdienst befreit zu werden. 4.2 Anlässlich der Anhörung wurde der Beschwerdegegner gleich zu Beginn gefragt, warum er, nachdem er die Rekrutenschule und drei Wiederholungskurse absolviert habe, keinen Militärdienst mehr leisten könne. Er antwortete, dass er einen noch offenen Schulblock nicht habe verpassen wollen und nicht bereit gewesen sei, den Marschbefehl über alles zu stellen, was ihn als Menschen ausmache (vgl. Anhörungsnotiz, Z. 21 ff.). In diesem Zusammenhang zur Gewissensnot befragt antwortete er, es gebe auch Handlungen, die einem selber gegenüber nicht zu vereinbaren seien (vgl. Z. 38 ff.) und gleich darauf, sein Gewissen habe sich bei früheren Militärdienstleistungen nicht gemeldet (vgl. Z. 47 ff.). Auf die Frage, ob er Militärdienst leisten könne, wenn dieser die Ausbildung nicht störe, antwortete er: "Das ist richtig, deswegen hat es bis jetzt auch geklappt" (vgl. Z. 90 ff.). Diese Ausführungen des Beschwerdegegners anlässlich der Anhörung bestätigen seine Aussagen im Zulassungsgesuch. Sie bilden ein Sachverhaltselement, welches das Bestehen eines Gewissenskonflikts, wie ihn das Zivildienstgesetz versteht, als in hohem Masse fraglich erscheinen lässt. Dies gilt umso mehr, als sie an zentraler Stelle des Gesuchs und der Anhörung vorgebracht wurden. 4.3 Eine Analyse des angefochtenen Entscheids ergibt, dass sich die Vorinstanz mit keinem Wort zu diesen Vorbringen des Beschwerdegegners geäussert beziehungsweise diese weder bei der Ermittlung des Sachverhalts dargestellt noch anschliessend einer rechtlichen Würdigung unterzogen hat. Da es sich dabei nach dem Gesagten um erhebliche Sachumstände handelt, die geeignet sind, den Verfahrensausgang wesentlich zu beeinflussen, ist in dieser Unterlassung ein schwer wiegender Fehler zu erblicken. Eine mit Justizaufgaben betraute Behörde darf über Sachverhaltselemente von derart zentraler Bedeutung nicht einfach hinwegsehen, sondern sie muss sich in ihrem Entscheid zwingend damit auseinandersetzen. Stösst sie im Laufe des Verfahrens auf weitere Sachumstände, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten, und erachtet sie diese als für den Verfahrensausgang ausschlaggebend, darf sie sich bei der rechtlichen Würdigung nicht ausschliesslich hierauf stützen. Vielmehr ist sie verpflichtet, in ihren Erwägungen alle erheblichen, für und gegen einen Verfahrensbeteiligten sprechenden Elemente aufzuführen, diese gegeneinander

8 abzuwägen und schliesslich in nachvollziehbarer Weise darzulegen, aus welchen Gründen sie die einen stärker gewichtet als die anderen. Weil die Vorinstanz im vorliegenden Fall anders vorging, hat dies zur Folge, dass der von ihr festgestellte Sachverhalt unvollständig geblieben ist und ihre Entscheidgründe nicht nachvollziehbar geworden sind. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit bereits im Ansatz als offensichtlich unhaltbar, und er ist in Gutheissung der Departementsbeschwerde aufzuheben. Damit erübrigen sich an dieser Stelle Ausführungen zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers. 4.4 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer die Rückweisung an die Zulassungskommission zur Neubeurteilung. Er folgt damit der bisherigen Praxis der Rekurskommission EVD, wonach die Frage der Glaubhaftmachung eines Gewissenskonflikts am besten durch die hierfür vom Gesetzgeber vorgesehene Zulassungskommission beurteilt werden kann, welche nach besonderen Kriterien ausgewählt wurde und den Gesuchsteller selber anhört oder angehört hat (vgl. statt vieler: nicht publizierter Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 29. September 2006 i.S. P. [5C/2006-10] E. 4 und E. 7 a.E.; VPB 64.130 E. 5 und E. 7; je mit weiteren Hinweisen). Dies erfolgt jedenfalls dann, wenn ein Gesuchsteller Gewissensgründe im Sinne von Art. 1 ZDG geltend macht. Allenfalls liesse sich fragen, ob es sich auch vorliegend so verhält, berief sich der Beschwerdegegner nach dem Gesagten doch über weite Strecken des Verfahrens vorab auf persönliche Gründe beziehungsweise auf seine beabsichtigte Aus- und Weiterbildung. Indessen machte er während der Anhörung auch andere Gründe wie Toleranz und gegenseitiges Vertrauen geltend. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, der Beschwerdegegner habe sich ausschliesslich auf Motive berufen, welche von vornherein ungeeignet sind, einen Gewissenskonflikt glaubhaft zu machen. Demnach weist das Bundesverwaltungsgericht die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den Beschwerdegegner in neuer Zusammensetzung anhöre und gestützt hierauf neu entscheide. 5. Nach Art. 65 ZDG sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. 6. Dieser Entscheid kann nicht an das Bundesgericht weiter gezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110). Er ist somit endgültig.

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verwaltungsbeschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. Die Sache geht zurück an die Vorinstanz verbunden mit der Weisung, den Beschwerdegegner in neuer Zusammensetzung anzuhören und gestützt hierauf neu zu entscheiden. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben, mit Gerichtsurkunde) - dem Beschwerdegegner (eingeschrieben, mit mit Gerichtsurkunde) - der Vorinstanz (Ref-Nr. 8.413.31438.0) (eingeschrieben, mit Gerichtsurkunde) • und mitgeteilt: - der Vollzugsstelle für den Zivildienst Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Frank Seethaler Stefan Wyler Versand am: 24. Mai 2007

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