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Bundesverwaltungsgericht 14.02.2008 B-1609/2007

14 febbraio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,567 parole·~13 min·3

Riassunto

Direktzahlungen und Ökobeiträge | landwirtschaftliche Beiträge

Testo integrale

Abtei lung II B-1609/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Februar 2008 Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Frank Seethaler, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiber Daniele Cattaneo. A. _______, Beschwerdeführer, gegen Kanton Luzern, Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, handelnd durch Landwirtschaft und Wald (lawa), Abteilung Landwirtschaft, Centralstrasse 33, Postfach, 6210 Sursee, Vorinstanz, landwirtschaftliche Beiträge Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-1609/2007 Sachverhalt: A. A. _______ (Beschwerdeführer) ist Bewirtschafter des unter der Betriebsnummer N. _______ registrierten landwirtschaftlichen Betriebs. Anlässlich der Betriebsstrukturdatenerhebung für die Direktzahlungen 2006 deklarierte er auf dem Formular für die Tiererhebung – soweit vorliegend von Interesse – 12 Kühe ohne Verkehrsmilchproduktion und 10 Rinder über 2-jährig. Mit Entscheid vom 23. November 2006 (Vorakten, Beilage 1) bzw. vom 27. November 2006 (Beilage 4 zur Verwaltungsbeschwerde vom 28. Februar 2007) kürzte die Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern (lawa), Abteilung Ökologie und Direktzahlungen, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Direktzahlungen für das Jahr 2006 wegen Falschangabe des Rindviehbestandes um Fr. 8'515.-. Zur Begründung wurde auf die der Deklaration des Beschwerdeführers widersprechende Feststellung der Oberkontrolle vom 9. Mai 2006 und der schriftlichen Bestätigung des Sachverhaltes durch den Beschwerdeführer am 10. Mai 2006 verwiesen. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 30. November 2006 Einsprache, womit er den Verzicht auf die verfügte Kürzung der Direktzahlungen für das Jahr 2006 verlangte. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2006 bestätigte die Vorinstanz die Kürzung und verfügte die Auszahlung des Beitrages für das Phosphorprojekt von Fr. 90.-. Mit Einsprache vom 19. Dezember 2006 beanstandete der Beschwerdeführer die Höhe des verfügten Beitrages für das Phosphorprojekt und verlangte erneut, auf die Beitragskürzung von Fr. 8'515.- zu verzichten. Mit einer weiteren Einsprache vom 7. Januar 2007 wiederholte der Beschwerdeführer seine Anträge und verlangte zusätzlich die Ausrichtung von Fr. 1'120.- für die Bewirtschaftung seines Baumgartens (32 Hochstammbäume). In den Begründungen der Einsprachen führte er unter anderem an, er habe seinen Tierbestand nach der Oberkontrolle und einem Gespräch mit Vertretern des lawa am 10. Mai 2006 richtig gestellt und die Erhebungsformulare neu eingereicht. Anlässlich jenes Gesprächs sei ihm auf seine Nachfrage hin mitgeteilt worden, "es sei alles in Ordnung", die Unstimmigkeiten in seiner Deklaration würden keine Auswirkungen auf seinen Anspruch auf Direktzahlungen haben. B-1609/2007 Mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2007 bestätigte die Vorinstanz die Beitragskürzung um Fr. 8'515.- und sicherte die Auszahlung von Fr. 620.- als Beitrag für 31 Hochstamm-Obstbäume zu. Zur Begründung wurde ausgeführt, anlässlich der Betriebskontrolle vom 9. Mai 2006 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Deklaration vom 2. Mai 2006 nicht 12 Kühe ohne Verkehrsmilchproduktion und 10 Rinder über 2-jährig, sondern ab dem 30. April 2006 lediglich 8 Kühe gehalten habe. Am 1. Januar 2006 habe sich kein Rindvieh auf seinem Betrieb befunden. Diese Tatsachen habe der Beschwerdeführer am 10. Mai 2006 mit seiner Unterschrift bestätigt. Damit anerkenne er einen nachweislich kleineren Tierbestand, als er ausgewiesen habe. Beim Entscheid über die Direktzahlungen sei auf die Sachverhaltsfeststellungen der Oberkontrolle abzustellen. Die Aussage des Vertreters des lawa am 10. Mai 2006, wonach alles in Ordnung sei, könne sich einzig auf den zu jenem Zeitpunkt korrigierten Tierbestand beziehen. Dies ändere nichts am Tatbestand der Falschangabe per Stichtag 2. Mai 2006. Um auf eine Rückforderung von Direktzahlungen verzichten zu können, sei die Höhe der Sanktion nicht wie gemäss Richtlinie zulässig auf Fr. 32'400.-, sondern lediglich auf Fr. 8'515.-, was dem ungekürzten Anspruch auf Direktzahlungen für das Jahr 2006 entspreche, festgelegt worden. Eine Überprüfung der Beiträge für die Obstbäume habe gezeigt, dass dem Beschwerdeführer ein Grundbeitrag für 53 Bäume gewährt worden sei, der jedoch unter die Kürzung falle. Dem Beschwerdeführer sei aber für 31 Hochstamm-Obstbäume der Zusatzbeitrag von Fr. 620.- gemäss Ökoqualitätsverordnung auszurichten. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. Februar 2007 Verwaltungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, auf die Kürzung seines Anspruchs auf Direktzahlungen um Fr. 8'515.- sei zu verzichten. Zur Begründung bringt er vor, nach der Abweisung des Gesuchs zur Gründung einer ÖLN-Gemeinschaft mit B. _______ ab dem Jahr 2006 habe er seinen Tierbestand – wie vom lawa angeordnet – unabhängig vom Betrieb B. _______ deklariert. Die 8 Galtkühe, die anlässlich der Kontrolle vom 9. Mai 2006 zu seinem Tierbestand gezählt worden seien, hätten auf dem Pachtland von B. _______ geweidet. Dieser habe die Tiere auch deklariert. Er selbst habe Mastschweine und 5.35 ha Nutzfläche, jedoch kein Rindvieh ausgewiesen. B-1609/2007 C. Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2007 beantragte das lawa die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer anerkenne mit seiner Unterschrift vom 10. Mai 2006 den von der Oberkontrolle festgestellten Tierbestand, der kleiner sei als der anlässlich der Betriebsstrukturerhebung von ihm deklarierte Bestand. Eine nach der Kontrolle eingereichte Korrektur seiner Angaben könne den Tatbestand der Falschangabe nicht aufheben. Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2007 nahm das Bundesamt für Landwirtschaft als Fachbehörde zum Verfahren Stellung. Es führte aus, die Differenz zwischen den Angaben des Beschwerdeführers auf dem Tiererhebungsformular und der Anzahl effektiv gehaltener Tiere sei unbestritten. Sie sei vom Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt. Auf Grund einer nachträglichen Richtigstellung der Angaben könne nicht auf eine gesetzlich vorgesehene Sanktion verzichtet werden. Die Bemessung der Sanktion sei als äusserst grosszügig einzustufen. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid erheblich erscheinen, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) des Kantons Luzern vom 12. Februar 2007. Dabei handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (§ 143 Bst. c, § 148 Bst. a und § 149 des Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern,VRPG, SRL 40), der in Anwendung von öffentlichem Recht des Bundes erging (LwG und DZV, nachfolgend zitiert). Er stellt daher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. i VGG und Art. 166 Abs. 2 LwG für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG greift. B-1609/2007 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem lawa teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Gemäss Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG, SR 910.1) richtet der Bund Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus. Ausgangspunkt des Beitragsverfahrens bildet gemäss Art. 63 und 64 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV, SR 910.13) das Gesuch des Betriebsleiters, welches den Antrag auf Ausrichtung von Direktzahlungen und Ökobeiträgen für ein bestimmtes Jahr beinhaltet. Darin hat der Betriebsleiter Angaben zu seinem Betrieb zu machen und unter anderem den gesamten am Stichtag gehaltenen Tierbestand anzugeben. Der Kanton stellt die Beitragsberechtigung des Gesuchstellers fest und setzt den Beitrag auf Grund der Verhältnisse am Stichtag fest (Art. 67 Abs. 1 DZV). Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller das Landwirtschaftsgesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert. Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung von Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 171 LwG). Gemäss Ar. 70 Abs. 1 Bst. a DZV kürzen oder verweigern die Kantone die Beiträge, wenn der Gesuchsteller vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht. B-1609/2007 3. Das lawa begründet die Kürzung der Direktzahlungen damit, dass anlässlich der Oberkontrolle vom 9. Mai 2006 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Deklaration auf dem Tiererhebungsformular nicht 12 Kühe ohne Verkehrsmilchproduktion und 10 Rinder über 2-jährig, sondern erst ab dem 30. April 2006 8 Kühe gehalten habe. Am 1. Januar 2006 habe sich kein Rindvieh auf seinem Betrieb befunden. Diese Tatsachen habe der Beschwerdeführer am 10. Mai 2006 mit seiner Unterschrift bestätigt. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, nach der Abweisung des Gesuchs für die Gründung einer ÖLN-Gemeinschaft mit B. _______ ab dem Jahr 2006 habe er seinen Tierbestand – wie vom lawa angeordnet – unabhängig vom Betrieb B. _______ deklariert. Die 8 Galtkühe, die anlässlich der Betriebskontrolle vom 9. Mai 2006 zu seinem Tierbestand gezählt worden seien, hätten auf dem Pachtland von B. _______ geweidet. Dieser habe die Tiere auch deklariert. Er selbst habe kein Rindvieh ausgewiesen. Nach der Kontrolle und einem Gespräch mit Vertretern des lawa am 10. Mai 2006 habe er die Erhebungsformulare für das Jahr 2006 neu eingereicht und seine Angaben richtig gestellt. Anlässlich jenes Gesprächs sei ihm auf seine Nachfrage hin mitgeteilt worden, die Unstimmigkeiten in seiner Deklaration würden keine Auswirkungen auf seinen Anspruch auf Direktzahlungen haben, "es sei alles in Ordnung". 3.1 Massgebend für die Frage nach einer allfälligen Falschangabe des Tierbestandes sind die Angaben des Bewirtschafters auf dem Tiererhebungsformular, welches Bestandteil des Antrags auf Direktzahlungen und Ökobeiträge ist. Der Kanton setzt die Beiträge aufgrund der Verhältnisse am Stichtag fest. Für Raufutter verzehrende Nutztiere werden die Beiträge aufgrund des massgebenden Bestandes nach Art. 29 DZV festgesetzt (Art. 67 Abs. 1 DZV). Demnach hat der Nutztierhalter Anspruch auf Beiträge für jene Raufutter verzehrenden Nutztiere (RGVE), die er bei der Ermittlung des Nutztierbestandes am Stichtag seit mindestens dem 1. Januar des Beitragsjahres ununterbrochen auf seinem Betrieb gehalten hat (Art. 29 Abs. 1 DZV). Auf dem Tiererhebungsformular für das Jahr 2006 deklarierte der Beschwerdeführer mit Unterschrift und Datum vom 7. Mai 2006 12 Kühe ohne Verkehrsmilchproduktion und 10 Rinder über 2-jährig. Das For- B-1609/2007 mular ist aktenkundig, womit die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er kein Rindvieh deklariert habe, widerlegt ist. Am 9. Mai 2006 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Oberkontrolle durch das lawa statt. Das Ergebnis dieser Kontrolle bestätigte der Beschwerdeführer handschriftlich mit Schreiben vom 10. Mai 2006 wie folgt: ab dem 30. April 2006 habe er 8 Kühe gehalten, Rinder über 2 Jahre hätten sich in der Periode vom 1. Januar bis 9. Mai 2006 keine auf seinem Betrieb befunden. Auch dieses Schreiben des Beschwerdeführers liegt den Akten bei. Die Tatsache, dass sich die 8 Kühe nicht ununterbrochen vom 1. Januar 2006 bis zum Stichtag 2. Mai 2006 – sondern erst ab 30. April 2006 – auf dem Betrieb des Beschwerdeführers befanden, hat zur Folge, dass diese Kühe nicht zum massgebenden Tierbestand des Beschwerdeführers per Stichtag 2. Mai 2006 zu zählen sind (vgl. Art. 29 Abs. 1 DZV). Somit ergibt sich auf Grund der Akten unbestritten, dass der massgebende Tierbestand des Beschwerdeführers per Stichtag 2. Mai 2006 überhaupt kein Rindvieh aufwies. Deshalb sind seine Angaben auf dem Tiererhebungsformular – 12 Kühe und 10 Rinder über 2-jährig – als Falschangabe gemäss Art. 70 Abs. 1 Bst. a DZV zu qualifizieren. 3.2 Für die Frage nach einer Falschangabe sind, wie dargelegt, die Angaben des Bewirtschafters auf dem Tiererhebungsformular massgebend. Deshalb sind die Korrektur und erneute Einreichung des Tiererhebungsformulars durch den Beschwerdeführer nach der Betriebskontrolle nicht rechtserheblich und vermögen die Falschangabe anlässlich der Betriebsstrukturerhebung nicht zu rechtfertigen. Ebenso wenig hilft dem Beschwerdeführer der Einwand, die 8 Galtkühe, die anlässlich der Betriebskontrolle zu seinem Tierbestand gezählt worden seien, hätten auf dem Pachtland von B. _______ geweidet und hätten nichts mit seinen Angaben auf dem Tiererhebungsformular zu tun. Dieser Umstand ändert nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Viehbestand auf dem Erhebungsformular falsch deklariert hatte. B-1609/2007 4. Gemäss Art. 27 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV, SR 910.91) gelten für die Umrechnung der landwirtschaftlichen Nutztiere der verschiedenen Kategorien in Grossvieheinheiten (GVE) die Faktoren im Anhang. Gemäss Anhang zu Art. 27 LBV gilt für Kühe der Umrechnungsfaktor 1.0 und für Rinder über 2-jährig der Faktor 0.6. Damit erweist sich die Berechnung des lawa, wonach der Beschwerdeführer infolge seiner Falschangabe Beiträge für 18 GVE zu Unrecht bezogen hätte, als korrekt: ([12 zu Unrecht deklarierte Kühe multipliziert mit dem Faktor 1.0] = 12 GVE) + ([10 zu Unrecht deklarierte Rinder über 2-jährig multipliziert mit dem Faktor 0.6] = 6 GVE) = insgesamt 18 GVE. Als Sanktion für die Falschangabe kürzte das lawa die dem Beschwerdeführer für das Jahr 2006 zustehenden Direktzahlungen um Fr. 8515.- (Fr. 7'300.- Flächenbeitrag, Fr. 795.- und Fr. 420.- Grundbzw. Ökobeitrag für 53 Bäume und 28 Aaren extensive Wiese). Der Beschwerdeführer bestreitet konkret weder die Berechnung noch die Angemessenheit der Sanktion. Die Höhe der Kürzung entspricht wie bereits erwähnt dem Direktzahlungsanspruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2006 und erweist sich, verglichen mit dem Kürzungsbetrag, welcher gemäss Ziffer A. 1. b der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlungen vorgesehen wäre (Fr. 32'400) als äusserst milde. Für die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ihm durch das lawa anlässlich des Gesprächs vom 10. Mai 2006 eine Sanktionsbefreiung in Aussicht gestellt worden sei, fehlen konkrete und aktenkundige Hinweise. 5. Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr sowie den Auslagen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen B-1609/2007 vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Stehen wie hier Vermögensinteressen auf dem Spiel bemisst sich die Gerichtsgebühr grundsätzlich nach dem Streitwert, sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 2 i.V.m. Art. 4 VGKE). Die vom Beschwerdeführer geschuldete Gerichtsgebühr ist mit dem von ihm am 5. April 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist ihm als unterliegender Partei nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.verrechnet. Die Differenz von Fr. 200.- wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - der Vorinstanz (Ref-Nr. BNr. N. _______; Gerichtsurkunde) - dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde) - dem Bundesamt für Landwirtschaft (A-Post, auszugsweise) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiber: Francesco Brentani Daniele Cattaneo B-1609/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 19. Februar 2008 Seite 10

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