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Bundesverwaltungsgericht 04.08.2014 B-1600/2014

4 agosto 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·765 parole·~4 min·1

Riassunto

Öffentliches Beschaffungswesen | Öffentliches Beschaffungswesen – Enterprise Resource Planning (ERP) alcosuisse – SIMAP-Meldungsnummer 811969 (Projekt-ID: 105450)

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-1600/2014

Abschreibungsentscheid v o m 4 . August 2014 Besetzung

Einzelrichter Marc Steiner, Gerichtsschreiberin Beatrice Rohner.

Parteien

X._______ AG, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Daniel Ronzani, LL.M. und PD Dr. Simon Schlauri, Ronzani Schlauri Anwälte, Technoparkstrasse 1, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

alcosuisse, Länggassstrasse 35, 3000 Bern 9, vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Hans Rudolf Trüeb und/oder Kim Leuch, Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich, Vergabestelle,

Gegenstand

Öffentliches Beschaffungswesen – Enterprise Resource Planning (ERP) alcosuisse – SIMAP-Meldungsnummer 811969 (Projekt-ID: 105450),

B-1600/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin gegen die Zuschlagsverfügung der Vergabestelle vom 4. März 2014 betreffend das mit "ERP alcosuisse" betitelte Beschaffungsverfahren am 26. März 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und die Feststellung der Nichtigkeit des Zuschlags, eventualiter die Aufhebung des Zuschlags beantragt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 27. März 2014 unter anderem einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.– verlangt hat, welcher die Beschwerdeführerin innert Frist bezahlt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenentscheid vom 2. Juni 2014 den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen hat, dass die Parteien mit Schreiben vom 30. Juli 2014 beantragen, das Verfahren zufolge aussergerichtlicher Einigung als erledigt abzuschreiben, die Gerichtskosten je hälftig zu verteilen und keine Parteientschädigung zuzusprechen, dass das Verfahren einzelrichterlich (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32) als durch Rückzug infolge Vergleichs gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass gemäss Art. 33b Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) keine Verfahrenskosten zu erheben sind, wenn eine Einigung zustande kommt, dass angesichts des Umstands, dass der Zwischenentscheid vom 2. Juni 2014 gewisse Hinweise für den Ausgang des Verfahrens geliefert und eine Einigung zumindest begünstigt hat (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-1789/2006 vom 31. Oktober 2007, wonach Verfahrenskosten für die Beweisaufnahmen, welche die Grundlage für die Einigung erst geliefert hatten, den Parteien auferlegt worden sind), ein voller Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten zwar der Zielsetzung von Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) nicht entspricht (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 4.59),

B-1600/2014 dass der klare Gesetzeswortlaut von Art. 33b Abs. 5 VwVG indessen keinen Raum lässt, den Parteien – insbesondere für den ergangenen Zwischenentscheid vom 2. Juni 2014 – Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 614), dass demnach keine Verfahrenskosten erhoben werden, womit auf den Antrag der Parteien auf hälftige Teilung der Verfahrenskosten nicht näher einzugehen ist, dass der geleistete Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 6'000.– nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten ist, dass antragsgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als zufolge aussergerichtlichen Vergleichs erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

B-1600/2014 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Beilage: Rückerstattungsformular; Gerichtsurkunde) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 105450; Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde) – die Zuschlagsempfängerin (A-Post)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Marc Steiner Beatrice Rohner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 4. August 2014

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