Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung II B-2102/2015
Urteil v o m 2 4 . November 2015 Besetzung Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Stephan Breitenmoser, Richter Ronald Flury; Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Parteien X._______ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Bewilligung von nicht biologischen Weizenkeimen.
B-2102/2015 Sachverhalt: A. Die X._______ AG in […] (Beschwerdeführerin) reichte mit Eingabe vom 19. Februar 2015 beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW, Vorinstanz) ein Gesuch gemäss Art. 16k Abs. 3 der Bio-Verordnung (vgl. die Zitierung in E. 2.2) zur befristeten Verwendung von 30'000 kg nicht biologisch erzeugter Weizenkeime ein. Mit Verfügung vom 4. März 2015 bewilligte die Vorinstanz dieses Gesuch bis zum 31. Dezember 2015. In ihrer Begründung wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin vom Institut der befristeten Bewilligung seit 1999 nahezu jährlich Gebrauch gemacht habe, was dessen auf eigentliche Mangelsituationen ausgelegtem Ausnahmecharakter jedoch widerspreche. Vielmehr hätten die der Beschwerdeführerin gewährten Fristen zur Behebung der geltend gemachten Mangelsituationen genutzt werden sollen, was aus Sicht der Vorinstanz indessen nicht in genügendem Mass geschehen sei. Sie stellte der Beschwerdeführerin daher in Aussicht, inskünftig keine solchen Gesuche mehr zu bewilligen und erklärte, diese Bewilligung letztmals auszustellen. B. Hiergegen führt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. April 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Hauptantrag, die im angefochtenen Entscheid ausgesprochene Bewilligung sei aufzuheben und die Erklärung, wonach diese Bewilligung letztmals ausgestellt werde, sei als "ungültig" zu erklären. Eventualiter seien Weizenkeime in die Ausnahmeliste der WBF-Verordnung über die biologische Landwirtschaft vom 22. September 1997 (SR 910.181) aufzunehmen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Beschaffungs- und damit die Mangelsituation hätten sich in den letzten Jahren nicht geändert (wird näher ausgeführt). Gleichwohl habe sie (die Beschwerdeführerin) in den letzten Jahren den Einsatz konventioneller Weizenkeime in Bio-Produkten möglichst vermieden. Die verlangten 30'000 kg konventioneller Weizenkeime würden zwar nur noch teilweise benötigt, seien aber in Absprache mit der Y._______ in ihrer gesamten Menge beantragt worden. Damit die für das Jahr 2016 für die Ausnahmebewilligung vorgesehene Menge reduziert werden könne, seien zusätzliche Massnahmen zur Warenflusstrennung eingeleitet worden. Insofern liesse sich der Antrag für 2016 auf 3'000 kg reduzieren, in welchem Umfang indessen weiterhin von einer Mangelsituation auszugehen sei.
B-2102/2015 C. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 13. Mai 2015 beantragt die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten, eventuell sei sie kostenfällig abzuweisen. Sie führt aus, seit mehreren Jahren habe sie der Beschwerdeführerin jeweils auf zwei Jahre befristete Bewilligungen zur Verwendung nicht biologischer Weizenkeime ausgestellt. Mit E-Mail vom 2. März 2015 habe sie der Beschwerdeführerin den Erhalt ihres Gesuchs vom 19. Februar 2015 bestätigt, ihr mitgeteilt, dass nur noch einjährige Bewilligungen ausgestellt würden und sie ersucht, ihr Gesuch in zeitlicher Hinsicht anzupassen. Hierauf habe die Beschwerdeführerin ihr Gesuch förmlich auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 beschränkt. Dieses Gesuch habe sie dann mit Verfügung vom 4. März 2015 bewilligt. Insofern fehle es der Beschwerdeführerin vorliegend an einem schutzwürdigen Anfechtungsinteresse. Im Übrigen bekräftigte sie ihre Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin die für eine Bewilligung erforderliche Mangelsituation nicht hinreichend belegt habe, weshalb ihr die beantragte Bewilligung lediglich aus Kulanzgründen erteilt, sie aber zugleich auf den Umstand hingewiesen worden sei, dass ohne den hinreichenden Nachweis einer Mangelsituation ein künftiges Gesuch nicht mehr bewilligt werden könne. D. Mit Replik vom 18. Juni 2015 hält die Beschwerdeführerin an ihren Hauptanträgen fest. Indessen stellt und begründet sie ein neues Eventualbegehren, wonach ihr für das Jahr 2016 lediglich die Verwendung von 3'000 kg nicht biologischer Weizenkeime zu bewilligen sei. E. Auch die Vorinstanz hält mit Duplik vom 13. Juli 2015 an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
B-2102/2015 Bst. d VGG, gegen deren Verfügungen die Beschwerde zulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. Als Adressatin des Entscheides ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48 VwVG. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die drei Voraussetzungen gemäss Bst. a-c müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.60 ff.). 2.1 Unter dem Erfordernis der materiellen Beschwer wird verlangt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Hoheitsakt besonders berührt ist (Abs. 1 Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Abs. 1 Bst. c). Im Einzelnen lassen sich diese beiden Voraussetzungen von Bst. b und Bst. c nicht konsequent auseinander halten, weshalb sie in Lehre und Rechtsprechung regelmässig in einem Zug genannt werden. Wer durch einen Akt besonders berührt ist, hat in der Regel ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung. Das erforderliche, eigene Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde. Dieser Nutzen kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, sei es, dass durch den Ausgang des Verfahrens die rechtliche Situation des Beschwerdeführers beeinflusst werden kann oder dass sich damit ein wirtschaftlicher, ideeller oder materieller Nachteil, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte, abwenden lässt (vgl. BERNHARD WALDMANN, in: Niggli/ Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg], Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG-Kommentar], 2. Aufl. 2011, N. 10 zu Art. 89). 2.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrfach ein Gesuch gemäss Art. 16k Abs. 3 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 (SR 910.18) eingereicht hat. Nachdem ihrem Gesuch
B-2102/2015 vorliegend bis Ende 2015 mit der angefochtenen Verfügung entsprochen worden war und sie keine spezifischen Gründe für ein darüber hinausgehendes Interesse substantiiert dargelegt hat, ist kein schutzwürdiges Interesse an einer weitergehenden Gutheissung des Gesuchs ersichtlich, so dass auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. 3. Der Begründung der Verfügung zufolge gedenkt die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung, letztmals den zeitlich und mengenmässig begrenzten Einsatz von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die konventionell angebaut wurden, in biologischen Erzeugnissen zu bewilligen. Die Beschwerdeführerin beantragt auch die Aufhebung dieses Punktes. 3.1 Praxisgemäss wird das Rechtsschutzinteresse immer dann verneint, wenn rein theoretische Probleme zur Diskussion gestellt werden oder sich eine Beschwerde nur gegen die Begründung (Motive) einer angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine (den Beschwerdeführer begünstigende/entlastende) Änderung des Dispositivs verlangt wird (BGE 113 V 159 E. 1c; VPB 61 [1997] Nr. 37 E. 2.1; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], 2009, Art. 48 N 16 m.w.H.). 3.2 Nachdem diese Absicht der Vorinstanz lediglich aus der Begründung der Verfügung hervorgeht und kein Grund ersichtlich ist, diesen als Begründung bezeichneten Teil dem Dispositiv zuzuordnen, ist auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin nicht materiell beschwert ist. Zu bemerken ist, dass die Vorinstanz ihre Aussage in der Vernehmlassung insofern korrigiert hat, als sie ausführt, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen sei, ein Gesuch für das Jahr 2016 zu stellen, wobei sie anmerkt, dass die Mangelsituation rechtsgenüglich nachgewiesen werden müsse. 4. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 5. Die Verfahrenskosten sind nach Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 abs. 2 VwVG). Nur wenn eine obsiegende Partei
B-2102/2015 Verfahrensregeln verletzt hat, dürfen ihr die dadurch verursachten Verfahrenskosten auferlegt werden. Kosten trotz Obsiegens muss eine Partei tragen, die sich widersprüchlich und treuwidrig verhält (vgl. MARCEL MAILLARD, Praxiskommentar VwVG, Art. 63 N 33). Als widersprüchlich bzw. zumindest missverständlich erachtet das Gericht den Passus im angefochtenen Entscheid, wonach die Vorinstanz letztmals eine Bewilligung erteile. Da ihr nach dem Gesagten keine Verfahrenskosten auferlegt werden, sind der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten lediglich in reduziertem Umfang von Fr. 1'800.– aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.– zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 700.– der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu benennendes Konto zurückzuerstatten. Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten war, ist ihr praxisgemäss keine Parteientschädigung – auch nicht in reduziertem Umfang – zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'800.– auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 700.– wird nach Eintreten der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
B-2102/2015 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichturkunde; Beilage: Rückerstattungsformular); – die Vorinstanz (Gerichturkunde); – das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF, Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Karin Behnke
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 1. Dezember 2015