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Bundesverwaltungsgericht 29.07.2008 B-2038/2008

29 luglio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,368 parole·~17 min·1

Riassunto

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) | Nichtzulassung

Testo integrale

Abtei lung II B-2038/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Juli 2008 Richter Hans Urech (Vorsitz), Stephan Breitenmoser, Ronald Flury; Gerichtsschreiber Thomas Reidy. X._______, Beschwerdeführer, gegen Zulassungskommission für den Zivildienst, p. A. Regionalzentrum Rüti, Spitalstrasse 31, 8630 Rüti ZH, Vorinstanz. Nichtzulassung zum Zivildienst. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-2038/2008 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sehe eine für ihn nicht ertragbare Diskrepanz zwischen dem Auftrag der Armee und dem, was er dazu beitrage. Insbesondere durch seine Weltanschauung und seine Erfahrungen im Schweizer Militär sei er zur Überzeugung gelangt, er stelle als Soldat für die Schweizer-Bevölkerung eher eine Last dar, als dass er Positives beitrage. Deshalb erachte er es als viel sinnvoller, wenn weniger Soldaten und diese zu Spezialisten ausgebildet würden. Die breite Masse in den Militärdienst zu schicken, finde er wenig nützlich. Im Zusammenhang mit der Schweizer Armee denke er als erstes an die massive Geldverschwendung: Zum Beispiel würden technische Systeme nie konstruktiv eingesetzt, massenweise Munition verschossen, Benzin für Übungen verbraucht und Erwerbsausfallentschädigungen ausbezahlt. Weiter habe er in jedem WK das Gefühl gehabt, dass es dem Kader schwer gefallen sei, die Soldaten zu beschäftigen. Nebst den schlechten Erfahrungen mit dem militärischen Kader bezüglich Ausbildung sehe er ebenfalls keinen Sinn in der Abgabe der "persönlichen Waffe" an die Militärdienstleistenden. Schliesslich erforderten es die aktuellen Umstände nicht mehr, eine 200'000 Mann starke Armee zu unterhalten, zumal sich die Schweiz in Bezug auf die Sicherheit stärker in der UNO und NATO einbinden sollte. B. Am 26. Februar 2008 hörte die Zulassungskommission des Zivildienstes Rüti (Vorinstanz) den Beschwerdeführer persönlich an. Mit Verfügung vom selben Datum lehnte sie sein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst ab. Sie begründete ihren Entscheid dahingehend, dass die Forderung des Beschwerdeführers, alle seine Taten müssten Sinn machen, zwar grundsätzlich moralischer Art sein könne, weil er die Regeln aber von Fall zu Fall selber festlege, fehle es ihr an Allgemeinverbindlichkeit. Zudem unterlege er die Forderung mit Kosten-Nutzen- Überlegungen, die er nicht mit einer moralischen Norm in Verbindung bringe. Die persönliche Forderung, im Leben nur Sinnvolles machen zu dürfen und auch jederzeit im Rahmen der Gesetze frei entscheiden zu können, was gerade sinnvoll sei, könne für sich nicht Grundlage eines Gewissenskonfliktes sein, wie ihn die Zulassung zum Zivildienst voraussetze. Zwar seien die Darlegungen des Beschwerdeführers be- B-2038/2008 treffend die Sinnlosigkeit im Militärdienst frei von Widersprüchen und in sich schlüssig, jedoch belegten sie keinen Gewissenskonflikt im Sinne des Zivildienstgesetzes, weshalb das Gesuch abzuweisen sei. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2008 (Postaufgabe: 29. März 2008) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung führt er aus, die Zulassungskommission habe ihm zu wenige Rückmeldungen während des Gesprächs gegeben, so dass ihm während der Anhörung nicht bewusst gewesen sei, ob er den Gewissenskonflikt verständlich genug habe machen können. Deshalb habe die Zulassungskommission die Ursache seines Gewissenskonfliktes nicht vollständig verstanden und seiner Meinung nach eine Fehlentscheidung getroffen. Nur weil er die moralische Forderung nicht verständlich genug habe darlegen können, könne nicht behauptet werden, sein Gewissen gerate nicht in einen unauflösbaren Konflikt mit der Militärdienstpflicht. Nach seinem Verständnis müssten moralische Forderungen nicht allgemeingültig sein, da moralische Grundsätze etwas Persönliches seien und von Mensch zu Mensch variieren könnten. Zudem habe er seine Kosten-Nutzen- Überlegungen sehr wohl mit einer moralischen Regel in Verbindung gebracht. Da die klare Mehrheit der Schweizer Bevölkerung seinen Militäreinsatz als nicht sinnvoll einstufen würde, sei es unmoralisch, diesen weiter zu betreiben. Da für ihn die verbindliche Regel gelte, so zu handeln, wie er es für moralisch richtig halte, sei er nicht in der Lage, Militärdienst zu leisten. D. Mit Vernehmlassung vom 17. April 2008 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Ausschuss habe während der Anhörung niemals Zweifel gehabt, dass der Beschwerdeführer seinen geltend gemachten Konflikt verständlich habe darlegen können. Entsprechend habe auch keine Pflicht bestanden, nachzufragen. Es sei weder möglich noch zulässig, dass der Ausschuss schon während der Anhörung Rückmeldungen in dem Sinne mache, ob die geltend gemachten Argumente für eine Zulassung zum Zivildienst genügten. Denn der Ausschuss habe erst nach der Anhörung das Gesuch und die Anhörung zu würdigen und zu entscheiden, ob die gesetzlichen Vorgaben erfüllt seien. Der Beschwerdeführer habe die seinem behaupteten Gewissenskonflikt zugrundeliegende, für ihn selber geltende "moralische" Forderung zwar erklären können, postuliere aber nirgends, diese sei allgemeinverbindlich. Auch B-2038/2008 könne er nicht erklären, auf welchen ethischen Vorstellungen sie basiere. Er habe dem Ausschuss den Zusammenhang zwischen seiner Einstellung, er dürfe nur "Sinnvolles" tun, und einer moralischen Forderung nicht glaubhaft darlegen können. Seiner Forderung fehle daher die allgemeine Verbindlichkeit und die Glaubhaftigkeit. Es treffe zwar zu, dass die Moral etwas Persönliches sei und dass jeder Mensch selber entscheide, welche moralischen Forderungen für ihn gültig seien. Es sei jedoch ein Irrtum, aus dieser Erkenntnis abzuleiten, die moralischen Forderungen könnten selber definiert werden. Der Beschwerdeführer habe in keiner Passage, auch nicht auf mehrfaches Nachfragen hin, seine Regel, nur "Sinnvolles" tun zu dürfen, auf eine allgemein verbindliche Norm zurückgeführt. Auch eine Berufung auf eine angebliche Bevölkerungsmehrheit, welche seinen Militäreinsatz als Geldverschwendung betrachten würde, könne nicht als moralische Forderung bezeichnet werden. Die Möglichkeit einer zweiten Anhörung lehnt die Vorinstanz ab, da dem Ausschuss keine Mängel bezüglich der Anhörung bewusst seien. E. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat mit Schreiben vom 27. Mai 2008 auf eine Stellungnahme verzichtet. F. Auf die dargelegten und weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 26. Februar 2008 (Versand: 27. Februar 2008) ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann nach Art. 63 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) und im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. 2. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an B-2038/2008 deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG); er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG; Art. 66 Bst. b ZDG), und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 3. Militärdienstpflichtige, die glaubhaft darlegen, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach dem Zivildienstgesetz (Art. 1 Abs. 1 ZDG). Der Gewissenskonflikt nach Abs. 1 zeichnet sich dadurch aus, dass sich die betroffene Person auf eine moralische Forderung beruft, durch die ihr Gewissen aus ihrer Sicht mit der Militärdienstpflicht in einen unauflösbaren Konflikt gerät (Art. 1 Abs. 2 ZDG). Diese moralische Forderung steht im Einklang mit dem persönlichen Moralverständnis der betreffenden Person (Art. 1 Abs. 3 ZDG). Eingeleitet wird das Zulassungsverfahren durch das Gesuch des Stellungs- bzw. Militärdienstpflichtigen an die Vollzugsstelle. Darin erläutert er insbesondere seinen Gewissenskonflikt (Art. 16a Abs. 1 und 2 Bst. a i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und 3 ZDG). Die Zulassungskommission hört den Gesuchsteller an (Art. 18a Abs. 1 ZDG) und beurteilt anschliessend die Darlegung des Gewissenskonfliktes in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit gemäss Artikel 18b ZDG, d.h. danach: "a. ob die gesuchstellende Person Inhalt und Tragweite der geltend gemachten moralischen Forderung erklären kann und aus welchen Gründen diese moralische Forderung für die gesuchstellende Person verpflichtenden Charakter hat; b. welche die Ereignisse und Einflüsse sind, durch die der geltend gemachte Gewissenskonflikt entstanden ist und sich entwickelt hat; c. ob und wie die gesuchstellende Person die moralische Forderung in anderen Lebensbereichen umsetzt; d. wie der geltend gemachte Gewissenskonflikt das Befinden und die Lebensführung der gesuchstellenden Person beeinflusst; sowie e. ob die Darlegung des Gewissenskonflikts der gesuchstellenden Person frei von bedeutenden Widersprüchen, plausibel und insgesamt in sich schlüssig ist." Diese Bestimmung nennt keine weiteren Zulassungsvoraussetzungen. Vielmehr umschreibt sie Sachverhalts- und Fragenbereiche, auf welche die Zulassungskommission im Zusammenhang mit ihren Abklärun- B-2038/2008 gen das Augenmerk richten soll und welche in die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einzubeziehen sind. Bezüglich der Anerkennung der Motive, welche der innerlich verpflichtenden Forderung zu Grunde liegen, anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass im weitesten Sinne "ethische", "moralische", "sittliche" oder "religiöse" Werte in Betracht fallen. Wesentlich ist dabei, dass grundlegende, gewichtige persönliche Überzeugungen vorliegen, die das eigene menschliche Handeln verantwortungsvoll und in massgeblicher Weise steuern (vgl. dazu Urteil B-1488/2007 vom 12. November 2007 E. 2, Urteil B-7564/2006 vom 16. Mai 2007 E. 2 und Urteil B-2117/2006 vom 19. Februar 2007 E. 3). 4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Überprüfungsbefugnis. Deshalb können nicht nur Rechtsverletzungen oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen, sondern auch die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Bei der Überprüfung der Frage, ob die Zulassungskommission zu Recht einen geltend gemachten Gewissenskonflikt im Sinne von Art. 1 ZDG als glaubhaft erachtet hat oder nicht, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht indessen Zurückhaltung. Der Gesetzgeber hat die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen einer besonderen Zulassungskommission anvertraut. Diese ist fachlich unabhängig und im Einzelfall nicht an Weisungen gebunden (Art. 18 Abs. 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die Kommissionen des Zivildienstes [VKZD, SR 824.013]). Die Zulassungskommission fällt ihren Entscheid insbesondere auf Grund der Wahrnehmungen und Eindrücke aus der persönlichen und nicht öffentlichen Anhörung des Gesuchstellers. Dessen Ausführungen an dieser Anhörung werden in einer Gesprächsnotiz festgehalten (Art. 8 Abs. 3 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Verfahren der Zulassung zum Zivildienst, SR 824.016), nicht jedoch in einem eigentlichen Wortprotokoll, das der Gesuchsteller zu lesen und zu unterzeichnen hätte. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet sich daher als an den Entscheid der Vorinstanz gebunden, sofern er sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist, etwa weil erhebliche Sachumstände nicht in Betracht gezogen oder bei der Beweiswürdigung die Glaubhaftigkeit des behaupteten Gewissensentscheids mit aktenwidrigen Argumenten, zu strengen Anforderungen oder unsachlicher Argumentation verneint B-2038/2008 wurde. Soweit der Entscheid der jeweiligen Zulassungskommission dagegen als haltbar erscheint, erfolgt durch das Gericht kein Eingriff in deren Beurteilungsspielraum (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3121/2007 vom 11. Dezember 2007 E. 3.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1488/2007 vom 12. November 2007 E. 3; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 445 ff.). 5. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, dass ihm die Vorinstanz während des Gesprächs zu wenige Rückmeldungen gegeben habe, so dass ihm während der Anhörung nicht bewusst gewesen sei, ob er seinen Gewissenskonflikt genügend verständlich dargelegt habe. Deshalb habe die Zulassungskommission die Ursache seines Gewissenskonfliktes nicht vollständig verstanden und seiner Meinung nach eine Fehlentscheidung getroffen. 5.1 Damit rügt der Beschwerdeführer nicht, seine Aussagen seien von der Vorinstanz falsch oder unpräzise wiedergegeben worden. Er kritisiert vielmehr die aus seiner Sicht unrichtigen Schlussfolgerungen, die die Zulassungskommission aus seinen Erläuterungen gezogen habe. Somit ist die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers letztlich inhaltlicher und nicht formeller Natur und wird dementsprechend im Rahmen der materiellen Überprüfung der angefochtenen Verfügung behandelt (vgl. dazu unten E. 6). 5.2 Im Übrigen ist aus der Gesprächsnotiz der Anhörung nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer in irgend einer Weise unfair behandelt hätte. Es ist vielmehr die gesetzliche Aufgabe der Vorinstanz, den im Gesuch vorgebrachten Gewissensgrund zu prüfen und den Beschwerdeführer dazu zu befragen bzw. ihm die Möglichkeit zu geben, seine diesbezüglichen Gründe mit eigenen Worten darzulegen (vgl. dazu E. 6.1). So zeugt das im Protokoll festgehaltene Vorgehen der Vorinstanz von ihrem Versuch, Schritt für Schritt in Richtung des Hauptziels der Anhörung - nämlich der glaubhaften Darstellung eines Gewissenskonflikts durch den Beschwerdeführer - vorzudringen. Sodann zeigt das durchwegs zielgerichtete Nachfragen der Kommission anlässlich der Anhörung ebenso auf, dass die Vorinstanz sehr wohl bestrebt war, dem Beschwerdeführer eine faire Chance zu geben, seinen Konflikt und dessen Ausprägungen darzustellen. Von einem Gesuchsteller kann im Zusammenhang mit der Anhörung durchaus ein Minimum an Vorbereitung auf das bevorstehende Gespräch erwartet B-2038/2008 werden, ferner, dass er sich Gedanken über seine Haltung, seine Werte und insbesondere sein Gewissen gemacht hat, bevor er angehört wird (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3121/2007 vom 11. Dezember 2007, E. 4 und 5.5). Die Vorinstanz hat weder wesentliche Elemente des Sachverhalts ungenügend abgeklärt noch Darstellungen des Beschwerdeführers unrichtig wiedergegeben. Die von ihm angegebenen Werte hat sie vielmehr aufgenommen und hiezu jeweils vertiefend nachgefragt, um die möglicherweise dahinter stehende Werthaltung im Hinblick auf die Gewissensproblematik genauer zu ergründen. Zu der von ihm mit Bezug auf die nicht erfolgten Rückmeldungen geübten Kritik ist zu bemerken, dass die Zulassungskommission bei der Sinn-Frage (vgl. Anhörungsnotiz [AN] Zeilen [Z.] 25, 32, 5 104, 109, 132, 209, 220, 255 und 259) und auch hinsichtlich der Ausführungen zu den Regeln für das Zusammenleben (vgl. AN Z. 128, 167, 172, 175 und 178) mehrmals vertiefend nachgefragt hat. Rückmeldungen, ob die vorgebrachten Argumente für eine Zulassung zum Zivildienst reichen würden, bzw. ob die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind, darf die Zulassungskommision während der Anhörung keine geben. Sie würdigt die vorgebrachten Argumente nämlich immer erst anschliessend an die Anhörung. Aus dem Anhörungsprotokoll geht hervor, dass der Beschwerdeführer seinen geltend gemachten Gewissenskonflikt durchaus verständlich darstellen konnte. Das Anhörungsverfahren ist daher nicht zu beanstanden. 6. Inhaltlich rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz bezüglich der moralischen Forderung falsch seien, denn verbindliche Regeln und moralische Forderungen seien zwar vorhanden, aber nicht verstanden worden. 6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass es dem Grundsatz nach Sache des jeweiligen Gesuchstellers ist, seinen Gewissenskonflikt darzulegen und die seiner Gewissensentscheidung zu Grunde liegenden Beweggründe offen zu legen (vgl. Art. 1 und 16a ZDG), da es unter anderem um die Erkundung innerer, psychischer Vorgänge geht, über die Auskunft zu geben am ehesten der Gesuchsteller selbst in der Lage ist (vgl. dazu auch Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Behörde hat umgekehrt lediglich die Möglichkeit, auf Grund äusserer Umstände ihre B-2038/2008 Schlüsse zu ziehen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2117/2006 vom 19. Februar 2007 E. 5.1). Die Zulassungskommission soll daher mittels einer gründlichen, gesprächsweisen Auseinandersetzung mit der gesuchstellenden Person versuchen, die Ernsthaftigkeit des Gewissensentscheids zu ergründen (Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Zivildienstgesetz, BBI 1994 III 1609, Botschaft I, S. 1669 f.). Die Kommission darf die Aussagen eines Gesuchstellers durchaus kritisch hinterfragen. Denn der Zweck der Anhörung besteht darin, dem Gesuchsteller die Möglichkeit zu geben, seinen Gewissenskonflikt aufzuzeigen. Er soll Gelegenheit erhalten, seine inneren Beweggründe, welche es ihm verbieten, Militärdienst zu leisten, glaubhaft und nachvollziehbar darzulegen. Die Gedankengänge und Wertvorstellungen des Gesuchstellers stellen eine gewichtige, durch die Zulassungskommission zu erhebende Grundlage für ihren Entscheid dar. Es liegt in der Natur der Anhörung, dass die Zulassungskommission versucht, möglichst aussagekräftige, überzeugende und erschöpfende Antworten des Gesuchstellers zu erhalten. Sie stellt allenfalls auch Ergänzungs- und Gegenfragen, besonders wenn ein Gesuchsteller - wie hier - Mühe bekundet, von sich aus die für ihn relevanten Beweggründe zu verdeutlichen. Trotzdem ist es nicht Sache der Kommission, die Gewissensgründe des Gesuchstellers gewissermassen zu erraten, wenn dieser nicht in der Lage sein sollte, diese glaubhaft darzulegen. 6.2 In Bezug auf Inhalt, Tragweite und Gründe des verpflichtenden Charakters der moralischen Forderung (Art. 18b Bst. a ZDG) kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass es der Forderung des Beschwerdeführers, alle seine Taten müssten Sinn machen, an Allgemeinverbindlichkeit fehle, weil er die Regeln von Fall zu Fall selber festlege. Zudem unterlege er diese Forderung mit Kosten-Nutzen-Überlegungen, die er nicht mit einer moralischen Norm in Verbindung bringe. Dies könne für sich allein nicht Grundlage eines Gewissenskonflikts sein. Anlässlich der Anhörung vom 26. Februar 2008 führte der Beschwerdeführer aus, dass er es nicht sinnvoll finde, dass man im Militär eine Waffe kriege; er höre nicht, dass damit sinnvolle Dinge passieren würden (vgl. AN Z. 20-21). Des Weiteren kritisierte er wiederholt den Sinn bzw. die Kosten und den Nutzen des Militärs (vgl. AN Z. 29-31, 33-38, 45-19, 51-54, 60-63, 68-70, 77-80, 92, 105-108, 179-182 und 282-284). B-2038/2008 6.3 Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung nie abschliessend definiert, was inhaltlich unter dem „Gewissen“ beziehungsweise einer „moralischen Forderung“ im Sinne des ZDG zu verstehen sei. Indessen sind gewisse negative Definitionen herausgearbeitet worden. Eine moralische Forderung, welche als Gewissensgrund anerkannt werden könnte, muss primär das eigene Verhalten des Gesuchstellers bestimmen. Bloss feststellende Kritik an der Armee, beispielsweise betreffend Effizienz, Ressourcenverbrauch, Umweltbelastungen oder Dienstbetrieb - mag sie im Einzelnen noch so fundiert und nachvollziehbar sein - vermag keinen Gewissensentscheid zu begründen, soweit sich darin kein Leitsatz für das eigene Handeln ausdrückt. Auch ausschliesslich persönliche, an eigenen Interessen orientierte Gründe wie Aus- oder Weiterbildung, Sehnsucht nach der eigenen Familie, persönliche Neigungen, wirtschaftliche oder rein taktisch-politische Erwägungen sowie der an sich verständliche Wunsch, die Unannehmlichkeiten des militärischen Dienstbetriebes oder der Hierarchie zu vermeiden, gelten klarerweise nicht als Gewissensgründe und fallen ausser Betracht, um vom Militärdienst befreit zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2267/2007 vom 3. September 2007 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1488/2007 vom 12. November 2007 E. 5.2.3). 6.4 Es ist im Lichte dieser vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B- 7564/2006 vom 16 Mai 2007 E.2) nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in den Ausführungen des Beschwerdeführers keinen ethischmoralisch begründeten Gewissenskonflikt erkennen kann. Der Beschwerdeführer bringt im Gesuch und an der Anhörung in seinen Ausführungen insbesondere Kritik hinsichtlich Effizienz, Ressourcenverbrauch, Umweltbelastungen und Dienstbetrieb der Armee vor (Verschiessen von Munition zum Zeitvertrieb, unsinnige Fahrten und Transporte, sich wiederholende Tagesprogramme, etc). Deshalb betrachtet er die im Militär verbrachte Zeit als sinnlos. Seinen Gewissenskonflikt begründet er im Wesentlichen damit, dass ihm sein Gewissen verbiete, Sinnloses zu tun. Als Richter über seine eigenen Regeln (vgl. AN Z. 211–214) bestimmt der Beschwerdeführer von Fall zu Fall selber, was Sinn macht und was nicht. Die Vorinstanz hat deshalb das Vorliegen einer allgemein verbindlichen moralischen Norm zu Recht verneint. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Zivildienst entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht eine „sinnvollere“ Va- B-2038/2008 riante, sondern die Ausnahme zum Militärdienst ist, die nur jenen Personen gewährt wird, die in einen ernsten Gewissenskonflikt geraten würden, wenn sie Letzteren leisten müssten. Gründliche Überlegungen zur ethisch-moralischen Überzeugung, weshalb das Leisten von Militärdienst mit dem eigenen Gewissen nicht vereinbar ist, sowie die Freiheit von Widersprüchen sind Voraussetzungen dafür, dass ein geltend gemachter Gewissensentscheid als gereift und ernsthaft anerkannt werden kann. Solche vertiefte gedankliche Überlegungen zu einzelnen Werten und deren Verhältnis zueinander fehlen in der Darlegung des Beschwerdeführers. 6.5 Auch bezüglich der weiteren Beurteilungskriterien nach Art. 18b Bst. b-d vermag der Beschwerdeführer seinen Gewissenskonflikt nicht glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Umsetzung der geltend gemachten moralischen Forderung in anderen Lebensbereichen (Bst. c) weist der Beschwerdeführer lediglich auf seinen angeblich fairen Umgang mit seiner Kundschaft hin (vgl. AN Z. 260-262). Einen Einfluss des geltend gemachten Gewissenskonfliktes auf das Befinden und die Lebensführung (Bst. d) hat er grundsätzlich verneint (vgl. AN Z. 274-280). Die Entstehung und Entwicklung des Gewissenskonflikts (Bst. b) begründet er im Wesentlichen mit dem Fehlen eines messbaren Nutzens des Militärdienstes. Weitere Ereignisse und Einflüsse zur Darlegung des Gewissenskonfliktes bringt er nicht vor. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seinen geltend gemachten Gewissenskonflikt glaubhaft darzulegen. Die Ausführungen, die die Vorinstanz hierzu gemacht hat, sind daher nicht zu beanstanden. 7. Für das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb nachvollziehbar, dass die Vorinstanz in den Darstellungen des Beschwerdeführers keinen glaubhaft gemachten Gewissenskonflikt erkennen konnte. Der Beschwerdeführer legte weder nachvollziehbar dar, was Inhalt und Tragweite des behaupteten Gewissenskonflikts ausmacht, noch nannte er anerkennungswürdige Ereignisse und Einflüsse, durch die der behauptete Gewissenskonflikt entstanden ist. Dass die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18b Bst. e ZDG als widerspruchsfrei und in sich schlüssig qualifizierte, vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. B-2038/2008 8. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt, was vorliegend nicht der Fall ist. Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 ZDG). Der Entscheid ergeht daher kostenfrei und entschädigungslos. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten auferlegt noch wird eine Parteientschädigung ausgerichtet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück); – die Vorinstanz (Einschreiben, Vorakten zurück); – das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Thomas Reidy Versand: 31. Juli 2008 Seite 12

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