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Bundesverwaltungsgericht 07.03.2018 B-205/2018

7 marzo 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·592 parole·~3 min·5

Riassunto

Verwaltungsmassnahmen | Verwaltungsmassnahmen nach Landwirtschaftsgesetz (betreffend Zollkontingentsanteile)

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-205/2018

Urteil v o m 7 . März 2018 Besetzung Einzelrichterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiber Urs Küpfer.

Parteien X._______ GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Fachbereich Ein- und Ausfuhr, Vorinstanz.

Gegenstand Verwaltungsmassnahmen nach Landwirtschaftsgesetz (betreffend Zollkontingentsanteile).

B-205/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW, Vorinstanz) am 8. Dezember 2017 infolge Widerhandlung gegen die Landwirtschaftsgesetzgebung Verwaltungsmassnahmen gegenüber der X._______ GmbH (Beschwerdeführerin) verfügte; dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Eingabe vom 9. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht; dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Januar 2018 unter Androhung des kostenpflichtigen Nichteintretens für den Säumnisfall aufforderte, bis zum 5. Februar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu bezahlen; dass die Beschwerdeführerin diesen Vorschuss innerhalb der gesetzten Frist nicht leistete; dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin deshalb mit Verfügung vom 13. Februar 2018 Gelegenheit gab, bis zum 26. Februar 2018 zum Nichteintreffen des Kostenvorschusses Stellung zu nehmen und gegebenenfalls mit geeigneten Beweismitteln die rechtzeitige Leistung desselben nachzuweisen; dass das Bundesverwaltungsgericht zugleich verfügte, bei ungenutztem Ablauf dieser Frist werde auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten; dass die Beschwerdeführerin innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht hat; dass somit im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32) androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass die Verfahrenskosten von Fr. 250.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021, i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2); dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE).

B-205/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin; – die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Maria Amgwerd Urs Küpfer

B-205/2018 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 8. März 2018

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