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Bundesverwaltungsgericht 12.02.2026 B-199/2025

12 febbraio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,566 parole·~28 min·8

Riassunto

Privatversicherung | Streichung des Eintrags aus dem Register für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-199/2025

Urteil v o m 1 2 . Februar 2026 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Christoph Errass, Gerichtsschreiber Okan Yildiz.

Parteien A._______, vertreten durch die Rechtsanwälte, lic. iur. Stephan Groth und Dr. iur. George Poulikakos, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Streichung des Eintrags aus dem Register für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.

B-199/2025 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 11. Juli 2017 mit der Nummer (…) (seit 1. Januar 2024: […]) als ungebundener Versicherungsvermittler im Register der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler eingetragen. A.b Am 15. April 2024 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Nachdokumentation für natürliche Personen, die bereits im öffentlichen Register eingetragen sind und weiterhin einer ungebundenen Vermittlertätigkeit nachgehen wollen. Hierbei erklärte er in ein Zivilverfahren (recte: Strafverfahren) sowie zwei Strafverfahren als beschuldigte Person involviert gewesen zu sein. In den Beilagen befanden sich unter anderem ein Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes (…) vom 13. Februar 2024, ein Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem vom 16. Februar 2024 und eine vom Beschwerdeführer unterschriebene Erklärung betreffend hängige und abgeschlossene Verfahren vom 14. April 2024. B. Nachdem die Vorinstanz am 17. Oktober 2024 ein Enforcementverfahren wegen Verdachts auf Nichterfüllung der Registrierungsvoraussetzungen eröffnet hatte, strich sie den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2024 als ungebundenen Versicherungsvermittler (Registernummer […]; vormals […]) aus dem Register für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler und auferlegte ihm Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.–. C. Mit Eingabe vom 10. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 26. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 26. November 2024 betreffend Streichung des Eintrags des Beschwerdeführers aus dem Register für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sei vollumfänglich aufzuheben und die Registrierung des Beschwerdeführers sei aufrechtzuerhalten.

B-199/2025 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse." D. Mit Vernehmlassung vom 4. März 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. E. Mit Replik vom 5. Juni 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest und führte seine Begründung weiter aus. F. Mit Eingabe vom 17. Juni 2025 verzichtete die Vorinstanz unter Verweis auf ihre Verfügung vom 26. November 2024 und ihre Vernehmlassung vom 4. März 2025 auf eine weitere Eingabe. G. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Anstalten und Betriebe des Bundes zuständig (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. e des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Darunter fällt auch die Beschwerde gegen die von der Vorinstanz erlassene Verfügung (Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung

B-199/2025 (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 50 Abs. 1 VwVG), die Anforderungen an Inhalt und Form der Beschwerde sind erfüllt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Das Vertretungsverhältnis wurde durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung grundsätzlich mit voller Kognition, das heisst sowohl auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens – als auch auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG; Urteile des BVGer B-274/2025 vom 16. Dezember 2025 E. 2; B-618/2024 vom 4. März 2025 E. 4.1; B-6958/2015 vom 19. Dezember 2016 E. 3). 3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht den Beschwerdeführer in dem von ihr geführten Register der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gestrichen hat. 4. 4.1 Am 1. Januar 2024 traten das revidierte Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 (VAG, SR 961.01) und die revidierte Verordnung des Bundesrates über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen vom 9. November 2005 (Aufsichtsverordnung, AVO, SR 961.011) in Kraft. Beide Erlasse haben relevante Änderungen betreffend die Registrierung von ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern erfahren. Neu in das Gesetz aufgenommen wurden die Voraussetzungen des guten Rufs und der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG) sowie die negativen Eintragungsvoraussetzungen nach Art. 41 Abs. 3 VAG. 4.2 Im Rahmen dieser Änderungen wurden die Übergangsbestimmungen nach Art. 90 VAG, welche mit dem am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Versicherungsaufsichtsgesetz eingeführt wurden, nicht angepasst (vgl. Botschaft vom 21. Oktober 2020 zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes [VAG], Bundesblatt [BBl] 2020 8967). Gemäss Art. 90

B-199/2025 Abs. 3 VAG haben sich die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Art. 43 Abs. 1 VAG innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bei der Aufsichtsbehörde für den Eintrag in das Register anzumelden. Nach der Revision regelt Art. 43 Abs. 1 VAG jedoch die Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler; die Registrierungspflicht und die Registerführung sind neu in den Art. 41 und Art. 42 VAG normiert. Im Zuge der letzten Änderungen wurde zusätzlich ein Art. 90a VAG eingeführt, der in Absatz 4 eine Übergangsbestimmung für die in Art. 43 VAG geregelten Bestimmungen zur Aus- und Weiterbildung enthält. Folglich darf man davon ausgehen, dass sich der Passus in Art. 90 Abs. 3 VAG, wonach sich die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bei der Aufsichtsbehörde für den Eintrag in das Register anzumelden haben, weiterhin auf die Anforderungen betreffend Registereintrag von Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern und damit (neu) auf Art. 41 VAG bezieht. Die Pflicht der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, sich innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des revidierten Versicherungsaufsichtsgesetzes bei der Vorinstanz für den Eintrag ins Register anzumelden, hat demnach nach wie vor Geltung (vgl. Urteil des BVGer B-274/2025 vom 16. Dezember 2025 E. 4.2). 4.3 Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit der in Kraft getretenen Revision bei der Vorinstanz die obligatorische Nachdokumentation eingereicht (vgl. Art. 90 Abs. 3 VAG, Art. 184 i.V.m. Art. 216c Abs. 5 AVO). Die Verfügung der Vorinstanz erging darauf gestützt am 26. November 2024. Auf den vorliegenden Sachverhalt sind somit – unbestrittenermassen – die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Aufsichtsverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2024 anwendbar. 5. 5.1 Die Vorinstanz ist verpflichtet und befugt, bei Verletzung von Finanzmarktgesetzen oder zur Beseitigung von Missständen für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes zu sorgen (Art. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 31 FINMAG). Diese Eingriffskompetenz der Aufsichtsbehörde wird alsdann mit einzelnen Bestimmungen des FINMAG konkretisiert und mit den entsprechenden Bestimmungen weiterer finanzmarktrechtlicher Gesetze ergänzt. Zum aufsichtsrechtlichen Aufgabenbereich der Vorinstanz gehören im vorliegend interessierenden Zusammenhang namentlich die Überwachung der Einhaltung der Versicherungs- und Aufsichtsgesetzgebung und der Schutz der Versicherten gegen Missbräuche

B-199/2025 der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (vgl. Art. 46 Abs. 1 Bst. a und f VAG), was letztlich die Missbrauchsaufsicht stärkt (BBl 2020 8967, 9013). Es rechtfertigt sich im Sinne eines wirksamen Konsumentenschutzes, dass die Vorinstanz eine entsprechende Aufsicht zielgerichtet wahrnehmen kann (BBl 2020 8967, 9008). Insofern als die Vorinstanz allgemein über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu wachen hat und die Aufsicht nach dem FINMAG und den Finanzmarktgesetzen ausübt, können als Adressatin bzw. Adressat der von der Vorinstanz ergriffenen Massnahmen Personen sein, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Vorinstanz benötigen (Art. 3 Bst. a FINMAG). 5.2 5.2.1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind, unabhängig von ihrer Bezeichnung, Personen, die im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen. Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler stehen in einem Treueverhältnis zu den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern und handeln in deren Interesse, alle übrigen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gelten als gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 40 VAG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 VAG dürfen die hier interessierenden ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nur tätig werden, wenn sie im Register nach Art. 42 VAG eingetragen sind. 5.2.2 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler werden in das Register eingetragen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie ihren Sitz, ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben, einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz bieten, über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse nach Art. 43 VAG verfügen oder, falls sie Arbeitgeber sind, dass genügend Angestellte diese Anforderung erfüllen und eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben oder gleichwertige finanzielle Sicherheiten bestehen (Art. 41 Abs. 2 Bst. a-d VAG). Nicht ins Register eingetragen werden ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, wenn sie nach den Art. 86 und 87 VAG wegen vorsätzlicher Begehung strafrechtlich verurteilt oder wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen nach den Art. 137–172ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) im Strafregister eingetragen sind oder gegen die ein Tätigkeitsverbot nach Art. 33a des

B-199/2025 FINMAG oder ein Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG vorliegt (Art. 41 Abs. 3 VAG). Die (positiven und negativen) Eintragungsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 2 und 3 VAG sind damit von den Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern kumulativ zu erfüllen. 5.2.3 Durch die Registrierung fallen ungebundene und registrierte gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler unter Art. 3 FINMAG und gelten als Beaufsichtigte (BBl 2020 8967, 9007). Die von der Vorinstanz Beaufsichtigten sind verpflichtet, der Vorinstanz alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen herauszugeben, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt (vgl. Art. 29 Abs. 1 FINMAG). Diese zuvor in Art. 47 Abs. 2 aVAG (AS 2005 5269; Stand am 6. Dezember 2005) geregelte Vorschrift gilt daher auch für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (zur Ausgliederung zu Art. 29 FINMAG vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [Finanzmarktaufsichtsgesetz; FINMAG] BBl 2006 2829, 2912; SHELBY DU PASQUIER/VALÉRIE MENOUD, in: Basler Kommentar, Versicherungsaufsichtsgesetz, 2013, Art. 47 VAG N. 2). 6. 6.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2024 fest, der Beschwerdeführer erfülle die negativen Eintragungsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 3 Bst. a VAG nicht, da er wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB und wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB im schweizerischen Strafregister verzeichnet sei. Folglich sei er aus dem Register für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler zu streichen (angefochtene Verfügung vom 26. November [nachfolgend: angefochtene Verfügung], Rz. 20 ff.; Vernehmlassung vom 4. März 2025 [nachfolgend: Vernehmlassung], Rz. 7 f. und 12). Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer als Beaufsichtigter im Sinne von Art. 3 FINMAG bereits vor Inkrafttreten der revidierten Aufsichtsverordnung gestützt auf Art. 189 Abs. 1 Bst. i aAVO (AS 2005 5305; Stand am 1. Januar 2016) verpflichtet gewesen, der FINMA innert 14 Tagen nach Kenntnis sämtliche Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen nach Art. 137–137ter StGB (recte: Art. 137–172ter StGB) zu melden, die einen Eintrag im Strafregister-Informationssystem VOSTRA zur Folge hatten. Damit habe der Beschwerdeführer mehrfach gegen seine Meldepflicht gemäss Art. 29 Abs. 1 FINMAG verstossen (vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 25 ff.; Vernehmlassung, Rz. 11).

B-199/2025 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die ihm zur Last gelegte ungetreue Geschäftsbesorgung und der unrechtmässige Bezug von Sozialversicherungsleistungen nicht im Rahmen seiner Tätigkeit als Versicherungsvermittler erfolgt sei (Beschwerde vom 10. Januar 2025 [nachfolgend: Beschwerde], Rz. 36 f.; Replik vom 5. Juni 2025 [nachfolgend: Replik], Rz. 9) und daher kein Konnex zwischen den Strafregistereintragungen und der Versicherungsvermittlungstätigkeit bestehe (Beschwerde, Rz. 39; Replik, Rz. 24). Ausserdem nehme er in seiner aktuellen Tätigkeit keine Vermögenswerte von Versicherten entgegen. Diese Umstände würden dafürsprechen, dass keine Gefährdung der Interessen von Versicherten vorliegen würde, die eine Streichung aus dem Register rechtfertigen könnte (Beschwerde, Rz. 38 f.; Replik, Rz. 19). 6.2.2 Er macht zudem geltend, die grammatikalische Auslegung von Art. 41 Abs. 3 Bst. a VAG und Art. 187 Abs. 2 Bst. a AVO greife zu kurz und führe dazu, dass sich die Vorinstanz des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit im Enforcementverfahren entledigen würde (Beschwerde, Rz. 21 und 24; Replik, Rz. 16). Aufgrund des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips hätte die Vorinstanz die Umstände des vorliegenden Einzelfalls berücksichtigen müssen (Beschwerde, Rz. 25; Replik, Rz. 12 und 18). Allerdings habe sie die konkreten Umstände des Beschwerdeführers ausgeblendet und nicht beachtet, dass die Verurteilungen Sachverhalte in den Jahren 2008 und 2017 betreffen würden und er erhebliche Anstrengungen unternommen habe, um den entstandenen Schaden wiedergutzumachen (Beschwerde, Rz. 9; Replik, Rz. 9). Schliesslich habe er auch den Schaden der Arbeitslosenversicherung vollumfänglich zurückerstattet und die mit Strafbefehl vom 21. Juli 2021 verhängte Geldstrafe bezahlt (Beschwerde, Rz. 16). Insgesamt sei eine Streichung weder im öffentlichen Interesse noch erforderlich, um eine Gefährdung der Interessen von Versicherten zu wahren (Beschwerde, Rz. 17). 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 VAG dürfen ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nur tätig werden, wenn sie sich im Register nach Art. 42 VAG befinden. Sie werden insbesondere nicht in das Register eingetragen, wenn sie wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen nach Art. 137–172ter StGB im Strafregister eingetragen sind (Art. 41 Abs. 3 Bst. a VAG).

B-199/2025 6.3.2 Vorliegend befindet sich in den Akten ein Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem vom 16. Februar 2024, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mit drei unterschiedlichen Urteilen verzeichnet ist: - Mit Urteil des Bezirksgerichts (…) vom 9. Juni 2017 wurde er wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung durch Verletzung der Vermögensverwaltungspflichten gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung durch Verletzung der Vermögensverwaltungspflichten mit Bereicherungsabsicht gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB je in mehrfacher Begehung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren (mit einer Probezeit von zwei Jahren) verurteilt. - Mit Urteil der Staatsanwaltschaft (…) vom 19. Juli 2019 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.– (bei einer Probezeit von drei Jahren) sowie einer Busse von Fr. 600.– verurteilt. - Mit Urteil der Staatsanwaltschaft (…) vom 21. Juli 2021 wurde er wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.– verurteilt. 6.3.3 Das Gesetz führt neu seit dem 1. Januar 2024 negative Eintragungsvoraussetzungen in Art. 41 Abs. 3 VAG auf (vgl. E. 5.2.2 hiervor). Es handelt sich dabei um "Ausschlussgründe für die Eintragung ins Register", wobei unter anderem nicht in das Register eingetragen wird, "wer wegen einer strafbaren Handlung gegen das Vermögen im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) einen Strafregistereintrag vorzuweisen hat" (BBl 2020 8967, 9009). Der Gesetzgeber hat damit bereits eine Abwägung vorgenommen und spezifische strafrechtliche Tatbestände als negative Eintragungsvoraussetzungen bestimmt. 6.3.4 Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer mehrfach wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung durch Verletzung der Vermögensverwaltungspflichten, unter anderem auch mit Bereicherungsabsicht, strafbar gemacht und ist ausserdem aufgrund einer weiteren Verurteilung gegen das Vermögen, namentlich wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der

B-199/2025 Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB, im Strafregister verzeichnet. Es handelt sich bei diesen beiden Einträgen im Strafregister unbestrittenermassen um strafbare Handlungen gegen das Vermögen nach Art. 137–172ter StGB, die dazu führen, dass der Beschwerdeführer nicht in das Register eingetragen wird (Art. 41 Abs. 3 Bst. a VAG). Die Rügen des Beschwerdeführers, die Verurteilungen würden Sachverhalte betreffen, die sich in den Jahren 2008 und 2017 ereignet hätten und keinen direkten Bezug zu seiner Tätigkeit als Versicherungsvermittler hätten, betreffen die Frage der Verhältnismässigkeit der Massnahme, welche separat zu erörtern sein wird (vgl. E. 7 hiernach). 6.4 6.4.1 Des Weiteren hat es der Beschwerdeführer unbestrittenermassen mehrfach unterlassen, der Vorinstanz die für die Aufsicht wesentlichen Vorfälle zu melden. 6.4.2 Die allgemeine Auskunfts- und Meldepflicht gegenüber der Vorinstanz (Art. 29 FINMAG) dient dazu, dass die Behörde ihre Aufsichtsfunktion in voller Kenntnis der Tatsachen wahrnehmen kann. Der präventive Beizug von genügenden und gesicherten Informationen ermöglicht im öffentlichen Interesse die frühzeitige Erkennung von Gesetzesverletzungen und sonstigen Missständen. Es handelt sich daher um ein Aufsichtsinstrument von grundlegender Bedeutung (Urteile des BVGer B-274/2025 vom 16. Dezember 2025 E. 6.2; B-5772/2015 vom 20. September 2017 E. 2.4.3). 6.4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 FINMAG müssen die Beaufsichtigten der Vorinstanz unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind. Bereits Art. 189 Abs. 1 Bst. i aAVO (AS 2005 5305; Stand am 1. Januar 2016) verpflichtete die registrierten Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen nach Art. 137–172ter StGB, die im Strafregister-Informationssystem VOSTRA eingetragen werden, innert 14 Tagen nach Kenntnis bekannt zu geben. Die Pflicht, Angaben über alle im In- und Ausland hängigen oder abgeschlossenen Zivil-, Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Disziplinar-, Betreibungs- oder Konkursverfahren zu machen, ist in Anhang 6 Ziff. 3.7 AVO festgehalten.

B-199/2025 6.4.4 Der Beschwerdeführer fällt als eingetragener ungebundener Versicherungsvermittler unter Art. 3 FINMAG und gilt als Beaufsichtigter (vgl. E. 5.2.3 hiervor). Er war unter anderem verpflichtet, der Vorinstanz alle Verurteilungen nach Art. 137–172ter StGB, die im Strafregister eingetragen werden, bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer hätte somit das Urteil des Bezirksgerichts (…) vom 9. Juni 2017 (u.a. Verurteilung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) und das Urteil der Staatsanwaltschaft […] vom 21. Juli 2021 (Verurteilung nach Art. 148a Abs. 1 StGB) melden müssen. Bei der Vorinstanz gingen unbestrittenermassen keine solchen Meldungen ein. Der Beschwerdeführer hat es dadurch mehrfach unterlassen, der Vorinstanz einen für die Aufsicht wesentlichen Vorfall zu melden und verletzt durch die unterlassene Meldung der für die Eintragung relevanten rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen Art. 29 Abs. 2 FINMAG; ob die Versicherten oder das Funktionieren des Versicherungswesens tatsächlich gefährdet waren, ist für die Frage, ob eine Meldepflicht bestand, bedeutungslos (vgl. Urteil des BGer 2C_929/2017 vom 23. April 2018 E. 2.2.1; Urteil des BVGer B-274/2025 vom 16. Dezember 2025 E. 9.3.2). Die Verletzung dieser für die Ausübung der Aufsicht zentralen Pflicht zur Meldung (Art. 29 Abs. 2 FINMAG) kann – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Replik, Rz. 22) – bereits für sich alleine ein Grund für die Erteilung eines Berufsverbots darstellen (vgl. Urteil des BGer 2C_929/2017 vom 23. April 2018 E. 2.3; Urteil des BVGer B-274/2025 vom 16. Dezember 2025 E. 9.3.2 und 10.2.2). 6.4.5 Der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer hätte seine Auskunfts- und Meldepflichten verletzt, erweist sich damit als begründet. 6.5 Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer sowohl die negativen Eintragungsvoraussetzungen (Art. 41 Abs. 3 Bst. a VAG) nicht erfüllt als auch seine Auskunfts- und Meldepflichten (Art. 29 Abs. 2 FINMAG) verletzt hat. 7. 7.1 Als Folge hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer als ungebundenen Versicherungsvermittler (Registernummer […]; vormals […]) aus dem von ihr geführten Register für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gestrichen. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots und damit einen unzulässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit.

B-199/2025 7.2 7.2.1 Art. 37 FINMAG sieht vor, dass die Vorinstanz einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung entzieht, wenn sie oder er die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt (Abs. 1). Mit dem Entzug verliert die oder der Beaufsichtigte das Recht, die Tätigkeit auszuüben. Die übrigen Folgen des Entzugs richten sich nach den anwendbaren Finanzmarktgesetzen (Abs. 2). 7.2.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 VAG trifft die Vorinstanz die Schutzmassnahmen, die zur Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlich erscheinen, wenn eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes, einer Verordnung oder Anordnungen der Vorinstanz nicht nachkommt oder die Interessen der Versicherten anderweitig gefährdet. Sie kann insbesondere einen Vermittler oder eine Vermittlerin aus dem Register nach Art. 42 VAG streichen (Art. 51 Abs. 2 Bst. g VAG). Die Streichung einer Vermittlerin oder eines Vermittlers aus dem Register entspricht materiell dem Entzug der Registrierung nach Art. 37 Abs. 1 FINMAG, der vorgesehen ist, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt. Bei der hierfür erforderlichen "schweren Verletzung" handelt es um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung nach den Regeln von Art. 37 Abs. 1 FINMAG auszulegen ist (RENATO DEGLI UO- MINI / HANS-PETER GSCHWIND, in: Basler Kommentar, Versicherungsaufsichtsgesetz, 2013, Art. 51 VAG N. 36). Nach konstanter Praxis steht der Vorinstanz dabei ein gewisser fachtechnischer Beurteilungsspielraum zu, da sie über spezifische Fachkenntnisse verfügt (BVGE 2012/10 E. 8.1.1 mit Hinweisen; Urteil des BVGer B-274/2025 vom 16. Dezember 2025 E. 10.2.2; B-4639/2014 vom 23. November 2015 E. 2.3). Die Verletzung der für die Ausübung der Aufsicht zentralen Pflicht zur Auskunft (Art. 29 Abs. 1 FINMAG) und Meldung (Art. 29 Abs. 2 FINMAG) ist bereits für sich alleine als schwere Verletzung einer für die Ausübung der Aufsicht essentiellen Pflicht zu qualifizieren und erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung des finanzmarktrechtlichen Berufsverbots (Urteil des BGer 2C_929/2017 vom 23. April 2018 E. 2.3; Urteil des BVGer B-274/2025 vom 16. Dezember 2025 E. 10.2.2). Nicht anders verhält es sich, wenn der Beschwerdeführer ebendiese Pflichten verletzt und deshalb aus dem Register für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gestrichen wird.

B-199/2025 7.3 Der Rüge des Beschwerdeführers, wonach mit der streitbetroffenen Anordnung die Wirtschaftsfreiheit verletzt sei (vgl. Replik, Rz. 5 f.), kommt bei der Anwendung von Bundesgesetzen (in casu des Versicherungsaufsichtsgesetzes) keine Bedeutung zu. Massgebend ist das durch das Bundesgesetz bestimmte Verwaltungsrechtsverhältnis. Das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit wirkt hier nicht als unmittelbarer Prüfmassstab, ansonsten Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt würde; es wirkt allerdings als mittelbarer Prüfmassstab bei der grundrechtskonformen Auslegung des Gesetzesrechts (BGE 144 II 194 E. 4.4.2; Urteile des BGer 2C_929/2017 vom 23. April 2018 E. 3 mit Hinweisen; 2C_377/2016 vom 16. April 2018 E. 3.2; 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 7.2 mit Hinweisen [nicht publ. in BGE 142 II 268]). 7.4 7.4.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen (oder privaten) Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich und für die Betroffenen zumutbar ist (vgl. statt vieler BGE 151 II 197 E. 6.1). 7.4.2 7.4.2.1 Die Vorinstanz erklärt, dass aus dem Wortlaut von Art. 41 Abs. 3 Bst. a VAG eindeutig hervorgehe, dass der Gesetzgeber mit den am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderungen eine Wertung hinsichtlich der mit der Versicherungsvermittlungstätigkeit nicht vereinbaren Straftaten vorgenommen habe. Die noch im Strafregister eingetragenen Verurteilungen des Beschwerdeführers nach Art. 158 Ziff. 1 und 3 StGB sowie Art. 148a Abs. 1 StGB seien demnach nicht mit seiner Tätigkeit als Versicherungsvermittler vereinbar (angefochtene Verfügung, Rz. 23 und 36, Vernehmlassung, Rz. 7 f.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sei die Streichung sowohl geeignet, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, als auch zumutbar und zwingend erforderlich, da es keine mildere Massnahme gebe, die den Schutz der Versicherten sowie die Funktionsfähigkeit des Schweizer Versicherungsmarktes weiterhin wahren würde (angefochtene Verfügung, Rz. 32 ff., insb. 37; Vernehmlassung, Rz. 9 f. und 13). 7.4.2.2 Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz verletze mit ihrer rein grammatikalischen Auslegung von Art. 41 Abs. 3 Bst. a VAG sowie

B-199/2025 Art. 187 Abs. 2 Bst. a AVO das Prinzip der Verhältnismässigkeit bzw. wende dieses nicht an. Der Wortlaut entbinde die Vorinstanz nicht von ihrer verfassungsmässigen Pflicht, eine individuell-konkrete Prüfung des Grundrechtseingriffs vorzunehmen, welcher mit einer Streichung des Beschwerdeführers aus dem Register verbunden sei. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die den Verurteilungen zugrunde liegenden Sachverhalte Jahre zurücklägen, der Beschwerdeführer seither straflos geblieben sei, von seinen Fehlern gelernt habe und keine Gefahr mehr für die Versicherten darstelle (Beschwerde, Rz. 21 und 31 ff.; Replik, Rz. 9 f., 16, 18 und 20). Ausserdem habe er erhebliche Anstrengungen unternommen, um den aus den Delikten entstandenen Schaden zu ersetzen (Beschwerde, Rz. 9; Replik, Rz. 9); ferner habe er auch den Schaden der Arbeitslosenversicherung vollumfänglich zurückerstattet (Beschwerde, Rz. 16). Schliesslich würden auch gewichtige private oder öffentliche Interessen fehlen für die Streichung, da es weder zum Schutz von Versicherungsnehmenden noch zur Stärkung des Vertrauens in den Finanzplatz erforderlich sei, dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Versicherungsvermittler zu verunmöglichen (Replik, Rz. 14). 7.4.3 7.4.3.1 Die Massnahme der Vorinstanz ist zweifelsfrei geeignet, um die Funktionsfähigkeit im Versicherungswesen sowie die Vertrauenswürdigkeit und Integrität von Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler und des Finanzplatzes Schweiz zu gewährleisten bzw. um den Individualschutz sicherzustellen. 7.4.3.2 Erforderlich ist eine Einschränkung, wenn das angestrebte Ergebnis nicht durch weniger einschneidende Massnahmen erreicht werden könnte und die Einschränkung nicht über das angestrebte Ziel hinausgeht (BGE 146 I 70 E. 6.4.2 mit Hinweisen). Die Prüfung der Erforderlichkeit ist mit Blick auf das angestrebte Ziel vorzunehmen, mithin den Individualschutz und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit im Versicherungswesen sowie die Vertrauenswürdigkeit und Integrität von Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern und des Schweizer Finanzplatzes. Aufgrund seiner Vergangenheit, unter anderem der Tatsache, dass der Beschwerdeführer noch während der Probezeit des (ersten) Urteils vom 9. Juni 2017 erneut ein Vermögensdelikt begangen hat, besteht Anlass zur Annahme, dass von ihm eine begründete Gefahr ausgeht und er nicht stets im Interesse seiner Kundinnen und Kunden handeln wird. Daran vermag der Umstand, dass er gegenwärtig keine Vermögenswerte von Ver-

B-199/2025 sicherten entgegennehme, nichts zu ändern, zumal sich der Registereintrag nicht auf die gegenwärtige Tätigkeit beschränkt, sondern allgemein die Zulassung als ungebundenen Versicherungsvermittler ausweist. Dass diese begründete Gefahr nach wie vor besteht und er nach der Begehung der mit Urteil des Bezirksgerichts (…) vom 9. Juni 2017 geahndeten Delikte nicht die gehörige Vorsicht an den Tag zu legen vermochte, zeigen auch seine darauf folgenden Verurteilungen. Nachdem er im Jahr 2017 für Delikte im Begehungszeitraum September 2008 bis Dezember 2008 bzw. Januar 2008 bis Januar 2012 verurteilt wurde, liess er sich davon nicht abschrecken und beging noch während seiner Probezeit ein weiteres Vermögensdelikt im Jahr 2019. Mildere Massnahmen, um das angestrebte Ergebnis zu erreichen, wie beispielsweise eine Verwarnung oder eine Registereintragung auf Bewährung, sind aufgrund der Transparenzfunktion des öffentlich einsehbaren Registers a priori nicht zielführend. Das angestrebte Ergebnis wäre nicht erreicht. 7.4.4 Ein Eingriff ist schliesslich zumutbar, wenn zwischen dem mit der angeordneten Massnahme angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für die betroffene Person bewirkt, ein vernünftiges Verhältnis gewahrt wird. Die entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen sind dabei anhand der gegebenen Umstände objektiv zu würdigen und zueinander in Bezug zu setzen (BGE 146 I 70 E. 6.4.3 mit Hinweisen). Mit Blick auf die Registrierungspflicht für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler hat das Bundesverwaltungsgericht bereits festgehalten, dass diese einem hinreichenden öffentlichen Interesse dient. Sie schützt das Polizeigut von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr und soll den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern einerseits die Gewissheit geben, dass die sie beratenden Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler für ihre Tätigkeit Gewähr bieten, und andererseits dient das Registrierungsverfahren auch dem Schutz der Kundinnen und Kunden vor Missbräuchen. Schliesslich soll durch das öffentlich einsehbare Register die Transparenz im Geschäftsverkehr erhöht werden (vgl. Urteile des BVGer B-274/2025 vom 16. Dezember 2025 E. 10.4.4; B-6958/2015 vom 19. Dezember 2016 E. 6.4; B-6395/2007 vom 17. Juli 2008 E. 2.2). Bei diesen öffentlichen Interessen handelt es sich um grundlegende Interessen und Ziele des Versicherungsaufsichtsgesetzes, denen ein hohes Gewicht zukommt, da sie das Funktionieren des Marktes und die Integrität des Finanzplatzes Schweiz gewährleisten sollen. Zwar mag es achtenswert erscheinen, dass der Beschwerdeführer mit den Geschädigten Vergleichsverträge geschlossen hat, allerdings ändert dies nichts an der Tatsache, dass er in seiner damaligen Position als Geschäftsführer seine Pflichten durch Unterlassung

B-199/2025 verletzt und Kundinnen sowie Kunden in deren Vermögen geschädigt hat sowie deren Interessen missbraucht wurden. Wenige Jahre später hat er sich wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialversicherung strafbar gemacht und dadurch noch während seiner Probezeit im ersten Urteil vom 9. Juni 2017 erneut ein Vermögensdelikt begangen. Angesichts der grossen Bedeutung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern und den Kundinnen sowie Kunden liegt es auf der Hand, dass jemand, der mehrfach und wiederholt in der Probezeit wegen strafbaren Handlungen gegen das Vermögen verurteilt wurde, Anlass zur Annahme gibt, dass er auch in Zukunft dazu neigen könnte, nicht im Interesse seiner Kundinnen und Kunden zu handeln und deren Vertrauen zu missbrauchen (vgl. Urteil des BVGer B-6244/2015 vom 7. April 2016 E. 3.4.6). Selbst wenn die Verurteilungen des Beschwerdeführers lange Zeit zurückliegen, vermögen seine Ausführungen nichts am Umstand zu ändern, dass weiterhin eine entsprechende Gefahr von ihm ausgeht. Dadurch ist der Schutz gegen allfällige Missbräuche am Vermögen der Versicherten nicht mehr gewährleistet (vgl. Urteil des BVGer B-1296/2006 vom 13. Dezember 2007 E. 4.2.1). Vorliegend steht diesen öffentlichen Interessen das private Interesse des Beschwerdeführers entgegen, weiterhin einer Tätigkeit als ungebundener Versicherungsvermittler nachgehen zu können. Gemäss Rechtsprechung ist die verfügte Massnahme unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden, solange dem Beschwerdeführer weiterhin eine Tätigkeit im bewilligungsfreien Bereich möglich ist. Zudem darf ihm sein Verhalten "nicht ewig" vorgeworfen werden, das heisst sobald die negativen Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind sowie bei künftiger Bewährung kann er einen neuen Antrag stellen (Urteile des BGer 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 6.5; 2C_1011/2014 vom 18. Juni 2015 E. 6.3.3; 2C_57/2010 vom 4. Dezember 2010 E. 5.4). Beides trifft in casu zu, weil der Beschwerdeführer weiterhin als gebundener Versicherungsvermittler im bewilligungsfreien Bereich ohne Registrierungspflicht tätig sein kann, und es ihm freisteht, ein neues Gesuch um Eintragung ins Register für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler zu stellen. Damit ist seinem privaten Interesse geringes Gewicht beizumessen. Der Bewilligungsentzug ist angesichts der auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen des Schutzes der Versicherten und des Vertrauens in den Schweizer Finanzplatz und damit in die Funktionsfähigkeit des Versicherungsmarktes erforderlich; mit den noch während der Probezeit begangenen Vermögensdelikten besteht Anlass für die Annahme, dass die öffentlichen Interessen nicht stets gewährleistet sind. Fehlende Strafbarkeit nach der

B-199/2025 letzten Verurteilung und die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens können zwar bei der Prüfung berücksichtigt werden, aber sie haben nicht automatisch einen positiven Einfluss auf die Bewertung, zumal die Straflosigkeit (gestützt auf Art. 41 Abs. 3 Bst. a VAG insbesondere in Bezug auf Art. 137–172ter StGB) Grundvoraussetzung für eine Eintragung darstellt und daher – vergleichbar mit dem Fehlen von Vorstrafen – neutral zu bewerten ist (vgl. Urteile des BVGer B-7225/2023 vom 22. Mai 2025 E. 15.1; B-6251/2012 vom 8. September 2014 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Durch die Möglichkeit der weiteren bewilligungsfreien Tätigkeit und der Aussicht, in Zukunft wieder ein Gesuch um Eintragung als ungebundener Versicherungsvermittler stellen zu können, ist dem Erfordernis der Zumutbarkeit und damit der Verhältnismässigkeit Genüge getan. Da das öffentliche Interesse am Schutz der Versicherten und an einem intakten Funktionieren des Versicherungswesens höher zu gewichten ist als das private Interesse des Beschwerdeführers, erweist sich die Streichung aus dem Register daher als zumutbar. 7.5 Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles erweist sich die Streichung aus dem Register für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler als verhältnismässig und rechtskonform. 8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 26. November 2024 zu bestätigen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien im vorliegenden Verfahren auf Fr. 3'000.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 9.2 Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE) und der Beschwerdeführer als unterliegende Partei (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE).

B-199/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Chiara Piras Okan Yildiz

B-199/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 17. Februar 2026

B-199/2025 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

B-199/2025 — Bundesverwaltungsgericht 12.02.2026 B-199/2025 — Swissrulings