Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 10.12.2008 B-2099/2008

10 dicembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·843 parole·~4 min·1

Riassunto

Arbeitslosenversicherung | Rückforderung Kurzarbeits- und Schlechtwetterentsc...

Testo integrale

Abtei lung II B-2099/2008/mag/amm {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 1 0 . Dezember 2008 Einzelrichterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiber Roger Mallepell. A._______AG. in Liquidation, handelnd durch Konkursamt des Kantons Thurgau, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Vorinstanz. Rückforderung Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-2099/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die A._______AG. mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2008 verpflichtet hat, Arbeitslosenversicherungsgelder in der Höhe von Fr. (...) an die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau zurückzuerstatten; dass die A._______AG. am 01. April 2008 dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz beantragt hat; dass der Präsident des Bezirksgerichtes Steckborn am X. Mai 2008 den Konkurs über die A._______AG. eröffnet und die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau die Forderung im Konkursverfahren angemeldet hat; dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 207 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) sistiert und die Sistierung in der Folge mehrfach verlängert hat; dass der Kollokationsplan vom X. Oktober 2008 bis X. November 2008 auflag und die Konkursverwaltung die Forderung der Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau über Fr. (...) in der 3. Klasse kolloziert hat mit der Bemerkung, dass bezüglich dieser Forderung noch ein Prozess ausstehend ist (Art. 63 Abs. 1 Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV, SR 281.32]); dass das Konkursamt und Betreibungsinspektorat des Kantons Thurgau mit Schreiben vom 04. Dezember 2008 mitteilte, dass die Konkursverwaltung auf die Fortführung des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht verzichte und die Forderung der Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau über Fr. (...) in der 3. Klasse des Kollokationsplanes anerkannt habe. Innert der anlässlich der Auflage des Kollokationsplanes gesetzten Frist habe auch kein Gläubiger das Recht auf Fortführung des Prozesses zur Abtretung im Sinne von Art. 260 SchKG verlangt. Die Forderung über Fr. (...) der Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau sei somit rechtskräftig anerkannt und die Beschwerde könne als gegenstandslos abgeschrieben werden; B-2099/2008 dass eine Kopie dieses Schreibens der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht wird; dass das sistierte Beschwerdeverfahren gemäss Art. 207 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SchKG frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden kann; dass nun aber feststeht, dass weder die Konkursmasse, vertreten durch die Konkursverwaltung, noch Gläubiger nach Art. 260 SchKG die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens verlangen; dass dadurch ein Abstand zum Ausdruck kommt und die Forderung der Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau über Fr. (...) als anerkannt gilt (Art. 63 Abs. 2 KOV, KURT AMONN, FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2008, S. 414, CARL JAEGER, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 1997 - 2001, Art. 207 N. 9; GEORG LEUCH, OMAR MARBACH, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, fünfte Auflage, Bern 2000, Art. 41 N. 4); dass das Beschwerdeverfahren demnach im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass mit Blick auf den geringen verursachten Aufwand auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist; dass der Kostenvorschuss von Fr. 4'000.00 nicht eingefordert wurde; dass auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE), zumal die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE); B-2099/2008 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Eine Kopie des Schreibens des Konkursamts und Betreibungsinspektorats des Kantons Thurgau vom 04. Dezember 2008 geht zur Kenntnis an die Vorinstanz. 2. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieser Entscheid geht an: - das Konkursamt des Kantons Thurgau (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage gem. Ziff. 1) - die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau (B-Post) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Maria Amgwerd Roger Mallepell B-2099/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 10. Dezember 2008 Seite 5

B-2099/2008 — Bundesverwaltungsgericht 10.12.2008 B-2099/2008 — Swissrulings